TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W215 2012658-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W215 2012658-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides wird insoweit abgewiesen, als dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, erteilt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides wird insoweit abgewiesen, als dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erteilt wird.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes III. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes römisch drei. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,

§ 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt,

dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäßdass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 BFA-VG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 BFA-VG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen den am 17.09.2014 zugestellten Bescheide wurden fristgerecht am 29.09.2014 Beschwerden erhoben.

2. Die Beschwerdevorlage vom 02.10.2014 langte am 06.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 29.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 06.08.2018 entschuldigt. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 29.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 06.08.2018 entschuldigt. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zahl 831104405-2361506, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2013 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt,

dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäßdass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 BFA-VG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den am 17.09.2014 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 29.09.2014 Beschwerde erhoben.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 BFA-VG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den am 17.09.2014 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 29.09.2014 Beschwerde erhoben.

In der Beschwerdeverhandlung am 31.10.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.In der Beschwerdeverhandlung am 31.10.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.

3. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf und spricht so gut Deutsch, dass er während der Beschwerdeverhandlung keinen Dolmetscher benötigt hätte. Der Beschwerdeführer war nur bis zum Jahr 2015 in Grundversorgung und arbeitet seit XXXX als Lehrling im XXXX Lehrberuf XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit Beginn seiner Lehrzeit im selben XXXX beschäftig, wo er zunächst im Bereich XXXX gearbeitet hat und aktuell in der XXXX . Er hat im XXXX 2018 bei den österreichischen Landesmeisterschaften für XXXX die Medaille Silber errungen.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf und spricht so gut Deutsch, dass er während der Beschwerdeverhandlung keinen Dolmetscher benötigt hätte. Der Beschwerdeführer war nur bis zum Jahr 2015 in Grundversorgung und arbeitet seit römisch 40 als Lehrling im römisch 40 Lehrberuf römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit Beginn seiner Lehrzeit im selben römisch 40 beschäftig, wo er zunächst im Bereich römisch 40 gearbeitet hat und aktuell in der römisch 40 . Er hat im römisch 40 2018 bei den österreichischen Landesmeisterschaften für römisch 40 die Medaille Silber errungen.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte nach Vorlage eines kasachischen Personalausweises bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.

2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben; siehe zu Spruchpunkt II.3. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben; siehe zu Spruchpunkt römisch zwei.

3. Rechtliche Beurteilung:

In der Beschwerdeverhandlung am 29.10.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen und nicht länger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.In der Beschwerdeverhandlung am 29.10.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen und nicht länger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Im ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäßIm ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§§ 57 und 55 AsylG gewährt.Paragraphen 57 und 55 AsylG gewährt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Wie bereits festgestellt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVmWie bereits festgestellt wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte und zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Erteilung diese Aufenthaltstitels nicht vorlagen. Auch aktuell sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte und zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Erteilung diese Aufenthaltstitels nicht vorlagen. Auch aktuell sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied jedoch auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen Rückkehrentscheidungen gemäßDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied jedoch auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 52 Abs. 2 FPG erlassen werden, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach § 55 AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6). Bezüglich § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, siehe zu Spruchpunkt II.2.Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werden, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6). Bezüglich Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, siehe zu Spruchpunkt römisch zwei.2.

Somit ist in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides nur insoweit abzuweisen, als dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, erteilt wird.Somit ist in Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides nur insoweit abzuweisen, als dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Im zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäßIm zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäßParagraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß

§ 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 BFA-VG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der

Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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