Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W221 2102915-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1028342006-171363966, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1028342006-171363966, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.05.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (W196 2102915-1) vom 23.08.2016 wurde eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (W196 2102915-1) vom 23.08.2016 wurde eine gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 11.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 20.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 beabsichtigt sei. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Situation in seinem Heimatland, seiner aktuellen Situation in Österreich und zu gesundheitlichen Aspekten gestellt. Weiters wurde ihm ein aktuelles Länderinformationsblatt übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben vom 20.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 beabsichtigt sei. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Situation in seinem Heimatland, seiner aktuellen Situation in Österreich und zu gesundheitlichen Aspekten gestellt. Weiters wurde ihm ein aktuelles Länderinformationsblatt übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2018, nahm der Beschwerdeführer zu den an ihn gestellten Fragen Stellung und brachte hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 13.05.2016 vor, er habe den großen Fehler begangen, sich durch Dritte zu der Tat hinreißen zu lassen. Er bereue die Tat sehr und werde sich künftig rechtstreu verhalten. Mittlerweile habe er sein Leben so gut im Griff wie nie zuvor. Zurzeit absolviere er in der Justizanstalt eine Lehre als Bäcker und werde bald seine Lehrabschlussprüfung machen. Auch seien seine Deutschkenntnisse durch die Absolvierung von Deutschkursen und die Berufsschule besser geworden. Er habe auch Kontakt zu einer Familie, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe. In Somalia herrsche eine Hungersnot. Diese und die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in Somalia würden ihm große Sorgen bereiten. Zu seiner Familie bestehe kein Kontakt. Außerdem würden in seinem Heimatdorf verschiedene Clans um die Vorherrschaft kämpfen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, zugestellt am 14.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia (Somaliland) zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 18 abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VIII).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, zugestellt am 14.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia (Somaliland) zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 18, abs. 2 Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht).
Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage derart verbessert habe, dass ihm eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne. Zudem stehe ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit im Fall einer Rückkehr nach Somalia (Somaliland) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Familie lebe weiters in der Heimatregion, weshalb er dort über zahlreiche Anknüpfungspunkte verfüge und sich bei dieser niederlassen könne. Auch bestehe die Möglichkeit, sich in Mogadischu niederzulassen. Zwar herrsche in Somalia eine Dürre, jedoch sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die Regenfälle in Somaliland und Puntland nahezu normale Werte erreicht hätten. Weiters müssten die Berichte über die Dürre im Zusammenhang mit dem Umstand gesehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimatregion über seinen Familienclan verfüge, welcher dort offenbar trotz der Dürre überleben könne. Darüber hinaus könne ihm gemäß § 52a BFA-VG auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Daher würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2016, XXXX , sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dadurch seien die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben. Bei den begangenen Taten habe der Beschwerdeführer die Anwendung von Gewalt in Kauf genommen, da es vorhersehbar gewesen sei, dass das Opfer durch die gesetzten Tätlichkeiten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung davontragen könne. Das Vorgehen bei dem Raubüberfall sei daher objektiv wie auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, durch Gewaltanwendung die Schutzlosigkeit der Opfer auszunutzen, um an Rechtsgüter eines bestimmten Wertes zu gelangen. Durch die Strafhandlungen sei eindeutig sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft ersichtlich. Die Tathandlungen seien als gemeingefährlich zu qualifizieren, da die Einstellung gegenüber der in diesem Staat lebenden Bürgern durch ihre gesetzten Handlungen geeignet gewesen seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nicht abgegeben werden. Daran vermöge auch die vorgebrachte begonnene Lehrlingsausbildung und der Besuch von Deutschkursen nichts zu ändern. Im Laufe des Verfahrens seien keine Integrationsschritte hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung des Familienlebens auf eine besonders ausgeprägte Integration im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könne. Hervorzuheben seien die rechtskräftige Verurteilung und dass der Beschwerdeführer einen nicht unbeachtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer Justizanstalt angehalten gewesen sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Da dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage derart verbessert habe, dass ihm eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne. Zudem stehe ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit im Fall einer Rückkehr nach Somalia (Somaliland) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Familie lebe weiters in der Heimatregion, weshalb er dort über zahlreiche Anknüpfungspunkte verfüge und sich bei dieser niederlassen könne. Auch bestehe die Möglichkeit, sich in Mogadischu niederzulassen. Zwar herrsche in Somalia eine Dürre, jedoch sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die Regenfälle in Somaliland und Puntland nahezu normale Werte erreicht hätten. Weiters müssten die Berichte über die Dürre im Zusammenhang mit dem Umstand gesehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimatregion über seinen Familienclan verfüge, welcher dort offenbar trotz der Dürre überleben könne. Darüber hinaus könne ihm gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Daher würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.05.2016, römisch 40 , sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dadurch seien die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gegeben. Bei den begangenen Taten habe der Beschwerdeführer die Anwendung von Gewalt in Kauf genommen, da es vorhersehbar gewesen sei, dass das Opfer durch die gesetzten Tätlichkeiten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung davontragen könne. Das Vorgehen bei dem Raubüberfall sei daher objektiv wie auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, durch Gewaltanwendung die Schutzlosigkeit der Opfer auszunutzen, um an Rechtsgüter eines bestimmten Wertes zu gelangen. Durch die Strafhandlungen sei eindeutig sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft ersichtlich. Die Tathandlungen seien als gemeingefährlich zu qualifizieren, da die Einstellung gegenüber der in diesem Staat lebenden Bürgern durch ihre gesetzten Handlungen geeignet gewesen seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nicht abgegeben werden. Daran vermöge auch die vorgebrachte begonnene Lehrlingsausbildung und der Besuch von Deutschkursen nichts zu ändern. Im Laufe des Verfahrens seien keine Integrationsschritte hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung des Familienlebens auf eine besonders ausgeprägte Integration im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könne. Hervorzuheben seien die rechtskräftige Verurteilung und dass der Beschwerdeführer einen nicht unbeachtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer Justizanstalt angehalten gewesen sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Da dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.