Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 2195153-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der senegalesische Beschwerdeführer stellte am 20.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er in der Heimat als Mechaniker auf einem Schiff gearbeitet und im Zuge dessen einmal auf dem Schiff versteckte illegale Migranten entdeckt habe. Nachdem er dies herausgefunden habe, habe er Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen, weshalb er geflohen sei. Er habe seine Heimat 2009 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ungefähr fünf Jahre aufgehalten habe. Danach sei er über Mazedonien und Ungarn nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von seinem Arbeitgeber getötet zu werden.
2. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde noch festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde noch festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, Zl. W153 2195153-1/7E als unbegründet abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen insgesamt als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant anzusehen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat. Das Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
4. Am 04.07.2018 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er folgendes an: "Meine alten Asylgründe sind aufrecht. Ich weiß jetzt jedoch, dass mich die Polizei in Senegal sucht. Vor ca. 10 Tagen hat mich mein Bruder kontaktiert und sagte mir, dass die Polizei mich aufgrund meiner schon bereits erwähnten Asylgründe sucht. Mir wird unrechtmäßig ein Mord angelastet." Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von der Polizei getötet zu werden.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden mitgeteilt, dass zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß Paragraph 2