TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W234 1416036-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W234 1415999-4/11E

W234 1416036-4/11E

W234 1416033-4/9E

W234 1418613-4/7E

W234 1436707-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden von

1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3) mj. XXXX , geb. XXXX ,3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

4) mj. XXXX , geb. XXXX ,4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

5) mj. XXXX , geb. XXXX ,5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018,

1) Zl. 13-527862404/170213715,

2) Zl. 13-527862502/170214185,

3) Zl. 13-527862905/170214199,

4) Zl. 13-810245707/170214202,

5) Zl. 13-830758404/170214215,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 56 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylGA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG

2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 iVm 46 FPG 2005, § 53 FPG sowie § 18 BFA-VG und gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG 2005, Paragraph 53, FPG sowie Paragraph 18, BFA-VG und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ( XXXX , XXXX und XXXX ). Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

2. Sämtliche Beschwerdeführer durchliefen zwei Asylverfahren, die für sie zweimal mit - mittlerweile rechtskräftigen - Verpflichtungen, die Republik Österreich zu verlassen, endeten. Ferner durchliefen sämtliche Beschwerdeführer ein in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschiedenes Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 (für Einzelheiten siehe sogleich die Feststellungen), das ebenso zur Verhängung - mittlerweile rechtskräftiger - Rückkehrentscheidungen gegen sie führte.2. Sämtliche Beschwerdeführer durchliefen zwei Asylverfahren, die für sie zweimal mit - mittlerweile rechtskräftigen - Verpflichtungen, die Republik Österreich zu verlassen, endeten. Ferner durchliefen sämtliche Beschwerdeführer ein in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschiedenes Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (für Einzelheiten siehe sogleich die Feststellungen), das ebenso zur Verhängung - mittlerweile rechtskräftiger - Rückkehrentscheidungen gegen sie führte.

3. Letztlich stellten sämtliche Beschwerdeführer am 19.12.2016 die hier maßgeblichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.3. Letztlich stellten sämtliche Beschwerdeführer am 19.12.2016 die hier maßgeblichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

4. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) die Anträge Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Unter einem wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt VI).4. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) die Anträge Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die rechtmäßige Dauer ihres Aufenthalts auf die Dauer von zwei Asylverfahren gründe und die Beschwerdeführer nie über ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt hätten. Seit 06.06.2014 hielten sie sich illegal in Österreich auf. Die Beschwerdeführer seien in Österreich noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen; ihr Lebensunterhalt werde seit 2010 zur Gänze aus staatlichen Mitteln der Grundversorgung finanziert. Sie würden in einer Asylunterkunft der Caritas leben, die ebenfalls seit 2010 zur Gänze aus staatlichen Mitteln der Grundversorgung bezahlt werde. Die Beschwerdeführer seien über die Grundversorgung als Asylwerber bzw. Flüchtlinge versichert. Ihre Versicherung werde seit 2010 zur Gänze aus staatlichen Mitteln der Grundversorgung finanziert. Seit sie im Jahr 2012 bzw. 2013 das A2-Diplom Deutsch absolviert hätten, hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine weiterführenden Deutschkurse besucht und auch keine Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse angestrebt. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie derzeit noch über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2" verfügen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2012 eine Ausbildung für das Führen von Hubstaplern in der Dauer von einer Woche absolviert. Gegen ihn und die Zweitbeschwerdeführerin seien Waffenverbote erlassen und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bezirksgericht XXXX mit Rechtskraft vom 19.04.2013 gemäß § 127 StGB wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die rechtmäßige Dauer ihres Aufenthalts auf die Dauer von zwei Asylverfahren gründe und die Beschwerdeführer nie über ein anderes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt hätten. Seit 06.06.2014 hielten sie sich illegal in Österreich auf. Die Beschwerdeführer seien in Österreich noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen; ihr Lebensunterhalt werde seit 2010 zur Gänze aus staatlichen Mitteln der Grundversorgung finanziert. Sie würden in einer Asylunterkunft der Caritas leben, die ebenfalls seit 2010 zur Gänze aus staatlichen Mitteln der Grundversorgung bezahlt werde. Die Beschwerdeführer seien über die Grundversorgung als Asylwerber bzw. Flüchtlinge versichert. Ihre Versicherung werde seit 2010 zur Gänze aus staatlichen Mitteln der Grundversorgung finanziert. Seit sie im Jahr 2012 bzw. 2013 das A2-Diplom Deutsch absolviert hätten, hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine weiterführenden Deutschkurse besucht und auch keine Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse angestrebt. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie derzeit noch über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2" verfügen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2012 eine Ausbildung für das Führen von Hubstaplern in der Dauer von einer Woche absolviert. Gegen ihn und die Zweitbeschwerdeführerin seien Waffenverbote erlassen und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bezirksgericht römisch 40 mit Rechtskraft vom 19.04.2013 gemäß Paragraph 127, StGB wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten schon mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und seien im Jahr 2016 von der Landespolizeidirektion rechtskräftig gemäß § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden. Da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und sich weiterhin illegal in Österreich aufgehalten hätten, sei im Jahr 2017 ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren bei der Landespolizeidirektion eingeleitet worden. Erstmals sei gegen die Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Ausweisung erlassen worden. Sie seien ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und hätten immer neue Anträge gestellt. Die Dauer ihres Aufenthalts sei daher in ihrem Verhalten und der Missachtung der Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte begründet.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten schon mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und seien im Jahr 2016 von der Landespolizeidirektion rechtskräftig gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden. Da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien und sich weiterhin illegal in Österreich aufgehalten hätten, sei im Jahr 2017 ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren bei der Landespolizeidirektion eingeleitet worden. Erstmals sei gegen die Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Ausweisung erlassen worden. Sie seien ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und hätten immer neue Anträge gestellt. Die Dauer ihres Aufenthalts sei daher in ihrem Verhalten und der Missachtung der Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte begründet.

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 15.02.2018 zugestellt.

5. Gegen diese Bescheide wurde mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde erhoben, welche am 20.02.2018 per Einschreiben beim Bundesamt einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich seit Juli 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufhielten und am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Letztendlich habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beiden befänden sich somit mehr als drei Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Da sie das österreichische Bundesgebiet seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen hätten, liege ein durchgehender Aufenthalt von beinahe acht Jahren vor. Der Erstbeschwerdeführer habe am 04.05.2012 das A2-Diplom in Deutsch positiv absolviert und erfülle somit jedenfalls die Integrationsbedingung gemäß § 9 Integrationsgesetz. Selbiges treffe auf die Zweitbeschwerdeführerin zu, die am 28.02.2013 das A2-Diplom erlangt habe. Der Drittbeschwerdeführer habe den größten Teil seines bisherigen Lebens im österreichischen Bundesgebiet verbracht, besuche hier die Schule und erfülle Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Dies treffe auch auf die Viertbeschwerdeführerin zu. Die Fünftbeschwerdeführerin sei erst Mitte 2013 geboren worden. Die Beschwerdeführer seien allesamt sehr gut in Österreich integriert und hätten sämtliche Unterlagen rechtzeitig vorgelegt.5. Gegen diese Bescheide wurde mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde erhoben, welche am 20.02.2018 per Einschreiben beim Bundesamt einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich seit Juli 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufhielten und am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Letztendlich habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beiden befänden sich somit mehr als drei Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Da sie das österreichische Bundesgebiet seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen hätten, liege ein durchgehender Aufenthalt von beinahe acht Jahren vor. Der Erstbeschwerdeführer habe am 04.05.2012 das A2-Diplom in Deutsch positiv absolviert und erfülle somit jedenfalls die Integrationsbedingung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz. Selbiges treffe auf die Zweitbeschwerdeführerin zu, die am 28.02.2013 das A2-Diplom erlangt habe. Der Drittbeschwerdeführer habe den größten Teil seines bisherigen Lebens im österreichischen Bundesgebiet verbracht, besuche hier die Schule und erfülle Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Dies treffe auch auf die Viertbeschwerdeführerin zu. Die Fünftbeschwerdeführerin sei erst Mitte 2013 geboren worden. Die Beschwerdeführer seien allesamt sehr gut in Österreich integriert und hätten sämtliche Unterlagen rechtzeitig vorgelegt.

6. Im Beschwerdeverfahren hielt das Bundesveraltungsgericht am 03.07.2018 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Erst- und Drittbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz und auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, der dazu ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, der in diesen Verfahren vorgelegten Schriftsätze samt vorgelegter Unterlagen, der Einvernahmen der Beschwerdeführer sowie auf Grund der hier maßgeblichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 1 AsylG vom 19.12.2016, der Stellungnahmen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt, der durch diese vorgelegten Urkunden, der angefochtenen Bescheide, der gegen diese erhobenen Beschwerden, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, in das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz und auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, der dazu ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, der in diesen Verfahren vorgelegten Schriftsätze samt vorgelegter Unterlagen, der Einvernahmen der Beschwerdeführer sowie auf Grund der hier maßgeblichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 19.12.2016, der Stellungnahmen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt, der durch diese vorgelegten Urkunden, der angefochtenen Bescheide, der gegen diese erhobenen Beschwerden, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, in das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gelangten am 26.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am gleichen Tage Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass sich seine drei Brüder in Österreich aufhalten würden. Er habe seinen Herkunftsstaat wegen Verfolgung von staatlicher Seite verlassen müssen. Seine Brüder seien verdächtigt worden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Im Jahr 2010 hätten ihn Soldaten in seinem Heimatstaat festgehalten, gefoltert und von ihm verlangt, dafür zu sorgen, dass sich seine Brüder stellen. Sie hätten ihm damit gedroht, seine (mittlerweile volljährige) Tochter wegen der Vorbereitung von Terroranschlägen sowie ihn selbst und seine Gattin wegen Terroranschlägen anzuklagen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sich und vor allem um seine Familie.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte für sich und den Drittbeschwerdeführer ebenso das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ins Treffen. Sie habe zur Wahrung der Familieneinheit den Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer verlassen.

Mit Bescheiden vom 01.10.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers für den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden vom 01.10.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers für den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine gesonderten Verfolgungsgründe für die Viertbeschwerdeführerin geltend. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine gesonderten Verfolgungsgründe für die Viertbeschwerdeführerin geltend. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Gesonderte Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Gesonderte Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.12.2013, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.12.2013, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.

1.1.2. Am 28.01.2014 stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz. In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Es seien neue Gründe dazugekommen. Im November 2013 seien tschetschenische Polizisten zu seinen Eltern gekommen, hätten das Haus nach ihm durchsucht und nach ihm gefragt. Den Eltern des Erstbeschwerdeführers sei gesagt worden, dass er beschuldigt würde, im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft zu haben, was aber nicht wahr sei. Der Erstbeschwerdeführer solle sich für den Fall seiner Rückkehr bei der Polizei melden, dann würde er von dieser getötet. Nachdem die Polizisten bei seinen Eltern gewesen seien, sei seine Mutter krank geworden und habe Krebs und Probleme mit dem Herzen bekommen. Vor etwa zwei Wochen wären die Polizisten wied

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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