TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/9 95/04/0135

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Veröffentlicht am 09.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §367 Z25;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1.) des GB in F,

2.) des JL in Z, 3.) des JR in Z, 4.) der MP in F, 5.) der EP in Z und 6). des KP in Z, alle vertreten durch D und G, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. April 1995, Zl. 315.234/1-III/A/2a/95, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: R-Ges.m.b.H. in F, vertreten durch D und S, Rechtsanwälte in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. April 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer "Mineralrecyclinganlage" an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

In der Art einer Zusammenfassung heißt es in der Begründung dieses Bescheides u.a.:

"Die maximalen Immissionskonzentrationen unter Berücksichtigung der für die Nachbarn schlechtest möglichen Ausbreitungsbedingungen (worst case, z.B. VwGH vom 31.3.1992, Zl. 91/04/0267) wurden sodann dem ärztlichen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens über die Auswirkungen dieser maximalen Immissionen auf den menschlichen Organismus übermittelt. Der ärztliche Sachverständige gelangte dabei in einem sehr ausführlichen Gutachten, in dem er die möglichen Auswirkungen der einzelnen Schadstoffe auf den menschlichen Organismus und zwar insbesondere bei hohen Konzentrationen, ermittelte, zur Schlussfolgerung, dass bei Betrieb der Anlage bei den vorgesehenen Emissionsgrenzwerten weder mit einer Gefährdung der Gesundheit noch mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens von Kindern oder Erwachsenen zu rechnen ist.

Es ist daher im Rechtsbereich festzuhalten, dass bei Betreiben der Anlage unter Einhaltung des Projektes und der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vermieden wird und dass - da die ermittelten maximalen Immissionen einen sehr großen Abstand zu medizinisch begründeten Grenzwerten aufweisen - auch keine nach den Maßstäben eines gesunden normal empfindenden Kindes bzw. Erwachsenen unter Berücksichtigung der Umgebungsverhältnisse unzumutbare Immissionen auftreten werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Beschwerdepunkt machen die Beschwerdeführer im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend:

"Durch den bekämpften Bescheid werden wir in unseren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt; insbesondere in unserem Recht auf Anwendung des LRG-K sowie in unserem Recht auf Schutz vor gesundheitsgefährdenden Immissionen und Untersagung der Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung verletzt."

Soweit die Beschwerdeführer zunächst geltend machen, bei dem gegenständlichen Drehrohrofen handle es sich um einen Dampfkessel, so vermag damit schon aus folgenden Überlegungen eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt zu werden:

Nach § 1 Abs. 1 LRG-K unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).

Gemäß § 1 Abs. 2 LRG-K sind Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Anlagen, in denen in geschlossenen Gefäßen Dampf erzeugt oder erhitzt wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, ausgenommen Dampfkessel, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken können.

Wie es im gewerbetechnischen Befund (S. 11 des angefochtenen Bescheides) heißt, verfüge die verfahrensgegenständliche Anlage über einen Drehrohrofen, die thermische Behandlung im Drehrohrofen diene (jedoch) nur zur Austreibung organischer Bindemittelanteile in den Schleifscheiben. Die darin (auch) gelegene Feststellung, dass nämlich kein Dampf erzeugt werde, worauf die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften hinweisen, wird von den Beschwerdeführern nicht bekämpft. Da es sich derart um gar keine Dampfkesselanlage handelt, gehen schon deshalb die Beschwerderügen hinsichtlich der Nichtanwendung des LRG-K bzw. der mangelnden Anführung dieses Gesetzes im Spruch des angefochtenen Bescheides (gemäß § 59 Abs. 1 AVG) ins Leere.

Nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für die Genehmigung im Sinne des § 77 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen. Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (vgl. u.v. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 91/04/0163).

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Sachverständigen hätten offenbar missverstanden, dass nach der klaren Anweisung des § 77 Abs. 1 GewO 1994 eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn ausgeschlossen sein müsse.

Soweit sich die Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein, ihrer Ansicht nach nicht hinreichend aussagekräftiges Gutachten der Fachabteilung V der Landesbaudirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beziehen, ist festzuhalten, dass dieses Gutachten nicht Grundlage des angefochtenen Bescheides war, weil die belangte Behörde ein eigenes Ermittlungsverfahren unter Einholung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Gutachtens durchgeführt und dies ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat. Wenn aber darauf abgestellt wird, der gewerbetechnische Amtssachverständige beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten habe in seinem Gutachten (lediglich) ausgeführt, bei thermischer Aufbereitung von mineralischen Stoffen mit anorganischen Chloranteilen und organischen Kohlenstoffverbindungen sei es "nach Kenntnis der gewerbetechnischen Abteilung" bisher zu keiner messbaren Dioxinemission gekommen, so ist es im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die belangte Behörde auf einen derartigen vom Sachverständigen gezogenen Schluss aus der Beobachtung vergangener tatsächlicher Geschehnisse gestützt hat.

Weshalb eine derartige Abschätzung künftiger Ereignisse bzw. deren Nichteintreten unschlüssig wäre, wird allein mit dem Beschwerdehinweis auf ein Schreiben des Dipl.-Ing. Dr. techn. Dieter W. (Zivilingenieur für technische Chemie) vom 23. September 1993, wonach "hinsichtlich eventuell möglicher Dioxinemissionen ... es keine konkreten Angaben" gebe, "da noch keine Referenzanlagen existieren", noch nicht dargetan, hat doch der gewerbetechnische Sachverständige (auch) ausgeführt, dass ein Auftreten von "Dioxin" im Abgas der gegenständlichen Anlage nicht in Betracht zu ziehen sei, und zwar vor allem deshalb, weil im Aufgabegut nur anorganische Chlorverbindungen enthalten seien. Dioxin entstehe nur, wenn auch organische Chlorverbindungen im Ausgangsmaterial enthalten seien. Inwiefern diese Schlussfolgerung nicht zulässig sei, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Wenn aber an anderer Stelle in der Beschwerde vorgebracht wird, die Schleifscheibenanalysen seien nur an noch nicht verwendeten Schleifscheiben durchgeführt worden, bei bereits verwendeten Schleifscheiben - insbesondere nach Verarbeitung von im Wasserbau sehr häufig verwendeten PVC-hältigen Plastikrohren - würde das Aufgabegut sehr wohl auch PVC-hältige Teile enthalten, so vermag auch damit eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt zu werden. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend dartut, ergibt sich aus der Anlagenbeschreibung, dass nur Schleifscheibenreste aus der Metall verarbeitenden Industrie wieder verwertet werden sollen. Wenn daher der beigezogene Sachverständige nicht auch darauf abgestellt hat, dass auch mit PVC behaftete Schleifscheiben verwendet würden, so ist dies nicht zu beanstanden. Davon abgesehen, steht es mit dem menschlichen Erfahrungsgut nicht im Widerspruch, wenn die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift weiters ausführt, PVC-Rohre und andere Kunststoffrohre würden niemals mit Schleifscheiben bearbeitet werden, sondern mit Stichsägen oder langsam rotierenden Sägen, weil die Verwendung von Schleifscheiben bei Kunststoffen zufolge der hohen entstehenden Reibungshitze zu einem Schmelzen des Kunststoffes bzw. zumindest zu einer Verformung derselben führen würde.

Soweit aber die Beschwerdeführer vorbringen, es würden auch "Ostblockerzeugnisse" genutzt werden, die Mittel enthielten, die innerhalb der EU schon lange verboten seien, weshalb keine repräsentative Grundlage für die Entscheidung der Frage vorliege, "ob nicht doch organische Chlorverbindungen im Aufgabegut enthalten sein werden", so kann darauf schon deshalb nicht eingegangen werden, weil nicht einmal (konkret) behauptet wird, die "Ostblockerzeugnisse" würden organische Chlorverbindungen enthalten.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, "dass Schleifscheiben nach dem in der Ö-NORM S 2100 enthaltenen Abfallkatalog unter der Schlüsselnummer 31444 als Abfälle bezeichnet sind, für die nach dieser Ö-NORM nur die Deponierung zulässig ist".

Inwiefern aus der Ö-NORM S 2100 eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer abgeleitet werden könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführer selbst vorbringen, in der Vorbemerkung dieser Ö-NORM heiße es, dass auch Abfälle angeführt würden, von denen einzelne Bestandteile einer Verwertung zugeführt werden könnten. Eine möglichst weit gehende Verwertung der Abfälle sei unter Berücksichtigung ökologischer wirtschaftlicher Aspekte (sogar) anzustreben.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Auflage Nr. 50, wonach die Abgastemperatur 92 Grad C nicht unterschreiten dürfe, kön ne

nur nach einer Projektänderung eingehalten werden. Dazu ist zu bemerken, dass eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw. deren Änderung) in der Weise eingeschränkt ist, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Betreibt somit der Betriebsinhaber die Anlage, ohne (aus welchem Grund immer) die Auflage einzuhalten, so verwirklicht er den Tatbestand des § 367 Z. 25 GewO 1994, weil er ohne Einhaltung der Auflage nicht Betreiben darf (vgl. schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1983, Slg. Nr. 11.188/A; siehe auch die Regelung des § 360 Abs. 1 GewO 1994).

Auch der Einwand fehlender Erhebungen der Vorbelastung ist nicht berechtigt. So wird im angefochtenen Bescheid (S. 33 letzter Absatz) ausgeführt, dass keine signifikante Zusatzbelastung vorliege, weil die in Rede stehenden betriebskausalen Schadstoffimmissionen durchwegs so gering seien (vgl. auch die mit Hilfe der Ausbreitungsrechnung ermittelten Maximalimmissionen in einer Entfernung von 94 m auf S. 21 des angefochtenen Bescheides). Im Übrigen unterlassen es die Beschwerdeführer, die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensfehlers - und zwar in Ansehung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte - darzutun (aus der Bestimmung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ergibt sich kein subjektives Nachbarrecht; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0151).

Im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte - § 77 Abs. 3 GewO 1994 gewährt keine subjektiven Nachbarrechte - vermag auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt zu werden, wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, die Anwendung der Ö-NORM M 9440 bei der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausbreitungsrechnung sei deshalb unzulässig, weil Fohnsdorf in einem Tal liege, welches sowohl nördlich als auch südlich durch Berge begrenzt werde. Im Übrigen ist, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt, dem gewerbetechnischen Gutachten zu entnehmen (S. 20f des angefochtenen Bescheides), dass die maximale Immissionskonzentration in 94 m Entfernung von der Betriebsanlage zu erwarten sei. Jeder Punkt, der weiter als 94 m von der Anlage entfernt sei, weise eine geringere Immissionskonzentration auf. Weshalb trotz des - unbestritten - ebenen Geländes von der Emissionsquelle bis zum Immissionsmaximum die Ö-NORM M 9440 nicht von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Beurteilung hätte herangezogen werden dürfen, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Gleiches hat zu gelten, wenn die Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Heranziehung der Ö-NORM M 9440 damit begründen, dass danach die Inversionen nicht mehr als 20 % der Wetterlagen betragen dürften.

Auch das Beschwerdevorbringen, dass der vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 unmöglich eingehalten werden könne, ist im Hinblick auf das oben zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage Nr. 50 Gesagte nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und die dabei angestellten Berechnungen nicht eine Berücksichtigung des Umstandes erkennen lassen, dass die gegenständliche Anlage nicht nur über einen Zyklon mit einem Wirkungsgrad von 65 %, sondern anschließend als weitere Sekundärstaubreinigung über einen Wäscher mit einem Wirkungsgrad von 99,9 % verfügt (siehe S. 18 des angefochtenen Bescheides).

Schließlich vermögen auch die Ausführungen, wonach das medizinische Sachverständigengutachten lückenhaft gewesen sei, weil es auf die Größe der Staubpartikel nicht eingegangen sei, die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. So führt der ärztliche Sachverständige (S. 32 des angefochtenen Bescheides) aus, dass die Staubimmission von 0,0012 mg/m3 ein Zweihundertstel jenes Wertes ist, der in Verbindung mit einer gleichzeitig erhöhten SO2-Konzentration gesundheitlich bedenklich sei. Weshalb es bei einer derartig geringen Staubkonzentration für eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer als Nachbarn auf die Staubkorngröße und die - ebenfalls gerügte - mangelnde Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbelastung ankommen solle, wird in der Beschwerde nicht (in entsprechend konkretisierter und fachlich fundierter Form) dargetan und ist auch auf dem Boden der Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Juli 1999

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995040135.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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