TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 I416 2206975-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I416 2206975-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach erfolgter Asylantragstellung in Italien am 21.07.2015, von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia sei. Seine Eltern würden XXXX und XXXX heißen. Er sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der Jola an und sei unverheiratet. Seine Heimat habe er verlassen, da der Mann, bei dem er gelebt habe, vom Nationalen Geheimdienst festgenommen worden sei und diese Personen vom ihm verlangt hätten, dass er Ihnen den Diplomatenpass von diesem ausfolgen sollte. Da er nichts davon gewusst habe, hätten ihn diese Personen am nächsten Morgen auch festnehmen wollen, sodass er Angst bekommen habe und geflohen sei. Auf Nachfrage, ob es sich bei den Daten eines bei ihm gefundenen Zettels um seine Daten handeln würde, bejahte dies der Beschwerdeführer, auf Nachfrage, ob es sich bei dem auf diesem Zettel geschriebenen Geburtsdatum XXXX um sein Geburtsdatum handeln würde, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab sein Geburtsdatum mit XXXX an.

2. Am 28.10.2015 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX geboren sei, der Name des Vaters wurde mit XXXX und der Name mit der Mutter mit XXXX angegeben.

3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 28.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin-Zuständigkeit von Italien vorliegen würde.

4. Mit Schreiben vom 11.11.2015 wurden durch seine Rechtsvertretung medizinische Unterlagen vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall gehabt habe und im Krankenhaus eine generalisierte Epilepsie festgestellt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht zur Altersfeststellung am 04.11.2015 erscheinen konnte.

5. Am 20.11.2015 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung (Diakonie Flüchtlingsdienst) eine Stellungnahme zur Ladung zur medizinischen Altersfeststellung eingebracht und zusammenfassend ausgeführt, dass eine medizinische Altersdiagnose als Ultima Ratio anzusehen sei und diese erst nach erfolgter Überprüfung der Dokumente beauftragt werden dürfe, dies unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Originalgeburtsurkunde. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Antragsteller erst nach Überprüfung der Dokumente an einer Altersfeststellung teilnehmen werde.

6. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 18.12.2015, wurde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18.1.d/ Dub III zugestimmt und die Frist dafür mit 18.06.2016 festgesetzt.

7. Am 21.01.2016 erfolgte ein Handwurzelröntgen des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis Schmeling 4, GP 31. Der Ladung zur medizinischen Altersfeststellung am 03.03.2016 blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen fern.

8. Am 14.03.2016 erfolgte in Anwesenheit der Rechtsberatung ein Parteiengehör betreffend der beabsichtigten Rückführung nach Italien, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer ausführte nicht nach Italien zurück zu können, da er sich wegen seiner Epilepsie in Behandlung befinde. Er führte weiters aus, dass es in Italien sehr schwer wäre eine Behandlung zu bekommen und dass er in Italien nicht zur Schule gehen könne. Er sei in Italien krank gewesen und sei auch beim Arzt gewesen, dieser habe ihm Schmerztabletten verschrieben, die ihn ruhig gestellt hätten, der Schmerz sei danach aber wiedergekommen. Auf Vorhalt, warum er den Ladungen nicht gefolgt sei, gab er an, dass er beim ersten Mal im Krankenhaus gewesen sei, beim zweiten Mal bereits seine Originalgeburtsurkunde vorgelegt hatte und beim dritten Mal noch keine Antwort bezüglich seiner Geburtskurkunde erhalten hätte. Auf Frage, ob er einer weiteren Ladung zwecks Feststellung seines tatsächlichen Alters Folge leisten wolle, bejahte dies der Beschwerdeführer und wurde ihm eine Ladung für den 19.03.2016 ausgefolgt.

9. Mit Schreiben vom 15.03.2016 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung (Diakonie Flüchtlingsdienst) eine Stellungnahme zur Vorlage der identitätsbezeugenden Dokumente und Vorgehensweise bei der Altersfeststellung erstattet und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch der Ladung für den 19.03.2016 keine Folge leisten werde, da bisher keine Überprüfung der Dokumente(Originalgeburtsurkunde) erfolgt sei und er erst nach erfolgter Überprüfung unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Interessen daran teilnehmen werde.

9. Am 16.03.2016 wurde seitens der Landespolizeidirektion XXXX ein Untersuchungsbericht der Geburtsurkunde vorgelegt, wobei festgehalten wurde, dass zu fraglichen Formular weder Vergleichsnoch Informationsmaterial vorliege und wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes bzw. der Ausstellungsmodalitäten möglich sei und keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handeln würde.

10. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 16.03.2016 wurde festgestellt, dass es sich bei dem Asylwerber um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt und als Geburtsdatum der XXXX festgesetzt und wurde dies der gesetzlichen Vertretung mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag wurde diese auf die Wichtigkeit des für 19.03.2016 anberaumten Termins zur Altersfeststellung hingewiesen und ersucht den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht richtig und zweckmäßig zu beraten. Mit Aktenvermerk vom 09.06.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Altersfeststellung für den 19.03.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat und sohin von der festgestellten Volljährigkeit auszugehen ist.

11. Am 17.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass seine Muttersprache Jola sei, er aber auch Englisch, Mandinka und Wolof sprechen würde und auf Frage ob er die anwesende Dolmetscherin einwandfrei verstehen würde, antwortete er mit "Ja.". Er führte weiters aus, dass er psychisch und physisch in der Lage wäre die Befragung durchzuführen und weiters, dass er Epilepsie habe und jeden Tag Medikamente nehmen müsse. Diese Anfälle habe er bereits in Gambia gehabt, er wisse aber nicht, wann es begonnen habe, die Ärzte in Gambia hätten nicht gewusst was er habe. Erst die Ärzte in Traiskirchen hätten herausgefunden, dass er Epilepsie habe, er nehme jetzt regelmäßig Medikamente, sein letzter Anfall sei vor einem Monat gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Gambia führte er zusammengefasst aus, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, der muslimischen Religion und der Volksgruppe der Jola angehöre, hinsichtlich seines Geburtsdatum beharrte der Beschwerdeführer auf den XXXX und führte aus, dass er sich den Terminen zur Altersfeststellung nicht verweigert hätte. Er gab an, dass er drei Jahre den Kindergarten besucht habe und mit 5 Jahren die Primary School angefangen habe, diese habe 6 Jahre gedauert. Danach sei er 3 Jahre in die Secondary School gegangen, diese habe er 2006 beendet. Anschließend habe er die dreijährige Higschool in XXXX besucht und von 2011 bis 2013 sei er auf dem XXXXInstitute in Kanifing gewesen. Er habe 2013 bei einem Bauprojekt gearbeitet, wo es seine Aufgabe gewesen sei, die dort beschäftigen Handwerker zu überwachen. Dort sei er für 2 bis 3 Monate gewesen. Er führte weiters aus, dass es ihm aufgrund finanzieller Probleme nicht mehr möglich gewesen wäre sein Studium abzuschließen. Er habe dann bei seinem Bruder, dessen Frau und deren Kinder in XXXX im Familienwohnhaus gelebt. Für seinen Lebensunterhalt habe er manchmal Geld von seinem Vater und seinem Bruder bekommen, gewohnt habe er während seines Studiums in XXXX. Zu seiner Familie führte er aus, dass sein Vater gestorben sei als er nach Österreich gekommen sei, er habe noch seine Mutter XXXX und seinen Halbbruder XXXX, bei dem er zeitweise gelebt habe und seinen Bruder und seine Schwester die bei der Mutter im Familienhaus leben und noch in die Schule gehen würden. Er habe auch noch einen Onkel, den Bruder seines Vaters gehabt, dieser sei aber schon vor seinem Vater verstorben. Seine Mutter habe auch einen Bruder der Farmer sei und XXXX heiße. Er führte weiters aus, dass sein Vater ein Fahrer gewesen sei und seine Mutter selbstgemachte Speisen vor dem Familienhaus verkauft habe. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er noch wisse, dass er nach dem Freitagsgebet seine Tasche genommen habe und weggegangen sei, dies sei Ende 2014 gewesen, an den Monat erinnere er sich nicht mehr. Er sei von Gambia mit dem Bus nach Senegal und von dort über Mali nach Niger. Dann sei er mit einem Pickup nach Libyen, wo er dann gearbeitet habe bis er das Geld für das Boot nach Italien gehabt habe. Von Italien sei er dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er gab weiters an, dass er noch guten Kontakt zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder habe und es diesen gut gehen würde. Er würde auch über Facebook und Whatsapp mit ihnen kommunizieren. In seinem Heimatland sei er weder vorbestraft, noch inhaftiert gewesen oder Probleme mit Behörden gehabt, er habe sich auch nie politisch engagiert oder sei Mitglied einer Partei gewesen. Er habe auch nie Probleme wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, oder mit Privatpersonen, er habe auch nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland teilgenommen. Auf die Frage, ob gegen ihn aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc. vorliegen würden antwortet er wörtlich: "Das waren allerdings Leute in Zivilkleidung. Sie sagten, dass sie von NIA kommen würden, das ist die National Intelligence Agency. Nachgefragt gebe ich an, dass sie nach etwas suchen, sie suchen nach einem internationalen Reisepassmeines Bruders. Ich wusste wo der Pass sich befindet." Zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es in Gambia einen Staatsstreich gegeben habe und sein Bruder Vizekommandant im Statehouse der Residenz des Präsidenten gewesen sei. Der Staatsstreich sei jedoch fehlgeschlagen und der Präsident habe begonnen alle mit diesem Staatsstreich in Verbindung stehenden Personen zu verfolgen. Die Leute hatten Angst vor dem Präsidenten, einige seien weggelaufen und einige seien festgenommen worden. Es wurden auch die Dokumente dieser Leute eingesammelt. Sie seien auch zum Haus seines Bruders gekommen. Die Frau seines Bruders sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt gewesen, sein Bruder sei nach diesem Vorfall nicht nach Hause gekommen. Er sei dann von den Leuten nach den Dokumenten gefragt worden, wobei er gesagt habe, dass er nicht wisse wo diese seien, obwohl er es gewusst habe. Diese hätten dann das ganze Haus durchsucht und die Dokumente seines Bruders gefunden jedoch nicht den Pass und seinen daraufhin weggegangen. Als die Frau seines Bruders vom Markt zurückgekommen sei, habe sie erzählt, dass sein Bruder festgenommen worden sei, das habe er aber schon gewusst. Sie seien dann alle zum Familienhaus gegangen und habe er den Pass mitgenommen. Die NIA sei dann zum Familienhaus gekommen und hätten den Pass von der Frau seines Bruders verlangt und gedroht diese mitzunehmen, wenn sie den Pass nicht bekommen würden und dass sie in zwei Stunden wiederkommen würden. Er gab weiters an, dass er nachdem diese gegangen waren, den Pass seines Bruders dessen Frau gegeben habe und zu diesem Zeitpunkt habe er beschlossen, dass er weggehen müsse. Er habe den Leuten nicht gesagt, dass er wisse wo der Pass sei, da er die Frau seines Bruders beschützen habe wollen, da diese zuvor ein Baby gehabt habe. Er habe auch mit anderen Leuten darüber gesprochen und hätten ihm diese gesagt, dass er weggehen solle, da diese ihn holen könnten, da er gewusst habe, wo sich der Pass befunden habe und er diesen erst jetzt nun vorlegen würde. Gefragt, ob er noch andere Gründe habe führte er wörtlich aus: "Nein. Jetzt bin ich hierhergekommen und habe diese Krankheit. Ich denke immer daran, dass ich entweder lange oder nicht lange leben werde. Wenn ich irgendwo sitze, dann drehen sich meine Gedanken darum, ob ich lange oder nicht zu lange lebe. Dann fühle ich mich schlecht." Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die NIA die Frau seines Bruders nicht mitgenommen hätten, auch sein Bruder sei aus dem Gefängnis entlassen worden und es gehe diesem gut, habe ihm seine Familie mitgeteilt. Auf die Frage, warum er das Land verlassen habe, wenn er in keiner Verbindung zu der Sache stehen würde, gab er wörtlich an: "Ich hatte Angst davor was geschehen wird, wenn sie herausfinden, dass ich schon zuvor gewusst habe, wo sich der Pass befand und ich es Ihnen so spät gesagt habe. Daher war es besser wegzugehen. Da es zuvor eine Militärregierung war konnten die Leute nicht alles sagen, was sie wollten." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandte in der EU oder Österreich habe, dass er noch keine Deutschprüfungen abgelegt habe, dass er in keinem Verein tätig sei, oder eine Schule besucht habe oder eine sonstige Ausbildung gemacht habe. Hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit legte er ein Schreiben über eine ehrenamtliche Tätigkeit vor und gab weiters an, dass er sich nicht um eine Arbeit bemüht habe, da seine Hauptsorge momentan seiner Gesundheit gelte und er zuerst schauen müsse, wie er damit zurechtkomme. Gefragt, ob Interesse an einer freiwilligen Ausreise bestehen würde, antwortet er wörtlich: "Die Frage ist wie soll ich überleben. Ich frage mich wie ich in meinem Heimatland eine entsprechende Gesundheitsversorgung und Medikamente bekommen soll. Nein." Auf die Ausfolgung der Länderberichte zu Gambia und der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer. Seitens des Beschwerdeführers wurde die Kopie des Vereines "XXXX" vom 10.02.2017 über die ehrenamtliche Vereinstätigkeit, die Kopie eines Diplomes des XXXXInstitute vom 12.10.2013 und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 22.05.2018 wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandelbarkeit von Epilepsie in Gambia und der Verfügbarkeit entsprechender Medikamente gestellt und erfolgte am 21.06.2018 eine entsprechende Beantwortung durch die Staatendokumentation.

13. Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf Hinweis, dass er bereits in seiner vorherigen Einvernahme über seine Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens belehrt worden sei und auf Frage, ob er den Inhalt verstanden habe und ihm die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst seien antwortet er wörtlich: Ja. Ich habe es früher einmal bekommen. Ich habe es verstanden." Gefragt, ob sich seit seiner letzten Einvernahme Änderungen zu seinem Antrag bzw. seiner persönlichen Situation ergeben hätten, führte er wörtlich aus: "Ich war nur krank, sehr krank." Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, das es ihm heute gut gehe und er Epileptiker sei. Gehabt habe er diese Krankheit schon in Gambia, damals habe er aber nicht gewusst, was es sei und sei auch keine ärztliche Behandlung erfolgt. Ergänzend zu seiner Befragung am 17.10.2017 führte er nunmehr aus, dass der Bruder seines Vaters noch leben würde, wobei er auf Vorhalt, dass er in seiner ersten Einvernahme gesagt habe, dass dieser vor seinem Vater gestorben sei, lediglich angab, dass der Dolmetscher ihn vielleicht nicht verstanden habe. Er führte weiters aus, dass er seinen Heimatstaat im Jänner 2015 verlassen habe und auf die Frage wann und aufgrund welchen Ereignisses er seinen Ausreisentschluss gefasst habe, gab er wörtlich an: "Weil mein Bruder beim Militär ist. Die wollten die Papiere abholen und ich sagte, ich weiß nicht wo die Papiere sind. Er hat seine Papiere nicht den Behörden gegeben, sondern seiner Frau. Es hat sich dabei um einen Diplomatenpass gehandelt." Er führte weiters an, dass ihm in Italien ein Mann aus Gambia, der "XXXX" heißen und in Mailand wohnen würde geholfen habe nach Österreich zu kommen. Zu seinen Fluchtgründen, insbesondere auf Vorhalt, dass er in seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass ein gewisser "XXXX" der Verursacher des Staatsstreiches gewesen wäre und demgegenüber eine entsprechende Recherche ergeben habe, dass dieser seit November 2009 im Gefängnis gewesen sei und am 23.07.2015 vom Präsidenten begnadigt worden sei gab er lediglich wörtlich an: "Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht. Vielleicht habe ich was falsch gesagt." In den Ländern seiner Fluchtroute habe er nicht um Asyl angesucht, da er nicht gewusst habe, dass man in diesen Ländern um Asyl ansuchen könne, er habe auch gesehen, dass die Leute von dort weggehen würden, um hier um Asyl anzusuchen, gewusst habe er dies, da sie darüber gesprochen hätten. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe geben würde, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er wörtlich zu Protokoll:

"Nein. Ich habe nichts mehr zu sagen. Mein einziges Problem ist meine Krankheit. Wenn diese Krankheit nicht wäre, würde ich nach Gambia zurückgehen. Die Krankheit die ich habe, alle haben gesagt ich habe keine Krankheit. Man kann mich nicht heilen., weil ich verhext wäre. Niemand will mich dort. Und hier niemand schaut mich an und behandelt mich ganz normal." Gefragt, was in konkret im Fall einer Rückkehr erwarten würde beantwortet er wörtlich: "Das einzige Problem, wenn ich zurück müsste ich würde keine Medikamente haben. Und wie mich die Ärzte und die Leute hier behandeln, keiner würde mich in Gambia so behandeln keiner würde mit mir etwas zu tun haben wollen, weil das eine schlechte Krankheit ist und das ist meine Sorge jetzt." Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, antwortete er: "Nein. Das weiß ich nicht und ich glaube nicht. Nur die Medikamente sind mein Problem. Hier wird jede Woche ein EEG gemacht. Ich bitte sie mich hierzulassen. In Afrika wird mich keiner behandeln." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er ergänzend an, dass er mit niemandem zusammenleben würde, das nicht berufstätig sei, dass er in Österreich Bauarbeit machen könnte, dass er wegen seiner Krankheit keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr mache, dass er deswegen auch keine Kurse besuche oder eine Ausbildung mache und dass er von der Grundversorgung lebe. Freiwillig in sein Heimatland zurückkehren würde er nicht, gefragt, ob er noch etwas angeben wolle, gab er zu Protokoll: "Ich bin nur wegen meiner Krankheit hier. Die Krankheit ist die einzige Sorge die ich habe." Im weiteren Verlauf wurden die Länderberichte mit dem Beschwerdeführer erörtert und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Behandelbarkeit von Epilepsie in Gambia vorgehalten und führte dieser dazu aus: "Die neue Regierung, was in den Augen von Leuten ist das Schreiben sie, alles andere nicht. Alles ist Politik. Keine Ambulanz wird mich behandeln, wenn du kein Geld hast."

14. Am 25.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten. In derselben Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer auf seine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde Bezug und machte darin eine Reihe von Punkten/Änderungen geltend, die seiner Meinung nach auf Fehler oder Missverständnisse zurückzuführen sind und die ihm nach Durchsicht der Niederschrift mit seiner Rechtsvertretung aufgefallen seien.

15. Mit Schreiben vom 25.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Stellungnahme übermittelt wurde und wurde eine entsprechende Stellungnahme dazu mit Schriftsatz vom 06.08.2018 erstattet.

16. Mit Schreiben vom 20.08.2018 wurde seitens der belangten Behörde eine Allgemeinmedizinische Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, die sich insbesondere mit der Medikation, der Behandlungsdürftigkeit per se, der weiteren Behandlungsdürftigkeit und den Folgen eines Abbruchs der Behandlung zu befassen hat. Mit medizinischer Befundinterpretation vom 24.08.2018 wurde dem Auftrag entsprochen.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom12.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Zuletzt wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.). Die Unterfertigung der Übernahmebestätigung wurde durch den Beschwerdeführer verweigert.

18. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 28.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

19. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.09.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Begründend wurde im Wesentlichen auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abgestellt und im Besonderen ausgeführt, dass die Behörde fälschlicherweise festgestellt habe, dass die Krankheit des Beschwerdeführers behandelbar wäre, da dies wenn überhaupt nur eingeschränkt möglich wäre, sowie dass die Behörde es verabsäumt habe zu ermitteln, ob die ein Umstieg auf Ersatzmedikamente eine Gefährdung für ihn darstellen würde. Er führte weiters aus, dass es sich bei dieser Krankheit um eine in Westafrika stigmatisierte Krankheit handeln würde und legte dazu einen Bericht aus dem Jahr 2009 vor. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei Epilepsie um eine lebenslange Erkrankung handeln würde und habe die Behörde dies auch nicht entsprechend berücksichtigt. Er führte weiters unsubstantiiert aus, dass ihm asylrelevante Verfolgung durch die Regierung bzw. den Geheimdienst durch die Tätigkeit seines Bruders als Soldat drohe und dass keine innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen würde. Im Falle einer Abschiebung würde er in eine existenzbedrohende Lage geraten, da er aufgrund seiner Erkrankung diskriminiert und ausgegrenzt werden würde und nur beschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. Außerdem sei bei Erleiden eines Anfalles nicht mit Hilfe zu rechnen zudem gebe es in Gambia keine Neurologen oder sonstige entsprechend ausgebildete Ärzte, die eine notwendige lebenslange Therapie gewährleisten können, ebenso sei nicht gewährleistet, dass eine Anpassung der Medikation bei Steigerung der Anfallfrequenz gewährleistet wäre. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und deshalb eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei am Verfahren mitzuwirken und nicht beabsichtigt hätte die Behörde zu täuschen, sowie dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehen würde, dass er den Ausgang seines Asylverfahrens in seinem Heimatstaat abwarten könne, obwohl er dort infolge seiner Krankheit keine ausreichende medizinische Versorgung zu erwarten hätte. Außerdem hätte die Behörde den Beschwerdeführer ein weiteres Mal über seine Rechte und Pflichten belehren müssen, da diese Belehrung bereits im Jahr 2015 stattgefunden habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer dies gemerkt habe. Letztlich wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren nicht verhältnismäßig sei und sich weder sachlich noch rechtlich begründen lasse. Die Behörde habe es unterlassen das für den konkreten Fall anzuwendende Gesetz anzugeben sodass es sich um ein rechtswidrig erlassenes Einreiseverbot handeln würde. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaften Ermittlungsverfahrens anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und ihm einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, oder den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, das auf die Dauer von 5 Jahren befristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen.

20. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Jola an und bekennt sich zum muslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser an Epilepsie leidet, wobei diese Krankheit bereits vor seiner Ausreise aus Gambia bestanden hat.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner derart schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, ist auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Gambia verfügbar. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat Familie in Gambia (Mutter, Geschwister) zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Außerdem hat der Beschwerdeführer noch zwei Onkel. Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung und hat in Gambia eine technische Schule für Architektur besucht und ein Diplom über seinen Abschluss vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat für 2 bis 3 Monate an einem Projekt mitgearbeitet.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, noch eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt, keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt und ist auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 für den Verein "XXXX" ehrenamtlich gearbeitet, diese Tätigkeit aber aufgrund seiner Krankheit beendet.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Gambia eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Es wird unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Ergänzend zu den Feststellungen der belangten Behörde wird insbesondere unter Verweis auf die seitens der belangten Behörde vorgenommenen schlüssigen Beweiswürdigung und der dort angeführten Conclusio, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Behandlung seiner Krankheit verlassen hat.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert und entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP. Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte. Seit diesen Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.

Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde und wurde das Gesetz der Wahrheits-Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten bestätigt. Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle. Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen.

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung. Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht.

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden.

In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen. Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung.

Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten, und lokale und internationale NGOs haben uneingeschränkten Zugang, nachdem sie die Erlaubnis der Regierung einholen, agieren aber ohne staatliche Einschränkungen. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz. Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen.

Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Im Januar kündigte Präsident Adama Barrow die Rückkehr des Landes in eine säkulare Republik an, wie sie in der Verfassung vorgeschrieben ist, und hob das Dekret des ehemaligen Präsidenten Jammeh auf, mit dem das Land zum islamischen Staat erklärt wurde. Im Jahr 2017 traf sich Präsident Barrow mit religiösen Führern und bekräftigte seine Unterstützung für die Religionsfreiheit, die in der Verfassung verankert ist. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet.

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen.

Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen.

Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag. Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. Zur Wohnsituation liegen keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden.

Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft, wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist. Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich.

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen.

Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich. Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten.

Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen.

In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2018 zur Behandelbarkeit von Epilepsie in Gambia wird unter Zugrundelegung der abgefragten Informationen von MedCOI festgestellt, dass, die Behandlung von Epilepsie in Gambia von Allgemeinmedizinern oder Internisten durchgeführt wird und die Verfügbarkeit einer ambulanten und stationären Behandlung in Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul gegeben ist.

Außerdem wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage an MedCOI bezüglich der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente gestellt. In der Anfragebeantwortung vom 08.06.2018 wurde ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Antiepileptikum Convulex 500mg verfügbar ist und für das Antiepileptikum Lamotrigin 50mg alternative Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff verfügbar sind. Dazu wird insbesondere festgestellt, dass sich auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen der Hinweis findet, dass wirkstoffgleiche Präparate mit anderem Namen verordnet werden können (AS 75). Auch der Wirkstoff Diazepan bzw. das Medikament Psychopax ist verfügbar. Diese Medikamente sind im Edward Francis Small Teaching Hospital in Banjul verfügbar ein öffentliches Krankenhaus, das über das Straßennetz ca. 35 km von seinem Heimatdorf Brikama entfernt ist.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in seine Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia, sowie in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2018. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sondern in der Beschwerde im Wesentlichen Ausführungen zu seiner Krankheit gemacht und warum er deswegen nicht nach Gambia zurückkehren könne, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Dementgegen machte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben zu seinem Geburtsdatum, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde konnte mangels Vergleichsmaterial als nicht klassifizierbar eingestuft werden und ist somit als Legitimation untauglich. Außerdem hat die belangte Behörde richtigerweise festgehalten, dass der in Geburtsurkunde angeführte Namen der Mutter nicht mit seinen gleichbleibenden Angaben hinsichtlich des Namens seiner Mutter übereinstimmt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich hiebei um seine Geburtsurkunde handelt. Darüberhinaus hat sich der Beschwerdeführer beharrlich geweigert, sich einer medizinischen Altersfeststellung zu unterziehen und hat er trotz der im Verfahren letztlich getroffenen Feststellung seines Geburtsdatums mit XXXX - diese beruht insbesondere auch auf das seitens des Beschwerdeführers in Italien angegebenen Geburtsdatums - auf seinem in der vorgelegten Geburtsurkunde angegeben Geburtsdatum beharrt. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben tätigte, zeigt, dass er versuchte, seine Identität zu verschleiern, bzw. sich durch seine angebliche Minderjährigkeit ungerechtfertigte Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, wodurch er seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, deutlich ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden zudem keine sonstigen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und seinen familiären Verhältnissen in Gambia ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Befunden, wobei der letzte vom 10.07.2018 datiert, wonach der Beschwerdeführer an generalisierter Epilepsie leidet.

Es wurde damit jedoch insgesamt keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Wie sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung von MedCOI ergibt, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankungen in Gambia behandelbar und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. die entsprechenden Wirkstoffe in Gambia erhältlich. Außerdem bestand das vom Beschwerdeführer angegebene Problem mit seiner Epilepsie-Erkrankung schon vor seiner Ausreise aus Gambia, und war es ihm folglich möglich mit dieser Krankheit in Gambia zu leben, dies seinen Angaben zu Folge ohne medizinische Behandlung (Protokoll der Niederschrift vom 17.10.2017, AS 322 ff.). Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass es sich bei Epilepsie zwar um eine ernstzunehmende gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, die jedoch nicht ständig in Erscheinung tritt, sondern mit den notwendigen Medikamenten, lediglich periodisch ausbrechen kann.

Ergänzend dazu wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ausgeführt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst haben will, dass es sich bei dieser Krankheit um Epilepsie handelt, die Symptome dieser Krankheit, vor allem das Anfallgeschehen, auch in Gambia und Libyen augenscheinlich aufgetreten sind und eine damit einhergehende Stigmatisierung oder Ausgrenzung des Beschwerdeführers in seiner Heimat zum damaligen Zeitpunkt weder behauptet wurde noch dem Akt zu entnehmen ist.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen durch die belangte Behörde (Protokoll vom 17.10.2017, AS 328 ff und Protokoll vom 17.07.2018, AS 432 ff) sowie aus dem Umstand seines erst dreijährigen Aufenthalts in Österreich.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht, nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 05.10.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.10.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als äußerst vage und detailarm, widersprüchlich und realitätsfern erachtet. So hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert aufgezeigt, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig ist und daher keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

So hat der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vorgebracht, dass er Gambia verlassen habe, da es dort zu einem Staatsstreich unter der Führung von "XXXX" gekommen sei und sein Halbbruder der im Dienste des Staatspräsidenten gestanden habe, im Zuge dieses Vorfalls verhaftet worden sei. Er selbst habe dem Geheimdienst verheimlicht, dass er gewusst habe, wo sich der Diplomatenpass seines Bruders befinden würde und habe diesen später der Frau des Bruders gegeben, damit diese ihn den Leuten vom Geheimdienst aushändigen könne. Da er gewusst habe wo sich der Pass befinden würde, ihn aber nicht ausgehändigt habe, habe er Angst gehabt, dass sie ihn mitnehmen würden und hätten auch seine Familie gesagt, dass er deswegen weggehen solle.

Die belangte Behörde hat ua. nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Staatsstreiches, insbesondere des Initiators widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat und damit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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