TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 G314 2189285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G314 2189285-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen"."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen".

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2018 bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem oben angeführten Bescheid gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2018 bei einer Verkehrskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem oben angeführten Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet bei der Arbeit als Paketzusteller betreten worden sei, obwohl er weder einen Aufenthaltstitel noch eine Beschäftigungsbewilligung habe und sich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nur zu touristischen Zwecken in Österreich aufhalten durfte. Die Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs 1 FPG sei durch die illegale Erwerbstätigkeit weggefallen, sodass gemäß § 52 Abs 4 Z 1a FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Zwar würden die Ehefrau und die Tochter des BF im Bundesgebiet leben; er habe aber gewusst, dass er durch die Eheschließung kein Recht zur Niederlassung in Österreich erhalte. Er habe auch noch keinen Aufenthaltstitel beantragt. Außerdem habe er gegen das MeldeG verstoßen, weil er seine Wohnsitzmeldung in Österreich unterlassen habe. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen. Seine Abschiebung nach Serbien sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 50 FPG zulässig. Das Einreiseverbot wurde auf die Betretung des BF bei einer Erwerbstätigkeit ohne die dafür erforderliche arbeitsmarktrechtliche Genehmigung gestützt. Sein Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF zur Begehung strafbarer Handlungen eingereist sei, sodass seine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar notwendig sei.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet bei der Arbeit als Paketzusteller betreten worden sei, obwohl er weder einen Aufenthaltstitel noch eine Beschäftigungsbewilligung habe und sich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nur zu touristischen Zwecken in Österreich aufhalten durfte. Die Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG sei durch die illegale Erwerbstätigkeit weggefallen, sodass gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Zwar würden die Ehefrau und die Tochter des BF im Bundesgebiet leben; er habe aber gewusst, dass er durch die Eheschließung kein Recht zur Niederlassung in Österreich erhalte. Er habe auch noch keinen Aufenthaltstitel beantragt. Außerdem habe er gegen das MeldeG verstoßen, weil er seine Wohnsitzmeldung in Österreich unterlassen habe. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen. Seine Abschiebung nach Serbien sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zulässig. Das Einreiseverbot wurde auf die Betretung des BF bei einer Erwerbstätigkeit ohne die dafür erforderliche arbeitsmarktrechtliche Genehmigung gestützt. Sein Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF zur Begehung strafbarer Handlungen eingereist sei, sodass seine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar notwendig sei.

Der BF wurde von XXXX. bis XXXX.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten und nach der Zustellung des oben angeführten Bescheids am 05.03.2018 nach Serbien abgeschoben.Der BF wurde von römisch 40 . bis römisch 40 .2018 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten und nach der Zustellung des oben angeführten Bescheids am 05.03.2018 nach Serbien abgeschoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, in eventu, eine Frist von mindestens 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festzusetzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu, Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen, in eventu, eine Frist von mindestens 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festzusetzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil er die Voraussetzungen für die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt eingehalten habe. Er verfüge über ein Reisedokument sowie über ausreichende Unterhaltsmittel und habe die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Er sei im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich lediglich den Lieferwagen seines Freundes XXXX, der einen Paketzustelldienst betreibe, zum Transport von Möbeln ausgeborgt und aus diesem Grund dessen Mitarbeiter bei Zustellungen begleitet. Dafür habe er keine Gegenleistung erhalten. Er habe auch keine Arbeitskleidung getragen. Eine Rückkehrentscheidung sei auch gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK unzulässig, weil der BF seine Anstellung in Serbien gekündigt habe und beabsichtige, sich bei seiner Frau und seiner Tochter in Österreich niederzulassen; bisher habe er sie regelmäßig in XXXX besucht. Er sei gerade dabei gewesen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendigen Unterlagen zu organisieren. Aufgrund der Rückkehrentscheidung könne er nun 18 Monate lang keinen Aufenthaltstitel erhalten. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig, weil der BF gar nicht verurteilt worden sei, sondern nur der (widerlegbare) Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestünde. Die Unterstellung, der BF sei mit dem Vorsatz, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, in den Schengenraum eingereist, sei haltlos. Der BF sei nicht mittellos; er verfüge über eine Bankomatkarte und - über seine Ehefrau - über ausreichende finanzielle Mittel. Die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aktenwidrig, weil der BF nicht straffällig geworden sei. Zum Beweis für das Beschwerdevorbringen beantragte der BF seine neuerliche Einvernahme sowie die Einvernahme seiner Ehefrau XXXX und seines Freundes XXXX als Zeugen.Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil er die Voraussetzungen für die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt eingehalten habe. Er verfüge über ein Reisedokument sowie über ausreichende Unterhaltsmittel und habe die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Er sei im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich lediglich den Lieferwagen seines Freundes römisch 40 , der einen Paketzustelldienst betreibe, zum Transport von Möbeln ausgeborgt und aus diesem Grund dessen Mitarbeiter bei Zustellungen begleitet. Dafür habe er keine Gegenleistung erhalten. Er habe auch keine Arbeitskleidung getragen. Eine Rückkehrentscheidung sei auch gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig, weil der BF seine Anstellung in Serbien gekündigt habe und beabsichtige, sich bei seiner Frau und seiner Tochter in Österreich niederzulassen; bisher habe er sie regelmäßig in römisch 40 besucht. Er sei gerade dabei gewesen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels notwendigen Unterlagen zu organisieren. Aufgrund der Rückkehrentscheidung könne er nun 18 Monate lang keinen Aufenthaltstitel erhalten. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig, weil der BF gar nicht verurteilt worden sei, sondern nur der (widerlegbare) Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestünde. Die Unterstellung, der BF sei mit dem Vorsatz, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, in den Schengenraum eingereist, sei haltlos. Der BF sei nicht mittellos; er verfüge über eine Bankomatkarte und - über seine Ehefrau - über ausreichende finanzielle Mittel. Die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aktenwidrig, weil der BF nicht straffällig geworden sei. Zum Beweis für das Beschwerdevorbringen beantragte der BF seine neuerliche Einvernahme sowie die Einvernahme seiner Ehefrau römisch 40 und seines Freundes römisch 40 als Zeugen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.03.2018 einlangten, und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Feststellungen:

Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er ging in seinem Heimatstaat Serbien, wo er zur Welt kam und wo seine Eltern und seine Schwester nach wie vor leben, zuletzt einer Erwerbstätigkeit als IT-Administrator nach. Sein Bruder lebt in Neuseeland.

Seit ungefähr zwei Jahren ist der BF mit der in XXXX lebenden serbischen Staatsangehörigen XXXX liiert, die seit 2014 über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, der zuletzt bis 06.04.2021 verlängert wurde. Sie war in Österreich von September 2014 bis August 2017 unselbständig erwerbstätig; danach bezog sie bis Dezember 2017 Wochengeld. Am XXXX.2017 kam ihre Tochter, die serbische Staatsangehörige XXXX, in XXXX zur Welt. Seit XXXX.2017 bezieht XXXX das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Am XXXX.2017 anerkannte der BF vor dem Standesamt XXXX die Vaterschaft zu XXXX. Er besuchte XXXX und die gemeinsame Tochter immer wieder im Rahmen visumfreier Aufenthalte in XXXX.Seit ungefähr zwei Jahren ist der BF mit der in römisch 40 lebenden serbischen Staatsangehörigen römisch 40 liiert, die seit 2014 über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, der zuletzt bis 06.04.2021 verlängert wurde. Sie war in Österreich von September 2014 bis August 2017 unselbständig erwerbstätig; danach bezog sie bis Dezember 2017 Wochengeld. Am römisch 40 .2017 kam ihre Tochter, die serbische Staatsangehörige römisch 40 , in römisch 40 zur Welt. Seit römisch 40 .2017 bezieht römisch 40 das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Am römisch 40 .2017 anerkannte der BF vor dem Standesamt römisch 40 die Vaterschaft zu römisch 40 . Er besuchte römisch 40 und die gemeinsame Tochter immer wieder im Rahmen visumfreier Aufenthalte in römisch 40 .

Anfang 2018 beschloss der BF, sich dauerhaft in XXXX niederzulassen. Er kündigte aus diesem Grund sein Dienstverhältnis in Serbien. Am XXXX.2018 reiste er mit seinem bis 02.02.2021 gültigen serbischen Reisepass in den Schengenraum ein und nahm bei XXXX und der gemeinsamen Tochter Unterkunft. Er verfügt über keinen österreichischen Aufenthaltstitel und stellte bislang auch keinen Antrag auf Erteilung eines solchen.Anfang 2018 beschloss der BF, sich dauerhaft in römisch 40 niederzulassen. Er kündigte aus diesem Grund sein Dienstverhältnis in Serbien. Am römisch 40 .2018 reiste er mit seinem bis 02.02.2021 gültigen serbischen Reisepass in den Schengenraum ein und nahm bei römisch 40 und der gemeinsamen Tochter Unterkunft. Er verfügt über keinen österreichischen Aufenthaltstitel und stellte bislang auch keinen Antrag auf Erteilung eines solchen.

Am XXXX.2018 schloss der BF mit XXXX in XXXX die Ehe. Er wohnte bei ihr und XXXX in XXXX. Er war auf Arbeitssuche und hielt sich zwischendurch an einzelnen Tagen in Tschechien und in Slowenien auf, weil er dort Vorstellungsgespräche hatte.Am römisch 40 .2018 schloss der BF mit römisch 40 in römisch 40 die Ehe. Er wohnte bei ihr und römisch 40 in römisch 40 . Er war auf Arbeitssuche und hielt sich zwischendurch an einzelnen Tagen in Tschechien und in Slowenien auf, weil er dort Vorstellungsgespräche hatte.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er weist - abgesehen von der Zeit seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum - keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, obwohl ihm in der Wohnung von XXXX länger als drei Tage lang Unterkunft gewährt wurde. Er verfügt über elementare Deutschkenntnisse.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er weist - abgesehen von der Zeit seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum - keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, obwohl ihm in der Wohnung von römisch 40 länger als drei Tage lang Unterkunft gewährt wurde. Er verfügt über elementare Deutschkenntnisse.

Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Am XXXX.2018 ging er ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung einer Beschäftigung als Paketzusteller für die XXXX, die XXXX ein Kleintransportgewerbe betreibt, nach und wurde dabei in XXXX im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizei betreten. Unbeschränkt haftender Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX ist der in XXXX lebende serbische Staatsangehörige XXXX, mit dem der BF befreundet ist. Seine Ehefrau XXXX, eine Cousine des BF, ist Kommanditistin der XXXX und Zulassungsbesitzerin des vom BF am XXXX.2018 gelenkten Kleintransporters.Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Am römisch 40 .2018 ging er ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung einer Beschäftigung als Paketzusteller für die römisch 40 , die römisch 40 ein Kleintransportgewerbe betreibt, nach und wurde dabei in römisch 40 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizei betreten. Unbeschränkt haftender Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 ist der in römisch 40 lebende serbische Staatsangehörige römisch 40 , mit dem der BF befreundet ist. Seine Ehefrau römisch 40 , eine Cousine des BF, ist Kommanditistin der römisch 40 und Zulassungsbesitzerin des vom BF am römisch 40 .2018 gelenkten Kleintransporters.

Der BF ist in strafgerichtlicher Hinsicht unbescholten. Er hat in Österreich keine weiteren familiären oder sozialen Bindungen und ist hier weder beruflich noch gesellschaftlich integriert. Auch in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können keine familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen des BF festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Abschiebung des BF geht aus dem Abschiebebericht vom 05.03.2018 hervor.

Die Identität des BF wird durch seinen dem BVwG in Kopie vorliegenden Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Daraus ergibt sich auch sein Geburtsort. Die Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und Erwerbstätigkeit in Serbien naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für diese Sprache problemlos möglich war. Die Feststellungen zum Wohnort seiner Eltern und Geschwister beruhen auf den insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA, bei der er auch seine frühere Erwerbstätigkeit in Serbien schilderte.

Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit XXXX folgen ebenfalls seinen Angaben bei dieser Einvernahme. Ihr Aufenthaltstitel ist im Fremdenregister gespeichert. Ihre Erwerbstätigkeit und der Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld basieren auf dem Versicherungsdatenauszug. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist sie seit Anfang 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit römisch 40 folgen ebenfalls seinen Angaben bei dieser Einvernahme. Ihr Aufenthaltstitel ist im Fremdenregister gespeichert. Ihre Erwerbstätigkeit und der Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld basieren auf dem Versicherungsdatenauszug. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist sie seit Anfang 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.

Die Geburtsurkunde von XXXX, in der der BF als Vater aufscheint, das Vaterschaftsanerkenntnis und eine Kopie aus ihrem serbischen Reisepass wurden vorgelegt, ebenso die Heiratsurkunde des BF.Die Geburtsurkunde von römisch 40 , in der der BF als Vater aufscheint, das Vaterschaftsanerkenntnis und eine Kopie aus ihrem serbischen Reisepass wurden vorgelegt, ebenso die Heiratsurkunde des BF.

Besuche des BF in XXXX bei seiner Partnerin und bei der gemeinsamen Tochter vor seinem nunmehrigen Aufenthalt im Bundesgebiet werden in der Beschwerde vorgebracht und sind bei lebensnaher Betrachtung gut nachvollziehbar. So muss er sich beispielsweise im November 2017 in XXXX aufgehalten haben, um das Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben. Da ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Besuche im Rahmen visumfreier Aufenthalte erfolgten.Besuche des BF in römisch 40 bei seiner Partnerin und bei der gemeinsamen Tochter vor seinem nunmehrigen Aufenthalt im Bundesgebiet werden in der Beschwerde vorgebracht und sind bei lebensnaher Betrachtung gut nachvollziehbar. So muss er sich beispielsweise im November 2017 in römisch 40 aufgehalten haben, um das Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben. Da ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Besuche im Rahmen visumfreier Aufenthalte erfolgten.

Die Feststellung, dass der BF Anfang 2018 beschloss, sich in XXXX niederzulassen, ergibt sich daraus, dass er bei seiner Einvernahme durch das BFA erklärte: "Ich wollte eigentlich hierher kommen, um hier zu leben". Dazu passt, dass er nach dem Beschwerdevorbringen zuvor sein Dienstverhältnis in Serbien beendete.Die Feststellung, dass der BF Anfang 2018 beschloss, sich in römisch 40 niederzulassen, ergibt sich daraus, dass er bei seiner Einvernahme durch das BFA erklärte: "Ich wollte eigentlich hierher kommen, um hier zu leben". Dazu passt, dass er nach dem Beschwerdevorbringen zuvor sein Dienstverhältnis in Serbien beendete.

Die Feststellung, dass der BF in XXXX bei XXXX Unterkunft nahm, beruhen auf seine Angaben gegenüber dem BFA ("Aber ich besuche gerade meine Frau."). Weder dem Vorbringen des BF noch dem übrigen Akteninhalt, insbesondere dem Fremdenregister, ist zu entnehmen, dass ihm ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde oder dass er einen entsprechenden Antrag stellte.Die Feststellung, dass der BF in römisch 40 bei römisch 40 Unterkunft nahm, beruhen auf seine Angaben gegenüber dem BFA ("Aber ich besuche gerade meine Frau."). Weder dem Vorbringen des BF noch dem übrigen Akteninhalt, insbesondere dem Fremdenregister, ist zu entnehmen, dass ihm ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde oder dass er einen entsprechenden Antrag stellte.

Die Feststellung, dass der BF Vorstellungsgespräche in Tschechien und Slowenien absolvierte, beruht auf seinen Angaben vor dem BFA, die durch das vorgelegte Schreiben der XXXX., in dem ein Vorstellungsgespräch in Slowenien am XXXX.2018 bestätigt wird, untermauert werden. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Österreichs anlässlich dieser Vorstellungsgespräche ergibt sich aus diesem Schreiben nicht und ist auch nicht anzunehmen, zumal ein Vorstellungsgespräch im Allgemeinen nicht länger als ein bis zwei Stunden dauert. Es ergibt sich daher - ausgehend von der Einreise des BF Anfang Februar und seiner Verhaftung Anfang März - zwanglos, dass er sich länger als drei Tage bei XXXX aufhielt, auch wenn man seiner Darstellung in Bezug auf die Termine in anderen EU-Staaten folgt. Im ZMR scheint aber - abgesehen von einer Meldung im Polizeianhaltezentrum von XXXX. bis XXXX.2018 - keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf.Die Feststellung, dass der BF Vorstellungsgespräche in Tschechien und Slowenien absolvierte, beruht auf seinen Angaben vor dem BFA, die durch das vorgelegte Schreiben der römisch 40 ., in dem ein Vorstellungsgespräch in Slowenien am römisch 40 .2018 bestätigt wird, untermauert werden. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Österreichs anlässlich dieser Vorstellungsgespräche ergibt sich aus diesem Schreiben nicht und ist auch nicht anzunehmen, zumal ein Vorstellungsgespräch im Allgemeinen nicht länger als ein bis zwei Stunden dauert. Es ergibt sich daher - ausgehend von der Einreise des BF Anfang Februar und seiner Verhaftung Anfang März - zwanglos, dass er sich länger als drei Tage bei römisch 40 aufhielt, auch wenn man seiner Darstellung in Bezug auf die Termine in anderen EU-Staaten folgt. Im ZMR scheint aber - abgesehen von einer Meldung im Polizeianhaltezentrum von römisch 40 . bis römisch 40 .2018 - keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf.

Es gibt keine Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des 42-jähigen BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor dem BFA bestätigte, gesund zu sein.

Der BF behauptet, er habe am 01.03.2018 eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 abgelegt. Das Zeugnis darüber wurde nicht - wie angekündigt - vorgelegt. Das Gericht geht trotzdem davon aus, dass der BF über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, zumal er sich in Österreich niederlassen wollte. Da er gegenüber dem BFA erklärte, er könne nicht genug Deutsch, um die in dem von ihm gelenkten Kleintransporter vorgefundenen Lieferscheine zu verstehen, ist nicht davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse ein elementares Sprachniveau übersteigen.

Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich schon daraus, dass er über keine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung verfügt.

Die Betretung des BF am XXXX.2018 ergibt sich aus dem Polizeibericht von diesem Tag, aus dem auch das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung und einer Anmeldung bei der Sozialversicherung hervorgeht. Eine Kopie des Zulassungsscheins des Kleintransporters, den der BF lenkte, der darin vorgefundenen Lieferscheine sowie des Gewerberegister- und des Firmenbuchauszugs der XXXX liegen vor. Der BF gab gegenüber der Polizei an, dass XXXX der Ehemann seiner Cousine sei.Die Betretung des BF am römisch 40 .2018 ergibt sich aus dem Polizeibericht von diesem Tag, aus dem auch das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung und einer Anmeldung bei der Sozialversicherung hervorgeht. Eine Kopie des Zulassungsscheins des Kleintransporters, den der BF lenkte, der darin vorgefundenen Lieferscheine sowie des Gewerberegister- und des Firmenbuchauszugs der römisch 40 liegen vor. Der BF gab gegenüber der Polizei an, dass römisch 40 der Ehemann seiner Cousine sei.

Der BF bestreitet, einer Tätigkeit als Paketzusteller nachgegangen zu sein, und behauptet, er habe am XXXX.2018 lediglich einen Mitarbeiter von XXXX bei Zustellungen begleitet, weil er sich den Kleintransporter anschließend für einen Möbeltransport ausborgen wollte. Dieser Darstellung kann schon aufgrund des äußeren Geschehensablaufs nicht gefolgt werden. Der BF lenkte den Kleintransporter selbst und war somit nicht nur Begleiter des eigentlichen Zustellers. Gegen die Version des BF spricht auch, dass an diesem Tag mit dem Fahrzeug zahlreiche Transporte und Zustellungen vorgenommen wurden, wie die aufgefundenen Lieferscheine zeigen. Aufgrund des Gewichts der einzelnen Packstücke laut den Lieferscheinen (bis zu 250 kg) ist davon auszugehen, dass für die Zustellungen zwei Personen notwendig waren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF den Transporter nicht erst nach den Zustellungen entlieh, zumal eine Teilnahme an den Paketzustellungen nicht notwendig gewesen wäre, wenn er nur im Anschluss daran Möbel transportieren wollte. Hätte er den Kleintransporter tatsächlich nur für einen privaten Möbeltransport benötigt, ist nicht nachvollziehbar, warum er das Fahrzeug bis nach XXXX lenkte. Für den Möbeltransport wäre es nicht notwendig gewesen, sich aus XXXX zu entfernen. Auf die Frage, ob der BF dabei Arbeitskleidung der Auftraggeberin der XXXX trug, kommt es daher gar nicht entscheidend an.Der BF bestreitet, einer Tätigkeit als Paketzusteller nachgegangen zu sein, und behauptet, er habe am römisch 40 .2018 lediglich einen Mitarbeiter von römisch 40 bei Zustellungen begleitet, weil er sich den Kleintransporter anschließend für einen Möbeltransport ausborgen wollte. Dieser Darstellung kann schon aufgrund des äußeren Geschehensablaufs nicht gefolgt werden. Der BF lenkte den Kleintransporter selbst und war somit nicht nur Begleiter des eigentlichen Zustellers. Gegen die Version des BF spricht auch, dass an diesem Tag mit dem Fahrzeug zahlreiche Transporte und Zustellungen vorgenommen wurden, wie die aufgefundenen Lieferscheine zeigen. Aufgrund des Gewichts der einzelnen Packstücke laut den Lieferscheinen (bis zu 250 kg) ist davon auszugehen, dass für die Zustellungen zwei Personen notwendig waren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF den Transporter nicht erst nach den Zustellungen entlieh, zumal eine Teilnahme an den Paketzustellungen nicht notwendig gewesen wäre, wenn er nur im Anschluss daran Möbel transportieren wollte. Hätte er den Kleintransporter tatsächlich nur für einen privaten Möbeltransport benötigt, ist nicht nachvollziehbar, warum er das Fahrzeug bis nach römisch 40 lenkte. Für den Möbeltransport wäre es nicht notwendig gewesen, sich aus römisch 40 zu entfernen. Auf die Frage, ob der BF dabei Arbeitskleidung der Auftraggeberin der römisch 40 trug, kommt es daher gar nicht entscheidend an.

Die Tätigkeit des BF als Paketzusteller für die XXXX kann angesichts der bloß entfernten Verwandtschaftsbeziehung zwischen ihm und den Gesellschaftern der XXXX (die bis einen Monat vor der Betretung des BF in verschiedenen Staaten lebten) und des Umstands, dass der BF nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in Serbien ohne legales Erwerbseinkommen, aber sorgepflichtig für eine Tochter und eine nicht erwerbstätige Ehefrau war, auch nicht als Gefälligkeitsdienst unter Verwandten eingestuft werden. Der BF hätte für die Beschäftigung daher eine Bewilligung nach dem AuslBG benötigt.Die Tätigkeit des BF als Paketzusteller für die römisch 40 kann angesichts der bloß entfernten Verwandtschaftsbeziehung zwischen ihm und den Gesellschaftern der römisch 40 (die bis einen Monat vor der Betretung des BF in verschiedenen Staaten lebten) und des Umstands, dass der BF nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in Serbien ohne legales Erwerbseinkommen, aber sorgepflichtig für eine Tochter und eine nicht erwerbstätige Ehefrau war, auch nicht als Gefälligkeitsdienst unter Verwandten eingestuft werden. Der BF hätte für die Beschäftigung daher eine Bewilligung nach dem AuslBG benötigt.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf dem Strafregister.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in einem anderen von einem allfälligen Einreiseverbot umfassten Land. Es lassen sich auch - abgesehen vom Erwerb grundlegender Deutschkenntnisse - keine Integrationsbemühungen des BF nachvollziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Der BF reiste zwar mit einem gültigen serbischen Reisepass ein und hatte Anfang März 2018 (ausgehend von seiner Einreise am 05.02.2018) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten, sein Aufenthalt war aber aufgrund seiner Beschäftigung als Paketzusteller nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.Der BF reiste zwar mit einem gültigen serbischen Reisepass ein und hatte Anfang März 2018 (ausgehend von seiner Einreise am 05.02.2018) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten, sein Aufenthalt war aber aufgrund seiner Beschäftigung als Paketzusteller nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet hätte das BFA von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG prüfen und gemäß § 58 Abs 3 AsylG darüber bescheidmäßig absprechen müssen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; Paragraphen 41, ff FPG) fällt. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet hätte das BFA von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG prüfen und gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG darüber bescheidmäßig absprechen müssen.

Hier liegen jedoch keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem BF allenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre. Er ist daher dadurch, dass das BFA den Abspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels im angefochtenen Bescheid unterließ, nicht beschwert. Da der BF sich im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen, sodass der Ausspruch der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht in den Spruch dieser Entscheidung aufgenommen wird ist (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Hier liegen jedoch keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem BF allenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre. Er ist daher dadurch, dass das BFA den Abspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels im angefochtenen Bescheid unterließ, nicht beschwert. Da der BF sich im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen, sodass der Ausspruch der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht in den Spruch dieser Entscheidung aufgenommen wird ist (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts hätte das BFA die Rückkehrentscheidung nicht auf § 52 Abs 4 FPG, sondern auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG stützen müssen. Bei der Entscheidung durch das BVwG ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BF Österreich mittlerweile verlassen hat. Bei einer Ausreise während des Beschwerdeverfahrens ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts hätte das BFA die Rückkehrentscheidung nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, sondern auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG stützen müssen. Bei der Entscheidung durch das BVwG ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BF Österreich mittlerweile verlassen hat. Bei einer Ausreise während des Beschwerdeverfahrens ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).

Seit der Abschiebung des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.Seit der Abschiebung des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist (sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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