TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W240 2124613-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W240 2124613-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. 13-419386609-171365942, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. 13-419386609-171365942, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I bis V sowie gegen den Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), íVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG, und § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf sowie gegen den Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), íVm Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kenia, reiste im August 2009 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2009 einen Erstantrag beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", welcher ihm (aufgrund von Verlängerungsanträgen) zuletzt bis zum 07.10.2013 erteilt worden war.

Am 21.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", deren letzte Gültigkeit mit 27.04.2016 (rechtskräftiges Aufenthaltsverbot) endete.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und teils § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und teils Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer (unter Anrechnung der Vorhaft) von XXXX bis XXXX .Den unbedingt verhängten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer (unter Anrechnung der Vorhaft) von römisch 40 bis römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu angedachten fremdenpolizeilichen Maßnahmen aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einvernommen und gab dabei auf diesbezüglichen Vorhalt an, dass er in Österreich bis zu seiner Verhaftung gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX gelebt habe. Seine Schwester wohne ebenfalls in XXXX , allerdings an einer anderen Adresse. Nach seiner Freilassung werde er sich sofort wieder an der Adresse seiner Mutter anmelden, da sie eine Familie seien und gemeinsam leben würden. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse und das Polytechnikum besucht. Anschließend habe er einen Kurs beim AMS besucht, den er jedoch nach zwei Monaten abgebrochen habe. Danach habe er einen Kurs für Schneiderei wieder ca. zwei Monate lang besucht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung des AMS und seiner Eltern. Der Beschwerdeführer habe sich beim Bfi anmelden wollen, um seinen Schulabschluss zu machen, sei jedoch davor am XXXX von der Polizei verhaftet worden und habe in der Folge seine Strafhaft angetreten. Nach seiner Freilassung wolle er jedenfalls die Schule besuchen, wobei ihm seine Eltern und seine Schwester unterstützen würden. Er werde sich bemühen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Kenia wäre der Beschwerdeführer komplett alleine und hätte keine sozialen oder familiären Kontakte. Probleme mit der Polizei oder mit Gerichten hätte er in Kenia nicht, da er dort noch nie straffällig gewesen sei.Der Beschwerdeführer wurde am 23.05.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu angedachten fremdenpolizeilichen Maßnahmen aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung einvernommen und gab dabei auf diesbezüglichen Vorhalt an, dass er in Österreich bis zu seiner Verhaftung gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in römisch 40 gelebt habe. Seine Schwester wohne ebenfalls in römisch 40 , allerdings an einer anderen Adresse. Nach seiner Freilassung werde er sich sofort wieder an der Adresse seiner Mutter anmelden, da sie eine Familie seien und gemeinsam leben würden. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse und das Polytechnikum besucht. Anschließend habe er einen Kurs beim AMS besucht, den er jedoch nach zwei Monaten abgebrochen habe. Danach habe er einen Kurs für Schneiderei wieder ca. zwei Monate lang besucht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung des AMS und seiner Eltern. Der Beschwerdeführer habe sich beim Bfi anmelden wollen, um seinen Schulabschluss zu machen, sei jedoch davor am römisch 40 von der Polizei verhaftet worden und habe in der Folge seine Strafhaft angetreten. Nach seiner Freilassung wolle er jedenfalls die Schule besuchen, wobei ihm seine Eltern und seine Schwester unterstützen würden. Er werde sich bemühen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Kenia wäre der Beschwerdeführer komplett alleine und hätte keine sozialen oder familiären Kontakte. Probleme mit der Polizei oder mit Gerichten hätte er in Kenia nicht, da er dort noch nie straffällig gewesen sei.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ. XXXX , wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB und des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Vom Widerruf der zum Urteil vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ. römisch 40 , wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Vom Widerruf der zum Urteil vom römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil vom XXXX, GZ. XXXX , hat das Oberlandesgericht XXXX der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, sodass das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX am XXXXin Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , hat das Oberlandesgericht römisch 40 der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, sodass das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 am XXXXin Rechtskraft erwuchs.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

In Strafhaft befindlich wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung einvernommen, wobei er nach Erläuterung des Verhandlungsgegenstandes vorbrachte, dass er zwischen seiner Entlassung am XXXX und seiner neuerlichen Inhaftierung am XXXX einen Ausbildungskurs bei der Caritas XXXX für das Gastgewerbe gemacht und bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX gewohnt habe. Seine Schwester lebe ebenfalls in XXXX . Mit dieser habe er jedoch lediglich sporadischen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Kenia würden noch seine Großeltern und sein Vater leben. Mit seinen Großeltern habe er zuletzt im August 2015 telefonischen Kontakt gehabt. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Seine Mutter besuche ihre Eltern ca. einmal im Jahr und wohne dann bei ihnen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer aufgrund seiner neuerlichen Verurteilung nach Kenia abzuschieben, gab er an, er wisse, es sei sein Fehler gewesen, wieder straffällig zu werden.In Strafhaft befindlich wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbotes und einer Rückkehrentscheidung einvernommen, wobei er nach Erläuterung des Verhandlungsgegenstandes vorbrachte, dass er zwischen seiner Entlassung am römisch 40 und seiner neuerlichen Inhaftierung am römisch 40 einen Ausbildungskurs bei der Caritas römisch 40 für das Gastgewerbe gemacht und bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in römisch 40 gewohnt habe. Seine Schwester lebe ebenfalls in römisch 40 . Mit dieser habe er jedoch lediglich sporadischen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Kenia würden noch seine Großeltern und sein Vater leben. Mit seinen Großeltern habe er zuletzt im August 2015 telefonischen Kontakt gehabt. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Seine Mutter besuche ihre Eltern ca. einmal im Jahr und wohne dann bei ihnen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer aufgrund seiner neuerlichen Verurteilung nach Kenia abzuschieben, gab er an, er wisse, es sei sein Fehler gewesen, wieder straffällig zu werden.

Ferner erfolgte am 18.03.2016 die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeugin, im Rahmen derer diese im Wesentlichen vorbrachte, dass sie am XXXX alleine nach Österreich gekommen sei. Ihre beiden Kinder wären in Kenia bei Pflegepersonen geblieben und hätten dort die Schule besucht. Geheiratet habe sie am XXXX in Kenia [Anm.: einen österreichischen Staatsangehörigen]. Der Beschwerdeführer sei legal im August 2009, seine [volljährige] Schwester im August 2010 nach Österreich gekommen. Nach seiner Einreise im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer einen polytechnischen Lehrgang besucht und habe danach versucht, an verschiedenen Lehrstellen zu arbeiten, was er jedoch immer wieder abgebrochen habe. Er sei in schlechte Gesellschaft geraten und aufgrund dieser Leute immer wieder straffällig geworden. Sie habe mehrfach versucht, auf den Beschwerdeführer positiv einzuwirken, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Abgesehen von der Zeugin als Mutter und seiner Schwester habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen. In Kenia habe die Zeugin keine weiteren Familienangehörigen. Sie habe ihre Heimat zuletzt im Februar 2016 als Touristin für zwei Wochen besucht. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich in Kenia noch Großeltern aufhalten würden, brachte die Zeugin vor, dass in Afrika auch gute Freunde, die im Umfeld der Familie lebten, "Oma und Opa" genannt würden, wenn diese älter seien. Bei einer Abschiebung hätte der Beschwerdeführer keine Probleme in Kenia, da er ein Kind gewesen sei, als er Kenia verlassen habe. Allerdings würde er bei einer Abschiebung sofort ins Gefängnis kommen, da er in Österreich straffällig geworden sei. Ob der Beschwerdeführer in Kenia versorgt wäre bzw. ob er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, könne die Zeugin nicht sagen.Ferner erfolgte am 18.03.2016 die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeugin, im Rahmen derer diese im Wesentlichen vorbrachte, dass sie am römisch 40 alleine nach Österreich gekommen sei. Ihre beiden Kinder wären in Kenia bei Pflegepersonen geblieben und hätten dort die Schule besucht. Geheiratet habe sie am römisch 40 in Kenia [Anm.: einen österreichischen Staatsangehörigen]. Der Beschwerdeführer sei legal im August 2009, seine [volljährige] Schwester im August 2010 nach Österreich gekommen. Nach seiner Einreise im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer einen polytechnischen Lehrgang besucht und habe danach versucht, an verschiedenen Lehrstellen zu arbeiten, was er jedoch immer wieder abgebrochen habe. Er sei in schlechte Gesellschaft geraten und aufgrund dieser Leute immer wieder straffällig geworden. Sie habe mehrfach versucht, auf den Beschwerdeführer positiv einzuwirken, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Abgesehen von der Zeugin als Mutter und seiner Schwester habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen. In Kenia habe die Zeugin keine weiteren Familienangehörigen. Sie habe ihre Heimat zuletzt im Februar 2016 als Touristin für zwei Wochen besucht. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich in Kenia noch Großeltern aufhalten würden, brachte die Zeugin vor, dass in Afrika auch gute Freunde, die im Umfeld der Familie lebten, "Oma und Opa" genannt würden, wenn diese älter seien. Bei einer Abschiebung hätte der Beschwerdeführer keine Probleme in Kenia, da er ein Kind gewesen sei, als er Kenia verlassen habe. Allerdings würde er bei einer Abschiebung sofort ins Gefängnis kommen, da er in Österreich straffällig geworden sei. Ob der Beschwerdeführer in Kenia versorgt wäre bzw. ob er für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, könne die Zeugin nicht sagen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 419386609-160385743/BMI-BFA_STMK_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt und wird gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 419386609-160385743/BMI-BFA_STMK_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt und wird gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kenia sei, der am XXXX in XXXX geboren sei. Seine Identität stehe fest. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten und habe in Kenia acht Jahre lang die Schule besucht. Als er im Jahr 2009 nach Österreich gereist sei, habe er ein Jahr lang einen polytechnischen Lehrgang besucht und zahlreiche Deutschkurse absolviert. Der Beschwerdeführer beherrsche Deutsch in Wort und Schrift. Danach habe er versucht, an zwei Lehrstellen tätig zu sein, habe diese jedoch jeweils nach wenigen Monaten abgebrochen. Zuletzt sei er über ein Beschäftigungsprogramm des AMS im Gastronomiebereich tätig gewesen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht geltend gemacht. Er sei im Sommer 2009 legal nach Österreich gereist, um zu seiner Mutter und seinem österreichischen Stiefvater im Sinne einer Familienzusammenführung zu gelangen. Seit 14.09.2009 befinde sich der Beschwerdeführer legal in Österreich. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt und sei diesbezüglich bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden und zwar zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Seit dem XXXX befinde er sich in Haft. In Österreich habe der Beschwerdeführer zuvor mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt. In Kenia habe er nach der Ausreise seiner Mutter ca. vier Jahre lang bei seinen Großeltern gelebt. Zu diesen Großeltern bestehe noch telefonischer Kontakt; zu seinem ebenfalls in Kenia lebenden Vater gebe es keinen Kontakt mehr. Lediglich sporadischer Kontakt bestehe zu seiner Schwester in Österreich. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich hätten sich bis zu seiner Inhaftierung im Wesentlichen auf Freunde und Arbeitskollegen beschränkt. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht geltend gemacht. Durch die Begehung von strafrechtlichen Delikten (versuchte Vergewaltigung, Raub, Diebstahl durch Einbruch) habe der Beschwerdeführer in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen und damit eindeutig seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kenia stelle keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bestehe für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kenia sei, der am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Seine Identität stehe fest. Er sei ledig, ohne Sorgepflichten und habe in Kenia acht Jahre lang die Schule besucht. Als er im Jahr 2009 nach Österreich gereist sei, habe er ein Jahr lang einen polytechnischen Lehrgang besucht und zahlreiche Deutschkurse absolviert. Der Beschwerdeführer beherrsche Deutsch in Wort und Schrift. Danach habe er versucht, an zwei Lehrstellen tätig zu sein, habe diese jedoch jeweils nach wenigen Monaten abgebrochen. Zuletzt sei er über ein Beschäftigungsprogramm des AMS im Gastronomiebereich tätig gewesen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht geltend gemacht. Er sei im Sommer 2009 legal nach Österreich gereist, um zu seiner Mutter und seinem österreichischen Stiefvater im Sinne einer Familienzusammenführung zu gelangen. Seit 14.09.2009 befinde sich der Beschwerdeführer legal in Österreich. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt und sei diesbezüglich bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden und zwar zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Seit dem römisch 40 befinde er sich in Haft. In Österreich habe der Beschwerdeführer zuvor mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 gelebt. In Kenia habe er nach der Ausreise seiner Mutter ca. vier Jahre lang bei seinen Großeltern gelebt. Zu diesen Großeltern bestehe noch telefonischer Kontakt; zu seinem ebenfalls in Kenia lebenden Vater gebe es keinen Kontakt mehr. Lediglich sporadischer Kontakt bestehe zu seiner Schwester in Österreich. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich hätten sich bis zu seiner Inhaftierung im Wesentlichen auf Freunde und Arbeitskollegen beschränkt. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht geltend gemacht. Durch die Begehung von strafrechtlichen Delikten (versuchte Vergewaltigung, Raub, Diebstahl durch Einbruch) habe der Beschwerdeführer in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen und damit eindeutig seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Zurückweisung, Zurückschie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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