TE Bvwg Beschluss 2018/10/23 W205 2162474-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §10 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2162474-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2017, Zl: 1139442709-170013436- EAST

Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung stellte der Beschwerdeführer am 09.09.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz.

In Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.01.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX geboren worden sei und acht Klassen der Grundschule in Afghanistan besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Vor ca. fünf Monaten sei er aus Afghanistan illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument, das er vorlegen könne, allerdings könne er eine afghanische Geburtsurkunde beschaffen. Er sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist, wo er sich ungefähr drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Anschließend sei er über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil die Lage dort sehr schlecht sei und es keine Sicherheit gebe. Sein Bruder sei bei Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Taliban sehr schwer verletzt worden und könne seither nicht mehr gehen. Die Familie des Beschwerdeführers sei auch von den Taliban bedroht worden.In Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.01.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 geboren worden sei und acht Klassen der Grundschule in Afghanistan besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Vor ca. fünf Monaten sei er aus Afghanistan illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument, das er vorlegen könne, allerdings könne er eine afghanische Geburtsurkunde beschaffen. Er sei schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gereist, wo er sich ungefähr drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Anschließend sei er über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil die Lage dort sehr schlecht sei und es keine Sicherheit gebe. Sein Bruder sei bei Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Taliban sehr schwer verletzt worden und könne seither nicht mehr gehen. Die Familie des Beschwerdeführers sei auch von den Taliban bedroht worden.

Der Beschwerdeführer ist seit 19.01.2017 unbekannten Aufenthaltes.

Am 01.03.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich als Minderjähriger ausgegeben habe, was jedoch auf Grund seines Aussehens und wegen Mangels an Beweisen bezweifelt werde. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht, weshalb keine Begutachtung zur Altersfeststellung möglich gewesen sei. Sollte der Beschwerdeführer wieder in Österreich aufhältig sein, werde er einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen. Weiters werde um Informationen zur Asylantragstellung bzw. seiner angegebenen Daten in Bulgarien gebeten. Mit Schreiben vom 14.03.2017 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angab am XXXX geboren worden zu sein.Am 01.03.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich als Minderjähriger ausgegeben habe, was jedoch auf Grund seines Aussehens und wegen Mangels an Beweisen bezweifelt werde. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht, weshalb keine Begutachtung zur Altersfeststellung möglich gewesen sei. Sollte der Beschwerdeführer wieder in Österreich aufhältig sein, werde er einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen. Weiters werde um Informationen zur Asylantragstellung bzw. seiner angegebenen Daten in Bulgarien gebeten. Mit Schreiben vom 14.03.2017 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angab am römisch 40 geboren worden zu sein.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2017 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Mitteilung der bulgarischen Asylbehörde im Zuge des Dublin Verfahrens, laut welcher der Beschwerdeführer dort angegeben habe, am XXXX geboren worden zu sein. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr XXXX geboren, hätte dies der Beschwerdeführer aller Voraussicht bereits bei den bulgarischen Behörden angegeben. Mit gegenständlicher Verfahrensanordnung erlösche die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter des gegenständlichen Asylverfahrens.Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2017 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Dies ergebe sich aus der schriftlichen Mitteilung der bulgarischen Asylbehörde im Zuge des Dublin Verfahrens, laut welcher der Beschwerdeführer dort angegeben habe, am römisch 40 geboren worden zu sein. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr römisch 40 geboren, hätte dies der Beschwerdeführer aller Voraussicht bereits bei den bulgarischen Behörden angegeben. Mit gegenständlicher Verfahrensanordnung erlösche die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter des gegenständlichen Asylverfahrens.

In einem Aktenvermerk vom 31.05.2017 hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2017 die Betreuungsstelle verlassen habe und sein Verbleib seit diesem Zeitpunkt unbekannt sei, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer habe somit den Sachverhalt des Nichtmitwirkens am Verfahren gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt, sodass im Zulassungsverfahren die 20-Tages Frist nicht gegolten habe.In einem Aktenvermerk vom 31.05.2017 hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2017 die Betreuungsstelle verlassen habe und sein Verbleib seit diesem Zeitpunkt unbekannt sei, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer habe somit den Sachverhalt des Nichtmitwirkens am Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt, sodass im Zulassungsverfahren die 20-Tages Frist nicht gegolten habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vergleiche AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

...

(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
    National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Artikel 77 und 13).

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a).

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Act - Asylum and Refugees Act (amend. 22.12.2015), per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
    National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

  • -Strichaufzählung
    SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,
https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work,
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en, Zugriff 4.5.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

Versorgung

Unterbringung

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7.800 Menschen unterbringen zu können:

...

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vergleiche AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,
https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 9.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

  • -Strichaufzählung
    SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine heimatstaatlichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe. Die nunmehr festgestellten Alias -Geburtsdaten würden sich aus der Mitteilung des Dublin-Staats Bulgarien ergeben. Es handle sich um ein seit einigen Jahren regelmäßig zu beobachtendes Phänomen, dass Asylwerber im Rahmen der Asylantragsstellung in Österreich fälschlicherweise behaupten würden, minderjährig zu sein, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken. Somit liege der Zweck und Grund solcher Altersangaben klar im Umstand, dass die Behörde die von ihnen gewünschten Rechtsakte setzen solle, welche sie letztlich in die Lage versetzen solle, in Europa den Staat seines Aufenthaltes abweichend von den zwingenden Bestimmungen der Dublin III VO frei wählen zu können. Der Beschwerdeführer habe weder unbedenkliche qualifizierte Identitätsdokumente, noch sonstige qualifizierte Bescheinigungen vorlegen können, aus denen sein angegebenes Alter ersichtlich sei bzw. glaubhaft erscheinen würde. Der Beschwerdeführer habe auch die polizeiliche Ladung für den 10.01.2017 persönlich übernommen, sei jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen habe, könne ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers eine Entscheidung getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, indem er seine Betreuungsstelle verlassen habe, ohne eine neue Anschrift anzugeben. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer auch nicht aus der Betreuungsstelle verwiesen worden sei. Es hätten sich im Verfahren auch keine Gründe ergeben, dass die Zuständigkeit Bulgariens wieder erloschen sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei daher nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In Bulgarien sei die ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet.Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine heimatstaatlichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe. Die nunmehr festgestellten Alias -Geburtsdaten würden sich aus der Mitteilung des Dublin-Staats Bulgarien ergeben. Es handle sich um ein seit einigen Jahren regelmäßig zu beobachtendes Phänomen, dass Asylwerber im Rahmen der Asylantragsstellung in Österreich fälschlicherweise behaupten würden, minderjährig zu sein, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken. Somit liege der Zweck und Grund solcher Altersangaben klar im Umstand, dass die Behörde die von ihnen gewünschten Rechtsakte setzen solle, welche sie letztlich in die Lage versetzen solle, in Europa den Staat seines Aufenthaltes abweichend von den zwingenden Bestimmungen der Dublin römisch drei VO frei wählen zu können. Der Beschwerdeführer habe weder unbedenkliche qualifizierte Identitätsdokumente, noch sonstige qualifizierte Bescheinigungen vorlegen können, aus denen sein angegebenes Alter ersichtlich sei bzw. glaubhaft erscheinen würde. Der Beschwerdeführer habe auch die polizeiliche Ladung für den 10.01.2017 persönlich übernommen, sei jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen habe, könne ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers eine Entscheidung getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, indem er seine Betreuungsstelle verlassen habe, ohne eine neue Anschrift anzugeben. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer auch nicht aus der Betreuungsstelle verwiesen worden sei. Es hätten sich im Verfahren auch keine Gründe ergeben, dass die Zuständigkeit Bulgariens wieder erloschen sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei daher nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. In Bulgarien sei die ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt.

Da die Verfahrenspartei im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig war, wurde der Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet und gem. § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Da die Verfahrenspartei im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig war, wurde der Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet und gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Gem. § 23 Abs. 3 ZustellG erfolgte am 06.06.2017 ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt. Die Hinterlegung im Akt fand am 06.06.2017 statt und gilt als Zustellung, der Beschwerdeführer wurde ersucht, das Schriftstück bis zum 20.06.2017 zu beheben.Gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG erfolgte am 06.06.2017 ein Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt. Die Hinterlegung im Akt fand am 06.06.2017 statt und gilt als Zustellung, der Beschwerdeführer wurde ersucht, das Schriftstück bis zum 20.06.2017 zu beheben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine vom 20.06.2017 von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe verfasste Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist sei, wo er einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihm die ARGE Rechtsberatung als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt worden sei. Es wären keine Ladungen oder sonstige Informationen über Ermittlungsschritte an die gesetzliche Vertretung übermittelt worden und sei die gesetzliche Vertretung auch nicht über die Erteilung eines Konsultationsverfahrens informiert worden. Lediglich aus der ihr am 06.06.2017 zugestellten Verfahrensanordnung über die Bestellung zur Rechtsberaterin im Rechtsmittelverfahren sei der gesetzlichen Vertreterin bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer offenbar in seiner Abwesenheit für volljährig erklärt und gegen ihn ein Bescheid erlassen worden sei. Zu keinem dieser Schritte sei je ein Parteiengehör erfolgt. Es werde daher - in eventu - gegen einen abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben. Da nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage sich die Sachlage geändert haben sollte und die Vertretung nie über ein Ende des Vertretungsverhältnisses informiert worden sei, sehe sich die ARGE nach wie vor als gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen. Die Volljährigkeitserklärung sei nicht rechtmäßig erfolgt und sei über das Alter des Beschwerdeführers und somit auch über die Entlassung der gesetzlichen Vertretung aus ihrer Funktion nicht abschließend rechtskräftig abgesprochen habe. In § 10 BFA-VG ist geregelt, dass selbst für den Fall, dass sich ein Minderjähriger dem Verfahren entziehe, die bestellte gesetzliche Vertretung diese weiter innehabe, bis diese erstmals dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden. Die ARGE Rechtsberatung bringe die gegenständliche Beschwerde zur Wahrung des Kindeswohles ein. Im gegenständlichen Verfahren sei das Alter des Beschwerdeführers ohne erkenntliche oder mitgeteilte Ermittlungen geändert und darüber hinaus offenbar auch ein zurückweisender Bescheid ergangen ohne den Beschwerdeführer oder dessen gese

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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