Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W186 2209740-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1082715601-171104812, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 1082715601-171104812, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 14.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf internationalen Schutz abgewiesen; in Einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs mit 09.04.2018 nach abgeschlossenem Beschwerdeverfahren in Rechtskraft.
2. Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2018 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 3, 8 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht als ausreichend angesehen.2. Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2018 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 8 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht als ausreichend angesehen.
3. Der BF wurde zur Erlassung der Schubhaft am 30.07.2018 einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"LA: Haben Sie einen Reisepass oder sonstige Dokumente?
VP: Nein, ich habe noch nie einen Reisepass gehabt.
LA: Wo sind Sie geboren?
VP: wie oben erwähnt
LA: Wie lautet Ihre Anschrift in der Heimat?
LA: wie oben erwähnt
VP: Wer wohnt sonst noch in Ihrer Heimat an dieser Anschrift?
LA: Meine Eltern und meine 6 Geschwister wohnen alle dort in der Nähe.
LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel?
VP: Ich habe nur 20 Cent.
LP: Sie bekommen auch des Öfteren Unterstützung von Ihrer Familie aus dem Heimatland?
VP: Nein, ich bekomme nichts aus Pakistan.
LP: Wie haben Sie sich in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient?
VP: Ich haben Geld vom Staat bekommen.
LA: Wovon haben Sie dann gelebt seit Ihres Untertauchens?
VP: Freunde haben mich unterstützt.
LA: Freunde in St. Pölten?
VP: Ich habe keinen Namen von Ihnen.
LA: Sie sind seit 29.06.2018 melderechtlich nicht registriert. Wo haben Sie in den letzten Wochen gewohnt?
VP: Ich habe auf der Straße geschlafen, in St. Pölten, in Wien.
LA: Was haben Sie in Wien gemacht? Wie sind Sie dort hin gekommen?
VP: Ich bin mit dem Zug ohne Fahrschein gefahren. Habe mich mit Bekannten dort getroffen, die ich in Wien kennengelernt habe.
LA: Haben Sie in Österreich schon einmal gearbeitet?
VP: Nein
LA: Warum sind Sie nicht in die RÜBE Fieberbrunn gefahren?
VP: Mein Freund XXXX war mit mir in der Unterkunft in Herzogenburg. Ich war am 09.07.2018 bei BFA in St. Pölten und habe nach einem Quartier nachgefragt. An dem Tag habe ich auch die Papiere (Anmerkung: Bescheid + Informationen) bekommen. Als ich nach Herzogenburg zurückgekommen bin, war mein Freund weg und hat alle meine Privatsachen mitgenommen. Deswegen bin ich auch nicht nach Fieberbrunn gefahren.VP: Mein Freund römisch 40 war mit mir in der Unterkunft in Herzogenburg. Ich war am 09.07.2018 bei BFA in St. Pölten und habe nach einem Quartier nachgefragt. An dem Tag habe ich auch die Papiere (Anmerkung: Bescheid + Informationen) bekommen. Als ich nach Herzogenburg zurückgekommen bin, war mein Freund weg und hat alle meine Privatsachen mitgenommen. Deswegen bin ich auch nicht nach Fieberbrunn gefahren.
LA: Aber Sie waren ja mit 09.07.2018 gar nicht mehr in Herzogenburg melderechtlich registriert?
Ihre Abmeldung erfolgte am 29.06.2018. Was sagen Sie dazu?
VP: Partei gibt keine Antwort.
LA: Sie wurden von der Polizei mit Drogen erwischt und ein durchgeführter Drogentest verlief positiv. Sind Sie drogenabhängig?
VP: Ich nehme schon seit ca. 8 Jahren diese Drogen. In Pakistan habe ich alles genommen, was ich gekommen habe. Auch in Österreich haben ich ständig konsumiert. Wenn ich aber nicht bekommen habe, musste ich halt warten, bis sich wieder was ergeben hat. Aber ich glaube nicht, dass ich abhängig bin. Ich habe aber bis jetzt nichts bekanntgegeben, dass ich Drogen konsumiere.
LA: Gegen Sie besteht eine bereits rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland. Das heisst, Sie haben für Österreich kein Aufenthaltsrecht, sind daher derzeit nicht rechtmäßig aufhältig und müssen das Bundesgebiet sofort verlassen. Sie hätten aufgrund des rechtskräftigen negativen Bescheides bis 24.04.2018 Zeit gehabt, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Warum haben Sie das nicht getan?
VP: Wenn Sie mir die Adresse von meinem Freund XXXX geben, der von mir meine persönlichen Sachen mitgenommen hat, dann werde ich freiwillig Österreich verlassen.VP: Wenn Sie mir die Adresse von meinem Freund römisch 40 geben, der von mir meine persönlichen Sachen mitgenommen hat, dann werde ich freiwillig Österreich verlassen.
LA: Was meine Sie unter freiwillig, Sie haben ja keine Reisedokumente?
VP: Das soll der Staat entscheiden. Ich bin mittellos, ohne Papiere, machen Sie was Sie wollen.
LA: Nochmals, gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland Pakistan. Sie haben kein Aufenhaltsrecht in Österreich und müssen dadurch in Ihr Heimatland zurück. Sie haben gegen die Wohnsitzauflage verstossen, Sie waren seit ca. einem Monat unbekannten Aufenthats und gegen Sie wurde Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erstattet. Sie haben keine Möglichkeit, in Österreich zu bleiben.
Die Tatsache, dass Sie unbekannten Aufenthalts waren und die Missachtung der Wohnsitzauflage stellt das Vorliegen einer Fluchtgefahr dar und ist daher die Inschubhaftnahme gerechtfertigt.
Was sagen Sie dazu?
VP: Das kann alles sein, sagen Sie mir lieber, wo mein Freund jetzt ist.
LA: Sind Sie gewillt, nach Pakistan zurückzukehren oder werden Sie sich der Abschiebung widersetzen?
VP: Ich werde sicher nicht freiwillig fahren. Ich werde mich gegen die Abschiebung mit Gewalt wehren.
LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan verhängt wird. Das BFA hat bereits ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft von Pakistan beantragt und Sie werden nach Zusage der Ausstellung zeitnah mit Flug nach Islamabad/Pakistan abgeschoben. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja
Anm.: Der gesamte Sachverhalt (rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung) wird er Partei nochmals ausdrücklich erklärt.Anmerkung, Der gesamte Sachverhalt (rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung) wird er Partei nochmals ausdrücklich erklärt.
LA: Ihnen wird jetzt die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen?
VP: Nein danke."
4. Im Einzelnen fand die Behörde im Mandatsbescheid vom 30.07.2018:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Ihre Identität konnte in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Das BFA geht davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Pakistan sind.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.
Sie sind volljährig und gesund. Sie stehen nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen.
Sie sind nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments.
Sie sind im Bundesgebiet derzeit meldeamtlich nicht registriert.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ihre Einreise ins Bundesgebiet erfolgte nicht rechtmäßig.
Am 10.04.2016 haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2018 wurde Ihr Asylantrag in 2. Instanz negativ beschieden. Gegen Sie besteht seit dem 09.04.2018 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie sind nach Österreich illegal eingereist und haben in Österreich einen Asylantrag gestellt.
Gegen Sie besteht seit dem 09.04.2018 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.
Sie sind der Aufforderung der freiwilligen Ausreise bislang nicht nachgekommen. Sie halten sich wissentlich illegal in Österreich auf und sind nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen.
Sie sind seit 29.06.2018 nicht mehr melderechtlich registriert und waren unbekannten Aufenthalts.
Mit Bescheid vom 29.06.2018 des BFA wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird Ihnen aufgetragen, bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.Mit Bescheid vom 29.06.2018 des BFA wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird Ihnen aufgetragen, bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.
Der Bescheid, die Information zur Wohnsitzauflage sowie die Information zur Verpflichtung der Ausreise wurden Ihnen am 09.07.2018 persönlich beim BFA St. Pölten ausgefolgt.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Am 30.05.2018 wurden Sie durch die Exekutive in St. Pölten kontrolliert und dabei bei Ihnen Suchtmittel vorgefunden. Ein anschließender freiwillig durchgeführter Drogentest verlief positiv. Es erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten. Das Verfahren ist noch anhängig.
Sie sind noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden werden.
Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht legal verlassen.
Sie sind nicht in der Lage oder willens, der Behörde identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und wirken an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Sie verletzen dadurch die Sie treffende Mitwirkungspflicht.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt finanzieren zu können.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und waren seit ca. einem Monat unbekannten Aufenthalts.
Sie sind in keiner Weise privat, familiär, beruflich oder sozial integriert.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
• Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
• Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.
• Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.
• Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht melderechtlich registriert.
• Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.
• Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich."
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Mit Bescheid der Regionaldirektion vom 14.02.2018 wurde Ihrem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihr Heimatland abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde über Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung nach Pakistan wurde für zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen ab Rechtskraft der Entscheidung eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise erteilt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde über Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und Ihre Abschiebung nach Pakistan wurde für zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen ab Rechtskraft der Entscheidung eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise erteilt.
Dagegen legten Sie fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung des Bundesamts in 2. Instanz bestätigt.
Gegen Sie besteht seit dem 09.04.2018 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland.
Sie sind der Aufforderung der freiwilligen Ausreise bislang nicht nachgekommen. Sie halten sich wissentlich illegal in Österreich auf und sind nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen.
Sie sind seit 29.06.2018 nicht mehr melderechtlich registriert und waren seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts.
Mit Bescheid vom 29.06.2018 des BFA wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird Ihnen aufgetragen, bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.Mit Bescheid vom 29.06.2018 des BFA wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird Ihnen aufgetragen, bis zu Ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.
Der Bescheid, die Information zur Wohnsitzauflage sowie die Information zur Verpflichtung der Ausreise wurden Ihnen am 09.07.2018 persönlich beim BFA St. Pölten ausgefolgt.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Am 30.05.2018 wurden Sie durch die Exekutive in St. Pölten kontrolliert und dabei bei Ihnen Suchtmittel vorgefunden. Ein anschließender freiwillig durchgeführter Drogentest verlief positiv. Es erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten. Das Verfahren ist noch laufend.
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich dem nunmehrigen Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind, in Ihr Heimatland zurückzukehren.
Es besteht daher bei Ihnen bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine erhöhte Fluchtgefahr.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.
Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.
Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.
Sie zeigen sich nicht willig, in Ihr Heimatland zurückzukehren.
Die Anordnung der Schubhaft nach Haftentlassung ist nur für die Dauer der Beschaffung eines Heimreisezertifikates vorgesehen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, als die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung).
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bei der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zeitgerecht beantragt und steht die Behörde aktuell mit der pakistanischen Vertretungsbehörde in Kontakt.
Sie sind nicht in der Lage oder willens, der Behörde identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und wirken an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Sie verletzen dadurch die Sie treffende Mitwirkungspflicht. Es ist daher nach Ansicht der erkennenden Behörde legitim und keinesfalls ungesetzlich, wenn die Behörde, von einer angegebenen Identität ausgehend, Kontakt zu einer Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnimmt und Sie in weiterer Folge bis zur Klärung Ihrer Nationalität auf diesem Wege innerhalb angemessener Frist, in Gewahrsam der Behörde zu verbleiben haben. (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).
Es liegt im konkreten Fall gänzlich in Ihrer Hand, durch richtige Angaben über Ihre Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der Sie betreffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass Sie durch Verstoß gegen Sie treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörde gegenüber insofern einen Vorteil ziehen können, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird.
Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für Sie zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehestmögliche Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in Ihren Herkunftsstaat zu erreichen. Tun Sie dies nicht, so ist Ihnen das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1)
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das von Ihnen zu verantwortende Verhalten eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine erhebliche Fluchtgefahr ist somit offenkundig.
In Summe sind somit die Kriterien nach § 76 Abs. 3 FPG Z 3, Z 8 und Z 9 als erfüllt anzusehen.In Summe sind somit die Kriterien nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 3,, Ziffer 8 und Ziffer 9, als erfüllt anzusehen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens bzw., Ihrer eigenen Angaben als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben.
Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig und wie bereits angekündigt, nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Angesichts Ihres bisher aufgezeigten massiven Fehlverhaltens gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen Ihrer gravierenden Straffälligkeit besteht eben ein besonders großes öffentliches Interesse an der effektiven Sicherung Ihrer Abschiebung.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden (zB. Vermögensdelikte) in Verbindung mit der wegen Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen; eine erhebliche Deliquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Auch ist festzuhalten, dass einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats entgegengesehen werden kann.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, weil Sie keinesfalls als vertrauenswürdig zu erachten sind.
Da Sie nicht willens sind, die österreichischen Gesetze zu respektieren und sie offenkundig den österreichischen Behörden ablehnend gegenüberstanden, kann das Bundesamt die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung daher nicht als adäquate zweckdienliche Alternativen erachten.
Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht, wie bereits ausführlich dargelegt, fest.
Wie oben erschöpfend begründet, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist aufgrund Ihres unbedenklichen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Jedenfalls bestehen im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, ausreichende medizinische Einrichtungen.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
7. Am 19.11.2018 legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Das BFA führte im Rahmen der Aktenvorlage Folgendes aus:
"Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.
Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.
Am 12.06.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Pakistans in Wien beantragt und am 30.07.2018 urgiert.
Am 27.08.2018 war der Fremde im PAZ RL an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Schubhäftling beteiligt und musste gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet werden.
Am 04.09.2018 teilte BFA Direktion Abt. B II/1 mit, dass der Fremde von der pak. Botschaft nicht identifiziert werden konnte.
Am 13.09.2018 trat der Fremde in den Hungerstreik.
Der Fremde wurde am 17.09.2018 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er neuerlich seine Angaben zur Identität und füllte auch die entsprechenden Formblätter für eine neuerliche Beantragung eines Ersatzreisedokuments aus.
Am 20.09.2018 beendete der Fremde freiwillig seinen Hungerstreik.
Am 10.10.2018 wurden die erforderlichen Unterlagen für die neuerliche Beantragung eines HRZ an BFA Direktion Abt. B II/1 weitergeleitet.
Der Fremde trat am 01.10.2018 erneut in den Hungerstreik, den er aber am gleichen Tag wieder aufgab.
Am 08.10.2018 trat der Fremde erneut in den Hungerstreik, den er wieder am gleichen Tag beendete.
Von 12.10.2018 bis 15.10.2018 erfolgte wieder ein Hungerstreik.
Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2018 festgenommen und er befindet sich seit 30.07.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 30.11.2018 ab.Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2018 festgenommen und er befindet sich seit 30.07.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) läuft am 30.11.2018 ab.
Die Behörde hat die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer unternommen; dies bereits vor der Festnahme des BF und jedenfalls im Urgenzverfahren mit der Verhängung der Schubhaft gegen den BF.
Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er ist seit 29.06.2018 nicht mehr melderechtlich registriert und war ab dann unbekannten Aufenthalts.
Gegen den BF besteht eine seit 09.04.2018 durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Mit Bescheid vom 29.06.2018 erteilte die Behörde dem BF eine Wohnsitzauflage. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird ihm aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.Mit Bescheid vom 29.06.2018 erteilte die Behörde dem BF eine Wohnsitzauflage. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird ihm aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung 6391 Fieberbrunn, Trixlegg 12, zu nehmen.
Dieser Verpflichtung ist der BF nicht nachgekommen.
Die Abschiebung des BF ist vorhersehbar und wird zeitnah erfolgen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen begründen sich auf die Angaben im Verfahrensakt und die gesetzliche Regelung im § 22 Abs. 4 BFA-VG, weiters auf die Ausführungen der Behörde im Rahmen der Aktenvorlage. Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen und beruflichen Anknüpfungsmomenten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und aus dem Bescheid der Behörde, sowie aus den sonstigen Verfahrensschritten und Erledigungen.Die Feststellungen begründen sich auf die Angaben im Verfahrensakt und die gesetzliche Regelung im Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG, weiters auf die Ausführungen der Behörde im Rahmen der Aktenvorlage. Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen und beruflichen Anknüpfungsmomenten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und aus dem Bescheid der Behörde, sowie aus den sonstigen Verfahrensschritten und Erledigungen.
Dass die Rückkehrentscheidung auch faktische umsetzbar ist (Abschiebung), ergibt sich aus einer Auskunft der Behörde vom 28.11.2018:
"Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den o.a. Fremden wurde am 12.6.2018 an die Botschaft von Pakistan übermittelt. Nach mehreren Urgenzen (30.7.,28.8.,29.8.2018) erhielten wir am 4.9.2018 die Mitteilung der pakistanischen Botschaft, dass der Fremde über die vorhandenen Daten nicht identifiziert werden konnte.
Es wurde daher auf Basis der Ergebnisse einer Einvernahme vom 17.9.2018 ein weiterer HRZ-Antrag an die Botschaft gestellt und um neuerliche Prüfung der Identität ersucht. Am 9.11.2018 erhielten wir von der Botschaft die Mitteilung, dass der Fremde unter dem Namen QASIM Mohammad identifiziert werden konnte.
Aufgrund dieser Zustimmung erfolgte am 12.11.2018 eine Flugbuchung für die Außerlandesbringung am 17.12.2018.
Zur Erlangung eines HRZ ist die Übermittlung der Flugdaten an die Botschaft eine Voraussetzung und diese erfolgte fristgerecht am 14.11.2018. Die Übergabe des Heimreisezertifikates an das BFA erfolgt in der Woche vom 10.12.2018 .
Aufgrund der guten Zusammenarbeit mit der Botschaft von Pakistan geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass das Heimreisezertifikat tatsächlich ausgestellt wird und die Außerlandesbringung erfolgen kann."
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgeho