Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BBG §40Spruch
L517 2186268-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den RichterXXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, XXXXvom 22.08.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den RichterXXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, XXXXvom 22.08.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
23.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX(belangte Behörde, "bB")23.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX(belangte Behörde, "bB")
16.08.2017 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
22.08.2017 - Schreiben der bB / Ausstellung und Übermittlung des Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H. und der Zusatzeintragung "D1"
04.09.2017 - Beschwerde der bP
28.01.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
16.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
17.08.2018 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahme
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 30.10.2015 im Besitz eines bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. und der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eines bis 30.09.2017 befristeten Parkausweises.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und seit 30.10.2015 im Besitz eines bis 30.09.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. und der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eines bis 30.09.2017 befristeten Parkausweises.
Am 23.05.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gem. § 29b StVO.Am 23.05.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO.
Ein im Auftrag der bB am 16.08.2017 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:Ein im Auftrag der bB am 16.08.2017 nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:
"1 Zustand nach Knietotalendoprothesen beidseitig
Aufgrund der endlagig schmerzhaftigen Prothese rechts wird weiterhin die Einschätzung durchgeführt.
Pos.Nr. 02.05.21 GdB 40%
2 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
vom Vorgutachten übernommen
Pos.Nr. 06.06.02 GdB 40%
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unveränderte Einschätzung bei degenerativ veränderter Wirbelsäule.
Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%
4 Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts, Knorpelschaden linke Hüfte
Durch die Implantation der Hüfttotalendoprothese hat sich die rechte Hüfte in der Funktion wesentlich verbessert, sodass die neue Einschätzung durchgeführt wird.
Pos.Nr. 02.05.08 GdB 30%
5 Überfunktion der Schilddrüse, Hashimoto
vom Vorgutachten übernommen
Pos.Nr. 09.03.01 GdB 20%
6 Arterielle Hypertonie
vom Vorgutachten übernommen
Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden aus Pos. 1 wird durch Pos. 2 u. 3 um je 10%-Punkte angehoben, da es insgesamt die Funktionalität im täglichen Leben verschlechtert.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Morbus Hodgkin 2008
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Durch die Hüft- TEP rechts deutliche Veränderung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Verbesserung der Funktion in der rechten Hüfte
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das Hüft-, Wirbelsäulen- und Knieleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) kann aber zurückgelegt werden. Aufgrund der Beweglichkeit der Gelenke ist das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung möglich.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H."
Mit Schreiben der bB vom 22.08.2017 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt und mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorliegen und der Behindertenpass unbefristet ausgestellt wird. Angemerkt wurde, dass über die beantragte Zusatzeintragung gesondert entschieden werde.Mit Schreiben der bB vom 22.08.2017 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt und mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorliegen und der Behindertenpass unbefristet ausgestellt wird. Angemerkt wurde, dass über die beantragte Zusatzeintragung gesondert entschieden werde.
Aufgrund ihrer am 04.09.2017 erhobenen Beschwerde, in der sie beantragte, einen Grad der Behinderung von mindestens 70% sowie die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen, erfolgte im Auftrag der bB eine erneute Begutachtung durch einen orthopädischen Sachverständigen, dessen Gutachten vom 28.01.2018, erstellt nach der EVO, nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"Anamnese:
Siehe Letztgutachten vom 13.07.2017 mit 60%:
Seit der letzten Untersuchung keine Operationen, keine Unfälle oder Reha-Aufenthalte.
Derzeitige Beschwerden:
Die Beschwerden werden im Bereiche der Lenden-Becken-Hüftregion angegeben mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Zudem bestehen Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke nach KTEP. Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte. Es besteht eine morgendliche Steifigkeit und Anlaufproblematik. Sie ist auf einen Stock angewiesen. Sie wohnt von der nächsten öffentlichen Haltestelle ca. 600-700m entfernt. Sie benötigt eine Hilfe um dort hin zu kommen. Sie selber fährt weder Zug noch Straßenbahn. Theoretisch könnte sie bei Unterflurzügen oder Straßenbahnen einsteigen. Wenn sie länger geht (spazieren gehen) verwendet sie 2 Stöcke. Sie schafft 300m in 20 Minuten.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Siehe Vorgutachten:
1-2 Stöcke
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Siehe Akt:
Keine neuen Befunde seit der letzten Begutachtung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter AZ
Ernährungszustand:
Erhöhter EZ
Größe: 165,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Orthopädie
Gesamtmobilität - Gangbild:
Der Schritt ist eingeschränkt-besonders auf der rechten Seite.
Das Aufstehen aus dem Sessel ist etwas mühsam. Anlaufproblematik.
Der freie Gang ist rechts deutlich eingeschränkt.
Das rechte Bein muss mit Hilfe der rechten oberen Extremität auf die Unterlage gehoben werden.
Beide Beine können ausgestreckt werden.
Der Fingerkuppen Bodenabstand ist eingeschränkt.
Es besteht eine sichtbare Beinlängendifferenz von ca. minus 1 cm.
HWS-Beweglichkeit:
Dem Alter entsprechend.
BWS-LWS:
Verspannungen der Lumbodorsalmuskulatur.
Obere Extremitäten:
Beide Schultergelenke:
S 180/0/40, F 40/0/170, R 90/0/90
Beide Ellbogengelenke:
S 10/0/145
Vorderarmdrehung beidseits:
S 90/0/90
Beide Handgelenke:
S 60/0/60, F 30/0/40
Untere Extremitäten:
Rechtes Hüftgelenk:
S 0/0/90, F 10/0/5, R 0/0/0
Rechtes Kniegelenk:
S 0/0/90
Rechtes oberes Sprunggelenk:
S 30/0/50
Rechtes unteres Sprunggelenk:
S 20/0/40
Linkes Hüftgelenk:
S 0/0/90, F 10/0/0, R 15/0/15
Linkes Kniegelenk:
S 0/0/95
Linkes oberes Sprunggelenk:
S 30/0/50
Linkes unteres Sprunggelenk:
S 20/0/40
LWS-neuroorthopädische Untersuchung:
Laseque: negativ.
Kernig: negativ.
Lhermitte-Zeichen: negativ.
Kraftsituation:
Kraftverminderung in den unteren Extremitäten.
Hautgefühl-Durchblutungsverhältnisse-Reflextätigkeit:
Das Gefühl auf der linken Seite im Vorfuß ist etwas aufgehoben.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach KTEP beidseits.
Es handelt sich um eine Beugebehinderung ab 90°. Wobei die rechte Seite schlechter ist wie die linke Seite. Pos.Nr. 02.05.21 Gdb 40%
2 Chronisch obstruktive Atemwegs-Erkrankung.
Nicht orthopädisch. Pos.Nr. 06.06.02 Gdb 40%
3 Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke.
Es handelt sich um eine zunehmende Einsteifung der rechten Hüfte mit Bewegungseinschränkung im Bereiche der linken Hüfte. Pos.Nr. 02.05.08 Gdb 40%
4 Wirbelsäulenveränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule, der Stammwirbelsäule mit Veränderungen der Facettengelenke. Unveränderte Einschätzung gegenüber dem Vorgutachten. Pos.Nr. 02.01.02 Gdb 30%
5 Stoffwechselstörung, Stoffwechselstörungen leichten Grades. Überfunktion der Schilddrüse, Hashimoto. Nicht orthopädisch. Pos.Nr. 09.03.01 Gdb 20%
6 Bluthochdruck
Nicht orthopädisch. Pos.Nr. 05.01.01 Gdb 10%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende Behinderung ist derzeit die Behinderung von Seiten der Hüften, speziell der rechten Hüfte. Die Behinderung der Kniegelenke steigern um 1 Stufe. Die interne Erkrankung von Seiten der Lunge steigert ebenfalls um 1 Stufe, sodass es der Gesamtgradbehinderung 60 MdE entspricht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Morbus Hogkin 2008 sh VorGA Dr. XXXX.Morbus Hogkin 2008 sh VorGA Dr. römisch 40 .
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Gesamtbehinderung ist gleichgeblieben. Die Hüften sind etwas angehoben worden, steigern aber den Gesamtrahmen nicht. das VorGA von Dr. XXXX ist vollinhaltlich nachvollziehbarDie Gesamtbehinderung ist gleichgeblieben. Die Hüften sind etwas angehoben worden, steigern aber den Gesamtrahmen nicht. das VorGA von Dr. römisch 40 ist vollinhaltlich nachvollziehbar
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Nach anamnestischen Erhebungen in Gegenwart der Tochter ist es möglich 300m in 20 min mit 2 Stützhilfen zu bewältigen. Es ist auch möglich öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden und zu besteigen. Die Niveauunterschiede von 20-30cm sind nicht wesentlich behindernd. Keiner der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen sind so stark eingeschränkt, dass die körperliche Belastbarkeit dahingehend eingeschränkt ist, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden können bzw. die Wegstrecke in der vorgeschriebenen Zeit nicht zurückgelegt werden kann."
Nach Beschwerdevorlage wurde die bP seitens des BVwG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Aufgrund der Beschwerde der bP wurde das Ermittlungsverfahren erneut aufgenommen und ein zweites orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kommt - in Übereinstimmung mit dem ersten Gutachten - zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. vorliegt. Begründend führt der zweite Orthopäde aus, dass das Hüftleiden etwas angehoben worden sei, aber den Gesamtrahmen nicht steigere und somit das Vorgutachten vollinhaltlich nachvollziehbar sei.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Positionsnummer und den Rahmensatz.
Es lagen keine Gründe vor, von den Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Im 2. orthopädischen Gutachten geht der Sachverständige auf das Beschwerdevorbringen der bP ein.
Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß den vorliegenden Gutachten ist übereinstimmend von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
BGBl II Nr. 495/2013 idgFBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph