Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1426717-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 17.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 17.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte erstmals nach der illegalen Einreise in Österreich am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat aus Angst vor den Terroristen und aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlassen habe (AS 9 ff.).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Satz erster Fall, 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt (AS 177 ff.).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz erster Fall, 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt (AS 177 ff.).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 14.06.2011, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (AS 225 ff.).Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 14.06.2011, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (AS 225 ff.).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer einerseits wegen des Verbrechens des teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15, sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer einerseits wegen des Verbrechens des teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15, sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 24.04.2012, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (AS 303 ff.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 24.04.2012, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (AS 303 ff.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (AS 355 ff.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.10.2012, Zl. B6 426.717-1/2012/10E wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 376 ff.).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Dieser Bescheid erwuchs am 18.10.2016 in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. XXXX wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 14.06.2011 erlassenen unbefristete Rückkehrverbot von Amts wegen zu einem auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristeten Einreiseverbot abgeändert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. römisch 40 wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 14.06.2011 erlassenen unbefristete Rückkehrverbot von Amts wegen zu einem auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristeten Einreiseverbot abgeändert.
Dieser Bescheid erwuchs am 19.11.2016 in Rechtskraft.
Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung gab er an, dass er einen dreijährigen Sohn habe, welcher in XXXX bei Pflegeeltern leben würde. In Algerien habe er keine Bezugspersonen. Da er keiner Religion angehöre, würde er von seiner Familie getötet werden. Seine nunmehrige Freundin sei schwanger und er wolle in Österreich leben. Er spreche die deutsche Sprache und habe einen Staplerschein (AS 17 ff.).Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung gab er an, dass er einen dreijährigen Sohn habe, welcher in römisch 40 bei Pflegeeltern leben würde. In Algerien habe er keine Bezugspersonen. Da er keiner Religion angehöre, würde er von seiner Familie getötet werden. Seine nunmehrige Freundin sei schwanger und er wolle in Österreich leben. Er spreche die deutsche Sprache und habe einen Staplerschein (AS 17 ff.).
Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er keiner Religion angehören würde, daher habe er mit seiner Familie Probleme. In Österreich habe er eine Frau und ein Kind, in Algerien habe er niemanden. Des Weiteren gab er an, dass er nicht wieder nach Algerien zurückkehren wolle. Zu seinem dreijährigen Sohn habe er derzeit keinen Kontakt, sein Sohn würde bei Pflegeeltern leben. Er lebe mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Beziehung und vor ca. vier Jahren habe er seine Freundin in einer Moschee nach islamischen Recht geheiratet. Ferner gab er an, dass seine Freundin im zweiten Monat schwanger sei (AS 131 ff.).
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.10.2018 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2018 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.10.2018 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.09.2018 wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Feststellungen zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 20b Asylgesetz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen Sohnes. Er war mit der österreichischen Kindesmutter nicht verheiratet und lebte mit ihr in keiner Lebensgemeinschaft. Mit seinem Sohn hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt. Sein Sohn ist bei Pflegeeltern untergebracht. Derzeit hat der Beschwerdeführer eine neue Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen.
Hinsichtlich seiner Integration konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.10.2016 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.10.2016 in Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. XXXX ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 (zehn) Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. römisch 40 ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 (zehn) Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Satz erster Fall, 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt (AS 177 ff.).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz erster Fall, 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheit