Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2202618-1/2E
W240 2202620-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde
1.) des XXXX, geb. XXXX, und 2.) der XXXX, geb. XXXX, beide StA. Afghanistan alias Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zlen. 1.) 1187078505-180350685, und1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan alias Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zlen. 1.) 1187078505-180350685, und
2.) 1187078603-180350693, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 10.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen über die erfolgte Stellung von Asylanträgen vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine 38jährige Schwester lebe seit über zehn Jahren in Wien und sie hätten nach Österreich gelangen wollen, weil dort die Schwester lebe. Er sei mit seiner Ehefrau von Afghanistan über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Dies Visum habe wahrscheinlich der Schlepper besorgt.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei über unbekannte Länder von Afghanistan nach Österreich gelangt. Sie habe kein bestimmtes Zielland gehabt, sie sei ihrem Mann gefolgt. Sie habe nirgends um ein Visum angesucht, dies habe vermutlich der Schlepper erledigt.
Der Erstbeschwerdeführer verfügte laut VIS-Abfrage über ein von 31.03.2018 bis 25.04.2018 gültiges polnisches Visum. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage über ein von 01.04.2018 bis 27.04.2018 gültiges polnisches Visum.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 19.04.2018 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Polen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 19.04.2018 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Polen.
Die polnischen Behörden stimmten diesen Ersuchen mit Schreiben vom 24.04.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die polnischen Behörden stimmten diesen Ersuchen mit Schreiben vom 24.04.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 23.05.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, in Österreich lebe seine 38jährige Schwester, welche anerkannter Flüchtling sie. Er habe telefonischen Kontakt mit ihr und sie besuche die Beschwerdeführer zwei Mal pro Woche. Sie kaufe den Beschwerdeführern Kleidung und gebe ihnen ein wenig Taschengeld. Sie würde die Beschwerdeführer auch unterstützen. Die Beschwerdeführer würden in der Betreuungsstelle zusammenleben und nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester des Erstbeschwerdeführers.
Gegen eine Überstellung nach Polen spreche, dass der Erstbeschwerdeführer nie einen Asylantrag gestellt habe und nie in Polen gewesen sei. Sein Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, weil hier seine Schwester lebe. In Polen hätten die Beschwerdeführer niemanden, der sie unterstütze. Er wolle in Österreich bleiben, das Visum habe der Schlepper organisiert.
Am 23.05.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, keine Einwände gegen anwesende Personen zu haben wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen. In Österreich lebe ihre Schwägerin, zu der sie eine sehr gute Beziehung habe. Sie vertraue ihr und diese unterstütze die Zweitbeschwerdeführerin auch finanziell. Die Schwägerin kaufe den Beschwerdeführern Kleidung und gebe den Beschwerdeführern Geld, wenn sie welches benötigen würden. Sie würden nicht mit der Schwägerin zusammenleben. Sie hätten nach Österreich gelangen wollen, weil die Schwägerin hier lebe. In Polen hätten sie niemanden, dorthin wolle sie nicht zurück. Die Schwägerin könne ihr im Alltagsleben sehr helfen.
Auf Vorhalt, wonach in der VIS-Abfrage steht, die Zweitbeschwerdeführerin sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gab diese an, sie sei afghanische Staatsbürgerin und der Schlepper habe dies organisiert.
Befragt, ob die Zweitbeschwerdeführerin etwas Ergänzendes vorbringen wolle, gab sie an, dass einer der zwei männlichen Schlepper versucht habe, sie zu vergewaltigen.
Aufgrund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Einvernahme unterbrochen.
Am 30.05.2018 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA mit einer weiblichen Dolmetscherin und Referentin. Hierbei gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, es werde ihr ganz schlecht und sie zittere, wenn sie an den Vorfall denke. Sonst habe sie keine körperlichen Beschwerden. Sie leide unter dem Zittern seit dem Vorfall, sei jedoch nicht beim Arzt gewesen aufgrund dieser Beschwerden.
Befragt, wo die Zweitbeschwerdeführerin beinahe vergewaltigt worden sei, gab diese an, sie wisse nicht, wo sich dies genau ereignet habe. Sie sei weit weg gebracht worden. Vielleicht sei es in Polen gewesen, sie wisse es jedoch nicht. Es sei vor rund zwei Monaten passiert. Sie sei von ihrem Mann getrennt worden durch den Schlepper. Als sie mit einem der Schlepper alleine gewesen sei, habe dieser sie angefasst und versucht sie zu vergewaltigen. Sie habe diesen in die Hand gebissen und habe die Vergewaltigung abwehren können. Sie sei mit dem Tod bedroht worden, falls sie ihrem Mann vom Vergewaltigungsversuch erzähle oder zur Polizei gehen würde. Aus Angst habe sie ihrem Ehemann nicht vom Vorfall erzählt. Sie wolle deshalb nicht nach Polen zurückkehren und auch in kein anders Land zurückkehren. In Österreich sei alles gut.
Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe aus Angst nicht versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sie seien in Österreich sehr glücklich und würden einen Deutschkurs besuchen. Es gebe viele Männer im Kurs, es gebe aber kein Problem mit diesen.
Befragt, wie lange sie in Polen war, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen. Sie glaube, eine Nacht lang.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, sie könne auch nicht mit Sicherheit sagen, ob der Vorfall in Polen passiert sei. Sie wisse es nicht genau.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 22.06.2018 aufgrund einer Untersuchung am 19.06.2018, eingeholt, welche der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt wurde mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde festgestellt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliege, auch sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Es liege kein Hinweis auf Suizidalität vor, zur Zeit der Befundaufnahme würden sich keine belastungsabhängige oder sonstige psychische Störung finden. Affektiv und kognitiv würden sich keine Auffälligkeiten finden, es seien keine traumatypischen Symptome fassbar. Als medizinische Vorgeschichte wurde festgehalten:
"keine Vorerkrankungen oder Operationen, keine Befunde vorliegend, keine Medikamenteneinnahme", Nikotin, Alkohol und Drogenkonsum wurden negiert. Es langte innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.
(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."
(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
Zum Mitgliedstaat Polen werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.11.2017).
1. Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
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(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 24.10.2017).
Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist (first country of asylum). 2016 gab es in Polen 770 Unzulässigkeitsentscheidungen, aber es gibt keine Daten, wieviele davon auf die genannte Regelung zurückgehen (AIDA 2.2017).
Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).
Quellen:
4. Versorgung
Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau; 2. Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017).
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017).
Quellen:
4.1. Unterbringung
Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten) und Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2016 erhielten durchschnittlich 1.735 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 2.416 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 2.2017).
In Polen gibt es elf Unterbringungszentren mit insgesamt 2.331 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sieben der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen (AIDA 2.2017).
Antragsteller dürfen sechs Monate nach Antragstellung arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist wegen mangelnden Sprachkenntnissen usw. in der Praxis aber potentiell schwierig (AIDA 2.2017).
Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).
Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) in Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie, und Przemysl mit zusammen 510 Plätzen (AIDA 2.2017).
Quellen:
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch keine derart schützenswerten familiären oder besonders ausgeprägten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Weiters würden alle Beschwerdeführer im Familienverfahren gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch keine derart schützenswerten familiären oder besonders ausgeprägten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Weiters würden alle Beschwerdeführer im Familienverfahren gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten.
3. Gegen den Bescheid des BFA vom 03.07.2018 wurde rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, im Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO sei der Vorrang des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens normiert. Als wesentlicher Grund werde im Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO genannt, dass eine Familie nicht voneinander zu trennen sei und die gemeinsame Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu erfolgen habe. Eine familiäre Beziehung sei dann hinreichend intensiv, wenn "besondere Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehe", vorliegen würde. Eine derartige Abhängigkeit würde zwischen der Schwester des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers gebe den Beschwerdeführern Taschengeld und kaufe Kleidung. Weiters würde die Schwester die Beschwerdeführer besuchen und für die Zweitbeschwerdeführerin eine psychische Stütze darstellen, da sie ua. die Zweitbeschwerdeführerin zu Arztterminen begleite. Die Beschwerdeführer wären in Polen ganz auf sich alleine gestellt. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin nur knapp einer Vergewaltigung entgangen sei, leide sie an Schlafstörungen und Flash-Baks. Hinsichtlich der psychologischen Begutachtung vom 22.06.2018 wurde moniert, dass die Übersetzerin Dari und nicht Paschtu gesprochen habe, aus dem Befund vom Landesklinikum vom 27.06.2018 ergebe sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Beantragt werde die Einvernahme der Schwester des Erstbeschwerdeführers zur Abhängigkeit von der Unterstützung der Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Schwägerin. Bei der Beziehung der Beschwerdeführer zur Schwester des Erstbeschwerdeführers würde es sich um ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK handeln. Das BFA habe es unterlassen Art 9 Dublin III-VO einer Prüfung zu unterziehen, da die Schwester in Österreich Asylberechtigte sei. Die Abschiebung nach Polen sei unzulässig, weil diese die Beschwerdeführer in deren Rechten nach Art. 8 EMRK und Art. 47 GRC verletze. Schon aufgrund der Primärrechtswidrigkeit des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Einleitung eins Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH betreffend die Beschwerdefrist und die Wirkung von Beschwerden.3. Gegen den Bescheid des BFA vom 03.07.2018 wurde rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, im Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO sei der Vorrang des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens normiert. Als wesentlicher Grund werde im Erwägungsgrund 15 der Dublin III-VO genannt, dass eine Familie nicht voneinander zu trennen sei und die gemeinsame Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu erfolgen habe. Eine familiäre Beziehung sei dann hinreichend intensiv, wenn "besondere Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehe", vorliegen würde. Eine derartige Abhängigkeit würde zwischen der Schwester des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers gebe den Beschwerdeführern Taschengeld und kaufe Kleidung. Weiters würde die Schwester die Beschwerdeführer besuchen und für die Zweitbeschwerdeführerin eine psychische Stütze darstellen, da sie ua. die Zweitbeschwerdeführerin zu Arztterminen begleite. Die Beschwerdeführer wären in Polen ganz auf sich alleine gestellt. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin nur knapp einer Vergewaltigung entgangen sei, leide sie an Schlafstörungen und Flash-Baks. Hinsichtlich der psychologischen Begutachtung vom 22.06.2018 wurde moniert, dass die Übersetzerin Dari und nicht Paschtu gesprochen habe, aus dem Befund vom Landesklinikum vom 27.06.2018 ergebe sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Beantragt werde die Einvernahme der Schwester des Erstbeschwerdeführers zur Abhängigkeit von der Unterstützung der Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Schwägerin. Bei der Beziehung der Beschwerdeführer zur Schwester des Erstbeschwerdeführers würde es sich um ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK handeln. Das BFA habe es unterlassen Artikel 9, Dublin III-VO einer Prüfung zu unterziehen, da die Schwester in Österreich Asylberechtigte sei. Die Abschiebung nach Polen sei unzulässig, weil diese die Beschwerdeführer in deren Rechten nach Artikel 8, EMRK und Artikel 47, GRC verletze. Schon aufgrund der Primärrechtswidrigkeit des Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Einleitung eins Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH betreffend die Beschwerdefrist und die Wirkung von Beschwerden.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Ambulanzkarte und ein Ambulanzbefund vom 27.06.2018 übermittelt, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Der status psychicus wurde wie folgt beschrieben: "wach, klar, orientiert, konz Aufm intakt im dolmetschgestützten Gespräch, ductus scheint kohärent, Tempo normal, flash backs und Grübelneigung anamnestisch, Stimmung eher gedrückt, Affekt stabil, euthym, normale Affizierbarkeit", empfohlen wurde Seroquel, regelmäßige fachärztliche Kontrollen und Evaluierung der Medikation, Psychotherapie in Muttersprache wäre hilfreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 10.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen über die erfolgte Stellung von Asylanträgen vor.
Der Erstbeschwerdeführer verfügte laut VIS-Abfrage über ein von 31.03.2018 bis 25.04.2018 gültiges polnisches Visum. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage über ein von 01.04.2018 bis 27.04.2018 gültiges polnisches Visum.
Das BFA richtete am 19.04.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an Polen, welchen die polnischen Behörden am 24.04.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 19.04.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an Polen, welchen die polnischen Behörden am 24.04.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Ambulanzkarte und ein Ambulanzbefund vom 27.06.2018 übermittelt, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Der status psychicus wurde wie folgt beschrieben: "wach, klar, orientiert, konz Aufm intakt im dolmetschgestützten Gespräch, ductus scheint kohärent, Tempo normal, flash backs und Grübelneigung anamnestisch, Stimmung eher gedrückt, Affekt stabil, euthym, normale Affizierbarkeit", empfohlen wurde Seroquel, regelmäßige fachärztliche Kontrollen und Evaluierung der Medikation, Psychotherapie in Muttersprache wäre hilfreich.
Beeinträchtigungen und es bedarf die Zweitbeschwerdeführerin keiner stationären Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner erwachsenen Schwester, welche die Beschwerdeführer unterstützt. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der gültigen Visa ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhang mit und aus dem Antwortschreiben der polnischen Behörden vom 24.04.2018.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Polens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Im Verfahren vor der Behörde und in der Beschwerde wurde den entsprechenden Länderfeststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die Ausführungen waren nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen. Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass einer der Schlepper versucht habe, sie zu vergewaltigen und dieser Vorfall sich vermutlich in Polen ereignet hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Nachfrage ausdrücklich angab, nicht genau zu wissen, wo sich dieser Vorfall ereignet hat. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der Erstbeschwerdeführer wiederum ausdrücklich angab, nie in Polen gewesen zu sein. Sollte sich jedoch tatsächlich der Vorfall in Polen ereignet haben und sich in Zukunft eine Situation der Unsicherheit der Beschwerdeführer in Polen ergeben ist klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Polen allfälligen Übergriffen welcher Art auch immer nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern steht diesen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der polnischen Polizei bzw. bei den polnischen Behörden zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer geht aus deren eigenen Angaben und den vorgelegten Arztschreiben hervor.
Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet psychische Probleme wegen einer versuchten Vergewaltigung durch einen der Schlepper. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 22.06.2018 aufgrund einer Untersuchung am 19.06.2018, eingeholt, welche der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt wurde mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde festgestellt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliege, auch sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Es liege kein Hinweis auf Suizidalität vor, zur Zeit der Befundaufnahme würden sich keine belastungsabhängige oder sonstige psychische Störung finden. Affektiv und kognitiv würden sich keine Auffälligkeiten finden, es seien keine traumatypischen Symptome fassbar. Als medizinische Vorgeschichte wurde festgehalten:
"keine Vorerkrankungen oder Operationen, keine Befunde vorliegend, keine Medikamenteneinnahme", Nikotin, Alkohol und Drogenkonsum wurden negiert. Es langte innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. In der Beschwerde wurde moniert, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache einvernommen wurde bei Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme und wurde auf eine Ambulanzkarte und einen Ambulanzbefund vom 27.06.2018, erstellt von einem österreichischen Landesklinikum, verwiesen. Aus diesem aktuelleren Ambulanzbefund vom 27.06.2018, welcher laut Beschwerdeführerin mit einer Dolmetscherin in ihrer Muttersprache erstellt wurden, war zwar eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der status psychicus wurde jedoch als "wach, klar, orientiert, konz Aufm intakt im dolmetschgestützten Gespräch, ductus scheint kohärent, Tempo normal, flash backs und Grübelneigung anamnestisch, Stimmung eher gedrückt, Affekt stabil, euthym, normale Affizierbarkeit" beschrieben. Empfohlen wurde die Einnahme von Seroquel, regelmäßige fachärztliche Kontrollen und Evaluierung der Medikation. Psychotherapie in Muttersprache wurde als hilfreich eingestuft. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür aus dem Vorbringen oder aus den Unterlagen, dass eine stationäre Behandlung erforderlich wäre. Daher ist diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht äußerst schwerwiegend oder gar akut lebensbedrohend und macht eine Außerlandesbringung ebenfalls nicht unzumutbar, zumal die Beschwerdeführerin als Asylwerberin in Polen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse und familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Die Beschwerdeführer behaupteten nicht im gemeinsamen Haushalt mit der 38jährigen Schwester des Erstbeschwerdeführers zu leben, von dieser jedoch unterstützt zu werden durch Geldzahlungen und durch ihre Hilfe im Alltag, insbesondere bei Arztbesuchen der Zweitbeschwerdeführerin. Es kann jedoch weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zur volljährigen Schwester des Erstbeschwerdeführers festgestellt werden. Beide Beschwerdeführer haben während ihres Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und sind somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen finanziellen Zuwendungen. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Schwester und den Beschwerdeführern kann nicht festgestellt werden und ist darauf zu verweisen, dass der gesunde Erstbeschwerdeführer die gesundheitlich beeinträchtigte Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls unterstützen bzw. gegebenenfalls pflegen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Gr