TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/6 98/01/0502

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/01/0508

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) des Bundesministers für Inneres, und

2.) des XG in G, geboren am 14. April 1960, vertreten durch Dr. Robert Miklauschina, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 18 u. 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juli 1998, Zl. 203.832/0-X/31/98, betreffend I. Asylgewährung und II. Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichteten Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am 14. April 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. April 1998 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 3. Juni 1998 sprach das Bundesasylamt aus, der Asylantrag werde gemäß § 6 Z. 3, 4 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien sei gemäß § 8 AsylG zulässig.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Zweitbeschwerdeführer am 19. Juni 1998 zugestellt. Mit Postaufgabe 22. Juni 1998 erhob er gegen diesen Bescheid Berufung, die der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Juli 1998 gemäß § 6 Z. 1, 2 AsylG abwies. Die belangte Behörde sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG (iVm § 57 FrG) nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Bundesasylamt am 2. Juli 1998, dem Zweitbeschwerdeführer am 6. Juli 1998 zugestellt.

Die Beschwerde des Bundesministers für Inneres richtet sich gegen Spruchpunkt II., die des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift. Sie beantragte in beiden Fällen die Abweisung der Beschwerden und hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a bzw. Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Bundesasylamt am 2. Juli 1998 zugestellt. Laut der vom beschwerdeführenden Bundesminister auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten "AIS-Auskunft" wurde unter der Gruppe "Datengruppe A (DGA) verfahrensrechtliche Daten" am 2. Juli 1998 folgende Eintragung durchgeführt:

"FAX am 02071998 v. UBAS, Bescheid Zl. 203832/0-X/31/98. I. Berufungbetr. Spruchteil I gem. § 6 AsylG als unbegründet abgewiesen, dass es in diesem Teil des Spruches anstelle '§ 6 Z 3, 4' zu heißen hat ' § 6 Z 1, 2'. II. Gem. § 8 u. § 32 Abs 2 letzter Satz des AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl I Nr 75/1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung v. GASHI in die BR Jugoslawien nicht zulässig ist. Akt bei Ref. Hollinger-Kovacic-bag-02071998."

Unter "Verfahrensablauf" findet sich folgende Eintragung:

                                               "Datum    Durchführd

§ 6 - Bescheid 2. Instanz rechtskräftig n    06.07.1998  06.08.1998

§ 8 - 2. Instanz positiv                     06.07.1998  06.08.1998

§ 6 - Bescheid 2. Instanz rechtskräftig n    06.07.1998  06.08.1998

§ 8 - rechtskräftig positiv                  06.07.1998  06.08.1998"

Die gemäß § 38 Abs. 5 Asylgesetz 1997 erhobene Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres wurde am 12. Oktober 1998 durch persönliche Übergabe beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Damit gleicht der Beschwerdefall des Erstbeschwerdeführers in allen wesentlichen Umständen demjenigen, der dem hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0283, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Danach begann die Beschwerdefrist für den Erstbeschwerdeführer am 2. Juli 1998 zu laufen und endete demgemäß am 13. August 1998. Die am 12. Oktober 1998 erhobene Amtsbeschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen - Erlassung des angefochtenen Bescheides vor Aufhebung des Satzteiles "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" in § 32 Abs. 1 AsylG durch den Verfassungsgerichtshof, sodass noch von der als verfassungswidrig erkannten zweitägigen Berufungsfrist auszugehen war - dem mit Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/01/0258, erledigten Fall. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010502.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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