Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2135294-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zahl 1053108800-150242015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zahl 1053108800-150242015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 20.08.2013 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 07.03.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an, er stamme aus XXXX, Distrikt Ghorband, Provinz Parwan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig.1.2. In seiner Erstbefragung am 07.03.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an, er stamme aus römisch 40 , Distrikt Ghorband, Provinz Parwan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig.
Sein Heimatland habe er vor ca. 20 Monaten verlassen, weil sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet hätte und diese auch den BF für sich gewinnen hätten wollen. Deshalb sei er nach Kabul geflüchtet und habe dort als Fahrer eines Anwaltes gearbeitet. Nachdem er gehört hätte, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten, hätte er seine Familie nach Kabul nachgeholt. Weil er auch in Kabul ständig von den Taliban bedroht worden wäre, hätte ihm sein Arbeitgeber geraten und geholfen, aus Afghanistan zu flüchten.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 12.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, korrigierte sie aber dahingehend, dass er in Kabul für eine "Regierungsabgeordnete" als Reinigungskraft und manchmal als Ersatz-Chauffeur gearbeitet habe. Zum Beleg für sein Vorbringen legte der BF seine Tazkira (afghanisches Personaldokument) in Kopie, ein kurzes Bestätigungsschreiben in englischer Sprache der genannten Abgeordneten (in zwei Varianten, in einer davon wurde eine andere Herkunftsprovinz des BF angeführt und diese handschriftlich geändert; eine auf einen anderen Namen als den des BF), ein handschriftlicher Zettel, diverse Fotos sowie ein Drohbrief der Taliban vor.
Er beantwortete detaillierte Fragen zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtvorbringen knapp. In Parwan habe er als Automechanikerlehrling gearbeitet. Im Alter von 18 Jahren sei er aufgefordert worden, sich wie sein Vater den Taliban anzuschließen. Geholfen habe ihm nach seiner Flucht nach Kabul sein Onkel mütterlicherseits. Sein Vater sei in den zwei Jahren, in denen er sich in Kabul aufgehalten habe, getötet worden, in welchem Jahr und auf welche Weise, wisse er nicht. Der Drohbrief sei ihm in Kabul vor die Tür gelegt worden.
Die Frage, warum die Bestätigung der Parlamentsabgeordneten in englischer Sprache und das Datum nach dem gregorianischen Kalender ausgestellt sei, beantwortete der BF damit, dass er in Griechenland - wo er insgesamt 18 Monate im Gefängnis gewesen sei - eine Einvernahme hätte machen müssen, damit er freigelassen werde. Darum hätte er die Abgeordnete kontaktiert, die ihn gefragt hätte, in welcher Sprache sie die Bestätigung ausstellen solle. Die zweite Bestätigung hätte sie ausgestellt, weil die erste kein Datum enthalten habe. Den handschriftlichen Zettel kenne er nicht. Die (andere) Person, auf dessen Namen die zweite Bestätigung ausgestellt sei, kenne er nicht.
Die Frage, ob er Einsicht in "die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland" nehmen wolle, verneinte der BF. Dem Akt liegen nach der Einvernahmeniederschrift Länderfeststellungen - offenbar Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA - ein.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.09.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.03.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.09.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.03.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF mehrfach unplausibel und unstimmig vorgebracht. Die von ihm vorgelegten Schriftstücke hätten vielfach Unstimmigkeiten und Fehler aufgewiesen (hinsichtlich Sprache, angewandtem Kalender, Inhalt, Name des Verfolgten, genannte Provinz etc.), die in ihrer Gesamtheit und im Verein mit den Angaben des BF nahelegten, dass es sich dabei weder um echte, noch um inhaltlich richtige Belege handelte. Der BF hätte sein Vorbringen somit nicht glaubhaft machen können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei, zumal der BF auch über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei, zumal der BF auch über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen "Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der BF sein Vorbringen glaubhaft gemacht habe, wobei jedoch nicht konkret den beweiswürdigenden Aussagen des BFA entgegengetreten, sondern lediglich das Vorbringen äußerst knapp zusammengefasst wiederholt und mit allgemeinen Rechtsausführungen unterlegt wurde.
Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen.
1.6. Das BFA legte mit Schreiben vom 19.09.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und stellte diverse Anträge.
1.7. Am 04.10.2016 brachte der BF nachträglich im Wege des BFA Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie Schriftstücke in griechischer Sprache (ohne anzugeben, was diese aussagen sollten) ein.
1.8. In der Folge wurden dem BVwG wiederholt sicherheitspolizeiliche Berichte vorgelegt, wonach gegen den BF Verfahren wegen des Verdachtes der Begehung gerichtlich strafbarer Taten (Suchtmittel, Körperverletzung) eingeleitet wurden, die zum Teil wieder eingestellt wurden.
1.9. Am 08.06.2018 wurde der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung mit Schreiben des Präsidiums des BVwG darüber verständigt, dass "ein Volksanwaltschaftsschreiben hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer" eingelangt sei.
1.10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Güssing vom 18.06.2018 wurde der Antrag des BF auf Umschreibung seines vorgelegten afghanischen Führerscheins abgewiesen, da sich dieser nach Überprüfung als Totalfälschung erwiesen hatte.
1.11. In den sicherheitspolizeilichen Abschlussberichten vom 07.05.2018 und 06.09.2018 (Suchtmittelgesetz) sowie 06.09.2018 (Körperverletzung) wurden neuerlich Straftaten zur Einleitung gerichtlicher Strafverfahren angezeigt.
Das Verfahren wegen Körperverletzung wurde laut Mitteilung des BFA vom 13.11.2018 (laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 01.10.2018) eingestellt.
Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 24.09.2018 wurde wegen § 27 Abs. 1 SMG (Suchtmittelgesetz) Anklage erhoben.Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 24.09.2018 wurde wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Suchtmittelgesetz) Anklage erhoben.
1.12. Das BVwG führte am 22.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner gewillkürten Vertreterin und seiner angegebenen Freundin, die als Zeugin einvernommen wurde, erschien. Auch zwei Vertreter des BFA nahmen an der Verhandlung teil.
Auszug aus der Verhandlungsschrift:
"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari, ich spreche darüber hinaus ein wenig Griechisch, Englisch und Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF hat bisher eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) in Kopie sowie mehrere Schriftstücke (Bestätigungsschreiben, Drohbrief) für sein Vorbringen vorgelegt, auf die er verweist.
Heute ist die Freundin des BF erschienen, die er für eine Zeugeneinvernahme namhaft macht.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Mein Name ist korrekt, aber mein wahres Geburtsdatum steht in meiner Tazkira.
RI ersucht D, das in der Tazkira festgehaltene Alter zu übersetzen (XXXX Jahre im Ausstellungsjahr XXXX), daraus ergibt sich das Geburtsjahr XXXX. Da der BF nicht angeben kann, an welchem Tag genau er geboren ist, er gibt sich keine Änderung des Geburtsdatums.RI ersucht D, das in der Tazkira festgehaltene Alter zu übersetzen (römisch 40 Jahre im Ausstellungsjahr römisch 40 ), daraus ergibt sich das Geburtsjahr römisch 40 . Da der BF nicht angeben kann, an welchem Tag genau er geboren ist, er gibt sich keine Änderung des Geburtsdatums.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe seit drei Jahren in Österreich eine Freundin, lebe aber nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Wir können nicht zusammenleben, da ich in einem Flüchtlingsheim lebe.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe drei Jahre die Grundschule in Parwan, im Distrikt Siah Gerd, im DorfXXXX, besucht. Dann habe ich acht Jahre lang als Automechanikerlehrling gearbeitet. Dann habe ich zwei Jahre lang in Kabul als Chauffeur und Reinigunskraft beim Parlamentsabgeordneten XXXX gearbeitet.BF: Ich habe drei Jahre die Grundschule in Parwan, im Distrikt Siah Gerd, im DorfXXXX, besucht. Dann habe ich acht Jahre lang als Automechanikerlehrling gearbeitet. Dann habe ich zwei Jahre lang in Kabul als Chauffeur und Reinigunskraft beim Parlamentsabgeordneten römisch 40 gearbeitet.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Als Automechanikerlehrling verdiente ich nicht so viel, dass ich damit die Familie hätte ernähren können. Mein Vater hat für die Familie gesorgt. Nach seinem Tod war ich für den Unterhalt der Familie verantwortlich und habe Geld als Chauffeur verdient.
RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF: In der Provinz Parwan, in meinem Heimatdorf, leben zwei Onkel väterlicherseits mit ihren Familien sowie sechs Tanten väterlicherseits. Meine Mutter und meine zwei Brüder und meine drei Schwestern leben in Kabul.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?
BF: Ich habe hier seit drei Jahren eine Freundin namens XXXX, den Nachnamen weiß ich nicht.BF: Ich habe hier seit drei Jahren eine Freundin namens römisch 40 , den Nachnamen weiß ich nicht.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja, ich kann Sie verstehen, aber ich kann nicht so gut sprechen. Ich habe den Deutschprüfungskurs A1 besucht, aber keine Prüfung abgelegt.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein. Aber mir ist strafgerichtlich aufgetragen worden, dass ich 40 Stunden gemeinnützige Tätigkeiten machen muss.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf? Wie verbringen Sie derzeit Ihren Tagesablauf?
BF: Ich stehe in der Früh auf und frühstücke, ich treibe etwas Sport und gehe Spazieren. Sechs Monate lang besuchte ich einen Fitnessclub. Ich beschäftige mich etwas mit dem Handy, und so geht der Tag zu Ende. Ein- bis zweimal in der Woche besuche ich andere afghanische Flüchtlinge in einem nahegelegenen Flüchtlignsheim.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Ich wurde einmal wegen Suchtgifthandel von der Polizei kontrolliert, ich habe das nicht getan, aber zwei Zeugen haben mich beschuldigt. Ich wurde vor Gericht freigesprochen. Ich wurde ein zweites Mal wegen Suchtgifthandel von der Polizei aufgegriffen, ich gab zu, dass ich Suchtgift zum Eigenverbrauch besessen habe. Es kam zu keinem gerichtlichen Verfahren. Ich hatte einmal einen Streit mit einem anderen afghanischen Asylwerber. Ich wurde von meinem Flüchtlingsheim in ein anderes Flüchtlingsheim überstellt.
RI: Warum müssen Sie dann 40 Stunden gemeinnützige Tätigkeiten ableisten?
BF: Das war wegen des Vorfalles mit dem Führerschein. Ich wurde einmal beim Autofahren mit einem gefälschten Führerschein erwischt, ich wurde zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt. Die Geldstrafe zahle ich in Raten, es sind noch zwei Raten von je 40 Euro ausständig.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja. Einmal im Monat kommuniziere ich über WhatsApp mit meiner Mutter, sowie auch mit meinem Onkel mütterlicherseits ca. einmal im Monat.
RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie 18 Monate in Griechenland in Haft gewesen seien, wie ist das gemeint?
BF: 2014 wurde ich bei der Einreise in Griechenland aufgegriffen, laut dem griechischen Gesetz für die illegale Einreise ist ein Jahr Strafe vorgesehen, dann erhöhte sich diese auf eineinhalb Jahre. Wegen der illegalen Einreise war ich in Haft im Gefängnis namens Kamutini.
RI räumt BFA auf dessen Ersuchen die Möglichkeit ein, Fragen an den BF zu stellen.
BFA: Sie haben vorher gesagt, Sie seien alleine von Ihrem Heimatdorf nach Kabul gegangen um zu arbeiten?
BF: Ich ging alleine nach Kabul.
BFA: Wie konnten Sie in Kabul Fuß fassen?
BF: Dort habe ich die Unterstützung meines Onkels mütterlicherseits gehabt.
BFA: Ihr Onkel lebt also in Kabul?
BF: Ja.
BF: Wovon lebt der Onkel?
BF: Er hat mit XXXX zusammengearbeitet. Ich bin durch meinen Onkel zu XXXX gekommen.BF: Er hat mit römisch 40 zusammengearbeitet. Ich bin durch meinen Onkel zu römisch 40 gekommen.
BFA: Welche Tätigkeit übt Ihr Onkel bei XXXX aus?BFA: Welche Tätigkeit übt Ihr Onkel bei römisch 40 aus?
BF: Mein Onkel ist ihr Fahrer.
BFA: Er arbeitet immer noch dort?
BF: Ja.
BFA: Warum haben Sie dann zuvor mehrmals angegeben, dass es sich um einen Mann handelt?
D: Es handelt sich dabei um eine Frage der Übersetzung. Der Name alleine ließ beide Möglichkeiten offen.
BFA: Woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Mein Vater wurde durch die Taliban umgebracht.
BFA: Gibt es dazu irgendwelche Beweise?
BF: Derzeit habe ich keine Beweismittel, als ich noch in der Türkei und Griechenland war, hatte ich noch sehr viele Beweismittel, diese habe ich aber unterwegs verloren.
RI: Wie ist Ihr Vater getötet worden?
BF: Ich war nicht zuhause, ich war seinerzeit in Kabul, meine Mutter hat mir das so erzählt, dass die Talibanleute ins Haus gegangen sind und meinen Vater mit einer Pistole erschossen haben.
BFA: Wo und wovon leben Ihre Mutter, Ihre Brüder und Ihre Schwestern in Kabul?
BF: Sie leben in einem Miethaus im Stadtteil Qayr Khane, meine Mutter hat es gemietet. Meine Brüder sind noch sehr jung und arbeiten nicht, sie leben von der Unterstützung des Onkels mütterlicherseits. Meine ältere Schwester ist verheiratet, die beiden anderen nicht. Ob der Mann meiner Schwester arbeitet, weiß ich nicht.
BFA: Sie haben gesagt, dass Sie für XXXXgearbeitet haben. Woher und wie wussten Sie, wann Sie frei haben oder wann Sie arbeiten mussten?