Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2127793-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.01.2016 (AS 1 - 11) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Anhänger der Pakistan Peoples Party (nachfolgend: PPP) gewesen sei. Personen der Pakistan Muslim League (Nawaz) (nachfolgend: PML-N) hätten ihn aus politischen Gründen töten wollen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.03.2016 (AS 35 - 47) gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt zu Protokoll, dass er politische Probleme hätte, da er einfaches Mitglied der PPP sei. Die gegnerische Partei sei gegen ihn.
Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass er die Ideologie der PPP nicht kenne. Er würde die Partei unterstützen. Die Partei würde jedem Essen, Kleidung und ein Haus zur Verfügung stellen. Er wisse nicht, wie dies finanziert werden solle. Mitglieder der Partei müssten zusammenhalten. So könne es funktionieren. Sein Vater sei in Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit im Jahr 2008 verstorben. Die gegnerische Partei habe seine Mutter hierin verwickelt, um deren Ruf zu zerstören. Eigentlich hätte er kein Problem wegen seiner Mitgliedschaft zur Partei, sondern wegen des Grundstücksstreites. Mit der gegnerischen Partei meine er Privatpersonen und damit eine Partei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Familie. Das strittige Grundstück - Ackerland - gehöre seiner Familie. Dieses wolle der Nachbar. Zwei Mitglieder des Nachbarn hätten seinen Vater erschossen. Diese seien bis heute nicht verhaftet worden. Seine Familie bewirtschafte das Grundstück. Zwischen ihm und den Nachbarn habe es keine Vorfälle gegeben. Bezüglich seiner Person gebe es kein fluchtauslösendes Ereignis. Er habe Pakistan im Vorjahr verlassen, da ihn die Gegner wahrscheinlich gesucht hätten.
Im Übrigen wurden dem BF die vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu folgende Stellungnahme (AS 45 - 47) ab: "Ich möchte hier bleiben."
Schließlich brachte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt eine Todesanzeige bzw. einen Bericht bezüglich seines Vaters und eine Mitgliedsbestätigung (AS 41) in Vorlage.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016 (AS 57 - 134) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2016 (AS 57 - 134) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 (AS 139, 141, 145, 147) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016 (AS 139, 141, 145, 147) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.05.2016 (AS 155 - 177) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
6.1. Zunächst wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF anberaumen;
* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren;* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren;
* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt werde;* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG erteilt werde;
* in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
6.2. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der BF Mitglied der PPP gewesen und als Wahlhelfer bei den lokalen Bezirkswahlen im November 2015 tätig gewesen sei. Die PML-N habe einen aggressiven Wahlkampf geführt und sei es zu zahlreichen Einschüchterungsversuchen der anderen Parteien gekommen. Während einer Wahlveranstaltung, auf welcher der BF anwesend gewesen sei, sei auf PPP-Mitglieder geschossen worden. Der BF habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, jedoch habe sich diese an der Aufklärung desinteressiert gezeigt. Am Wahlabend des 19.05.2015 seien Leute der PML-N in das Haus des BF gekommen und hätten nach ihm gesucht. Der BF habe sich erfolgreich verstecken können. Gegenüber den Familienangehörigen des BF hätten die PML-N-Anhänger gedroht, diesen zu töten, weil er Mitglied der PPP wäre.
6.3. Ferner wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der Grundsatz des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei. Der BF habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu Pakistan, die ihm "vorgehalten" worden seien, zu reagieren. Die Einvernahme vor dem BFA habe nur rund 10 bis 15 Minuten gedauert. Der Einvernahmeleiter habe dem BF von Beginn an zu verstehen gegeben, dass er sich kurz zu halten hätte und dass keine Zeit für lange Ausschweifungen gegeben wäre. Der zuvor geschilderte Sachverhalt finde sich in der Niederschrift kaum wieder, da dem BF einerseits nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, ausführlich seine Fluchtgründe darzustellen und weil andererseits offensichtlich nicht alles ins Protokoll aufgenommen worden sei. Dem BF sei die Niederschrift nicht rückübersetzt worden und habe er diese Mängel nicht rügen können. Des Weiteren seien dem BF keine Länderfeststellungen vorgelegt worden und habe er keine Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme zu diesen abzugeben. Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig. So wurde unter auszugsweiser Zitierung verschiedener Länderberichte zum Thema der Lokalwahlen im Punjab im Jahr 2015 sowie zur Gewalt gegenüber Vertretern verschiedener Parteien festgehalten, dass der angefochtene Bescheid zwar allgemeine Aussagen über die Lage in Pakistan enthalte, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasse.6.3. Ferner wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der Grundsatz des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden sei. Der BF habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu Pakistan, die ihm "vorgehalten" worden seien, zu reagieren. Die Einvernahme vor dem BFA habe nur rund 10 bis 15 Minuten gedauert. Der Einvernahmeleiter habe dem BF von Beginn an zu verstehen gegeben, dass er sich kurz zu halten hätte und dass keine Zeit für lange Ausschweifungen gegeben wäre. Der zuvor geschilderte Sachverhalt finde sich in der Niederschrift kaum wieder, da dem BF einerseits nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, ausführlich seine Fluchtgründe darzustellen und weil andererseits offensichtlich nicht alles ins Protokoll aufgenommen worden sei. Dem BF sei die Niederschrift nicht rückübersetzt worden und habe er diese Mängel nicht rügen können. Des Weiteren seien dem BF keine Länderfeststellungen vorgelegt worden und habe er keine Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme zu diesen abzugeben. Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig. So wurde unter auszugsweiser Zitierung verschiedener Länderberichte zum Thema der Lokalwahlen im Punjab im Jahr 2015 sowie zur Gewalt gegenüber Vertretern verschiedener Parteien festgehalten, dass der angefochtene Bescheid zwar allgemeine Aussagen über die Lage in Pakistan enthalte, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasse.
Das BFA habe seine Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass es die vom BF vorgelegten Urkunden nicht untersuchen ließ. Der Polizeibericht vom 17.09.2008 sowie der Autopsiebericht vom 17.09.2008 würden belegen, dass der Vater des BF - ebenfalls ein ehemaliges Mitglied der PPP - von Anhängern der PML-N getötet worden sei. Insoweit sind der Beschwerde nochmals der Polizeibericht vom 17.09.2008 (./ A) sowie der Autopsiebericht vom 17.09.2008 (./ B) sowie ein Polizeibericht vom 19.11.2015 (./ C) angeschlossen.
6.4. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen habe, weil es keine individuelle Verfolgungssituation erkennen habe können. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte § 60 AVG.6.4. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen habe, weil es keine individuelle Verfolgungssituation erkennen habe können. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte Paragraph 60, AVG.
6.5. Hinsichtlich der vom BFA ins Treffen geführten Emotionslosigkeit wurde moniert, dass es dabei nicht auf die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Pakistan eingegangen und von westeuropäischen Verhaltensmustern ausgegangen worden sei.
6.6. Der pakistanische Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, ihn vor Verfolgung zu schützen. Hätte das BFA seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
6.7. Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.6.7. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte.
6.8. Die belangte Behörde habe das Prinzip des Refoulementverbots verletzt, indem es ausgesprochen habe, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
6.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug6.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug
6.10. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
7. Mit Schreiben vom 10.10.2016 (OZ 6) wurde von Seiten des BF - aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsge