Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2133955-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Bhatti sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 07.04.2013 (AS 9 - 19) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er einerseits wegen seines schiitischen Glaubens verfolgt und mit dem Tode bedroht werden würde. Des Weiteren hätte er mit Dorfbewohnern Grundstücksstreitigkeiten. Diese würden ihn auch bedrohen.
3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 29.05.2013 (AS 57 - 79) gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt zu Protokoll, dass er - als Vorstand der schiitischen Dorfvereinigung - Streit mit der sunnitischen Dorfvereinigung gehabt habe. Man habe ihnen untersagt, das Pferd rauszuholen und solche Sachen. Im Zuge dieses Streits sei er auch angeschossen worden.
Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass der Streit im Jahr 2001 begonnen hätte. Die Sunniten hätten nicht gewollt, dass die Schiiten das Pferd herumführen. Seitens der Regierung hätten sie aber eine Erlaubnis, das Pferd entlang einer bestimmten Route herumzuführen. Ende April 2011 sei er dann neben der schiitischen Moschee im Dorf angeschossen worden. Im Zuge eines Streits sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Einer der Gegner habe eine Pistole hervorgeholt. Als ein Schiit versucht habe, ihn davon abzuhalten, habe sich im Gerangel ein Schuss gelöst und zufällig ihn am Fuß getroffen. Bei dem Streit seien einhundert Personen anwesend und zwanzig bis fünfundzwanzig Personen beteiligt gewesen. Dieser Streit hätte sich am Tag der beabsichtigten Prozession - dem vierzigsten Trauertag von Imam HUSSEIN - ereignet. Diese Feier finde immer am selben Tag statt. Die Feier sei am 24. Safar. Das westliche Datum hierfür kenne er nicht. Die Täter seien nach zwei bis vier Tagen in Haft gegen Bezahlung freigekommen. Er sei an der rechten Wade verletzt worden. Der Täter sei schräg rechts vor ihm - ca. vier Meter entfernt - gestanden. Es sei nur ein Schuss gefallen. Er sei achtzehn Tage im Spital gewesen und habe einen Verband, Injektionen und Tabletten bekommen. Erst nach einem Monat habe er normal gehen können. Den Grundstücksstreit habe sein Vater mit dessen Verwandten gehabt. Als Söhne seien sie miteinbezogen worden.
Im Übrigen wurden dem BF die vom BAA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu folgende Stellungnahme (AS 73 - 75) ab: "In Pakistan herrscht viel Korruption, arme Leute werden nicht unterstützt und Shiiten werden in Pakistan immer wieder Ziel von Anschlägen."
4. Vom BAA wurde ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen "Misshandlungen" objektivierbar seien und ob der dafür angegebene Zeitraum glaubhaft nachvollzogen werden könne, in Auftrag gegeben (AS 87 - 101). Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 14.07.2013 nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes aus: "[...] Die beim AW vorhandenen Narben am rechten Unterschenkel sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Verbrennung (z.B. Anhalten von brennenden Zigarren, glühenden Holzstücken, Ankommen an heissen Teilen eines Mopeds etc) entstanden, wobei damals nicht alle Hautschichten betroffen waren.4. Vom BAA wurde ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen "Misshandlungen" objektivierbar seien und ob der dafür angegebene Zeitraum glaubhaft nachvollzogen werden könne, in Auftrag gegeben (AS 87 - 101). Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 14.07.2013 nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes aus: "[...] Die beim AW vorhandenen Narben am rechten Unterschenkel sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Verbrennung (z.B. Anhalten von brennenden Zigarren, glühenden Holzstücken, Ankommen an heissen Teilen eines Mopeds etc) entstanden, wobei damals nicht alle Hautschichten betroffen waren.
Die Narbenbildung ist zum heutigen Zeitpunkt komplett abgeschlossen, sodass eine Entstehung vor zumindest 18-24 Monaten anzunehmen ist.
Gegen die Schußverletzung sprechen folgende Tatsachen:
* Ein- und Ausschuß sind gleich groß
* Defektbildung am sog. Ausschuß
* Schußkanal entspricht nicht den Angaben des AW
* Sonographisch ist der Schußverlauf (Bindegewebs- bzw. Muskelnarben) nicht zu sehen
* Kaliber des Geschoßes mit einer Pistole nicht vereinbar
* Bei perforierender Wunde müßte die Narbe weiß sein, da die Pigmentschicht zerstört wäre
* Die geschilderte medizinische Versorgung ist komplett unglaubwürdig [...]"
5. Das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 14.07.2013 wurde dem BF im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA (AS 125 - 135) am 28.08.2013 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF führte aus, dass auf ihn geschossen worden sei. Es gebe keinen Grund, weshalb er lügen sollte. Es sei geschossen worden und könne man ihn nochmals untersuchen lassen. Der Arzt habe von ihm verlangt, dass er gehe und dieser habe gesehen, dass es ohne Probleme nicht möglich sei.
Auf einen entsprechenden Vorhalt aus dem Gutachten, wonach der Barfußgang des BF raumgreifend elastisch ohne zu Hinken sei und der Zehenballen- und der Fersengang beidseits frei möglich seien, erwiderte der BF: "Was soll ich dazu sagen, der Arzt hat verlangt, dass ich auf dem Fußballen und auf den Zehenspitzen gehe, das war mir aber nicht möglich."
Sein Fuß sollte nochmal gescannt werden. Dann würde man sehen, dass er angeschossen worden sei.
Im Übrigen brachte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.08.2013 eine Polizeibestätigung in Kopie (AS 137 [Übersetzung: AS 183]), ein Schreiben eines schiitischen Zentrums im Original (AS 141 [Übersetzung: AS 155]) und einen Mitgliedsausweis bezüglich einer schiitischen Gruppierung im Original (AS 139) in Vorlage.
6. Am 08.08.2016 wurde der BF nochmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu seiner privaten und familiären Situation in Österreich einvernommen (AS 193 - 201).
Zudem wurden dem BF die vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu folgende Stellungnahme (AS 197 - 199) ab: "Ich bin seit drei Jahren und vier Monaten an demselben Ort. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich bitte sie, mich hier bleiben zu lassen."
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 (AS 203 - 279) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 (AS 203 - 279) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde zudem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde zudem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 (AS 283, 284) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 (AS 283, 284) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
9. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.08.2016 (AS 305 - 312) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
9.1. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen kurz wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien.9.1. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen kurz wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien.
9.2. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der dem BF vorgehaltenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte § 60 AVG.9.2. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der dem BF vorgehaltenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen habe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte Paragraph 60, AVG.
Bereits aufgrund der vom BFA herangezogenen Länderberichte sei offensichtlich, dass bei einer Rückkehr eine maßgebliche Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe, zumal die Taliban weiterhin regelmäßig Anschläge in Belutschistan, Khyber-Pakhtunkhwa und in den Wirtschaftsmetropolen Karachi und Lahore verüben würden. Als Angehöriger des schiitischen Glaubens sei der BF besonders von Verfolgung durch sunnitische Extremisten, welche in weiten Teilen des Landes teils verheerende Übergriffe verüben würden, betroffen. Auch im Heimatdorf des BF würden die Schiiten die Minderheit darstellen und sei der vom BF ins Treffen geführte Zusammenstoß mit der gewaltbereiten sunnitischen Gruppe auch als Teil der konfessionellen und in zahlreichen Fällen auch tödlichen Konflikte im Land zu sehen.Bereits aufgrund der vom BFA herangezogenen Länderberichte sei offensichtlich, dass bei einer Rückkehr eine maßgebliche Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe, zumal die Taliban weiterhin regelmäßig Anschläge in Belutschistan, Khyber-Pakhtunkhwa und in den Wirtschaftsmetropolen Karachi und Lahore verüben würden. Als Angehöriger des schiitischen Glaubens sei der BF besonders von Verfolgung durch sunnitische Extremisten, welche in weiten Teilen des Landes teils verheerende Übergriffe verüben würden, betroffen. Auch im Heimatdorf des BF würden die Schiiten die Minderheit darstellen und sei der vom BF ins Treffen geführte Zusammenstoß mit der gewaltbereiten sunnitischen Gruppe auch als Teil der konfessionellen und in zahlreichen Fällen auch tödlichen Konflikte im Land zu sehen.
Hätte das BFA den BF seinen Ermittlungspflichten entsprechend befragt, so hätte er bereits im Zuge seiner Einvernahme seine Fluchtgründe detaillierter schildern können.
Zudem halte die erkennende Behörde dem BF teilweise Widersprüche vor, wo diese überhaupt nicht vorgelegen seien. So sei dem Bescheid auf Seite 68 zu entnehmen: "... Gaben Sie noch an, dass 20 bis 50 aus einer Moschee gekommen und einer davon auf Sie geschossen hätte, ist der Anzeigebestätigung zu entnehmen, dass 20 bis 25 Personen entlang gegangen wären, wobei es zu einem Gerangel und der sich daraus ergebenden Schussabgabe gekommen wäre. ..." Der BF habe jedoch auch in der niederschriftlichen Einvernahme von 20 bis 25 Personen gesprochen, welche auf sunnitischer Seite an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Bescheid, Seite 6) und sei somit der dem BF entgegen gehaltene Widerspruch nicht gegeben.
Auch dem BF vorgehaltene Widersprüche betreffend den Zeitraum zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Ausreise könnten angesichts der bis zur niederschriftlichen Einvernahme verstrichenen Zeit und der psychischen Belastung, welche der Vorfall beim BF ausgelöst habe, nicht derart gravierend sein, dass dem BF deswegen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen gewesen wäre.
Der Vorhalt, wonach der BF angegeben habe, direkt vom Heimatdorf aus die Reise nach Europa angetreten zu haben, wohingegen er später in der Einvernahme ausgesagt hätte, dass er die letzten vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise noch bei Verwandten gewohnt hätte, lasse sich ebenfalls leicht aufklären. Bereits am Ende der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF versucht klarzustellen, dass sich das Haus der Verwandten praktisch in unmittelbarer Nachbarschaft zu jenem seiner Familie befinde und könne daher darin ebenfalls kein Widerspruch zur ersten Aussage, er wäre direkt aus seinem Heimatort abgereist, erblickt werden.
9.3. Der pakistanische Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, ihn vor Verfolgung zu schützen. Hätte das BFA seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
9.4. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die Sicherheitslage in ganz Pakistan insbesondere für Angehörige der schiitischen Minderheit äußerst gefährlich sei. Eine Rückkehr nach Pakistan würde daher eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3 EMRK darstellen. Wie bereits dargelegt, bestehe weder ein effektiver Schutz, noch stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und wäre diesem daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hätte das BFA demnach seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
9.5. Die belangte Behörde habe das Prinzip des Refoulementverbots verletzt, indem es ausgesprochen habe, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
9.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug9.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug
9.7. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren;* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren;
* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt werde;* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG erteilt werde;
* in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
9.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
10. Mit Schreiben vom 16.09.2016 (OZ 3) übermittelte der BF an das Bundesverwaltungsgericht in Kopie eine ärztliche Bestätigung zum Beweis für seinen stationären Krankenhausaufenthalt.