TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 L521 1415329-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

L521 1415329-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 506470610-171401167, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 506470610-171401167, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AslyG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AslyG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 02.11.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor, diese nicht darlegen zu wollen. Er werde in der Türkei gesucht und sei deshalb nach Österreich gekommen. Ferner gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bei der nächsten Einvernahme nur aussagen bzw. Angaben machen würde, wenn ein kurdischer Dolmetscher anwesend sei.

3. Im Gefolge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2010 legte der Beschwerdeführer dar, dass er - wie die meisten Kurden - an den Feierlichkeiten zum Nevruz-Fest des Jahres 2009 teilgenommen hätte. In XXXX sei deshalb verstärkt Militär präsent gewesen. Man habe laut gefeiert, gesungen und sei auch mit Autoreifen Feuer gemacht worden. In seinem Viertel sei schon einen Tag zuvor gefeiert worden. Dabei habe die Polizei zehn Personen willkürlich mitgenommen, darunter auch ihn. Nachdem er drei Tage am Polizeirevier XXXX festgehalten worden sei, habe er wieder gehen dürfen. Man habe ihm aber gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde. Ein paar Tage später wären in der Türkei Wahlen abgehalten worden und hätte er sich bei der DTP als Wahlhelfer engagiert. Er sei auch schon lange Zeit Mitglied dieser Partei. Deshalb habe er schon immer Probleme mit der Polizei gehabt.3. Im Gefolge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2010 legte der Beschwerdeführer dar, dass er - wie die meisten Kurden - an den Feierlichkeiten zum Nevruz-Fest des Jahres 2009 teilgenommen hätte. In römisch 40 sei deshalb verstärkt Militär präsent gewesen. Man habe laut gefeiert, gesungen und sei auch mit Autoreifen Feuer gemacht worden. In seinem Viertel sei schon einen Tag zuvor gefeiert worden. Dabei habe die Polizei zehn Personen willkürlich mitgenommen, darunter auch ihn. Nachdem er drei Tage am Polizeirevier römisch 40 festgehalten worden sei, habe er wieder gehen dürfen. Man habe ihm aber gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde. Ein paar Tage später wären in der Türkei Wahlen abgehalten worden und hätte er sich bei der DTP als Wahlhelfer engagiert. Er sei auch schon lange Zeit Mitglied dieser Partei. Deshalb habe er schon immer Probleme mit der Polizei gehabt.

Etwa einen Monat nach den Wahlen sei es an der Zeit gewesen, die Felder intensiver zu bearbeiten. Zu diesem Zweck seien sie öfter zu den Feldern gefahren. Es sei eine sehr unwegsame Gegend und hätten sie dabei öfter Guerillakämpfer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) getroffen, die sie um kleine Hilfsdienste oder auch um Nahrung ersuchten. Ab und zu hätten sie diesen von den Feldfrüchten gegeben oder die Guerillas ein Stück mit dem Auto mitgenommen. Ein Freund namens XXXX, der dies auch getan habe, sitze jetzt im Gefängnis. Zwei dieser PKK-Kämpfer, einer davon sei XXXX, seien dann festgenommen worden. XXXX habe die Namen von fünfzig Personen, die der PKK geholfen hätten, genannt. Darunter sei auch der Name des Beschwerdeführers gewesen. Nachdem XXXX abgeholt worden sei, sei er geflüchtet, um einer Verhaftung zu entgehen. Zwei bis drei Tage nach der Mitnahme von XXXX und den anderen Personen - er sei zu dem Zeitpunkt bereits in Istanbul gewesen - habe sich die Polizei bei ihm zu Hause nach seiner Person erkundigt und mitgeteilt, dass er zu einer Befragung auf das Polizeirevier kommen solle.Etwa einen Monat nach den Wahlen sei es an der Zeit gewesen, die Felder intensiver zu bearbeiten. Zu diesem Zweck seien sie öfter zu den Feldern gefahren. Es sei eine sehr unwegsame Gegend und hätten sie dabei öfter Guerillakämpfer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) getroffen, die sie um kleine Hilfsdienste oder auch um Nahrung ersuchten. Ab und zu hätten sie diesen von den Feldfrüchten gegeben oder die Guerillas ein Stück mit dem Auto mitgenommen. Ein Freund namens römisch 40 , der dies auch getan habe, sitze jetzt im Gefängnis. Zwei dieser PKK-Kämpfer, einer davon sei römisch 40 , seien dann festgenommen worden. römisch 40 habe die Namen von fünfzig Personen, die der PKK geholfen hätten, genannt. Darunter sei auch der Name des Beschwerdeführers gewesen. Nachdem römisch 40 abgeholt worden sei, sei er geflüchtet, um einer Verhaftung zu entgehen. Zwei bis drei Tage nach der Mitnahme von römisch 40 und den anderen Personen - er sei zu dem Zeitpunkt bereits in Istanbul gewesen - habe sich die Polizei bei ihm zu Hause nach seiner Person erkundigt und mitgeteilt, dass er zu einer Befragung auf das Polizeirevier kommen solle.

Befragt, welche konkreten behördlichen oder gerichtlichen Schritte gegen ihn vor März 2009 gesetzt worden seien, erläuterte der Beschwerdeführer, dass sich so etwas nicht ergeben habe. Er sei aber über all die Jahre aufgrund seiner HADEP/DEHAP/DTP-Mitgliedschaft immer wieder kurzfristig - aber nie länger als im Ausmaß von 2 bis drei Tagen - mitgenommen worden. Diese Mitnahmen hätten aber nie zu irgendeiner Anklage oder Verurteilung oder einer sonstigen konkreten Sanktion geführt. Seine Mutter habe ihm während seines Aufenthalts in Österreich nun mitgeteilt, dass gegen ihn ein Gerichtsurteil ergangen sein soll. Genaueres habe sie nicht gesagt, er würde aber vermuten, dass dies mit seiner Unterstützung für die DTP während der Wahlen im April 2009 zu tun habe. Dieses Urteil habe ihm seine Mutter jetzt geschickt und er werde es vorlegen, sobald er es habe.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer von ihm als Urteil bezeichnete Schriftstücke und medizinische Unterlagen des LKH Vöcklabruck vom 30.01.2010 in Vorlage.

Am 21.05.2010 und am 15.07.2010 übermittelte der Beschwerdeführer jeweils einen psychiatrischen Befund von OMEGA, womit eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewusstlosigkeitsanfälle und Stressinkontinenz diagnostiziert wurden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.08.2010, Zl. 09 13.582-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.08.2010, Zl. 09 13.582-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Die gegen den vorstehend zitierten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, L513 1415329-1/27E, als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gegen diese, dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.06.2014 zugestellte Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.5. Die gegen den vorstehend zitierten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, L513 1415329-1/27E, als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gegen diese, dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.06.2014 zugestellte Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 506470610-1223229, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in die Türkei zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 506470610-1223229, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Türkei zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dieser, dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Bescheid vom 04.11.2014 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 506470610-171401167, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Es wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 1 iVm Absatz 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 506470610-171401167, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde zudem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen, seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 13.02.2018 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begehrte ferner die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdevorlage langte am 13.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge (zunächst) der Gerichtsabteilung L513 des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

Mit (als Erkenntnis anzusehendem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L513 1415329-2/6Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Gegen diese, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf elektronischem Weg am 16.03.2018 zugestellten Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit (als Erkenntnis anzusehendem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L513 1415329-2/6Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Gegen diese, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf elektronischem Weg am 16.03.2018 zugestellten Entscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

9. Am 14.02.2018 gab der in Strafhaft in der Justizanstalt Favoriten angehaltene Beschwerdeführer schriftlich gegenüber der Strafanstalt bekannt, einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hiezu wurde er am 16.02.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt und legte dabei dar, dass die seinerzeit vorgebrachten Asylgründe nach wie vor aufrechterhalten würden. Darüber hinaus habe er in seiner Zeit in der Türkei gemeinsam mit seinem Cousin eine verletzte Guerillakämpferin aufgenommen und gepflegt. Viele Jahre später, nach seiner Einreise in Österreich, hätte eine dritte Person ihn und seinen Cousin verraten, sodass sein Cousin bereits zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei. Von diesem Sachverhalt habe er vor etwa sechs Jahren erfahren.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt und unter einem die Absicht mitgeteilt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Verfahrensanordnung vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2018 zugestellt.

11. Am 08.03.2018 und am 26.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in der Stadt XXXX habe sich vor sechs oder sieben Jahren ein Bombenanschlag ereignet. Der Attentäterin sei dabei verletzt worden. Sein Cousin und er selbst hätten die Attentäterin im Anschluss daran plötzlich im Garten gesehen, aufgenommen und gepflegt. Davon habe niemand außer ihm, seinem Cousin und seinem Freund XXXX gewusst. Vor einigen Jahren soll XXXX jedoch seinen Freunden von diesem Vorfall erzählt haben. Die Behörden hätten davon Kenntnis erlangt und XXXX in der Folge festgehalten. XXXX habe in der Folge der Polizei gegenüber angegeben, dass der Cousin des Beschwerdeführers und dieser selbst die Kämpfer betreut hätte. Die Polizei habe daraufhin XXXX freigelassen und es wäre sein Cousin zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt werden. In selbst habe die Polizei nicht festnehmen können, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden habe. Dennoch werde er seither von der türkischen Polizei gesucht und befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt und als politischer Häftling gefoltert zu werden.Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in der Stadt römisch 40 habe sich vor sechs oder sieben Jahren ein Bombenanschlag ereignet. Der Attentäterin sei dabei verletzt worden. Sein Cousin und er selbst hätten die Attentäterin im Anschluss daran plötzlich im Garten gesehen, aufgenommen und gepflegt. Davon habe niemand außer ihm, seinem Cousin und seinem Freund römisch 40 gewusst. Vor einigen Jahren soll römisch 40 jedoch seinen Freunden von diesem Vorfall erzählt haben. Die Behörden hätten davon Kenntnis erlangt und römisch 40 in der Folge festgehalten. römisch 40 habe in der Folge der Polizei gegenüber angegeben, dass der Cousin des Beschwerdeführers und dieser selbst die Kämpfer betreut hätte. Die Polizei habe daraufhin römisch 40 freigelassen und es wäre sein Cousin zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt werden. In selbst habe die Polizei nicht festnehmen können, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden habe. Dennoch werde er seither von der türkischen Polizei gesucht und befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt und als politischer Häftling gefoltert zu werden.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, der Bombenanschlag habe sich vor 15 oder 16 Jahren ereignet. Er sei bereits sechs oder sieben Jahre in Österreich gewesen, als die Polizei davon Kenntnis erlangt habe. Von dem Vorfall wisse er von seinem Vater. Er könne zu seinem Vorbringen Urkunden in Vorlage bringen und dieses damit unter Beweis stellen. Im ersten Asylverfahren habe er den Vorfall nicht erwähnt, Angst verspürt habe, dass er selbst mit dem Bombenanschlag in Verbindung gebracht werde.

In der Einvernahme im sechsten 26.04.2018 legte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Gesundheitszustand dar, Schlaflosigkeit und Albträumen zuleide. Er nehme daher Tabletten, die seine Laune verbessern würden. Eine Entzugstherapie absolviere er seit nunmehr drei Jahren und habe dabei gute Fortschritte gemacht. Während der letzten eineinhalb Jahre habe er als Freigänger für die Gemeinde gearbeitet. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Beweismittel habe er Angehörige ersucht, die Staatsanwaltschaft in Winkel aufzusuchen. Sein Cousin sei derzeit noch in Haft. Die Staatsanwaltschaft habe sich allerdings geweigert, Schriftstücke betreffend den Beschwerdeführer auszufolgen. Hinsichtlich der ihm am 08.03.2018 ausgefolgten Informationen zur Lage in der Türkei gab der Beschwerdeführer an, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, da das derzeitige Regime inakzeptabel sei und Türkei kein sicheres Land. Sein Heimatdorf the niedergebrannt worden und er selbst fürchte, gefoltert zu werden.

12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 26.04.2018 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und seinem Vorbringen darüber hinaus kein glaubhafter Kern zukommen würde. Gegen den Beschwerdeführer legen eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die am 20.11.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich sei.12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 26.04.2018 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und seinem Vorbringen darüber hinaus kein glaubhafter Kern zukommen würde. Gegen den Beschwerdeführer legen eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die am 20.11.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich sei.

12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.05.2018 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt der Behörde. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018, L521 1415329-3/6E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als rechtmäßig erkannt.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018, L521 1415329-3/6E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als rechtmäßig erkannt.

14. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018 wurde das zunächst der Gerichtsabteilung L513 zugewiesene Beschwerdeverfahren L513 1415329-2 (Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 506470610-171401167) mit Wirksamkeit 13.08.2018 der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der geschiedene Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der Beschwerdeführer als Fliesenleger und Maurer bzw. Masseur beruflich tätig. In der Türkei leben noch seine Eltern und mehrere Geschwister.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der Beschwerdeführer als Fliesenleger und Maurer bzw. Masseur beruflich tätig. In der Türkei leben noch seine Eltern und mehrere Geschwister.

Im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 02.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf.

Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014, L513 1415329-1/27E, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen.Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014, L513 1415329-1/27E, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Eine ihm im Jahr 2010 diagnostizierte Posttraumatischer Belastungsstörung wurde medikamentös behandelt (AS 89). In Strafhaft unterzieht sich der Beschwerdeführer seit dem 07.08.2015 therapeutischen Maßnahmen im Hinblick auf seine Abhängigkeit von Suchtmitteln, wobei ihm ein positiver Abschluss dieser Therapie attestiert wird. Davon abgesehen leidet der Beschwerdeführer an Schlaflosigkeit und Albträumen und nimmt dagegen Medikamente ein.

1.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.11.2014, Zl. 506470610-1223229, erlassene aufrechte Rückkehrentscheidung, welche am 20.11.2014 in Rechtskraft erwuchs. Dessen ungeachtet leistete der Beschwerdeführer dem Auftrag zum Verlassen des Bundesgebiets keine Folge.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 07.06.2011 zu 4 Hv 53/11w des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 und § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der nach Vorhaftanrechnung verbleibende Rest der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 07.06.2011 zu 4 Hv 53/11w des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der nach Vorhaftanrechnung verbleibende Rest der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.11.2012 zu 5 Hv 104/12d, wurde der Beschwerdeführer abermals des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z. 1, 28a Abs. 3 2. Fall sowie den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 und 27 Abs. 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.06.2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.11.2012 zu 5 Hv 104/12d, wurde der Beschwerdeführer abermals des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, 28 a, Absatz 3, 2. Fall sowie den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27 Absatz 5, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.06.2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.12.2014 zu 15 Hv 97/14a der Bestimmung zum Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und gemäß § 12 2. Fall StGB sowie den §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall und 28a Abs. 2 Z. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.06.2013 gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.12.2014 zu 15 Hv 97/14a der Bestimmung zum Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt und gemäß Paragraph

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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