TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W178 2209152-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2209152-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX und der XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.10.2018, Zl: VA/ED-FP-0171/2018, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 20.09.2018 als verspätet zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 und der römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.10.2018, Zl: VA/ED-FP-0171/2018, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 20.09.2018 als verspätet zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 17.07.2018 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem der Eigentümergemeinschaft XXXX und XXXX ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Höhe von 1.300,- Euro vorgeschrieben wurde. Den Beschwerdeführern wurde zur Last gelegt, dass sie die Anmeldung eines Dienstnehmers nicht vor Arbeitsantritt erstattet haben.1. Am 17.07.2018 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem der Eigentümergemeinschaft römisch 40 und römisch 40 ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von 1.300,- Euro vorgeschrieben wurde. Den Beschwerdeführern wurde zur Last gelegt, dass sie die Anmeldung eines Dienstnehmers nicht vor Arbeitsantritt erstattet haben.

2. Am 17.08.2018 per Fax einlangend brachte der Beschwerdeführer im Namen der Eigentümergemeinschaft fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Der Arbeiter sei von einer Firma entsendet worden, welche die Beschwerdeführer mit Fassadenarbeiten betraut habe.

3. Am 05.09.2018 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer hätten den Arbeiter in den Dienst gestellt und ihm Weisungen erteilt. Es sei als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführer als Eigentümergemeinschaft Dienstgeber des Arbeiters gewesen sei.

4. Einlangend am 26.09.2018 per Fax brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

5. Die belangte Behörde erließ am 03.10.2018 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde. Die BVE sei am 06.09.2018 bei der Post hinterlegt worden, die Einbringung sei daher verspätet. Die Rechtsmittelfrist habe am 20.09.2018 geendet.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.10.2018 einlangend fristgerecht Beschwerde. Die gesetzte Frist habe nicht ausgereicht, um die 9-seitige Beschwerdevorentscheidung juristisch prüfen zu lassen. Der Bescheid habe eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen gehabt, es sei nicht einzusehen, warum die Fristen variieren.

Die Zustellung sei an die Adresse der Eigentümergemeinschaft ergangen, wobei die Schreiben des Beschwerdeführers immer von seiner Adresse in Wien ausgegangen seien. Daher habe es gedauert, bis er das Schriftstück erhalten habe. Zudem sei er Cardio-Patient nach einem Herzinfarkt und er könne dadurch auch bedingt Fristen nicht wahren, obwohl er der Meinung sei, diese ursprünglich eingehalten zu haben.

Zudem habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2018 schon den Antrag auf Vorlage beim Verwaltungsgericht gestellt, was offenbar nicht wahrgenommen worden sei.

Der Passus in diesem Schreiben laute "Wir haben dies der BH schon in der Vergangenheit kundgetan, den Antrag auf gerichtliche Klärung gestellt und unseren Anwalt mit der Sache eingeschalten, da unsere Beweise weder von der Finanzpolizei, noch von der BH gewürdigt wurden. Gleiches gilt nun auch für die NÖGKK."

7. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 07.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX und Frau XXXX bilden eine Eigentümergemeinschaft eines Wohnhauses. Der Sitz der Eigentümergemeinschaft ist an der Adresse Steinhäusl 2, 3033 Steinhäusl.Herr römisch 40 und Frau römisch 40 bilden eine Eigentümergemeinschaft eines Wohnhauses. Der Sitz der Eigentümergemeinschaft ist an der Adresse Steinhäusl 2, 3033 Steinhäusl.

Der Beschwerdeführer brachte mit der Beschwerde vom 14.08.2018 zugleich einen Vorlageantrag ein, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerdevorentscheidung existent war.

Die Beschwerdevorentscheidung erging am 05.09.2018, wurde an die Adresse der Eigentümergemeinschaft adressiert und am 06.09.2018 beim Postamt hinterlegt.

Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete am 20.09.2018.

Der (neuerliche) Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte am 26.09.2018 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unbestritten ist das Bestehen einer Eigentümergemeinschaft, der Sitz der Eigentümergemeinschaft, der Tag der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung und das Datum des Einlangens des neuerlichen Vorlageantrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen:

§ 15 VwGVG:Paragraph 15, VwGVG:

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 17 Zustellgesetz:Paragraph 17, Zustellgesetz:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 32 AVG:Paragraph 32, AVG:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.3. Auf den Fall bezogen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdevorentscheidung am 06.09.2018 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde.

Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wurde von der belangten Behörde nicht willkürlich gewählt, sondern war gemäß § 15 Abs 1 VwGVG mit 2 Wochen festzusetzen.Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wurde von der belangten Behörde nicht willkürlich gewählt, sondern war gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG mit 2 Wochen festzusetzen.

Die Einbringungsfrist endete demnach am 20.09.2018, die Einbringung am 26.09.2016 war daher jedenfalls verspätet.

Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3).

Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die 9 Seiten in 2 Wochen nicht juristisch zu prüfen gewesen sind, geht daher ins Leere, da er Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag aufgrund seiner bereits eingebrachten ausführlichen Beschwerde nicht mehr weiter begründen hätte müssen.

Auch die Argumentation, dass der Beschwerdeführer an einer Herzerkrankung leidet und daher die zweiwöchige Frist nicht einzuhalten war, ist unter diesem Blickwinkel untauglich, die Fristversäumung zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer lediglich zum Ausdruck hätte bringen müssen, dass er eine Vorlage an das Verwaltungsgericht wünscht.

Zudem hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass die Zweitbeschwerdeführerin die fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages veranlasst.

An dieser Stelle ist nun noch zu prüfen, ob die Formulierung "Wir haben dies der BH schon in der Vergangenheit kundgetan, den Antrag auf gerichtliche Klärung gestellt und unseren Anwalt mit der Sache eingeschalten, da unsere Beweise weder von der Finanzpolizei, noch von der BH gewürdigt wurden. Gleiches gilt nun auch für die NÖGKK."

in der Beschwerde vom 14.08.2018 bereits als Vorlageantrag zu werten ist.

Bei entsprechender Interpretation ist es durchaus vertretbar, den Satz dahingehend zu deuten, dass es in der Absicht des Beschwerdeführers gelegen ist, den Sachverhalt einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

Fraglich ist jedoch, ob ein vorab eingebrachter Vorlageantrag (dh. vor der Erlassung der entsprechenden Beschwerdevorentscheidung) rechtswirksam ist.

Aus der Wendung "nach Zustellung" kann geschlossen werden, dass ein Vorlageantrag von der Partei erst gestellt werden kann, nachdem ihr selbst die Berufungsvorentscheidung zugestellt wurde.

Vorher eingebrachte Vorlageanträge sind unzulässig und damit zurückzuweisen (vgl Hengstschläger3 Rz 509; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 74; zur Regelung des § 276 BAO -- damals idF BGBl 1989/660 --, der für § 64a AVG als Vorbild diente, vgl VwGH 26. 6. 1990, 89/17/122; 25. 11. 1999, 99/15/0136; ferner Stoll, BAO III 2716).Vorher eingebrachte Vorlageanträge sind unzulässig und damit zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger3 Rz 509; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 74; zur Regelung des Paragraph 276, BAO -- damals in der Fassung BGBl 1989/660 --, der für Paragraph 64 a, AVG als Vorbild diente, vergleiche VwGH 26. 6. 1990, 89/17/122; 25. 11. 1999, 99/15/0136; ferner Stoll, BAO römisch drei 2716).

Angesichts der gleichlautenden Formulierung in § 64 a AVG und § 15 Abs 1 VwGVG ("binnen zwei Wochen nach Zustellung") erscheint eine Übertragung des Verständnisses zu § 64 a AVG auf die Regelung des VwGVG naheliegend (vgl. Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz Aufl. 2 (2016) zu § 15 VwGVG - Vorlageantrag, Seite 1127).Angesichts der gleichlautenden Formulierung in Paragraph 64, a AVG und Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ("binnen zwei Wochen nach Zustellung") erscheint eine Übertragung des Verständnisses zu Paragraph 64, a AVG auf die Regelung des VwGVG naheliegend vergleiche Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz Aufl. 2 (2016) zu Paragraph 15, VwGVG - Vorlageantrag, Seite 1127).

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der prophylaktisch eingebrachte Vorlageantrag in der Beschwerdeerhebung vor der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung keine Rechtswirkung entfalten konnte und der am 26.09.2018 eingebrachte Vorlageantrag verspätet war. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2209152.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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