TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/31 91/04/0267

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §353;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des M in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Mai 1991, Zl. 307.317/8-III-3/91, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Mai 1991 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund des Ansuchens vom 30. Jänner 1989 für die Betriebsanlage (Sägewerk) in dem näher umschriebenen Standort in B gemäß den §§ 74 und 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und der nachfolgenden Betriebsbeschreibung die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Betriebsbeschreibung hat folgenden Wortlaut:

"Das Betriebsareal erstreckt sich über eine langgestreckte Fläche, die im Westen von der Lavant und im Osten von einem Mühlbach begrenzt wird. Westlich der Lavant verläuft die Trasse der ÖBB-Linie. Das Betriebsareal ist vom Norden über die Wegparzelle nnn/1 zugänglich, wobei die betriebliche Zu- und Abfahrt sich zwischen dem Büro und dem Garagengebäude des Betriebes befindet. Die Betriebsanlage umfaßt im wesentlichen folgende Anlagenteile:

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Bürogebäude;

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Garage mit angeschlossener Werkstätte;

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Rundholzsortieranlage (einschließlich Entrindungsanlage);

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Rundholzzubringung zur Sägehalle mit Kappsäge (westlich neben der Sägehalle im Freien);

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Sägehalle mit Sägegatter und Besäumsägen sowie Hacker und Schärfraum;

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Sortierhalle (baulich angeschlossen an die Sägehalle);

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Halle mit der Paketieranlage;

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Vorratshalle (überdachte Lagerfläche für Schnittholz);

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Trockenkammer;

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Sägespänesilo mit Zyklon;

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Hackgutlagerbox;

-

Rundholz und Schnittholzlager.

Die Garage, das Büro und die Sägehalle sind in Massivbauweise errichtet. Die Sortierhalle, die Halle mit der Paketieranlage und die Vorratshalle sind als Holzbinderkonstruktion errichtet.

Die an die Sägehalle angeschlossene Sortierhalle weist in Richtung Süden und Westen großflächige Zutrittsöffnungen auf. In der Sortierhalle wird das von den Besäumsägen antransportierte Schnittholz nach Dimension händisch in Boxen unter Verwendung von Einlegelatten gestapelt.

In der Halle für die Paketierung werden die mit Zwischenleisten versehenen Stapeln automatisch entstapelt und zu versandgerechten Schnittholzpaketen zusammengefügt. In dieser Halle sind Feinkappsägen vorhanden, die für den gleichmäßigen Stirnschnitt der Pakete sorgen. Die nordseitige Eingabeöffnung der Halle für die Paketierung ist mit Kunststoffschürzen verschlossen, überdies wurde der Eingabebereich als Eingabetunnel mit schallschluckender Auskleidung versehen. Auch die Innenseite der Halle wurde durch Auskleidung mit Mineralwolle und Anbringung einer Lattung schallschluckend ausgebildet. Die Halle für die Paketierung weist in Richtung Süden eine großflächige Austrittsöffnung für den Abtransport der fertigen Pakete auf. Die Vorratshalle verfügt lediglich über eine Überdachung und ist bloß an der Nordseite geschlossen.

Im Bereich des Nachbarwohnhauses M ist zwischen der Halle für eine Paketierung und dem Sägespänesilo entlang des Mühlbaches eine etwa 4 m hohe Schallschutzwand aus Holz und Eisenstehern errichtet. Diese Schallschutzwand reicht etwa bis in die Höhe des 1. Stockes des Nachbarhauses M.

Als Schnittholzlagerflächen werden im Betrieb die Grundparzelle 149 (nördlich des Zufahrtsweges) sowie die Fläche südlich und westlich der Vorratshalle verwendet.

Das Rundholzlager erstreckt sich im wesentlichen vom Garagengebäude in Richtung Süden bis zur Rundholzsortieranlage.

Für die Ladetätigkeiten werden in der Betriebsanlage verwendet:

-

1 Volvo - Radlader L 70 (kann sowohl mit einer Rundholzzange als auch mit einer Ladeschaufel ausgestattet werden);

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1 Volvo - Radlader 846 (wird fallweise mit Ladeschaufel verwendet; im Falle der Reparatur des Radladers Volvo L 70);

-

1 LMV - Stapler, Tragfähigkeit 12 t (für den Schnittholztransport).

Bei einem Jahreseinschnitt im Jahre 1990 von 13.500 fm Rundholz ergibt sich folgender Anfall von Erzeugnissen, die Ausgangspunkt für die Betriebsabläufe des Lagers und des Hubstaplers sind:

Bei einer Ausbeute von 64 % ergibt sich ein Anfall von

8.640 cbm Schnittholz. Der Hackgutanfall wird im Durchschnitt mit 0,65 rm pro fm errechnet. Sägespäne durchschnittlicher Anfall 0,25 rm pro verschnittenem fm. Dies ergibt zum Schnittholz einen zusätzlichen Anfall von 8.775 rm Hackgut und

3.375 rm Sägespäne.

FAHRTEN FÜR HACKGUT:

Pro Schaufel werden im Durchschnitt 5,5 rm transportiert, was bei 8.775 rm 1595 Fahrten im Jahr für die Beladung der Hackgutwagen erforderlich macht. Da im Durchschnitt 83 rm auf einen Hackgutwagen geladen werden, ergibt dies im Jahr 105 Fahrten mit LKW und Anhänger. Für die Beladung eines LKW werden 25 bis 30 Minuten, im Durchschnitt 27 Minuten in Anspruch genommen, das sind im Jahr 47 Stunden. Damit ergibt sich für die Verladung des Hackgutes ein wöchentlicher Zeitaufwand von ca. 0,9 Stunden. Das Verladen eines Hackgutwagens bedarf 15 Fahrten mit Radlader, wofür ein Zeitaufwand von ca. 25 bis 30 Minuten benötigt wird. Die Beladung von Sägespäne ist zu vernachlässigen, da ein größerer Teil der Sägespäne direkt aus dem Silo verladen wird (Landwirte holen sie sich mit eigenen Transportfahrzeugen). Dazu kommt noch ein durchschnittlich einmal wöchentliches Beladen dieser Transportfahrzeuge mit dem Lader.

RUNDHOLZSORTIERUNG UND ENTRINDUNG:

Mit dieser Anlage werden im Durchschnitt 4 Stück pro Minute entrindet und sortiert. Bei einem Gesamtanfall von 13.500 fm und einer Media von 28 cm ergeben sich 4 Stück auf 1 fm, d.s. jährlich 54.000 Stück. Dafür werden rechnerisch laut vorgegebenen Angaben 225 Stunden zur Aufarbeitung gebraucht. (Aufarbeitung = Entrindung und Sortierung). Daraus ergibt sich pro Tag ein Betrieb der Entrindungs- und Sortieranlage von ca. 1 Stunde. Ein allgemeiner Durchschnittswert im Sägebetrieb ergibt eine max. 70 prozentige Produktionszeit, der Rest geht auf Umrüsten der Sägeblätter, auf Störungen und Reparaturen auf. Mit dem Sägebetrieb ist die Sägehalle mit allen in Verbund geschalteten Maschinen bezeichnet. In der Sortierhalle ist ein Anfall von 8.640 cbm Schnittholz durch Stapler zu entsorgen. Pro Stapel werden im Durchschnitt 4,5 cbm transportiert, sodaß für die Verbringung des Schnittholzes ca. 1.900 Fahrten im Jahr erforderlich sind. Das sind wöchentlich ca. 37 Fahrten, in weiterer Folge 7 Fahrten täglich.

PAKETIERUNG:

Von den 8.640 cbm im Jahr anfallenden Schnittholz gehen ca.

7.500 cbm über die Paketieranlage, der Rest wird direkt aus der Sortierhalle abgefrachtet. Bei einer Durchschnittsleistung der Paketieranlage von ca. 120 cbm in 8 Stunden ergibt dies eine Aufarbeitung von ca. 15 cbm pro Stunde. Es sind dafür im Jahr 500 Arbeitsstunden erforderlich, pro Tag ca. 2 Arbeitsstunden in der Paketierung. Täglich sind für den Zutransport zur Paketierhalle ca. 4 Fahrten erforderlich, dasselbe gilt auch in etwa für den Abtransport. Dieser Wert ergibt sich dadurch, daß bei jeder Zu- bzw. Abfahrt 2 Pakete transportiert werden. Ein Paket hat 4 cbm Schnittholz.

Die durchschnittliche Vorschubgeschwindigkeit des Sägegatters liegt bei 4 m pro min. Dies ergibt sich daraus, daß für die Manipulation nach dem Sägegatter 1 bis 2 Arbeitnehmer aus Platzgründen zur Verfügung stehen.

Mit der Trockenkammer wird das von der Schnittholzsortierung anfallende Schnittholz getrocknet. Sie wird monatlich ca. 3 x beschickt, dafür sind pro Beschickung 9 Fahrten erforderlich. In der Sommerzeit werden ca. 5 Monate keine Arbeiten bei der Trockenkammer vorgenommen, da die natürliche Trocknung vorgezogen wird. Für den Schnittholzabtransport mit LKW werden ca. 3 Fahrten pro Woche beansprucht, zur Beladung sind 9 Staplerfahrten notwendig. Eine Staplerfahrt kann mit 3 bis 4 Minuten angegeben werden. Die Zulieferung von Rundholz erfolgt mit LKW, wobei größtenteils mit Anhänger gefahren wird. Es sind dafür jährlich ca. 550 Fahrten erforderlich, täglich ca. 2 Fahrten.

In Abänderung der bisherigen Angaben stellen sich die Betriebszeiten wie folgt dar:

Montag bis Freitag:    6.00 bis 17.00 Uhr

Samstag:               7.00 bis 12.00 Uhr

Die Späneförderleitung zwischen der Sägehalle und dem Zyklon ist schalldämmend ummantelt (Mineralwolleummantelung, Blechumhüllung). In der Förderleitung sind nach dem Zentrifugalventilator ein elastisches Zwischenstück und ein Schalldämpfer eingebaut. Überdies befindet sich in der Förderleitung ein Splitterfänger (im wesentlichen eine Absetzkammer), in der gröberes Stückgut zurückgehalten wird.

Die Aufgabe der Paketieranlage ist mit einem Schalltunnel derart versehen, daß zwischen dem größtmöglichen aufzugebenden Bretterstapel und der Tunnelwand jeweils nur mehr ein Zwischenraum von max. 50 cm bleibt. Der Schalltunnel ist bis auf die Höhe der Aufgabefördereinrichtung vorgezogen. Die Wände des Schalltunnels sind mit 23 mm starken Brettern hergestellt. Über Fugen und Stöße ist eine zusätzliche Bretterlage von ebenfalls 23 mm angebracht. Das Ansuchen wird hinsichtlich der Eigenbedarfstankstelle zurückgezogen."

Die Auflage Punkt 1. hat folgenden Wortlaut:

"1) Auf Verlangen der Gewerbebehörde ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen (schriftliche Bestellung, Lieferbestätigungen, Rechnungen udgl.) nachzuweisen, daß in der Betriebsanlage pro Kalenderjahr eine Verarbeitung von nicht mehr als 13.500 fm Rundholz erfolgt."

Zur Begründung legte der Bundesminister zunächst den Verfahrensgang dar und führte darin unter anderem aus, der technische Amtssachverständige habe zur Frage der Erschütterungen folgendes Gutachten abgegeben:

Aufgrund der Meßwerte werde festgestellt, daß sich in der Zwischenzeit die Höhe der bewerteten Schwingstärken nicht geändert habe. Wie die Meßwerte zeigten, sei heute bei Stillstand des Sägegatters wieder ein Istmaß (ortsübliche Schwingungsimmissionen) von K = 0,1 aufgetreten. Auch bei Leerlauf des Sägegatters habe sich nur eine geringfügige

Erhöhung der seinerzeit gemessenen Werte (K = 0,18; heutige

Messung: K = 0,28) ergeben. Bei einer Vorschubgeschwindigkeit

von 6 Meter pro Minute sei seinerzeit eine bewertete Schwingstärke von K = 0,24 aufgetreten, die heutige Messung habe einen K-Wert von 0,29 ergeben. Aus den festgestellten Frequenzen ergebe sich, daß die Erschütterungsquelle jeweils dieselbe sei. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, daß die Reduktion der Sägegatterdrehzahl von 320 Umdrehungen pro Minute auf 300 Umdrehungen pro Minute keine Verminderung der bewerteten Schwingstärken ergeben habe. Bezüglich der Schwingungseinwirkungen auf das Gebäude selbst werde festgestellt, daß laut ÖNORM S 9020 Gebäudeschäden ab einer maximalen resultierenden Schwinggeschwindigkeit von V = 4 mm pro Sekunde auftreten könnten. Die beim Beschwerdeführer gemessenen Schwinggeschwindigkeiten lägen deutlich unter dem Grenzwert, Gebäudeschäden durch den Betrieb des Sägegatters könnten daher ausgeschlossen werden.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich östlich des Mühlbaches. Nahe dem Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde sich der Einlaufrechen zum Turbinenrad. Das nicht der Turbine zugeführte Überschußwasser werde über ein Überlaufgerinne in einen etwa 4 m tiefen Unterwasserkanal abgeführt. Beim Augenschein sei festzustellen gewesen, daß vom Mühlbach ein im Wohnbereich des Beschwerdeführers sehr deutlich hörbares Bachrauschen ausgehe. Auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers stehe nahe dem Mühlbach ein Wohngebäude. Östlich davon stünden zwei ebenerdige Wirtschaftsgebäude, wobei in dem einen Wirtschaftsgebäude Sägespäne gelagert seien; im anderen befinde sich eine LKW-Garage und daneben anschließend eine Werkstatt. Die Sägespäne dienten als Brennstoff für die Heizanlage, die der Beschwerdeführer in einem weiteren Nebengebäude betreibe. Das Nachbarwohnhaus sei vor etwa 10 Jahren in seinem südseitigen Bereich zweistöckig ausgebaut worden. Eine baubehördliche Genehmigung liege vor. Die Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers sei in ihrem weiteren Verlauf Richtung Süden nicht mehr verbaut und weise hier Wiesen und Flächen mit teilweisem Obstbaumbestand auf. Es seien auf dieser Liegenschaft an verschiedenen Meßpunkten Lärmmessungen durchgeführt worden. (Die Meßergebnisse werden im einzelnen dargestellt). Die Messungen seien an den exponiertesten Stellen durchgeführt worden. Sie hätten im wesentlichen jene Befunde bestätigt, die sich aus den Unterlagen im Verfahrensakt ableiten ließen. Demnach träten die im Nahbereich des Nachbarhauses des Beschwerdeführers stattfindenden Arbeiten in der Sortierhalle sowie das Fahren mit Ladegeräten in diesem Nachbarschaftsbereich am stärksten in Erscheinung. Das Sägegatter sei, obwohl 15 Sägeblätter eingespannt gewesen seien und mit verschiedenen Vorschubstärken gearbeitet worden sei, aus schallimmissionstechnischer Sicht unbeachtlich. Ebenso sei die Rundholzaufgabe mit Kappsäge kaum in Erscheidung getreten. Weiters habe sich gezeigt, daß die in der Halle für die Paketierung mittlerweile vorgenommenen schalltechnischen Maßnahmen den Erfolg gebracht hätten, daß bei der exponierten Wohnung der Familie Sch. praktisch keine Immissionsgeräusche aus der Paketierung meßtechnisch zu erfassen gewesen seien. Die Entrindung sei als Geräuschquelle nach den ermittelten Schallpegeln ebenfalls eher unbeachtlich, deutlicher seien die von der angeschlossenen Rundholzsortieranlage bzw. Transportanlage ausgehenden Geräusche meßtechnisch zu erfassen. Das Bachrauschen sei in allen Meßorten als dominierendes Grundgeräusch vorhanden gewesen. Beim Augenschein in einer Nachbarwohnung hätten deren Bewohner bestätigt, daß für sie das Bachrauschen als dauernd auftretendes Geräusch störend wirke. Auf Befragen über betriebsspezifische Geräusche hätten diese Nachbarn angegeben, insbesondere durch die in ihrem Nahebereich manipulierenden Schaufellader bzw. Stapler bzw. durch die schlagenden Brettergeräusche gestört zu werden. Die Späneförderleitung zwischen Sägehalle und dem Zyklon sei schalldämmend ummantelt worden (Mineralwolleummantelung, Blechumhüllung), überdies sei in die Förderleitung nach dem Zentrifugalventilator ein elastisches Zwischenstück und ein Schalldämpfer eingebaut worden. Nach Aussagen des Konsenswerbers befinde sich in der Förderleitung überdies ein Splitterfänger (im wesentlichen eine Absetzkammer), in der gröberes Stückgut zurückgehalten werde. Im Rahmen der Augenscheinsverhandlung, die mit einer ganztägigen Beobachtung der Immissionsverhältnisse verbunden gewesen sei, habe ein Hängenbleiben von gröberen Stücken in der Leitung, die nach Angaben des Beschwerdeführers über lange Zeiträume hinweg in der Förderleitung steckten, nicht beobachtet werden können.

Der medizinische Amtssachverständige habe folgenden Befund abgegeben: Es sei zunächst die Umgebungsgeräuschsituation ohne Betrieb der gegenständlichen Anlage erhoben worden. Die Beobachtungen hätten im Freien stattgefunden, wobei für den Betriebslärm exponierte Plätze ausgesucht worden seien. An allen Standorten sei die Situation durch Bachrauschen gekennzeichnet gewesen, wobei dieses besonders intensiv im Bereich zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude sowie an der südwestlichen Gebäudeecke in Erscheinung getreten sei. Abgeschwächt, jedoch noch immer deutlich wahrzunehmen sei das Wasserrauschen im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke sowie im Bereich des Obstgartens gewesen. Es seien sodann die Geräuschimmissionen, die von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgingen, beobachtet worden. Dabei sei im Hofbereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers die Situation durch ein gleichmäßiges monotones Maschinengeräusch ohne auffallende Akzentuierung gekennzeichnet gewesen. Zu Vergleichszwecken sei im Rahmen dieser Beobachtungsphase auch das Silogebläse abgeschaltet worden, wobei das Geräusch des Mühlbaches, welches aber in etwa ähnliche Charakteristik wie das Gebläsegeräusch aufweise, in den Vordergrund getreten sei. Die Wohnung im Dachgeschloß des Wohnhauses des Beschwerdeführers besitze drei Fenster, durch die man direkt auf den Spänesilo blicken könne. Auch hier sei das bereits im Hof festzustellende Maschinengeräusch des Silos festzustellen gewesen. Zu Vergleichszwecken sei auch hier das Silogebläse kurz abgeschaltet worden. Auch hier sei das Rauschen des Mühlbaches in den Vordergrund getreten, wobei subjektiv fast kein Unterschied im Vergleich zur Situation mit Betrieb des Silogebläses festzustellen gewesen sei. Von einer im zweiten Stock des Anbaues des Wohngebäudes des Beschwerdeführers gelegenen Wohnung bestehe freie Sicht auf die Betriebsanlage (insbesonders auf die zwischen Sägehalle und Paketierhalle gelegene Betriebsfläche). Die Umgebungsgeräuschsituation sei (bei geöffnetem Fenster) durch lautes Bachrauschen vom Mühlbach bestimmt, wobei zu Beginn der Beobachtungen für eine kurze Zeitspanne das Bachrauschen vom Geräusch eines auf der westlich der Betriebsanlage gelegenen Bahnstrecke bergauf fahrenden Güterzuges überdeckt worden sei. Von der gegenständlichen Betriebsanlage her hätten immer wieder auftretende Poltergeräusche, welche aus der Sägehalle kämen, wahrgenommen werden können. Es sei sodann die Entrindungsanlage in Betrieb gesetzt worden. Von diesem Vorgang sei zwar der eigentliche Entrindungsvorgang kaum zu hören gewesen, wohl aber hätten deutliche Poltergeräusche beim Hinabfallen der entrindeten Stämme in den Querförderer bzw. von der Fördereinrichtung auf den Boden festgestellt werden können. Von der in der Folge in Betrieb genommenen Paketieranlage habe überwiegend kein akustischer Eindruck gewonnen werden können. Nur vereinzelt hätten bei genauem Hinhören andeutungsweise leise Klappergeräusche gehört werden können. Bei einer Fahrdemonstration mit dem Stapler sei dieser, solange er sich im Mittelbereich des Platzes befunden habe, akustisch nicht in Erscheinung getreten. Deutlich sei er (insbesondere beim Gasgeben) zu vernehmen gewesen, als er sich auf der Freifläche zwischen der Sägehalle und Paketierhalle hin- und herbewegt habe. Als nächstes Gerät sei der Schaufellader beobachtet worden, dessen Motorgeräusch beim Hin- und Herfahren zwischen Paketierung und Spänesilo ebenfalls deutlich zu vernehmen gewesen sei, wobei subjektiv habe der Eindruck gewonnen werden können, daß das Motorgeräusch lauter sei, wenn sich das Fahrzeug direkt zwischen Rückwand der Sortierhalle und der Schallschutzwand befunden habe. Dieser Vorgang sei mit einem anderen Radlader wiederholt worden. Dieser sei subjektiv deutlich leiser als der Schaufellader gewesen. Von der Wohnung im Dachgeschoß sei vom Vorgang der Aufnahme der Hackschnitzel mittels des Radladers nur für einige Augenblicke gerade noch Motorgeräusch (Gasgeben) festzustellen gewesen. Im Hof der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei das sukzessive Einschalten (nach Stillstand der Betriebsanlage) von Silogebläse, Hacker und Gatter (mit zwei verschiedenen Vorschubgeschwindigkeiten) beobachtet worden. Subjektiv hätte von diesen Vorgängen nur das Einschalten des Silogebläses (durch eine leichte Änderung der Geräuschkulisse) festgestellt werden können. Das Dazuschalten von Hacker und Gatter sei akustisch nicht festzustellen gewesen. Von der Wohnung im zweiten Stock des Anbaues habe das Geräusch der Kappsäge aus den sonstigen Umgebungsgeräuschen (Bachrauschen) nur mit äußerster Schwierigkeit gerade noch herausgehört werden können. Im Obstgarten (vis a vis der Nordfront der Schnittholzlagerhalle) sei die Umgebungsgeräuschsituation durch das Wasserrauschen vom Wehr des Mühlbaches bzw. das Wasserplätschern des vorbeifließenden Mühlbaches bestimmt. Von der Betriebsanlage hätten zeitweilige Poltergeräusche, die aus der Sortieranlage gekommen seien, gehört werden können. Die Entrindungsanlage sei akustisch durch in Abständen auftretende kurze Poltergeräusche sowie zeitweiliges Rumpeln gekennzeichnet gewesen. Die Inbetriebnahme der Paketierung habe sich im Garten durch Poltergeräusche der Bretter sowie periodisch auftretende Sägegeräusche bemerkbar gemacht. Die Geräusche hätten sich bei Ortsveränderung bis in den Bereich des an das Wohnhaus des Beschwerdeführers anschließenden südlichen Gartens verfolgen lassen, wobei die Lautstärke jedoch sukzessive abgenommen habe. An diesem Beobachtungsort sei schließlich auch noch eine Demonstration mit dem Stapler (Abholung eines paketierten Bretterstapels mit Vorbeifahrt entlang des Mühlbaches) erfolgt, wobei der Fahrvorgang durch das übliche Motorgeräusch gekennzeichnet gewesen sei. Das Aufheben des Bretterstapels an der Paketierhalle sei von quietschenden Geräuschen begleitet gewesen. Während der Beobachtungen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei auch auf das Vorhandensein von Erschütterungen geachtet worden. Solche seien allerdings nicht festzustellen gewesen.

An diesen Befund habe der medizinische Amtssachverständige in seinen Gutachten zunächst Grundsätzliches über die Auswirkung von Lärm auf den menschlichen Körper ausgeführt und dann fortgesetzt:

Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse lasse sich bezüglich einer allfälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. Kindes im einzelnen ausführen: Ausgehend von den (im einzelnen dargestellten) Auswirkungen von Lärm auf den menschlichen Körper ergebe sich aus den erhobenen Lärmimmissionen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, daß zumindest aufgrund der erhobenen Schallpegelwerte eine Beeinträchtigung der Gesundheit nicht abzuleiten sei. So lägen die Geräusche in einem mittleren Schallpegelbereich von bis zu 61 dB bzw. nach den Berechnungen im erstinstanzlichen Verfahren um 56 dB. Hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens ergäben sich verschiedene Schlußfolgerungen und zwar in Abhängigkeit von der Betrachtung des jeweiligen Standortes. Bei den im Rahmen der Augenscheinsverhandlung durchgeführten Erhebungen seien vier auf ihre Weise typische Standort ausgesucht worden. Am ersten und zweiten Standort (Hofbereich und Wohnung im Dachgeschoß) werde die Umgebungsgeräuschsituation durch das intensive Bachrauschen bestimmt und im Falle der Inbetriebnahme der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Geräusche des Silogebläses. Sowohl in subjektiver Hinsicht als auch nach den Ergebnissen der Schallpegelmessungen bestehe zwischen der Situation mit Betrieb und ohne Betrieb kein relevanter Unterschied.

Beeinträchtigungen irgendwelcher Art in diesem Bereich, verursacht durch die Betriebsanlage, ließen sich daher ausschließen. Am dritten Standort (Wohnung im zweiten Stock des Anbaues) sei die Umgebungsgeräuschsituation wiederum durch intensives Bachrauschen gekennzeichnet, wodurch ein dauernd vorhandener Geräuschpegel von 54 bis 56 dB bestehe. Der Betrieb des Spänesilos bzw. des Gatters sowie der Paketierung trete hier praktisch gegenüber der Grundsituation nicht in Erscheinung. Wohl aber sei die Situation hier von zwei charakteristischen Schallereignissen (herrührend von der Betriebsanlage) bestimmt; nämlich zum einen die praktisch ständig vorhandenen Poltergeräusche aus der Sortierhalle sowie die für die Dauer von etwa einer Stunde pro Tag (siehe Angaben des Konsenswerbers) auftretenden Poltergeräusche von der Entrindung und Rundholzsortierung, wodurch sich impulsartige Einzelgeräusche zwischen 54 und 68 dB (bei einem mittleren Schallpegel von 55 dB) ergäben. Das zweite charakteristische betriebsspezifische Geräusch werde durch die Motorgeräusche der Ladegeräte (Stapler, Radlader), die im Bereich zwischen Sägehalle und Paketierung bis hin zum Spänesilo verkehrten, verursacht. Hievon hätten im Zuge des Augenscheines Spitzengeräusche (bei Vollgas bis 70 dB) gemessen werden können. Nach den Abgaben des Konsenswerbers fänden diese Fahrbewegungen allerdings nur in einem täglichen Ausmaß von 11 Zu- und Abfahrten statt. Dies wäre mit einer äußerst gering befahrenen Straße zu vergleichen und könnte daher im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens unberücksichtig bleiben. Als relevant wären in dieser Hinsicht aber sicher die Poltergeräusche, die aus der Sortierhalle kämen, anzusehen und zwar insbesondere deshalb, weil diese Geräusche praktisch ständig (gekoppelt an den Betrieb des Gatters) vorhanden seien und sowohl meßtechnisch als auch subjektiv eine deutlich über die sonstige Umgebungsgeräuschsituation hinausgehende Komponente ergäben. Diese Störgeräusche stellten vor allem dann eine Belästigung dar, wenn ein erhöhtes Ruhebedürfnis gegeben sei (also etwa in der üblichen Freizeit: Sonn- und Feiertags, Samstag nachmittag und werktags vor allem nach 17.00 Uhr; letzteres ergäbe sich aus statistischen Erhebungen bezüglich des Tätigkeitsverhaltens der österreichischen Bevölkerung). Als Schlußfolgerung ergäbe sich daher zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens alternativ die Forderung nach Setzung entsprechender schalldämpfender Maßnahmen oder der Beschränkung der Betriebszeit entsprechend den obigen Ausführungen (Montag bis Freitag 17.00 Uhr, Samstag 12.00 Uhr). Im vierten Beobachtungsort (Obstgarten) sei ein Grundgeräuschpegel - verursacht durch Bachrauschen - um 45 dB gegeben. Störgeräusche aus der Betriebsanlage ergäben hier Schallpegelwerte zwischen 52 und 70 dB, wobei hier wiederum sehr nach der Geräuschquelle zu differenzieren wäre. So würden die höchsten Werte durch den Betrieb der Ladegeräte verursacht (Motorgeräusch), wobei allerdings auch hier wiederum die Frequenz äußerst gering sei (siehe Angaben des Konsenswerbers) und daher diese Geräuschimmissionen außer Betracht genommen werden könnten. Zu hören seien hier in erster Linie (und mit entsprechenden Schallpegeln von 52 bis 64 dB) die Poltergeräusche der Entrindung und Grundholzsortierung sowie der Paketierung (bei letzterem auch Sägegeräusch). Die Andauer dieser Geräusche werde vom Konsenswerber mit ein und zwei Stunden täglich angegeben. Schließlich seien an diesem Ort auch noch Geräusche aus der Sortierhalle zu hören, deren Intensität aber (im Vergleich zur Situation im Wohnhaus) hier von eher untergeordneter Bedeutung sei. Der Gartenbereich zähle in der Regel sicher nicht zum üblichen Wohnbereich, werde aber in der warmen Jahreszeit erfahrungsgemäß als eine Art Freizeiteinrichtung benützt. Es wäre daher auch in diesem Falle zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu berücksichtigen, daß die Entrindung und Rundholzsortierung und Paketierung nur werktags Montag bis Freitag bis 17.00 Uhr bzw. Samstag bis Mittag betrieben werde.

Dem folgenden medizinischen Gutachten bezüglich Staubimmissionen läge ein schriftlich erstattetes Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zugrunde, worin folgendes ausgeführt werde:

Als Quellen für Staubimmissionen (Holzstaub) kämen in erster Linie die pneumatisch betriebenen Förderleitungen für Sägespäne bzw. Hackgut in Frage. Die vom Sägen herrührenden Sägespäne enthielten einen ungleich höheren Anteil an Holzfeinteilen (Sägemehl) als das vom Hacker herrührende Hackgut. Das Hackgut werde, soweit dies aus dem Bezugsakt entnommen werden könne, pneumatisch in eine oben bzw. seitlich offene Box eingeblasen. Die von den Sägen herrührenden Sägespäne würden pneumatisch in den Sägespänesilo eingebracht, wobei am Silokopf ein Zyklon (Fliehkraftabscheider) angebracht sei. Für diesen Fliehkraftabscheider sei im Genehmigungsbescheid ein maximal zulässiger Reingasstaubgehalt von 150 mg/m3 vorgeschrieben (Auflage 11). Dieser Emmissionsgrenzwert sei für Fliehkraftabscheider der übliche Wert und entspreche noch dem Stand der Technik. Natürlich sei es für die Abscheidung der Sägespäne auch möglich, Tuchfilter einzusetzen. Diese hätten einen erheblich höheren Abscheidegrad als Fliehkraftabscheider. Der technische Aufwand für den Einsatz eines Tuchfilters sei jedoch ungleich höher. Beim Einsatz von Tuchfiltern könne der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung genannte Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 ohne weiteres eingehalten werden. Auch wäre es möglich, die Hackschnitzel nicht einfach in eine offene Box einzublasen, sondern auch hier ein geschlossenes System vorzusehen. Allerdings fehlten im Bezugsakt objektive Angaben dafür, daß beim Beschwerdeführer tatsächlich besondere Holzstaubeinwirkungen gegeben seien. Nach dem Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1980 seien beim Beschwerdeführer in drei Meßperioden, die sich jeweils über Wochen erstreckten, Staubwerte (Tagesmittelwerte) von 0,08 mg/m3 gemessen worden.

Der medizinische Sachverständige habe darauf hin sein Gutachten wie folgt fortgesetzt:

Unter Staub verstehe man die disperse Verteilung fester Stoffe in Gasen (Luft), entstanden durch mechanische Prozesse oder Aufwirbelung. Die Aufnahme in den menschlichen Körper erfolge überwiegend über die Atmung, sodaß die Auswirkungen von Staubimmissionen im Atemtrakt (Nasen- und Rachenraum, Lunge) zu erwarten seien. Die gesundheitlichen Auswirkungen hingen dabei von der Partikelgröße, der Konzentration und Expositionsdauer sowie einer allfälligen spezifischen Schadstoffwirkung des Staubes ab. Die Partikelgröße entscheide darüber, wieweit Staub in den Atemwegen vordringen könne. Die Lungengängigkeit sei beispielsweise Voraussetzung für eine lungenschädigende Wirkung. Größere, nicht lungengängige Staubteilchen würden im Nasen- und Rachenraum zurückgehalten und durch eine Art Reinigungssystem wieder ausgeschieden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien dann gegeben, wenn dieses Reinigungssystem überfordert werde, also die Staubkonzentration zu groß sei. Die spezifische Schadstoffwirkung gründe sich auf spezielle chemische und/oder physikalische Eigenschaften des betreffenden Staubes (z.B. krebserzeugende Wirkung durch Asbest oder fibrosierende Wirkung durch Quarz). Eine spezifische Schadstoffwirkung sei nur bei sehr hohen Staubkonzentrationen und langer Expositionsdauer, wie man sie etwa im arbeitsmedizinischen Bereich finden könne, nachzuweisen, sodaß die spezifische Schadstoffwirkung keine umwelthygienische Relevanz besitze. Die umwelthygienische Relevanz von Staubimmissionen gründe sich einerseits auf die Belästigungswirkung durch starke Verstaubung und auf die Vehikelfunktion des Staubes, das heiße, an Staubpartikel könnten sich beispielsweise Luftschadstoffe wie SO 2 anlagern und dadurch im Atemtrakt eine synergistische Wirkung hervorrufen. Der umwelthygienische Grenzwert für Staub betrage nach den Empfehlungen der österreichischen Akademie der Wissenschaften 0,2 mg/cm3 (TMW). Im konkreten Fall seien spezielle Staubmessungen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Der dabei gefundene höchste Tagesmittelwert habe 0,08 mg/cm3 betragen. Die Gesamtstaubimmission inklusive des Anteiles der gegenständlichen Betriebsanlage liege somit deutlich unterhalb des vorhin genannten Grenzwertes. Eine Beeinträchtigung durch Staubimmissionen sei daher auszuschließen.

Vom menschlichen Organismus würden Erschütterungen mit Hilfe spezieller Rezeptoren registriert. Dabei handle es sich um sogenannte, in den Muskelspindeln gelegene Mechanorezeptoren, die den Lagezustand sowie jede zeitabhängige Lageänderung bestimmen könnten. Zusätzlich seien auch noch andere Organstrukturen in der Lage, auf Schwingungsereignisse anzusprechen. Der menschliche Körper sei bei Schwingungseinwirkungen ein kompliziertes elastisches System mit unterschiedlichen Dämpfungseigenschaften. Je nach Einwirkunsstelle der Schwingung ergebe sich ein unterschiedliches Resonanzverhalten. Würden Organe, die im menschlichen Körper federnd gelagert seien, in ihrer Eigenfrequenz durch Störschwingungen angeregt, so gerieten sie in Resonanz. Diese Resonanz führe zu unterschiedlichen und von der Stärke der Anregung abhängigen Störungen bzw. Befindlichkeitsbeeinträchtigungen. Ausgeprägte Resonanzerscheinungen erfolgten bei Schwingungen zwischen 4 und 90 Herz, wobei vor allem die Verdauungsorgane und die Wirbelsäule beeinträchtigt würden. Weiters werde auch die psychische und physische Leistungsfähigkeit beeinflußt. Für die entsprechenden Bereiche, in denen entweder das Wohlbefinden, die Leistungsfähigkeit oder die Gesundheit beeinträchtigt werden könnten, existierten Richtwerte, die einerseits auf den sogenannten K-Wert und andererseits auf die Dauer der Einwirkung abgestimmt seien. Je größer der K-Wert, desto kürzer sei die Zeit für die Einwirkungsdauer. Als Richtwert für eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens könne dabei ein Wert unter K = 0,8 angenommen werden. Im konkreten Fall sei vom schwingungstechnischen Sachverständigen ein K-Wert von 0,29 ermittelt worden. Subjektiv hätten sich keine auffälligen Schwingungen ergeben. Es könne daher die Aussage getroffen werden, daß durch den derzeitigen Zustand der Betriebsanlage in bezug auf Vibrationen eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit nicht gegeben sei.

Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen führte der Bundesminister in rechtlicher Hinsicht unter anderem aus, der vom Mühlbach erzeugte Geräuschpegel sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers der Betriebsanlage deshalb nicht hinzuzurechnen, weil der Konsenswerber um eine Genehmigung der Stromzufuhr aus dem Wasserkraftwerk für die Betriebsanlage im gegenständlichen Verfahren nicht angesucht, sondern vielmehr auf den mangelnden Zusammenhang zwischen Wasserkraft und Betriebsanlage hingewiesen habe. Im übrigen befinde sich im Akt eine Bestätigung eines Elektrounternehmens, wonach die Eigenstromanlage nicht für den Betrieb, sondern ausschließlich für die Stromversorgung des Wohnhauses verwendet werde. Als Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 sei das Ansuchen des Konsenswerbers vom 30. Jänner 1989 samt den Projektsunterlagen anzusehen. Der Gewerbebehörde fehle es an der gesetzlichen Grundlage, über diese Sache hinausgehende Verfügungen zu treffen. Daher sei der vom Mühlbach erzeugte Geräuschpegel der Umgebungsgeräuschsituation zuzuordnen und es seien deshalb auch keine weiteren diesbezüglichen Erhebungen durchzuführen gewesen. Eine Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers, verursacht durch die Geräuschimmission, sei vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeschlossen worden. Bei Beurteilung einer allfälligen unzumutbaren Belästigung sei zu berücksichtigen, daß der Konsenswerber die Betriebszeiten auf den vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Rahmen beschränkt habe. Es könne daher eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers, verursacht durch Schallimmissionen aus der Betriebsanlage, ausgeschlossen werden.

Vom Konsenswerber seien über ausdrückliches Befragen durch den Verhandlungsleiter jene Manipulationen, welche das in den Verfahrensakten und auch vom Beschwerdeführer beschriebene Kratzgeräusch durch die Schaufel des Radladers erzeugten, ausgeschlossen worden. Aufgrund dieses Umstandes und mangels einer entsprechenden dem gegenständlichen Ansuchen beigelegten Betriebsbeschreibung sei von der Nichtdurchführung derartiger Tätigkeiten auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am

verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen gewerberechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen (zusammengefaßt) vor, bei der auf der Betriebsliegenschaft befindlichen Wasserkraftanlage handle es sich (aus näher dargestellten Gründen) um einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage. Es sei daher das Wasserrauschen, das von der Wasserkraftanlage ausgehe, der zu genehmigenden Betriebsanlage zuzuordnen, bzw. es sei das Istmaß des Grundgeräuschpegels ohne Wasserrauschen, somit bei leerem Mühlgang zu beurteilen. Der Mühlgang sei auch nicht mehr dauern wasserführend, da das Oberlieger-Wasserrecht durch Einstellung des Mühlenbetriebes (ausgenommen gelegentlicher kurzfristiger Betrieb) nicht mehr ausgenutzt werde und so das Wasser über die Lavant abzufließen habe. Die im Verfahren vorgenommenen Messungen und Begutachtungen zeigten, daß sehr wohl eine Reduktion des Betriebslärms unter 58 dB möglich sei. Selbst der Sachverständige des Konsenswerbers habe dazu einfache und billige Maßnahmen vorgeschlagen. Es seien daher entsprechende Auflagen im erstbehördlichen Bescheid enthalten gewesen, die ohne Grund von der Behörde im angefochtenen Bescheid weggelassen worden seien. Wenn im angefochtenen Bescheid der Jahreseinschnitt mit 13.500 Festmeter Rundholz festgelegt sei, so fehle es doch an Kapazitätsbegrenzungen bei den einzelnen Produktionsstellen. Die Behörde begnüge sich hier mit der Feststellung, daß durch die händische Manipulation nach dem Gatter und Besäumer eine wirksame Begrenzung gegeben sei. Dies sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu früheren Verfahrensergebnissen. Die durchgeführten Lärm- und Schwingungsmessungen hätten gezeigt, daß sehr wohl über lange Zeiträume mit mehr als 4 m/min Vorschub gefahren werden könne und auch werde. Das bestehende Gatter sei zur Kapazitätserhöhung angeschafft worden. Wie aus dem schwingungstechnischen Gutachten hervorgehe, habe es einen Maximalvorschub von 13 m/min. Es hätte sich aus den Produktionsunterlagen leicht bestätigen lassen, daß Jahreseinschnitte an Rundholz von über 18.000 Festmetern gegeben seien. Wenn nicht diese höhere Leistungsfähigkeit gegeben wäre, würde die Paketieranlage überdimensioniert sein. Die Annahmen aus einem Einschnitt von nur 13.500 Festmetern seien unrichtig und sachlich nicht begründet. Die Entrindungs- und Sortieranlage sei in der Kapazität nicht durch das Gatter und die Folgeeinrichtungen gebunden. Diese Anlage stehe nach Bedarf durch die Rundholzanlieferungen in Betrieb. Nach den forstlichen Vorschriften (insbesondere wegen Borkenkäfer) sei angeliefertes Rundholz unvermittelt zu entrinden. Eine Zwischenlagerung erhöhe die Manipulationskosten. Es müßten den Beurteilungen bei der Entrindungs- und Sortieranlage und den übrigen Anlagen andere Einsatzzeiten und Kapazitäten zugeordnet werden. Es sei völlig unrichtig, bei der Holzsortierung von einer täglichen Einsatzzeit von nur 1 Stunde auszugehen. Es sei denn, es werde tatsächlich eine tägliche maximale Einsatzzeit für diese Anlagen durch Auflagen vorgeschrieben. Insbesondere bei der Entrindungs- und Sortieranlage seien sehr hohe Geräuschpegel festgestellt worden. Das Geräusch der Entrindung sei verhältnismäßig dumpf und ergebe daher eine geringe Belastung im dB-Bereich. Markant seien die schlagenden Einzelgeräusche der Transportanlagen, deren Spitzen zwischen 54 bis 58 dB gelegen seien. Das Abfallen der Bloche liefere Einzelgeräusche mit Spitzen von 62 bis 64 dB. Unberücksichtigt seien bei dieser Beurteilung noch die Transportfahrten der Ladegeräte. Die Lärmbelastung sei besonders belastend für die Bereiche des Wohnhauses, von denen freie Sicht zur Anlage gegeben sei. Bei der Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, daß nicht nur pro Tag eine Stunde gearbeitet werde, sondern eben nach dem Rundholzanfall mehrere Tage durchgehend. Hinsichtlich der Transportfahrten sei festgestellt, daß bei kräftigem Gasgeben das Motorengeräusch mindestens Werte bis 74 dB erbringe. Das Vorbeifahren des Lader mit der vollen Schaufel liefere Werte bis 68 dB. Die Ladevorgänge erstreckten sich insbesondere bei stärkerer Anlagenauslastung über längere Zeiten und seien daher auch als entsprechende Langzeitzustände zu beurteilen. Der Sägespänesilo habe keine lärm- und staubmindernden Entnahmeeinrichtungen. Die Sägespäne fielen vom rund 4 Meter hohen Podest, auf welchem der Silo stehe, ungeschützt und im freien Fall auf den Boden, von wo aus sie mit dem Ladegerät auf Transportfahrzeuge verladen würden. Dies sei schon durch die Auflage 7 des Bescheides bestätigt. (Podest ist zu reinigen). Durch diese Art der Entnahme bzw. der Siloentleerung entstünde insbesondere bei Wind eine erhöhte Staubbelastung. Da die Sägespäne und Hackschnitzel vom befestigten Grund mit der Ladeschaufel aufzunehmen seien, entstünden jedenfalls Kratzgeräusche der Schaufel auf dem harten Untergrund. Dieser Lärm sei unberücksichtigt geblieben. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, Kratzgeräusche durch die Schaufel des Radladers seien auszuschließen, sei unrichtig. Durch die Fahrbewegungen zwischen Lärmschutzwand und Sägehalle entstünden mit Rücksicht auf die hohen Lärmemissionen der Fahrzeuge unter Last unzumutbare und gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen. Die Staubbelastung sei nicht angemessen geprüft und beachtet worden. Dem Hinweis, daß der Dachboden des Wohnhauses laufend stärkstens verstaubt sei, und das Dach infolge der Verlegung der Falze durch den Holzstaub regendurchlässig werde, sei unbeachtet geblieben. Im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen seien die Ergebnisse der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden, weshalb dieses Gutachten unvollständig und unschlüssig geblieben sei. Es sei schließlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn die Behörde festgestellt habe, für das Betriebsgelände sei "im Flächenwidmungsplan eine Ausweisung als Leichtindustriegebiet gegeben und daher eine Qualifikation für Betriebe gegeben, welche die Umgebung nicht erheblich durch Lärm, Ruß, Geruch oder Erschütterung belästigen, sodaß der Sägewerksbetrieb nicht gegen eine Verbotsnorm im Sinne des § 77 GewO verstößt".

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen.

Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist zufolge § 77 Abs. 2 leg. cit. danach zu Beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 353 GewO 1973 ausgesprochen hat, ist die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Im Rahmen eines diesbezüglichen Genehmigungsverfahrens ist von der Verwaltungsbehörde daher - ohne Unterschied ob die Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war - nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1991, Zlen. 91/04/0105-0107). Es haben daher bei Entscheidung über den Genehmigungsantrag Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Bestandteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müßte dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen.

Da letzteres auch nach dem Beschwerdevorbringen auf die in räumlicher Nähe zu der in Rede stehenden, den Inhalt des Genehmigungsantrages bildenden Betriebsanlage situierte Wasserkraftanlage nicht zutrifft, bildet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde diese nicht als Teil der zu genehmigenden Betriebsanlage behandelte, sondern die von ihr ausgehenden Emissionen den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zurechnete. Es bedurfte in diesem Zusammenhang auch keiner Prüfung, ob diese Wasserkraftanlage ohne eine erforderliche behördliche Genehmigung betrieben wird, weil dies für die Zurechnung der von ihr ausgehenden Emissionen zu den in § 77 Abs. 2 leg. cit. bezogenen örtlichen Verhältnisse ohne rechtliches Gewicht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl.90/04/0320).

Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch in diesem Zusammenhang aus folgender Erwägung als rechtswidrig:

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens (Schriftsatz vom 18. April 1991, Seite 4) machte der Beschwerdeführer geltend, die in Rede stehende Wasserkraftanlage werde nicht gleichmäßig, sondern mit unterschiedlicher Intensität betrieben, und es komme auch zu längerfristigem Absperren des Wasserzuflusses, sodaß die von der Wasserkraftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen von sehr unterschiedlicher Intensität seien. Ohne Rücksicht auf dieses Vorbringen ging die belangte Behörde bei Ermittlung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse allein von den Ergebnissen der von ihr bei Vollbetrieb der Wasserkraftanlage vorgenommenen Lärmmessungen aus. Diese Vorgangsweise steht im Widerspruch zur Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 87/04/0046, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, sind in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= belastendsten) sind.

Da die belangt Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Hinweisen veranlaßt:

Die belangte Behörde geht - gestützt auf entsprechende Angaben in der Betriebsbeschreibung - bei Ermittlung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen vom "Jahreseinschnitt im Jahre 1990 von 13.500 Festmeter Rundholz" aus, ohne daß im angefochtenen Bescheid in ausreichend deutlicher Weise diese Menge als verbindliche Obergrenze der Auslastung der Betriebsanlage auch für die Zukunft festgelegt wäre. Die Auflage Punkt 1 reicht, da sie den Konsenswerber lediglich zu einem entsprechenden Nachweis verpflichtet, hiezu nicht aus.

Abgesehen davon ermittelte die belangte Behörde aus der in der Betriebsbeschreibung genannten, sich aus dem Umfang des Jahreseinschnittes 1990 ergebenden durchschnittlichen Betriebsdauer der einzelnen Anlagenteile, die auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einem gegebenen Zeitraum durchschnittlich einwirkenden Immissionen, ohne daß durch entsprechende Festlegungen im angefochtenen Bescheid sichergestellt wäre, daß diese Durchschnittswerte nicht (etwa durch Ballung der Arbeitsvorgänge in einzelnen Zeiträumen, wie vom Beschwerdeführer behauptet) überschritten werden.

Ähnliches gilt für die in der Betriebsbeschreibung genannte "durchschnittliche Vorschubgeschwindigkeit des Sägegatters" von 4 m/min.

Ebenso folgt die belangte Behörde den Angaben des Konsenswerbers, wonach "jene Manipulationen, welche das in den Verfahrensakten und auch vom Berufungswerber beschriebene Kratzgeräusch durch die Schaufel des Radlader erzeugen, ausgeschlossen" seien, ohne daß einerseits festgestellt wäre, durch welche Vorkehrungen dies erreicht wird und andererseits diese Vorkehrungen zum verbindlichen Bescheidinhalt erhoben worden wären.

Bei Beurteilung der Staubbelastung geht die belangte Behörde von ermittelten Tagesmittelwerten aus, ohne zu prüfen, ob diese Belastung, die ihre Quelle unter anderem in der Verladung der Sägespäne findet, nicht während der Ladevorgänge kurzfristig weitaus höhere, die Grenze der Zumutbarkeit oder gar der Gesundheitsgefährdung überschreitende Werte erreicht. Dazu kommt, daß die belangte Behörde die Zumutbarkeit der Belästigung durch Staub nur unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Auswirkungen auf die Physiologie des menschlichen Körpers prüfte, ohne zu berücksichtigen, daß durch Staub auch sonstige Belästigungen, insbesondere durch erhöhten Aufwand für Hygienemaßnahmen, verursacht sein können.

Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige geht davon aus, daß die vom Sägegatter der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Erschütterungen "zumindest zeitweilig den K-Wert von 0,3 erreichen, wobei diese Schwingungen bereits deutlich fühlbar sind, so ist im gegenständlichen Fall durch die Kombination von Lärm und Schwingungen eine Gesundheitsgefährdung bei einem normal empfindenden Menschen oder Kind gegeben". Dem gegenüber wird in dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die Aussage getroffen, als Richtwert für eine Beeinträchtigung des WOHLBEFINDEN könne ein Wert unter K = 0,8 angenommen werden.

Im Hinblick auf diese gravierende Differenz in den Aussagen der beiden Gutachten hätte es zur Beurteilung der Schlüssigkeit des von der belangten Behörde ihre Entscheidung zugrunde gelegten Gutachtens einer Auseinandersetzung mit den Aussagen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen bedurft.

Schließlich verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar darauf, das von ihr eingeholte medizinische Sachverständigengutachten beziehe sich auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und auf ein gesundes, normal empfindendes Kind. Sie unterläßt es aber in der Folge, bei der von ihr im Rechtsbereich vorzunehmenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1985, Zl. 84/04/0170) Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen in Befolgung des Gesetzesauftrages des § 77 Abs. 2 GewO 1973 entsprechend zu differenzieren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040267.X00

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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