Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2203055-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zahl: XXXX, zurömisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zahl: römisch 40 , zu
Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 05.07.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12.06.2018 in einem Café-Restaurant arbeitend angetroffen worden sei, ohne über eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Die Beschwerdeführerin sei somit bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Der letzte Einreisestempel im Reisepass der Beschwerdeführerin datiere vom 27.05.2018. Da die Beschwerdeführerin aber offensichtlich zum Zwecke der Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit eingereist sei, halte sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über ein schützenswertes Privatleben noch ein schützenswertes Familienleben in Österreich, sie sei nicht geständig gewesen und habe damit ihren Fehler offensichtlich nicht eingesehen, sodass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass ein Gesinnungswandel eintrete und die Beschwerdeführerin bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr bei der Schwarzarbeit betreten werden würde. Das Einreiseverbot sei daher mit vier Jahren zu befristen gewesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 05.07.2018 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12.06.2018 in einem Café-Restaurant arbeitend angetroffen worden sei, ohne über eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Die Beschwerdeführerin sei somit bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Der letzte Einreisestempel im Reisepass der Beschwerdeführerin datiere vom 27.05.2018. Da die Beschwerdeführerin aber offensichtlich zum Zwecke der Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit eingereist sei, halte sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über ein schützenswertes Privatleben noch ein schützenswertes Familienleben in Österreich, sie sei nicht geständig gewesen und habe damit ihren Fehler offensichtlich nicht eingesehen, sodass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass ein Gesinnungswandel eintrete und die Beschwerdeführerin bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr bei der Schwarzarbeit betreten werden würde. Das Einreiseverbot sei daher mit vier Jahren zu befristen gewesen.
Die belangte Behörde traf weiters Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Serbien.
Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Die Österreichische Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 11.07.2018 die Ausreisebestätigung vom 06.07.2018.
Mit dem mit 25.07.2018 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per Fax einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos aufheben; in eventu den Spruchpunkt VI. dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zwecks Besuches ihres (namentlich nicht genannten) Freundes im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die angefochtene Entscheidung nicht oder nur unzureichend begründet. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, warum von der Beschwerdeführerin gegenwärtig und auch in Zukunft eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehen sollte, die ein Einreiseverbot rechtfertigen würde. Insbesondere die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei willkürlich und ohne entsprechende Begründung erfolgt, zumal der Beschwerdeführerin bis dato weder eine Verwaltungsübertretung noch ein Vergehen vorgeworfen werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe weiters zu keiner Zeit beabsichtigt, eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben oder sich länger als erlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten. Das Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei somit nicht geboten.Mit dem mit 25.07.2018 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per Fax einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos aufheben; in eventu den Spruchpunkt römisch sechs. dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zwecks Besuches ihres (namentlich nicht genannten) Freundes im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die angefochtene Entscheidung nicht oder nur unzureichend begründet. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, warum von der Beschwerdeführerin gegenwärtig und auch in Zukunft eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehen sollte, die ein Einreiseverbot rechtfertigen würde. Insbesondere die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei willkürlich und ohne entsprechende Begründung erfolgt, zumal der Beschwerdeführerin bis dato weder eine Verwaltungsübertretung noch ein Vergehen vorgeworfen werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe weiters zu keiner Zeit beabsichtigt, eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben oder sich länger als erlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten. Das Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei somit nicht geboten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 09.08.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin, deren Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin, deren Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.06.2018 um 08:35 Uhr von Organen der Finanzpolizei in einem Café-Restaurant in XXXX, arbeitend angetroffen. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin trug dabei eine schwarze Hose und ein weißes Top. Ihre Handtasche verwahrte die Beschwerdeführerin in einem Kasten hinter der Theke (vgl aktenkundige Anzeige des Dienstgebers nach dem AuslBG vom 18.06.2018, AS 18ff Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin wurde am 12.06.2018 um 08:35 Uhr von Organen der Finanzpolizei in einem Café-Restaurant in römisch 40 , arbeitend angetroffen. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin trug dabei eine schwarze Hose und ein weißes Top. Ihre Handtasche verwahrte die Beschwerdeführerin in einem Kasten hinter der Theke vergleiche aktenkundige Anzeige des Dienstgebers nach dem AuslBG vom 18.06.2018, AS 18ff Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin wurde somit von den Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung, für welche keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorlag, betreten.
Die Beschwerdeführerin füllte - unvollständig - ein Personalblatt der Finanzpolizei aus. Dort gab sie an, seit 12.06.2018, 08:30 Uhr, diese Tätigkeit auszuüben und dafür "Essen und Trinken" zu erhalten (vgl AS 9f Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin füllte - unvollständig - ein Personalblatt der Finanzpolizei aus. Dort gab sie an, seit 12.06.2018, 08:30 Uhr, diese Tätigkeit auszuüben und dafür "Essen und Trinken" zu erhalten vergleiche AS 9f Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin weist im Bundesgebiet nachfolgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:
Sie verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel und auch keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin ist ihren eigenen Angaben nach gesund. Am Tag der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.06.2018 hatte die Beschwerdeführerin etwa EUR 120,00 Bargeld zur Verfügung. Eine Kredit- oder Bankomatkarte hat die Beschwerdeführerin nicht. Ihren Angaben nach hat sie in Serbien eine Reise- und Urlaubskrankenversicherung abgeschlossen, die aber zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt bereits nicht mehr gültig war. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat ein minderjähriges Kind. Das Kind sowie die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Serbien. In Serbien lebt die Beschwerdeführerin von den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Mannes, der Kinderbeihilfe und von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat in Serbien acht Jahre die Grundschule, vier Jahre eine Fachmittelschule und drei Jahre ein Studium absolviert. Sie verfügt ihren Angaben nach über einen Bachelor in Jus (vgl Niederschrift Bundesamt vom 28.06.2018, AS 24ff).Die Beschwerdeführerin ist ihren eigenen Angaben nach gesund. Am Tag der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.06.2018 hatte die Beschwerdeführerin etwa EUR 120,00 Bargeld zur Verfügung. Eine Kredit- oder Bankomatkarte hat die Beschwerdeführerin nicht. Ihren Angaben nach hat sie in Serbien eine Reise- und Urlaubskrankenversicherung abgeschlossen, die aber zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt bereits nicht mehr gültig war. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat ein minderjähriges Kind. Das Kind sowie die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Serbien. In Serbien lebt die Beschwerdeführerin von den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Mannes, der Kinderbeihilfe und von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat in Serbien acht Jahre die Grundschule, vier Jahre eine Fachmittelschule und drei Jahre ein Studium absolviert. Sie verfügt ihren Angaben nach über einen Bachelor in Jus vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 28.06.2018, AS 24ff).
In Österreich ist die Beschwerdeführerin keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Bezüglich der von ihr bei der Betretung durch die Finanzpolizei ausgeübten Beschäftigung erfolgte eine nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber (geringfügige Beschäftigung am 12.06.2018; vgl Einsicht in die Sozialversicherungsdaten am 16.10.2018). Familiäre oder maßgebliche private Bezüge in Österreich liegen nicht vor.In Österreich ist die Beschwerdeführerin keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Bezüglich der von ihr bei der Betretung durch die Finanzpolizei ausgeübten Beschäftigung erfolgte eine nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber (geringfügige Beschäftigung am 12.06.2018; vergleiche Einsicht in die Sozialversicherungsdaten am 16.10.2018). Familiäre oder maßgebliche private Bezüge in Österreich liegen nicht vor.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin reiste zwischen 03.07.2018 und 06.07.2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.08.2018 sowie aktenkundige Ausreisebestätigung vom 06.07.2018).Die Beschwerdeführerin reiste zwischen 03.07.2018 und 06.07.2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.08.2018 sowie aktenkundige Ausreisebestätigung vom 06.07.2018).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, die Sozialversicherungsdaten sowie das Schengener Informationssystem der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin wurde rückwirkend zur Sozialversicherung angemeldet, was nichts daran ändert, dass sie über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügte. Ihrem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie nur zu Besuchszwecken eingereist sei, konnte daher kein Glauben geschenkt werden.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine unerlaubte Beschäftigung ausgeübt hat und dabei von Orangen der Finanzpolizei betreten wurde.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden.
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 03.07.2018 ihren Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet hat und aber erst eine Ausreisebestätigung vom 06.07.2018 insofern vorlegte, als darin bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der österreichischen Botschaft in Serbien vorstellig wurde, diese Bestätigung jedoch keinen konkreten Ausreisetag enthält, war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwischen 03.07.2018 und 06.07.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sechs. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenw