TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 I416 2151573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §15 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2151573-1/9E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 15. 11. 2 0 1 8

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: "Es ist in meinem Heimatland nicht mehr so sicher. Es gibt da verschiedene Gruppen, die bewaffnet sind und Unruhe ins Land bringen. Mit der Polizei oder Behörde habe ich keine Probleme. Ich habe in letzter Zeit Angst bekommen und gedacht, ich muss von diesem Land weg. Ich weiß nicht, was für Gruppen, es sind einfach Fanatiker." Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte er an, dass es seit dem arabischen Frühling keine Sicherheit und keine Stabilität mehr in Ägypten gebe, jede der verschiedenen Gruppen mache was sie wolle. Des Weiteren sei sein Zielland Deutschland gewesen, da dort zwei Cousins leben würden.

3. Am 11.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde, wobei der Beschwerdeführer anführte, dass er zur Volksgruppe der Araber gehöre und muslimischen Glaubens sei. In Ägypten habe er sechs Jahre die Schule besucht und vier Monate als Koch gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei "ganz gut" gewesen. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester leben, denen es allen gut gehe und zu welchen er per WhatsApp und Messanger Kontakt halte. Er habe seine Heimat aus zwei Gründen verlassen: Zum einen habe sein Großvater ein Kind in seinem Alter umgebracht und als Rache wollen die Eltern dieses Kindes nun ihn umbringen und zum anderen habe er in Ägypten den Militärdienst noch nicht angetreten und müsse deswegen bei einer Rückkehr eine Geldstrafe zahlen, wahrscheinlich ins Gefängnis und danach drei Jahre zum Militär gehen. Er möchte aber nicht drei Jahre seines Lebens beim Militär verbringen, denn das sehe er nicht ein. Außerdem hätte er auf Befehl vielleicht jemanden umbringen müssen. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Auf die Frage, warum aufgrund des Vorfalls mit seinem Großvater er, nicht aber sein Vater verfolgt werde, meinte er, dass für die Rache ein Familienmitglied gesucht werde, welches gleich alt sei, wie das verstorbene Kind. Der Vorfall habe sich ungefähr vor 20 Jahren ereignet, als er selbst noch ein Kind gewesen sei. Seine Brüder seien nicht bedroht, da diese älter wären als er. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass die Brüder auch einmal in seinem Alter gewesen seien, gab er an, dass sein Vater nach dem Vorfall umgezogen sei, die Eltern des verstorbenen Kindes nach ihnen gesucht hätten und er, als sie seine Familie gefunden haben, im Alter des verstorbenen Kindes gewesen sei. Der Vater habe auch eine Anzeige erstattet, aber das habe nichts gebracht, denn die Polizei habe nichts gemacht und er sei nicht geschützt worden. Er sei nicht früher ausgereist, da er noch jung gewesen sei und sein Vater es geschafft habe ihn zu schützen. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer mittlerweile nicht auch "zu alt" für diese Blutrache sein müsste, antwortete er, dass er ab dem Alter von 25 Jahren nicht mehr verfolgt werden würde. In einem anderen Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in Kairo, könne er nicht leben, da er dann sofort zum Militär müsste und aufgrund der Geschichte mit seinem Großvater Probleme bekommen würde. Abgesehen davon wäre er aber wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ägyptens niederzulassen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden. In Ägypten werde er lediglich vom Militär gesucht, habe aber ansonsten keinerlei Probleme mit den Behörden und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer. In Österreich versuche er sich zu integrieren und viele Menschen kennenzulernen. Er möchte seinen Schulabschluss nachholen, Deutsch lernen, arbeiten und eine Familie gründen. Derzeit lebe er allerdings noch von der Grundversorgung.

4. Mit Bescheid vom 14.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "gemäß

§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die belangte Behörde habe gemäß § 18 Abs. 1 AsylG von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde allerdings nicht nachgekommen und habe so das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. So komme für ihn die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen sowie aufgrund seiner pazifistischen Überzeugung nicht in Frage und er möchte sich keinesfalls an den vom Militär begangenen Menschrechtsverletzungen beteiligen und Menschen umbringen. Eine Wehrdienstverweigerung stelle in Ägypten jedoch eine Gesetzesverletzung dar und er habe folglich mit asylrelevanter Verfolgung von staatlicher Seite zu rechnen. Die belangte Behörde hätte allerdings Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, welche Konsequenzen eine Wehrdienstverweigerung habe. Zudem seien Blutfehden in Ägypten weit verbreitet und die belangte Behörde hätte zu seinem Vorbringen konkrete Feststellungen unter Berücksichtigung der Länderberichte treffen müssen. Ihm drohe nämlich Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich dem Familienverband. Es werde daher beantragt, den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten zuerkannt wird; jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach Ägypten aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der Beschwerde wurde eine Geburtsurkunde, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A1 sowie eine Terminübersicht für weitere Kurstermine beigefügt.

Am 15.11.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und wurde in dieser das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er benötigt lediglich eine Sehhilfe, leidet aber an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 07.01.2016 in Österreich auf; er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass er Deutsch spricht, jedoch nicht qualifiziert. Der Beschwerdeführer hat einen Aufnahmetest für den Vorbereitungslehrgang "Pflichtschulabschluss" nicht bestanden. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verfügt über Arbeitserfahrung in Ägypten. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Ägypten.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Ägypten seinen Militärdienst verweigert hat und aus diesem Grund verfolgt wird.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Familie des Kindes, welches sein Großvater ermordet haben soll, kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Zur politischen Lage ist auszuführen, dass Ägypten sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenübersieht, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt.

Zur Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Armee 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vorgehen würde. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten. Am 18. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des "Katharinenklosters" im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den 9. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am 11. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.

Bezüglich des Militärdienstes gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes.

Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von 2008.

Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt. Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lang erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt. Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden.

Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit wird ausgeführt, dass Bürger und Ausländer in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen dürfen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht darüberhinaus keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ist auszuführen, dass Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition haben und einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes aufzehren. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.

Zur wirtschaftlichen Lage Ägyptens ist auszuführen, dass Ägypten das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas ist. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b). Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte lediglich eine Geburtsurkunde vor, welche seine Identität aber nicht abschließend belegen kann.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Dies zeigt sich vor allem in seinen widersprüchlichen Angaben, wonach er noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangen Behörde noch ausgesagt hat, dass sein Verhältnis zu seinen Angehörigen gut sei und er zu diesen Kontakt habe, um im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu nunmehr wie folgt auszuführen:

RI: Haben Sie noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus und wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe keinen Kontakt zu Keinem. Ich habe Ägypten verlassen und habe alles gelassen.

RI: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie?

BF: Ich habe kein Verhältnis zur Familie.

Die Feststellung zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere, dass er alleine lebt, nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ergeben sich einerseits aus dem Akt und andererseits aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ebenso, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und in Ägypten gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine entscheidungsrelevanten privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer entscheidungsmaßgeblichen integrativen Verfestigung geltend gemacht, selbst wenn man dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eine Freundin namens XXXX habe, deren vollen Namen er nicht sagen könne und von der er auf Nachfrage den Geburtstag nicht nennen kann, sondern gefragt lediglich angibt, dass sie dieses Jahr 18 geworden ist. Es wird auch nicht verkannt, dass er einerseits angibt sich mit der Familie seiner Freundin zu treffen und mit ihnen zusammenzusitzen und wenn ihre Familie etwas braucht, das zu machen, um andererseits den Namen des Vaters der Freundin nicht nennen zu können.

Diese von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (Einreise vor knapp 3 Jahren), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Der Beschwerdeführer hat durchaus integrative Schritte gesetzt, so hat er an einem Deutschkurs A1 teilgenommen, der erkennende Richter verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer zwar über Deutschkenntnisse verfügt, er hat aber bis heute keine Deutschprüfung abgelegt und konnte auch den Auswahltest für den Vorbereitungslehrgang "Pflichtlabschluss" nicht bestehen.

Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer an keinen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen ist kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution. Der Beschwerdeführer brachte sohin weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurde dabei auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte gemeinnützige Tätigkeit für das Amt der XXXX Landesregierung im behaupteten Ausmaß von ca. 1 Monat und wie oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt hat, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.01.2016, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2018 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht.

So hat der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Rahmen seiner Ersteinvernahme noch angegeben, zwei Brüder und eine Schwester zu haben, sowie zwei Cousins in Deutschland, um im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme auszuführen, dass er drei Brüder, eine Schwester und einen Cousin in Italien zu haben. Diese Widersprüche finden sich auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wieder, wie der folgende Auszug belegt:

"RI: Welche Familienangehörigen leben noch in Ägypten?

BF: Soweit ich mich erinnern kann gab es zwei Brüder, die Ägypten bereits verlassen haben. Sie gingen zu einem anderen Land, aber wohin weiß ich nicht. Sie gingen nachdem die Probleme in Ägypten begannen.

RI: Wann haben diese Brüder Ägypten verlassen?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: wie viele Geschwister haben Sie denn?

BF: Drei Brüder und eine Schwester.

RI: Wer von diesen lebt noch in Ägypten?

BF: Meine Schwester ist verheiratet und meine Brüder auch.

RI: Wo sind sie verheiratet?

BF: In Almunufiya. Meine Schwester lebt dort an einem anderen Ort."

"RI: Haben Sie Verwandte in Österreich oder in der europäischen Union?

BF: Es gab eine Person. Diese Person hat Angst, dass er die Probleme bekommt, deswegen hat er keinen Kontakt zu mir.

RI: Wo wohnt dieser?

BF: Das weiß ich nicht, ich habe ihn nicht gesehen."

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer noch in seiner Ersteinvernahme an, dass es in seinem Heimatland nicht mehr sicher sei, da es verschiedene bewaffnete Gruppen gebe, die Unruhe ins Land bringen würden, weshalb er in letzter Zeit Angst bekommen habe und er gedacht habe, dass er von diesem Land wegmüsse. Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Ägypten verlassen habe, weil sein Großvater ein Kind umgebracht habe und dessen Eltern als Rache ihn umbringen wollen würden und er zum anderen durch seine Flucht seinen Militärdienst nicht angetreten habe und ihm daher eine Geldstrafe und vermutlich sogar eine Haftstrafe bevorstehe.

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer berichtete jedoch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Diese fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich insbesondere aus seinen widersprüchlichen Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis, nämlich der behaupteten Blutrache. So gab der Beschwerdeführer noch im Rahmen seiner Einvernahme ua. vor der belangten Behörde an, dass sein Großvater ein Kind umgebracht habe, dass so alt wie er gewesen sei und dessen Eltern ihn nunmehr aus Rache umbringen wollen. Er führte weiters aus, dass dies 20 Jahre her sei und er noch ein Kind gewesen sei, wenn er 25 Jahre alt werde, werde er jedoch nicht mehr verfolgt. Seine Brüder seien nicht bedroht worden, da diese älter gewesen seien. Sein Vater sei mit ihnen nach diesem Vorfall umgezogen und habe dieser ihn beschützen können. Eine Anzeige seines Vaters bei der Polizei habe nichts gebracht. Hinsichtlich seines zweiten Fluchtgrundes führte er aus, dass er nicht einsehen würde warum er für drei Jahre zum Militär müsse, außerdem hätte er vielleicht jemanden umbringen müssen, wenn der Befehl von oben gekommen wäre. Dem gegenüber machte der Beschwerdeführer dazu befragt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, folgende widersprüchliche, vage, ausweichende und nicht nachvollziehbare Angaben, wie sich aus dem folgenden Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt:

"RI: Können sie mir nochmal kurz schildern, was das fluchtauslösende Ereignis?

BF: Der Hauptgrund war, dass es Rache zwischen meiner Familie und einer anderen gab. Ich wollte keine Waffe tragen. So etwas Gefährliches möchte ich nicht machen. Das Leben wird dann schwieriger.

RI: Die Rache zwischen Ihrer Familie und einer anderen, können Sie das näher ausführen?

BF: Ich meinte mit Rache, dass alle Mitglieder meiner Familie, die gesamte Familie betroffen ist, genauso wie ich. Ich möchte nur, dass ich am Leben bleibe, sonst nichts.

Der RI wiederholt seine Frage.

RI: Was gab es für ein auslösendes Ereignis für die Rache? Rache kommt nicht von irgendwoher.

BF: Diese Rache war schon lange. Vor ca. 20 Jahren hat mein Opa einen Jugendlichen, ca. in meinem Alter, getötet. Mein Opa hat eine Waffe auf ihn gerichtet und danach ist er gestorben. Seitdem gibt es immer Probleme zwischen den beiden Familien. Zudem musste ich zum Militär einrücken, ich wollte keine Waffe tragen und ich möchte nur am Leben bleiben. Wenn ich noch in Ägypten geblieben wäre, dann wäre meine Zukunft verloren. Entweder wäre ich in Haft oder ich müsste eine Waffe tragen und danach würde ich verhaftet werden. Wenn ich auf meine Familie gehört hätte und ich eine Waffe getragen hätte, dann wäre meine Zukunft verloren.

RI: Können Sie mir sagen, warum ihr Großvater diesen Jugendlichen umgebracht hat? Wie alt war dieses Kind? Wann war das?

BF: Mein Vater erzählte mir, dass es Probleme zwischen meinem Opa und einer anderen Person gab. Der Sohn der anderen Person war dieser Jugendliche. Das Kind sprach meinen Opa an und sagte zu ihm: "Warum hast du auf meinen Vater geschossen?". Dieses Kind wollte die Waffe ziehen, danach hat mein Opa ihn sofort erschossen. Das ist alles.

RI: Wo und wann hat sich dieser Vorfall zugetragen?

BF: Ich war noch nicht am Leben.

RI: Wurde ihr Großvater deshalb von der Polizei gesucht?

BF: Ja, die Polizei sucht meinen Opa und die andere Familie möchte auch einen von unserer Familie töten. Sie wollen ihre Rechte wiederhaben.

RI: Haben Sie sich deswegen an die Polizei gewandt?

BF: Nein, ich könnte nicht rausgehen. Wohin soll ich denn rausgehen. Ich habe meine Heimat nicht näher angeschaut. Ich war nicht so oft draußen.

RI: Hat sich Ihre Familie wegen dieser Probleme an die Polizei gewandt?

BF: Ja, meine Familie hat sich damals an die Polizei gewandt. Meine Familie zwang mich eine Waffe zu tragen und das wollte ich nicht. Es wurde auf mich geschossen, deswegen ging mein Vater zur Polizei und erstattet eine Anzeige.

RI: Was hat die Polizei gemacht?

BF: Garnichts. Die Polizei warf meinem Vater vor, dass er dieses Problem ausgelöst hat. Die Polizei warf meinem Vater vor, dass er der Mörder sei. Mein Vater ging zur Polizeistation und hat Anzeige erstattet und er wurde ca. für einen Monat verhaftet. Ich war in der Schule und es wurde auf mich geschossen. Mein Vater wollte Anzeige erstatten und danach bekam er Probleme."

"RV: Wie lange dauern solche Racheakte?

BF: Es kann sein, dass es das ganze Leben bleibt und nie zu Ende geht. Für eine Blutrache gibt es kein Ende."

Auch hinsichtlich seiner Flucht führte der Beschwerdeführer noch in seiner Erstbefragung aus, dass ihm sein Vater das Geld dafür gegeben habe, um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie folgt anzugeben:

"RI: Wer hat ihnen bei der Flucht geholfen? Schildern Sie mir nochmal ihre Flucht?

BF: Niemand meiner Familie wusste, dass ich fliehen wollte. Ich habe Geld von meinem Vater genommen. Ich habe etwas Geld dazugegeben und ich bin dann ausgereist.

RI: Wer hat Ihnen dann bei der Flucht geholfen oder haben Sie sie selbst organisiert?

BF: Ich organisierte meine Flucht selbst. Ich habe das Land verlassen und ich wollte nicht nur zuhause bleiben."

Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gemachten Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes, lassen sich mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Einklang bringen und auch diesbezüglich die erforderliche Stringenz vermissen. Dies lässt sich anhand einer Gegenüberstellung seiner Aussagen, wie sich aus den Verhandlungsprotokollen ergibt, klar erkennen:

"F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten?

A: Mein Vater hat mir Geld geschickt. Meine Geschwister auch. Er hat mir das heimlich geschickt, damit man meinen Aufenthaltstort nicht kennt.

F: Wie viel hatte Ihre Familie durchschnittlich im Monat zur Verfügung? Konnten Sie gut davon leben?

A: Ca. € 50,-"

F: Was haben Sie üblicherweise in Ägypten gemacht?

A: Ich habe in XXXX in einem Restaurant gearbeitet.

F: Wie haben Sie die 4 Jahre bis zur Ausreise verbracht?

A: Ich habe nur 4 Monate gearbeitet, sonst nicht.

F: Warum haben Sie nicht gearbeitet?

A: Ich habe kein Geld gebraucht. Hätte ich woanders gearbeitet, wäre ich wahrscheinlich schon tot.

F: Beschreiben Sie den Alltag in Ägypten.

A: Ich habe mich verkleidet, damit man mich nicht erkennt. Ich habe meinen Aufenthaltstort gewechselt, damit man mich nicht findet.

F: 4 Jahre lang?

A: Ja."

RI: Wo haben sie in Ägypten gelebt und mit wem?

BF: Ich wohnte in XXXX in Ägypten. Ich wohnte dort mit meiner Familie.

RV: Sie haben gesagt, dass Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie haben. Wenn Sie zurückkehren müssten, könnten Sie dann wieder Kontakt herstellen bzw. würden Sie von Ihrer Familie Unterstützung bekommen?

BF: Meine Familie wollte zuerst, dass ich eine Waffe trage und jemanden töte. Ich will nur in Ruhe leben. Ich wollte sowas nicht machen, es ist sehr schwierig. Deswegen musste ich von ihnen fliehen. Ich bin ein Mensch und fühle mich wie die anderen Menschen und möchte nur am Leben bleiben, sonst nichts. Ich war immer im Haus eingesperrt, ich war immer mit der Familie zusammen im Haus.

B: .... Ich habe das Haus nicht verlassen können, wie kann ich dann

zum Militär gehen. Ich starb ca. 100 Mal am Tag, als ich in Ägypten war. Ich habe gewählt, dass ich am Leben bleibe. Ich bin eine Person, ein Mensch, ich möchte nur leben. Wenn ich rausgegangen wäre, dann hätten sie mich getötet.

Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen ausweichenden Antworten. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden.

Im Hinblick auf seine behaupteten Probleme mit der Familie des von seinem Großvater ermordeten Kindes sei der Vollständigkeithalber ausgeführt, dass es sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen, unabhängig von der Glaubwürdigkeit, um eine Privatverfolgung handelt, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer unsubstantiiert an, dass er bei einer Rückkehr ins ägyptische Militär einrücken müsste. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist in diesem Umstand kein Verfolgungsakt aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung durch den ägyptischen Staat zu erblicken. Er gab nämlich vor der belangten Behörde selbst an, dass jeder in Ägypten drei Jahre Militärdienst leisten müsse, er selbst das aber nicht einsehe, da dies sehr lang sei. Er erwähnte aber zu keinem Zeitpunkt, dass er bereits eine offizielle Einberufung erhalten habe oder bereits vom Staat gesucht worden sei. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig vorbringt, er habe ein Schreiben erhalten, dass er eine Vorladung erhalten habe, um beim Militär seine Dokumente abzugeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass es aufgrund seiner bisherigen widersprüchlichen Angaben nicht glaubwürdig ist und auch seine nunmehrige unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, dass ihn das Militär suchen würde, sohin als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. So ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich und auch nicht glaubhaft, dass die ägyptische Polizei den Beschwerdeführer sucht und fehlt es auch an jedem objektiv denkbaren Anhaltspunkt dafür, der Beschwerdeführer könnte von der Polizei des Militärdienstes wegen gesucht werden. Ein Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Beschwerde behaupteten pazifistischen Einstellung durch den ägyptischen Staat verfolgt werden würde, ist nicht plausibel. Die behauptete pazifistische Einstellung des Beschwerdeführers und seine Entscheidung nicht dienen zu wollen, ist den ägyptischen Behörden auch nicht bekannt, da er den Militärdienst, wie aus der Einvernahme vor der belangten Behörde ersichtlich, nicht offiziell verweigert hat, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner inneren pazifistischen Einstellungen vom ägyptischen Staat eine reale Gefahr einer Verfolgung in welcher Form auch immer drohen könnte.

Dahingehend ist auch die vom Beschwerdeführer letztlich unsubstantiiert gebliebene Behauptung, er werde im Falle seiner Rückkehr verhaftet und müsse ins Gefängnis, aus dem vorliegenden Akteninhalt und seinen Angaben nicht nachvollziehbar und entspricht dies, selbst bei Subsumierung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes unter die dem erkennenden Richter vorliegenden Länderinformationsblätter von Ägypten, nicht den aktuellen Gegebenheiten - das schon allein aufgrund seines Alters von 22 Jahren -, weshalb auf sein diesbezügliches Vorbringen (Haftbedingungen) letztlich nicht näher einzugehen war.

Zu der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgebrachten unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, dass er mit seiner Familie Probleme bekommen habe, da diese gedacht hätte, er sei Christ geworden, ist insbesondere unter Zugrundelegung des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters davon auszugehen, dass er mit dieser Behauptung seiner insgesamt unglaubwürdigen Geschichte eine neue Relevanz verleihen wollte, um hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse sein Vorbringen plausibler erscheinen zu lassen.

Schließlich gilt es noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine oben angeführten Fluchtgründe bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erwähnte, sondern angab, dass er Ägypten wegen seiner schlechten Sicherheitslage und mangelnder Stabilität verlassen habe. Dabei handelt es sich aber um keine konkrete Verfolgungsgefahr gegen seine Person und kommt diesem Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu, zumal die Sicherheitslage in Ägypten für die Mehrheit der Bevölkerung problematisch ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl hierzu auch VwGH 21.12.1992, 89/16/0147; 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines bei der Erstbefragung erstatteten Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat wegen der schlechten Sicherheitslage und der wachsenden Unruhen verlassen hat. Das vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250), wobei im gegenständlichen Fall für diese Unglaubwürdigkeit spricht, dass seine Angaben insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und ohne die erforderliche Stringenz geblieben sind.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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