TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W179 2202652-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §3
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W179 2202652-1/ 8E

W179 2202652-2/ 9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb am XXXX (alias geb XXXX ), StA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX , GZ XXXX , (Asylbescheid) betreffend Internationalen Schutz, und 2.) vom XXXX , GZ XXXX , (Wiedereinsetzungsbescheid) betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geb am römisch 40 (alias geb römisch 40 ), StA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (Asylbescheid) betreffend Internationalen Schutz, und 2.) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , (Wiedereinsetzungsbescheid) betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

SPRUCH

A) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

B) beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Asylbescheid wird als verspätet zurückgewiesen.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorliegend ist die behördliche Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in einer Asylsache (sowie die Abweisung des zugehörigen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zu beurteilen:

2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Staatsgebiet der Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Staatsgebiet der Republik Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit (erstem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ XXXX , nachfolgend "der Asylbescheid", wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft ein; sowie stellte ihm am selben Tage als Rechtsberater die "ARGE XXXX " mittels Verfahrensanordnung amtswegig zur Seite.3. Mit (erstem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nachfolgend "der Asylbescheid", wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft ein; sowie stellte ihm am selben Tage als Rechtsberater die "ARGE römisch 40 " mittels Verfahrensanordnung amtswegig zur Seite.

4. Der Asylbescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am Dienstag, den XXXX übernommen. Die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen lief am Dienstag, den XXXX ab.4. Der Asylbescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am Dienstag, den römisch 40 übernommen. Die Rechtsmittelfrist von 4 Wochen lief am Dienstag, den römisch 40 ab.

5. Mit E-Mail vom XXXX stellte die " XXXX " als nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte ferner, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und holte zugleich die versäumte Beschwerde gegen den Asylbescheid nach. Die zugehörige Vertretungs- und Zustellvollmacht wurde vom Beschwerdeführer am XXXX unterschrieben.5. Mit E-Mail vom römisch 40 stellte die " römisch 40 " als nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte ferner, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und holte zugleich die versäumte Beschwerde gegen den Asylbescheid nach. Die zugehörige Vertretungs- und Zustellvollmacht wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 unterschrieben.

6. Mit dem hier angefochtenen (zweiten) Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , nachfolgend der "Wiedereinsetzungsbescheid" oder der "angefochtene Bescheid", wies die belangte Behörde besagten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), und erkannte diesem ausweislich § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid enthält an seinem Ende nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV für die Beschwerde eine Gebühr von iHv € 30,00 zu entrichten sei. Im Anschluss wird informiert, dass die Erhebung eines Rechtsmittels nach § 70 AsylG 2005 von Gebühren befreit ist. Mittels Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Rechtsberater wiederum die "ARGE XXXX " amtswegig zur Seite.6. Mit dem hier angefochtenen (zweiten) Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , nachfolgend der "Wiedereinsetzungsbescheid" oder der "angefochtene Bescheid", wies die belangte Behörde besagten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte diesem ausweislich Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid enthält an seinem Ende nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV für die Beschwerde eine Gebühr von iHv € 30,00 zu entrichten sei. Im Anschluss wird informiert, dass die Erhebung eines Rechtsmittels nach Paragraph 70, AsylG 2005 von Gebühren befreit ist. Mittels Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Rechtsberater wiederum die "ARGE römisch 40 " amtswegig zur Seite.

7. Am XXXX wurde der Wiedereinsetzungsbescheid samt neuerlicher Verfahrensanordnung, versandt per RSb an die " XXXX " [sic!], von dieser nicht angenommen. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zur Wiedereinsetzung samt Verfahrensanordnung vom XXXX an die "ARGE XXXX " am XXXX per Telefax.7. Am römisch 40 wurde der Wiedereinsetzungsbescheid samt neuerlicher Verfahrensanordnung, versandt per RSb an die " römisch 40 " [sic!], von dieser nicht angenommen. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zur Wiedereinsetzung samt Verfahrensanordnung vom römisch 40 an die "ARGE römisch 40 " am römisch 40 per Telefax.

8. Gegen den Wiedereinsetzungsbescheid richtet sich vorliegende Beschwerde in vollem Umfang, macht Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; dies mit dem Begehren, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hilfsweise die ordentliche Revision zuzulassen, ferner wird begehrt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm für die gegenständliche Beschwerde Gebühren iHv € 30,00 vorgeschrieben worden wären.8. Gegen den Wiedereinsetzungsbescheid richtet sich vorliegende Beschwerde in vollem Umfang, macht Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; dies mit dem Begehren, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hilfsweise die ordentliche Revision zuzulassen, ferner wird begehrt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm für die gegenständliche Beschwerde Gebühren iHv € 30,00 vorgeschrieben worden wären.

9. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom XXXX legt die Rechtsvertreterin ihre Vollmacht [gemeint: die Vertretung des Beschwerdeführers] zurück.10. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die Rechtsvertreterin ihre Vollmacht [gemeint: die Vertretung des Beschwerdeführers] zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Punkte 2. bis inklusive 7. des Verfahrensganges werden dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Ferner ist festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX und der moslemischen Glaubensrichtung ( XXXX ) an. Seine Muttersprache ist XXXX . Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese auch abgeschlossen. Überdies ist er XXXX und hat als solcher Berufserfahrung.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der römisch 40 und der moslemischen Glaubensrichtung ( römisch 40 ) an. Seine Muttersprache ist römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese auch abgeschlossen. Überdies ist er römisch 40 und hat als solcher Berufserfahrung.

Der Asylbescheid, dessen Rechtsmittelfrist versäumt wurde, enthält eine in deutscher Sprache abgefasste Rechtsmittelbelehrung, die ua inhaltlich richtig eine Beschwerdefrist von vier Wochen und als Einbringungsstelle die belangte Behörde ausweist; direkt im Anschluss darunter wurde diese Rechtsmittelbelehrung in der Heimatssprache des Beschwerdeführers nochmals wiedergegeben. Die zugehörige Verfahrensanordnung nach § 52 Abs 1 BFA-VG vom XXXX ist ebenfalls in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzt.Der Asylbescheid, dessen Rechtsmittelfrist versäumt wurde, enthält eine in deutscher Sprache abgefasste Rechtsmittelbelehrung, die ua inhaltlich richtig eine Beschwerdefrist von vier Wochen und als Einbringungsstelle die belangte Behörde ausweist; direkt im Anschluss darunter wurde diese Rechtsmittelbelehrung in der Heimatssprache des Beschwerdeführers nochmals wiedergegeben. Die zugehörige Verfahrensanordnung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom römisch 40 ist ebenfalls in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzt.

Der Rechtsmittelwerber behauptet, er habe von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erst am XXXX (!) erfahren, und führt zu den Gründen des Wiedereinsetzungsantrages aus: "Der BF wandte sich am XXXX an die Jugendberatungsstelle XXXX des XXXX Flüchtlingsdienstes. Bei einem Gespräch wurde dem BF die Unzuständigkeit dieser Einrichtung mitgeteilt und der BF darüber informiert, dass er sich an die Beratungsstelle der XXXX , XXXX , XXXX bezüglich eines Beschwerdetermins wenden solle. Da der BF noch am selben Tag zu einem Rückkehrgespräch bei einer weiteren Organisation in Anspruch nahm[sic!], wandte er sich danach erneut an die Jugendberatungsstelle XXXX , wo ihm jedoch mitgeteilt wurde, dass er dort "fertig sei". Verwirrt über die Zuständigkeiten der Beratungsstellen, [sic!] nahm der BF an, er sei mit seinem Beschwerdeverfahren fertig und habe somit alle Schritte gesetzt, dass seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid eingebracht sei. Er wandte sich erst am XXXX an die Beratungsstelle der XXXX in der XXXX , wo ihm mitgeteilt wurde, dass der gegenständliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwuchs.Der Rechtsmittelwerber behauptet, er habe von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erst am römisch 40 (!) erfahren, und führt zu den Gründen des Wiedereinsetzungsantrages aus: "Der BF wandte sich am römisch 40 an die Jugendberatungsstelle römisch 40 des römisch 40 Flüchtlingsdienstes. Bei einem Gespräch wurde dem BF die Unzuständigkeit dieser Einrichtung mitgeteilt und der BF darüber informiert, dass er sich an die Beratungsstelle der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 bezüglich eines Beschwerdetermins wenden solle. Da der BF noch am selben Tag zu einem Rückkehrgespräch bei einer weiteren Organisation in Anspruch nahm[sic!], wandte er sich danach erneut an die Jugendberatungsstelle römisch 40 , wo ihm jedoch mitgeteilt wurde, dass er dort "fertig sei". Verwirrt über die Zuständigkeiten der Beratungsstellen, [sic!] nahm der BF an, er sei mit seinem Beschwerdeverfahren fertig und habe somit alle Schritte gesetzt, dass seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid eingebracht sei. Er wandte sich erst am römisch 40 an die Beratungsstelle der römisch 40 in der römisch 40 , wo ihm mitgeteilt wurde, dass der gegenständliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwuchs.

Ein Verschulden, dass der BF zu verantworten hat, ist ihm angesichts des soeben Erörterten nicht zuzurechnen. Über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Bescheid Zustellungen [sic!] Und Beschwerdefristen hat der BF zudem nicht erworben."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in die zwei Bescheide und zugehörigen Beschwerden sowie in den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur Person und Ausbildung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und der entsprechenden Feststellungen im Asylbescheid, die unbestritten blieben. Soweit der Beschwerdeführer widersprüchlich in seiner Einvernahme vor der Polizei angibt, eine XXXX besucht und als XXXX gearbeitet, jedoch vor der belangten Behörde ausführt, als XXXX zu haben, konnte das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens von einer diesbezüglichen Feststellung Abstand nehmen.Die Feststellung zur Person und Ausbildung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und der entsprechenden Feststellungen im Asylbescheid, die unbestritten blieben. Soweit der Beschwerdeführer widersprüchlich in seiner Einvernahme vor der Polizei angibt, eine römisch 40 besucht und als römisch 40 gearbeitet, jedoch vor der belangten Behörde ausführt, als römisch 40 zu haben, konnte das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens von einer diesbezüglichen Feststellung Abstand nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung angibt, er habe von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erst am XXXX erfahren, kann wohl nur der XXXX , an dem er in der XXXX vorstellig wurde und an diesem Tage eine Vertretungsvollmacht ua für die " XXXX " unterzeichnete, gemeint sein, und muss es sich somit um ein redaktionelles Versehen des Beschwerdeführers handeln, weil am XXXX die Gespräche mit der Jugendberatungsstelle XXXX stattfanden. Zumal sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs 3 VwGVG nur so (exakt) ausgehen kann.Soweit der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung angibt, er habe von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erst am römisch 40 erfahren, kann wohl nur der römisch 40 , an dem er in der römisch 40 vorstellig wurde und an diesem Tage eine Vertretungsvollmacht ua für die " römisch 40 " unterzeichnete, gemeint sein, und muss es sich somit um ein redaktionelles Versehen des Beschwerdeführers handeln, weil am römisch 40 die Gespräche mit der Jugendberatungsstelle römisch 40 stattfanden. Zumal sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG nur so (exakt) ausgehen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Wiedereinsetzungsbescheid:

1. Die Beschwerde gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsbescheid wurde rechtzeitig erhoben.

a) Rechtsnormen

2. § 33 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet (wortwörtlich):2. Paragraph 33, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet (wortwörtlich):

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Woche(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Woche

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

3. § 48 und § 52 BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:3. Paragraph 48 und Paragraph 52, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:Paragraph 48, (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(...)

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 betrauen.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52, (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten."(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten."

b) Wiedereinsetzungsantrag

4. Eingangs ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, soweit die belangte Behörde im Verwaltungsakt jeweils mit Verfahrensanordnung die "ARGE XXXX " dem Beschwerdeführer als Rechtsberater zur Seite stellt, ist dies schon deshalb nicht rechtsrichtig, weil eine Arbeitsgemeinschaft keine juristische Person und somit nicht rechtsfähig ist. Hierzu tritt, dass es sich bei Rechtsberatern ausweislich § 48 Abs 1 BFA-VG um natürliche Personen handelt, allerdings nach dessen Abs 6 auch - juristische Personen - mit der Rechtsberatung betraut werden können.4. Eingangs ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, soweit die belangte Behörde im Verwaltungsakt jeweils mit Verfahrensanordnung die "ARGE römisch 40 " dem Beschwerdeführer als Rechtsberater zur Seite stellt, ist dies schon deshalb nicht rechtsrichtig, weil eine Arbeitsgemeinschaft keine juristische Person und somit nicht rechtsfähig ist. Hierzu tritt, dass es sich bei Rechtsberatern ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, BFA-VG um natürliche Personen handelt, allerdings nach dessen Absatz 6, auch - juristische Personen - mit der Rechtsberatung betraut werden können.

5. Zur Rechtsnatur dieser Verfahrensanordnung und der Wortwahl "amtswegig zur Seite stellen" ist auszuführen, diese Formulierung erweist sich insofern als missverständlich, als es eben dem Fremden überlassen bleibt, ob er im weiteren Verfahren vor dem BVwG durch einen Rechtsberater vertreten (!) sein möchte. Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermag ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Verein ohnedies nicht zu bewirken. Die Bestimmung des § 52 Abs 1 BFA-VG 2014 - und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung - lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen. (Vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Schon deshalb kann durch die falsche Nennung der ARGE statt der juristischen Personen dem Rechtsmittelwerber kein Nachteil entstanden sein, zumal die beiden genannten mit der Rechtsberatung beauftragten juristischen Personen diese Verfahrensanordnungen und damit die Rechtsberatung (jedoch zunächst nicht die Vertretung) des Beschwerdeführers jeweils akzeptierten.5. Zur Rechtsnatur dieser Verfahrensanordnung und der Wortwahl "amtswegig zur Seite stellen" ist auszuführen, diese Formulierung erweist sich insofern als missverständlich, als es eben dem Fremden überlassen bleibt, ob er im weiteren Verfahren vor dem BVwG durch einen Rechtsberater vertreten (!) sein möchte. Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermag ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Verein ohnedies nicht zu bewirken. Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014 - und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung - lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen. (Vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Schon deshalb kann durch die falsche Nennung der ARGE statt der juristischen Personen dem Rechtsmittelwerber kein Nachteil entstanden sein, zumal die beiden genannten mit der Rechtsberatung beauftragten juristischen Personen diese Verfahrensanordnungen und damit die Rechtsberatung (jedoch zunächst nicht die Vertretung) des Beschwerdeführers jeweils akzeptierten.

6. Der Wiedereinsetzungsantrag führt im Wesentlichen zu § 71 AVG aus, erklärte diesen jedoch explizit hinsichtlich des Regelungsinhaltes und -zweckes mit § 33 VwGVG identisch und sieht die Ausführungen zu § 71 AVG als auf § 33 VwGVG übertragbar an. Der angefochtene Wiedereinsetzungsbescheid stützt sich in seinem Spruch auf § 33 VwGVG. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber aus, die belangte Behörde habe seinen nach § 71 AVG gestellten Antrag als einen nach § 33 VwGVG gestellten Antrag umgedeutet, und schließe er sich dieser Rechtsansicht (nun) an.6. Der Wiedereinsetzungsantrag führt im Wesentlichen zu Paragraph 71, AVG aus, erklärte diesen jedoch explizit hinsichtlich des Regelungsinhaltes und -zweckes mit Paragraph 33, VwGVG identisch und sieht die Ausführungen zu Paragraph 71, AVG als auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar an. Der angefochtene Wiedereinsetzungsbescheid stützt sich in seinem Spruch auf Paragraph 33, VwGVG. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Rechtsmittelwerber aus, die belangte Behörde habe seinen nach Paragraph 71, AVG gestellten Antrag als einen nach Paragraph 33, VwGVG gestellten Antrag umgedeutet, und schließe er sich dieser Rechtsansicht (nun) an.

Deshalb ist nachfolgend die auf vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag anzuwendende Gesetzesnorm zu determinieren:

6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG). (Vgl VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013; zuletzt 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl römisch eins Nr 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG). (Vgl VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013; zuletzt 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

6.2. Jedoch sind grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwH).6.2. Jedoch sind grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwH).

6.3. Der § 33 Abs 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser mit Bescheid, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. (Vgl wiederum VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013.)6.3. Der Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser mit Bescheid, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. (Vgl wiederum VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013.)

Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr gemeinsam mit der nachgeholten Beschwerde eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig war.

7. Vorauszuschicken ist ferner, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen ist (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

8. Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Wiedereinsetzungsgründen, vermögen diese aus nachstehenden Erwägungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.

8.1. Der Begriff des minderen Grades des Versehens, hier im § 33 Abs 1 VwGVG, ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0331, zum vergleichbaren wortidenten letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (zwölf Jahre Schulbesuch mit Abschluss, Berufserfahrung als XXXX ) nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.8.1. Der Begriff des minderen Grades des Versehens, hier im Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen vergleiche VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0331, zum vergleichbaren wortidenten letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (zwölf Jahre Schulbesuch mit Abschluss, Berufserfahrung als römisch 40 ) nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist nicht im ausreichenden Maße mächtig und den Umgang mit Behörden nicht wie ein österreichischer Staatsbürger gewohnt war, hat sich der Beschwerdeführer dennoch auch im Rahmen seiner besagten persönlichen Möglichkeiten auffallend sorglos verhalten:

8.2. Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides inhaltlich rechtsrichtig ist und auch in die Heimatssprache des Beschwerdeführers übersetzt war. Dass er diese Belehrung und den Umstand, dass er binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde gegen den Asylbescheid erheben kann, nicht verstanden hätte, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor. Vielmehr wurde er entsprechend der Verfahrensanordnung auch bei der " XXXX " zur Rechtsberatung binnen einer Woche nach Zustellung des Asylbescheides vorstellig.8.2. Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides inhaltlich rechtsrichtig ist und auch in die Heimatssprache des Beschwerdeführers übersetzt war. Dass er diese Belehrung und den Umstand, dass er binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde gegen den Asylbescheid erheben kann, nicht verstanden hätte, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor. Vielmehr wurde er entsprechend der Verfahrensanordnung auch bei der " römisch 40 " zur Rechtsberatung binnen einer Woche nach Zustellung des Asylbescheides vorstellig.

8.3. Konkret wurde dem Rechtsmittelwerber der Asylbescheid am XXXX zugestellt und wandte er sich bereits am XXXX an die XXXX , jedoch an die falsche Niederlassung, nämlich an die Jugendberatungsstelle XXXX . Dem eigenen Vorbringen zufolge teilte ihm diese ihre Unzuständigkeit (!) für seine Person mit, sowie informierte sie ihn, dass er sich an die Beratungsstelle der XXXX unter genauer Angabe der Adresse " XXXX , XXXX " (!) bezüglich eines Beschwerdetermins (!) wenden solle.8.3. Konkret wurde dem Rechtsmittelwerber der Asylbescheid am römisch 40 zugestellt und wandte er sich bereits am römisch 40 an die römisch 40 , jedoch an die falsche Niederlassung, nämlich an die Jugendberatungsstelle römisch 40 . Dem eigenen Vorbringen zufolge teilte ihm diese ihre Unzuständigkeit (!) für seine Person mit, sowie informierte sie ihn, dass er sich an die Beratungsstelle der römisch 40 unter genauer Angabe der Adresse " römisch 40 , römisch 40 " (!) bezüglich eines Beschwerdetermins (!) wenden solle.

Wenn der Beschwerdeführer sodann - eingedenk dessen, dass er nicht moniert, die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, - sich bei der zuständigen Beratungsstelle der XXXX erst drei Monate (!) später am XXXX meldet, ist dies jedenfalls schon deshalb ein auffallend sorgloses Verhalten.Wenn der Beschwerdeführer sodann - eingedenk dessen, dass er nicht moniert, die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, - sich bei der zuständigen Beratungsstelle der römisch 40 erst drei Monate (!) später am römisch 40 meldet, ist dies jedenfalls schon deshalb ein auffallend sorgloses Verhalten.

8.4. Der Beschwerdeführer sucht dies dadurch zu entkräften, er habe nach besagter Auskunft der Jugendberatungsstelle XXXX (über deren Unzuständigkeit; Adresse der zuständigen Stelle, Notwenigkeit eines Beschwerdetermins) am selben Tag bei einer anderen Organisation einen weiteren Termin hinsichtlich eines Rückkehrgespräches wahrgenommen und nach diesem sich erneut an die Jugendberatungsstelle XXXX gewandt, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er dort "fertig sei". Weswegen er über die Zuständigkeiten der Beratungsstellen verwirrt gewesen sei und angenommen habe, er sei mit sein Beschwerdeverfahren fertig und habe alle Schritte gesetzt, damit seine Beschwerde gegen den Asylbescheid eingebracht werde.8.4. Der Beschwerdeführer sucht dies dadurch zu entkräften, er habe nach besagter Auskunft der Jugendberatungsstelle römisch 40 (über deren Unzuständigkeit; Adresse der zuständigen Stelle, Notwenigkeit eines Beschwerdetermins) am selben Tag bei einer anderen Organisation einen weiteren Termin hinsichtlich eines Rückkehrgespräches wahrgenommen und nach diesem sich erneut an die Jugendberatungsstelle römisch 40 gewandt, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er dort "fertig sei". Weswegen er über die Zuständigkeiten der Beratungsstellen verwirrt gewesen sei und angenommen habe, er sei mit sein Beschwerdeverfahren fertig und habe alle Schritte gesetzt, damit seine Beschwerde gegen den Asylbescheid eingebracht werde.

Zur Beurteilung des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers sind - im Zuge der hiergerichtlichen Wahrunterstellung der Verwirrung des Beschwerdeführers über die Zuständigkeiten der XXXX -Stellen - die Inhalte der beiden von ihm dargestellten Gespräche mit der Beratungsstelle XXXX in Relation zueinander zu setzen:Zur Beurteilung des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers sind - im Zuge der hiergerichtlichen Wahrunterstellung der Verwirrung des Beschwerdeführers über die Zuständigkeiten der römisch 40 -Stellen - die Inhalte der beiden von ihm dargestellten Gespräche mit der Beratungsstelle römisch 40 in Relation zueinander zu setzen:

Wenn dem Beschwerdeführer im ersten Gespräch unmissverständlich gesagt wird, dass er bei einer für ihn unzuständigen Stelle ist, er sich an eine exakt bestimmte Adresse der XXXX zu wenden hat und dort einen Beschwerdetermin vereinbaren soll, im zweiten Gespräch allerdings kurz gesagt wird, "er sei hier fertig", muss dies nicht als Widerspruch verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer dies jedoch so, wie er ausführt und hiergerichtlich als wahrunterstellt, verstanden hat, liegt ein massiver, nicht auf den ersten Blick erklärbarer Widerspruch zwischen den beiden Angaben der XXXX vor, sodass ein durchschnittlich verständiger Maßmensch (insbesondere auch mit den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers: so zB 12 Jahre Schulbesuch mit Abschluss) diesen Widerspruch (zumal bei vorliegender Rechtsmittelbelehrung) nicht einfach hingenommen hätte, sondern diesem nachgegangen wäre, indem er entweder nochmals diesen Widerspruch gegenüber XXXX angesprochen oder sich bei der ihm als für seine Beschwerde zuständig bekannten Stelle zeitnah gemeldet hätte.Wenn dem Beschwerdeführer im ersten Gespräch unmissverständlich gesagt wird, dass er bei einer für ihn unzuständigen Stelle ist, er sich an eine exakt bestimmte Adresse der römisch 40 zu wenden hat und dort einen Beschwerdetermin vereinbaren soll, im zweiten Gespräch allerdings kurz gesagt wird, "er sei hier fertig", muss dies nicht als Widerspruch verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer dies jedoch so, wie er ausführt und hiergerichtlich als wahrunterstellt, verstanden hat, liegt ein massiver, nicht auf den ersten Blick erklärbarer Widerspruch zwischen den beiden Angaben der römisch 40 vor, sodass ein durchschnittlich verständiger Maßmensch (insbesondere auch mit den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers: so zB 12 Jahre Schulbesuch mit Abschluss) diesen Widerspruch (zumal bei vorliegender Rechtsmittelbelehrung) nicht einfach hingenommen hät

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten