Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W182 1315471-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 03.12.2018, Zl. 760627802-181076549, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 03.12.2018, Zl. 760627802-181076549, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der XXXX jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Tschetschenischen Republik, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Muslim.1.1. Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Tschetschenischen Republik, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Muslim.
Er reiste als XXXX jähriger mit XXXX ins Bundesgebiet ein. XXXX hielt sich XXXX als Asylwerber in Österreich auf. XXXX wurde im Bundesgebiet geboren.Er reiste als römisch 40 jähriger mit römisch 40 ins Bundesgebiet ein. römisch 40 hielt sich römisch 40 als Asylwerber in Österreich auf. römisch 40 wurde im Bundesgebiet geboren.
Dem BF wurde aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 14.06.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX 2008, Zl. XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil XXXX auf Grund seiner Verwandtschaft zu XXXX , der den Behörden als XXXX bekannt gewesen sei, bereits in das Visier der Behörden geraten sei und daher dem BF und seiner Familie in der Russischen Föderation Verfolgung durch XXXX und XXXX drohte.Dem BF wurde aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 14.06.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 2008, Zl. römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil römisch 40 auf Grund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 , der den Behörden als römisch 40 bekannt gewesen sei, bereits in das Visier der Behörden geraten sei und daher dem BF und seiner Familie in der Russischen Föderation Verfolgung durch römisch 40 und römisch 40 drohte.
In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wegen XXXX gemäß XXXX zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde er wegen XXXX gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten rechtskräftig verurteilt.In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wegen römisch 40 gemäß römisch 40 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde er wegen römisch 40 gemäß römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom September 2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom September 2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Beschluss vom 23.03.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zu.
Am 11.05.2016 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Im Juni 2016 langte die Mitteilung ein, dass die Untersuchungshaft über den BF verhängt worden sei.
1.3. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX für schuldig befunden, XXXX sich zu Beginn der zu Punkt 1) angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang XXXX oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur XXXX geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine XXXX unter XXXX zu begehen, indem er in dieser Zeit XXXX .1.3. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 für schuldig befunden, römisch 40 sich zu Beginn der zu Punkt 1) angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang römisch 40 oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur römisch 40 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine römisch 40 unter römisch 40 zu begehen, indem er in dieser Zeit römisch 40 .
Er hat hiedurch begangen zu 1) XXXX und zu 2) XXXX und wird hiefür XXXX unter Bedachtnahme XXXX , in Anwendung des XXXX zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX sowie XXXX zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Er hat hiedurch begangen zu 1) römisch 40 und zu 2) römisch 40 und wird hiefür römisch 40 unter Bedachtnahme römisch 40 , in Anwendung des römisch 40 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 sowie römisch 40 zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom XXXX wurde weder der Berufung des BF noch der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom römisch 40 wurde weder der Berufung des BF noch der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.
1.4.1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018, in der neben dem BF auch XXXX und XXXX als Zeugen befragt wurden, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - II. des Bescheides des Bundesamtes vom 22.02.2016 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist" (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.1.4.1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018, in der neben dem BF auch römisch 40 und römisch 40 als Zeugen befragt wurden, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes vom 22.02.2016 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist" (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch vier.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG abgewiesen.
1.4.2. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass eine Gefährdung des BF als Familienmitglied XXXX nicht festgestellt werden könne. Der BF selbst sei vor seiner Ausreise nach Österreich als XXXX Verfolgung ausgesetzt gewesen. Dem BF drohe im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien keine Verfolgung wegen des Aufenthalts in Österreich als Asylberechtigter. Eine aktuelle Gefährdung des BF wegen XXXX könne nicht festgestellt werden.1.4.2. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass eine Gefährdung des BF als Familienmitglied römisch 40 nicht festgestellt werden könne. Der BF selbst sei vor seiner Ausreise nach Österreich als römisch 40 Verfolgung ausgesetzt gewesen. Dem BF drohe im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien keine Verfolgung wegen des Aufenthalts in Österreich als Asylberechtigter. Eine aktuelle Gefährdung des BF wegen römisch 40 könne nicht festgestellt werden.
Väterlicherseits leben noch XXXX sowie eine Vielzahl XXXX des BF in der Russischen Föderation, auch in der Teilepublik Tschetschenien. Ein XXXX des BF sei XXXX des BF. Auch die Familien XXXX des BF und der XXXX des BF würden weiterhin in der Russischen Föderation wohnen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Verwandten des BF in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es bestehe telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über elektronische Medien zwischen den Familienangehörigen in Österreich und denen in der Russischen Föderation.Väterlicherseits leben noch römisch 40 sowie eine Vielzahl römisch 40 des BF in der Russischen Föderation, auch in der Teilepublik Tschetschenien. Ein römisch 40 des BF sei römisch 40 des BF. Auch die Familien römisch 40 des BF und der römisch 40 des BF würden weiterhin in der Russischen Föderation wohnen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Verwandten des BF in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es bestehe telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über elektronische Medien zwischen den Familienangehörigen in Österreich und denen in der Russischen Föderation.
Der BF sei zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX nach XXXX und XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Über das Urteil sei XXXX ausschließlich XXXX XXXX worden. Der BF werde XXXX (anders etwa als im Verfahren EGMR 25.03.2014, Fall M.G., Appl. 59.297/12). Dem BF drohe im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus keine Verfolgung auf Grund XXXX .Der BF sei zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 nach römisch 40 und römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Über das Urteil sei römisch 40 ausschließlich römisch 40 römisch 40 worden. Der BF werde römisch 40 (anders etwa als im Verfahren EGMR 25.03.2014, Fall M.G., Appl. 59.297/12). Dem BF drohe im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus keine Verfolgung auf Grund römisch 40 .
Dem BF drohen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation weder die Todesstrafe noch eine Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen oder eine Verurteilung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrunde liegenden Verhaltens. Dem BF drohe im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Folter oder unmenschliche Behandlung auf Grund seiner Verurteilung in Österreich oder des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens.
Es sei dem BF möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und anzumelden; die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland würden trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken bieten; der BF hätte auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung, auch Drogensucht sei in der Russischen Föderation behandelbar. Es bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer fingierter Strafverfahren würde. Dem BF drohe auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus.
Der BF befinde sich seit XXXX in Haft, die seit XXXX in XXXX vollzogen werde. Während der Strafhaft sei gegen den BF mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX , mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX XXXX mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX , mit Straferkenntnis vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX und mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen XXXX verhängt.Der BF befinde sich seit römisch 40 in Haft, die seit römisch 40 in römisch 40 vollzogen werde. Während der Strafhaft sei gegen den BF mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen römisch 40 , mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen römisch 40 römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen römisch 40 , mit Straferkenntnis vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen römisch 40 und mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen römisch 40 verhängt.
Der BF reflektiere sein Handeln nicht, sei nicht schuldeinsichtig und sehe sich ausschließlich als Opfer der Umstände. Die vom BF relevierte beabsichtigte Änderung des Lebenswandels könne nicht festgestellt werden. Er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF sei gesund. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Seine XXXX würden sich in Österreich aufhalten. Ein XXXX sei am XXXX ausgereist und XXXX . Ein Abhängigkeitsverhältnis der in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vom BF aus gesundheitlichen oder anderen Gründen bestehe nicht. Die Beziehung, die XXXX sowie XXXX nur per Telefon und Internet bzw. während der Haft auch durch Besuche gelebt werde, könne auch von der Russischen Föderation aus über elektronische Medien und Internet aufrechterhalten werden. Zu den weiteren Verwandten im Bundesgebiet gebe es vorwiegend telefonischen Kontakt.Der BF sei gesund. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Seine römisch 40 würden sich in Österreich aufhalten. Ein römisch 40 sei am römisch 40 ausgereist und römisch 40 . Ein Abhängigkeitsverhältnis der in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vom BF aus gesundheitlichen oder anderen Gründen bestehe nicht. Die Beziehung, die römisch 40 sowie römisch 40 nur per Telefon und Internet bzw. während der Haft auch durch Besuche gelebt werde, könne auch von der Russischen Föderation aus über elektronische Medien und Internet aufrechterhalten werden. Zu den weiteren Verwandten im Bundesgebiet gebe es vorwiegend telefonischen Kontakt.
Zu seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen XXXX habe der BF jedenfalls seit Haftbeginn XXXX keinen Kontakt mehr. Seine ehemalige und nunmehr wieder Lebensgefährtin XXXX sei eine ehemalige russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, der auf Grund der Asylerstreckung nach XXXX der Status der Asylberechtigten zugekommen sei, bis sie XXXX österreichische Staatsbürgerin geworden sei. Sie sei in XXXX geboren und in XXXX und XXXX aufgewachsen; sie habe bis XXXX in der Russischen Föderation gelebt. Ihr Vater lebe weiterhin in XXXX . Sie spreche neben Deutsch auch Russisch und Tschetschenisch. Sie selbst sei nie einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen und sei im XXXX in die Russische Föderation eingereist; dabei sei sie keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Als sie im XXXX wieder eine Beziehung zum BF eingegangen sei, sei sie sich dessen Vorstrafen bewusst gewesen, zumal er damals bereits eine Strafhaft verbüßt habe; ihm sei damals bereits verwaltungsbehördlich der Asylstatus aberkannt gewesen. Sie habe ihn erstmals im XXXX in der Haft besucht. Der BF sei ihretwegen keiner Gefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Es sei der Lebensgefährtin zumutbar, die Beziehung mit dem BF in der Russischen Föderation fortzusetzen.Zu seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen römisch 40 habe der BF jedenfalls seit Haftbeginn römisch 40 keinen Kontakt mehr. Seine ehemalige und nunmehr wieder Lebensgefährtin römisch 40 sei eine ehemalige russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, der auf Grund der Asylerstreckung nach römisch 40 der Status der Asylberechtigten zugekommen sei, bis sie römisch 40 österreichische Staatsbürgerin geworden sei. Sie sei in römisch 40 geboren und in römisch 40 und römisch 40 aufgewachsen; sie habe bis römisch 40 in der Russischen Föderation gelebt. Ihr Vater lebe weiterhin in römisch 40 . Sie spreche neben Deutsch auch Russisch und Tschetschenisch. Sie selbst sei nie einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen und sei im römisch 40 in die Russische Föderation eingereist; dabei sei sie keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Als sie im römisch 40 wieder eine Beziehung zum BF eingegangen sei, sei sie sich dessen Vorstrafen bewusst gewesen, zumal er damals bereits eine Strafhaft verbüßt habe; ihm sei damals bereits verwaltungsbehördlich der Asylstatus aberkannt gewesen. Sie habe ihn erstmals im römisch 40 in der Haft besucht. Der BF sei ihretwegen keiner Gefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Es sei der Lebensgefährtin zumutbar, die Beziehung mit dem BF in der Russischen Föderation fortzusetzen.
Weiter wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland unter Einbeziehung von umfangreichen Länderinformationsmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation vom 21.07.2017, Stellungnahme der Österreichischen Botschaft vom XXXX , Anfragebeantwortungen von ACCORD XXXX vom XXXX , XXXX vom XXXX , XXXX vom XXXX , XXXX sowie XXXX vom XXXX , Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX , Mitteilung der Staatendokumentation vom XXXX , Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 19.02.2018) getroffen.Weiter wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland unter Einbeziehung von umfangreichen Länderinformationsmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation vom 21.07.2017, Stellungnahme der Österreichischen Botschaft vom römisch 40 , Anfragebeantwortungen von ACCORD römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 vom römisch 40 , Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 , Mitteilung der Staatendokumentation vom römisch 40 , Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 19.02.2018) getroffen.
1.4.3. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass dem BF aktuell keine Verfolgung mehr wegen der Familienangehörigeneigenschaft XXXX drohe, ergebe sich aus dem Umstand, dass XXXX seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge XXXX (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Dass dies nicht auf XXXX zurückzuführen sei, ergebe sich einerseits daraus, dass XXXX , und andererseits daraus, XXXX . Dass XXXX in der Russischen Föderation keiner Bedrohung ausgesetzt sei, ergebe sich aber vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Verfolgung von Familienangehörigen von Rebellen (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.05.2016, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) auch aus dem Umstand, dass XXXX , wie auch der Tatsache, dass nach dem Vorbringen XXXX weiterhin Verwandte in Tschetschenien leben, ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein; dass XXXX XXXX sei vor diesem Hintergrund ebensowenig glaubhaft. Dass XXXX des BF keiner Verfolgung mehr ausgesetzt seien, entspreche vielmehr auch den Länderberichten, wonach seit 2011 keine Hinweise auf XXXX mehr gefunden werden konnten; dem entsprechen auch die Ausführungen von XXXX und XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX . Dass es sich XXXX des BF XXXX XXXX hätte, habe durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom XXXX nicht festgestellt werden können. Die Beschwerde verkenne, dass dem BF nicht aus dem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohe, weil diese nur XXXX begründet wäre, sondern aus dem Grund, dass eine Gefährdung von Familienmitgliedern von XXXX seit 2011 auf Grund der Länderberichte nicht mehr festgestellt werden könne.1.4.3. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass dem BF aktuell keine Verfolgung mehr wegen der Familienangehörigeneigenschaft römisch 40 drohe, ergebe sich aus dem Umstand, dass römisch 40 seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge römisch 40 vergleiche VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Dass dies nicht auf römisch 40 zurückzuführen sei, ergebe sich einerseits daraus, dass römisch 40 , und andererseits daraus, römisch 40 . Dass römisch 40 in der Russischen Föderation keiner Bedrohung ausgesetzt sei, ergebe sich aber vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Verfolgung von Familienangehörigen von Rebellen (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.05.2016, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) auch aus dem Umstand, dass römisch 40 , wie auch der Tatsache, dass nach dem Vorbringen römisch 40 weiterhin Verwandte in Tschetschenien leben, ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein; dass römisch 40 römisch 40 sei vor diesem Hintergrund ebensowenig glaubhaft. Dass römisch 40 des BF keiner Verfolgung mehr ausgesetzt seien, entspreche vielmehr auch den Länderberichten, wonach seit 2011 keine Hinweise auf römisch 40 mehr gefunden werden konnten; dem entsprechen auch die Ausführungen von römisch 40 und römisch 40 in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 . Dass es sich römisch 40 des BF römisch 40 römisch 40 hätte, habe durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom römisch 40 nicht festgestellt werden können. Die Beschwerde verkenne, dass dem BF nicht aus dem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohe, weil diese nur römisch 40 begründet wäre, sondern aus dem Grund, dass eine Gefährdung von Familienmitgliedern von römisch 40 seit 2011 auf Grund der Länderberichte nicht mehr festgestellt werden könne.
Dem BF drohe als XXXX in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien keine Verfolgung: Aus der Stellungnahme der österreichischen Botschaft XXXX ergebe sich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass XXXX nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt seien. Personen, XXXX , können laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX vor Gericht gestellt werden; es gebe jedoch im Falle des BF auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte XXXX . Seine XXXX vielmehr im Wesentlichen der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX beschriebenen XXXX . Ausweislich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX seien XXXX und XXXX ; XXXX haben XXXX ; da XXXX in den letzten Jahren XXXX , sei es schwer vorstellbar, XXXX (ähnliche Zahlen würden sich in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation finden). Die XXXX seien ausweislich des Länderinformationsblattes in der Russischen Föderation generell XXXX , die XXXX demnach aber nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Auch aus diesen Zahlen ergebe sich sohin keine reale Gefahr einer Verfolgung des BF in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und den Föderationskreis Nordkaukasus aus asylrelevanten Gründen. Die von XXXX geschilderte XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX beziehe sich nämlich ausschließlich auf die Teilrepublik Tschetschenien.Dem BF drohe als römisch 40 in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien keine Verfolgung: Aus der Stellungnahme der österreichischen Botschaft römisch 40 ergebe sich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass römisch 40 nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt seien. Personen, römisch 40 , können laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 vor Gericht gestellt werden; es gebe jedoch im Falle des BF auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte römisch 40 . Seine römisch 40 vielmehr im Wesentlichen der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 beschriebenen römisch 40 . Ausweislich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 seien römisch 40 und römisch 40 ; römisch 40 haben römisch 40 ; da römisch 40 in den letzten Jahren römisch 40 , sei es schwer vorstellbar, römisch 40 (ähnliche Zahlen würden sich in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation finden). Die römisch 40 seien ausweislich des Länderinformationsblattes in der Russischen Föderation generell römisch 40 , die römisch 40 demnach aber nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Auch aus diesen Zahlen ergebe sich sohin keine reale Gefahr einer Verfolgung des BF in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und den Föderationskreis Nordkaukasus aus asylrelevanten Gründen. Die von römisch 40 geschilderte römisch 40 in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 beziehe sich nämlich ausschließlich auf die Teilrepublik Tschetschenien.
Dass der BF mit XXXX und XXXX , erhöhe jedenfalls nicht das behördliche Interesse am BF, ebensowenig, dass er XXXX .Dass der BF mit römisch 40 und römisch 40 , erhöhe jedenfalls nicht das behördliche Interesse am BF, ebensowenig, dass er römisch 40 .
Vielmehr ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass selbst bei XXXX . Dem trete der BF mit der unsubstantiierten Aussage in der Stellungnahme vom XXXX , das XXXX und ihm drohe XXXX (eine Gefahr, die sich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge nur für Tschetschenien nachvollziehen lasse), schon deshalb nicht erfolgreich entgegen, weil es dem BF freistehe, XXXX , keine XXXX festgestellt werden habe können, die XXXX und überdies XXXX XXXX worden sei.Vielmehr ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass selbst bei römisch 40 . Dem trete der BF mit der unsubstantiierten Aussage in der Stellungnahme vom römisch 40 , das römisch 40 und ihm drohe römisch 40 (eine Gefahr, die sich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge nur für Tschetschenien nachvollziehen lasse), schon deshalb nicht erfolgreich entgegen, weil es dem BF freistehe, römisch 40 , keine römisch 40 festgestellt werden habe können, die römisch 40 und überdies römisch 40 römisch 40 worden sei.
Dem BF drohe auch keine XXXX : Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ergebe, habe keine XXXX festgestellt werden können, die XXXX und XXXX haben, aus diesem Grund. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX ergebe sich, dass auch dem XXXX keine vergleichbaren Fälle bekannt gewesen seien. Die Angaben XXXX in dieser Anfragebeantwortung beziehe sich wiederum nur auf Tschetschenien. Soweit XXXX ausführe, dass solche Personen sich nicht außerhalb von Tschetschenien ansiedeln können, werde diese Angabe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, da sie den übrigen Länderberichten widerspreche und nicht sachlich fundiert sei, sondern nur apodiktisch in den Raum gestellt worden sei.Dem BF drohe auch keine römisch 40 : Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 ergebe, habe keine römisch 40 festgestellt werden können, die römisch 40 und römisch 40 haben, aus diesem Grund. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 ergebe sich, dass auch dem römisch 40 keine vergleichbaren Fälle bekannt gewesen seien. Die Angaben römisch 40 in dieser Anfragebeantwortung beziehe sich wiederum nur auf Tschetschenien. Soweit römisch 40 ausführe, dass solche Personen sich nicht außerhalb von Tschetschenien ansiedeln können, werde diese Angabe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, da sie den übrigen Länderberichten widerspreche und nicht sachlich fundiert sei, sondern nur apodiktisch in den Raum gestellt worden sei.
Dem BF drohe im Falle der Rückkehr keine Gefahr als XXXX : Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX ergebe sich, dass im gesamten Jahr XXXX eine einzige Person tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach ihrer Abschiebung außerhalb von Tschetschenien verschwunden sei, in der Republik Tschetschenien seien drei Fälle gefunden worden, wobei zumindest einer der betroffenen aktiver Exilpolitiker in Norwegen gewesen sei. Aus diesem Bericht könne vor dem Hintergrund, dass die tschetschenische Diaspora ausweislich der Länderberichte in Europa rund 150.000 Personen, in Österreich rund 30.000 Personen umfasst, und sich der BF in keiner Weise exilpolitisch betätigt habe, keine Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, der BF sei im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus einer Bedrohung ausgesetzt. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen von XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX , die sich nur auf die Teilrepublik Tschetschenien beziehen. Eine Gefährdung auf Grund der langen asylbedingten Abwesenheit des BF in Russland außerhalb Tschetscheniens habe auch durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom XXXX nicht festgestellt werden können.Dem BF drohe im Falle der Rückkehr keine Gefahr als römisch 40 : Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 ergebe sich, dass im gesamten Jahr römisch 40 eine einzige Person tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach ihrer Abschiebung außerhalb von Tschetschenien verschwunden sei, in der Republik Tschetschenien seien drei Fälle gefunden worden, wobei zumindest einer der betroffenen aktiver Exilpolitiker in Norwegen gewesen sei. Aus diesem Bericht könne vor dem Hintergrund, dass die tschetschenische Diaspora ausweislich der Länderberichte in Europa rund 150.000 Personen, in Österreich rund 30.000 Personen umfasst, und sich der BF in keiner Weise exilpolitisch betätigt habe, keine Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, der BF sei im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus einer Bedrohung ausgesetzt. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen von römisch 40 in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 , die sich nur auf die Teilrepublik Tschetschenien beziehen. Eine Gefährdung auf Grund der langen asylbedingten Abwesenheit des BF in Russland außerhalb Tschetscheniens habe auch durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom römisch 40 nicht festgestellt werden können.
1.4.4. Das Erkenntnis wurde dem BF am 11.04.2018 zugestellt.
1.5. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. Ra XXXX , zurückgewiesen.1.5. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. Ra römisch 40 , zurückgewiesen.
Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wegen XXXX nach XXXX zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen römisch 40 nach römisch 40 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.
2.1. Am 08.11.2018 stellte der BF neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). In einem mit 05.11.2018 datierten rechtsfreundlichen Schreiben wurde dazu im Wesentlichen zur allgemeinen Sicherheitslage auf die Anfragebeantwortungen von ACCORD XXXX vom XXXX , und auf einen im Mai 2016 veröffentlichten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Auch wurde ein XXXX , der vor einem Jahr nach Österreich gekommen sei, in Tschetschenien XXXX . Als neues Vorbringen gegenüber dem Vorantrag wurde ausgeführt, dass die Gefahr der Folter und Tötung insbesondere gesteigert sei, da der BF sich in seiner jugendlichen Dummheit der XXXX , wodurch er erst recht im Fadenkreuz der tschetschenischen Regierung stehe. Weiters habe der BF am XXXX seine Lebensgefährtin XXXX standesamtlich geheiratet. Im Hinblick auf einen Neuanfang und des Lebens einer Ehe solle dem BF ein Bleiberecht in Österreich zuerkannt werden. Dazu wurde u.a. eine Heiratsurkunde in Kopie beigelegt.2.1. Am 08.11.2018 stellte der BF neuerlich ein Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). In einem mit 05.11.2018 datierten rechtsfreundlichen Schreiben wurde dazu im Wesentlichen zur allgemeinen Sicherheitslage auf die Anfragebeantwortungen von ACCORD römisch 40 vom römisch 40 , und auf einen im Mai 2016 veröffentlichten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Auch wurde ein römisch 40 , der vor einem Jahr nach Österreich gekommen sei, in Tschetschenien römisch 40 . Als neues Vorbringen gegenüber dem Vorantrag wurde ausgeführt, dass die Gefahr der Folter und Tötung insbesondere gesteigert sei, da der BF sich in seiner jugendlichen Dummheit der römisch 40 , wodurch er erst recht im Fadenkreuz der tschetschenischen Regierung stehe. Weiters habe der BF am römisch 40 seine Lebensgefährtin römisch 40 standesamtlich geheiratet. Im Hinblick auf einen Neuanfang und des Lebens einer Ehe solle dem BF ein Bleiberecht in Österreich zuerkannt werden. Dazu wurde u.a. eine Heiratsurkunde in Kopie beigelegt.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2018 gab der BF, danach befragt, wieso er erneut einen Asylantrag stelle, an, dass ihm sein rechstkräftig positiver Bescheid entzogen worden sei, und sein Leben XXXX in Gefahr sei. Er sei damals XXXX , weil er gedacht habe, XXXX . Da dies nicht so gewesen sei, XXXX . Der XXXX sei nur XXXX gewesen. Er habe einen riesengroßen Fehler gemacht, dass er XXXX . Er sei XXXX . Er habe in Tschetschenien keine Verwandte oder Bekannte. Auch seine jetzige Frau lebe in Österreich. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und im XXXX . Er wolle auf keinen Fall nach Tschetschenien zurück. Das Schlimmste, was passieren könnte, sei, dass er dort einfach verschwinde.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2018 gab der BF, danach befragt, wieso er erneut einen Asylantrag stelle, an, dass ihm sein rechstkräftig positiver Bescheid entzogen worden sei, und sein Leben römisch 40 in Gefahr sei. Er sei damals römisch 40 , weil er gedacht habe, römisch 40 . Da dies nicht so gewesen sei, römisch 40 . Der römisch 40 sei nur römisch 40 gewesen. Er habe einen riesengroßen Fehler gemacht, dass er römisch 40 . Er sei römisch 40 . Er habe in Tschetschenien keine Verwandte oder Bekannte. Auch seine jetzige Frau lebe in Österreich. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und im römisch 40 . Er wolle auf keinen Fall nach Tschetschenien zurück. Das Schlimmste, was passieren könnte, sei, dass er dort einfach verschwinde.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2018 wurde dem BF gemäß § 29. Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Am 03.12.2018 fand XXXX eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Rechtsberaterin statt. Danach befragt, welche neuen Gründe er seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens habe, gab der BF im Wesentlichen an, dass vor drei Wochen ein Angehöriger seiner Familie, konkret der XXXX , als Terrorist dargestellt und erschossen worden sei. Bei diesem Vorfall seien alle Angehörigen festgenommen worden. Hierbei handle es sich um Sippenhaft. Im Falle der Abschiebung habe der BF auch keine Unterkunft in seinem Heimatland, da ihr Haus komplett zerstört worden sei und der BF sozusagen obdachlos sei. Sein XXXX sei XXXX abgeschoben und in Tschetschenien festgenommen worden, wo er neuerlich verurteilt werde. Er werde dann nach Sibirien verbracht werden, wo er im Gefängnis gefoltert werde. Die Haftumstände seien anders als in Österreich, viele würden geschlagen werden. Noch sei er in Tschetschenien in Untersuchungshaft. Dort sei er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Es wurde um eine Frist von einer Woche ersucht, um diesbezüglich Unterlagen vorzulegen. Der BF gehe auch für sich vom Schlimmsten aus. Der BF wolle seine Zeit bei seiner Familie verbringen. Er habe in der Zeit seiner Haft sehr viel dazugelernt und würde diesen Fehler heute nicht mehr machen. Falls so etwas noch einmal vorkommen sollte, werde er freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Nachgefragt, gab der BF an, dass er im Herkunftsland um sein Leben fürchten würde, da bereits mehrmals Personen XXXX XXXX seien. Wenn der BF abgeschoben werde, könnte er keine Beziehung mit seiner Frau führen, da diese für ein Visum "Geld ohne Ende" benötigen würde, welches ihr nicht zur Verfügung stehe. Die Geschwister seiner Eltern würden noch im Herkunftsland leben, seine restliche gesamte Familie befinde sich in Österreich. Der BF sei seit XXXX Jahren in Haft und habe seither keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsland gehabt. Auch davor habe er kaum Kontakt gehabt, nur wenn sich seine Eltern gemeldet hätten. Sein XXXX sei XXXX gewesen und werde XXXX weshalb der BF den Kontakt abgebrochen habe, da alles sehr streng kontrolliert werde. Auch sein Familienstand habe sich seit dem letzten Verfahren geändert. Er habe eine Frau, mit welcher er nunmehr auch standesamtlich verheiratet sei.Am 03.12.2018 fand römisch 40 eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Rechtsberaterin statt. Danach befragt, welche neuen Gründe er seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens habe, gab der BF im Wesentlichen an, dass vor drei Wochen ein Angehöriger seiner Familie, konkret der römisch 40 , als Terrorist dargestellt und erschossen worden sei. Bei diesem Vorfall seien alle Angehörigen festgenommen worden. Hierbei handle es sich um Sippenhaft. Im Falle der Abschiebung habe der BF auch keine Unterkunft in seinem Heimatland, da ihr Haus komplett zerstört worden sei und der BF sozusagen obdachlos sei. Sein römisch 40 sei römisch 40 abgeschoben und in Tschetschenien festgenommen worden, wo er neuerlich verurteilt werde. Er werde dann nach Sibirien verbracht werden, wo er im Gefängnis gefoltert werde. Die Haftumstände seien anders als in Öste