TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/10 91/04/0105

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0106 91/04/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerden der 6 Beschwerdeführer in G, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Jänner 1991, Zl. 308.885/11-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Z-GmbH in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je einem Sechstel von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von je einem Sechstel von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren des Bundes und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.

Begründung

Auf das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0089, 0090, mit dem der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. April 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, wird hingewiesen. Mit Ersatzbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Jänner 1991 wurde ausgesprochen, daß auf Grund des Ansuchens der Z-KG vom 10. Oktober 1984 - nach Eintritt der mitbeteiligten Partei als Rechtsnachfolgerin in das Verwaltungsverfahren - gemäß § 77 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, und in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Selbstbedienungsmarktes für Wiederverkäufer auf den Grundstücken Nr. 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2, jeweils KG. S, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde dritter Instanz versehenen und im Spruchabschnitt A bezeichneten Pläne und der im Spruchabschnitt B bezeichneten Pläne und Unterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung und unter Einhaltung der im Spruchabschnitt C angeführten Auflagen erteilt werde. Ferner wurde ausgesprochen, daß die Einwendungen der N-Großhandelsgesellschaft m.b.H. gemäß § 356 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen werden und daß die Einwendungen des Fünftbeschwerdeführers und Genossen als unbegründet abgewiesen werden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Augenscheines und der Augenscheinsverhandlung vom

21./22. Dezember 1988, ließen eine Unterscheidung zwischen dem nach der nunmehrigen Rechtslage für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Bereich einerseits und der nicht mehr zu berücksichtigenden Zufahrtsrampe andererseits zu, sodaß diesbezüglich keine ergänzenden Ermittlungen erforderlich gewesen seien: Zur Messung 1 am Meßort Haus S-Weg 4 habe der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, daß Geräusche von den Verkehrswegen des X-Marktes vor allem dann zu registrieren gewesen seien, als sich die Fahrzeuge entweder im ansteigenden Bereich der Abfahrt zum S-Weg befunden hätten oder im Nahebereich der Einmündung in den S-Weg gefahren und auch zu sehen gewesen seien. Hinsichtlich der Messung 2 am Meßort Haus S-Weg 8 habe der gewerbetechnische Sachverständige festgehalten, daß von dort nur der Bereich der Abfahrt (Auffahrtsrampe) einzusehen gewesen sei und daß die erhobenen und im Meßschrieb markierten Geräusche vorwiegend aus diesem Bereich gestammt hätten. Der ärztliche Sachverständige habe seine während der Messungen gewonnen subjektiven Beobachtungen dahingehend zusammengefaßt, daß vom Parkplatz der Betriebsanlage selbst bzw. jenem Teil der Zufahrt, der hinter der Böschung des S-Weges liege, keine bzw. keine auffälligen Geräuschimmissionen festzustellen gewesen seien. Daraus könne der nachvollziehbare Schluß gezogen werden, daß von den der Betriebsanlage zurechenbaren Flächen im Hinblick auf den dort verursachten Kfz-Verkehr keine merkbaren oder meßbaren Lärmimmissionen bei den für diesen Bereich zunächst gelegenen Nachbarliegenschaften ausgingen und die diesbezüglichen Lärmimmissionen im Umgebungslärmgeschehen völlig untergingen. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei daher diesen Betriebslärmimmissionen jegliche Eignung, die Gesundheit von Nachbarn zu gefährden oder auch nur das Wohlbefinden zu beeinträchtigen, abzusprechen, weil die Wahrnehmbarkeit eines Geräusches elementare Voraussetzung jeglicher Wirkungen auf den menschlichen Organismus sei. Es bedürfe daher keiner weiteren gutächtlichen Ausführungen, um im Rechtsbereich feststellen zu können, daß durch die von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen eine Gefährdung der Gesundheit von Nachbarn vermieden werde und sie aufgrund ihrer Nichtwahrnehmbarkeit jedenfalls nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. Erwachsenen unter Berücksichtigung der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse als zumutbar qualifiziert werden könnten. Zu den gepflogenen Erhebungen sei auszuführen, daß diese zu Zeiten stattgefunden hätten, in denen ein "maximaler Betrieb" zu erwarten gewesen sei (jener sei Gegenstand der behördlichen Untersuchung), nämlich an einem Wochentag wenige Tage vor Weihnachten, an dem nach den Erfahrungen des täglichen Lebens der größte Ansturm auf Geschäfte sowohl im Lebensmittel- als auch im "Non-Food-Bereich" herrsche. Im Gegensatz zu früheren Erhebungen sei es den Sachverständigen der Behörde dritter Instanz möglich gewesen, ihre Beobachtungen und Messungen bei Vollbetrieb der Anlage durchzuführen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe sich einer selbstregistrierenden und ausarbeitenden Schallpegelmeßeinrichtung, die die Meßergebnisse überdies dokumentiert habe, bedient, sodaß Meß- und Ablesefehler ausgeschlossen seien. Es sei daher von diesen von der Behörde dritter Instanz im Sinne der §§ 45 und 52 ff AVG 1950 durchgeführten Erhebungen, die objektiviert und bei einem Maximalbetrieb vorgenommen worden seien, auszugehen. Die von den Vertretern der Nachbarn, insbesondere im Verfahren der Behörde dritter Instanz, immer wieder geforderte Einbeziehung der Nachbarliegenschaft Z, die an der F-Straße gelegen sei, komme nach dem durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fixierten "Beurteilungsbereich" der Betriebsanlage auf keinen Fall in Frage, da diese Liegenschaft weitab von diesem Bereich liege. Sie sei von diesem selbst durch das Betonwerk W, das bei Betrieb einen zusätzlichen, nicht unbeträchtlichen Lärmerreger darstelle, aber insbesondere durch den beträchtlichen Verkehrslärm der F-Straße abgeschirmt. Die von den Nachbarvertretern immer wieder geforderte Miteinbeziehung des S-Weges, wodurch sich Auswirkungen auf die Liegenschaft Z ergeben hätten, widerspreche der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Rechtslage. Aus dieser ergebe sich auch, daß die Liegenschaften S-Weg 4 und S-Weg 8 allfälligen Betriebs(lärm)immissionen noch am ehesten ausgesetzt seien. Die gutächtlichen Ausführungen betreffend Schadstoffimmissionen durch den betrieblich verursachten Kfz-Verkehr könnten deswegen aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren der Behörde dritter Instanz übernommen werden, da diese von einer für die Nachbarn schlechteren Situation ausgegangen seien, nämlich der Zurechenbarkeit der Zufahrtsrampe, die den Nachbarliegenschaften näher liege als die nunmehr ausschließlich in Betracht kommenden Flächen in der Ebene des Marktes. In der Realität sei daher mit noch höheren Verdünnungsraten zu rechnen, als in den Gutachten angegeben. Hinsichtlich der Schadstoffimmissionen habe der gewerbetechnische Amtssachverständige auf Messungen bei ausgedehnten Stauungen, bei denen sich der Kfz-Verkehr bei laufenden Motoren nur sehr wenig und stockend fortbewege, zurückgegriffen, wobei im Hinblick auf die Situation am Beobachtungstag darauf hinzuweisen sei, daß trotz Maximalbetrieb der Anlage bei Gelbblinken der Ampel an der Kreuzung F-Straße/S-Weg keine großräumigen Stauungen mit längerem Verkehrsstillstand hätten beobachtet werden können. Bei solchen ausgedehnten Stauungen in der Frühverkehrsspitze in zweispurigen Einbahnstraßen in engen und schlecht durchlüfteten Straßenschluchten seien CO-Konzentrationen von ca. 53 ppm im Halbstundenmittelwert gemessen worden. Im Gegensatz zu diesen engen und schlecht durchlüfteten Straßenschluchten stelle sich die Umgebung der Betriebsanlage als ein offenes und gut durchlüftetes Gelände dar. Um bis zu nächstgelegenen Wohnhäusern oder auch nur Liegenschaften zu gelangen, sei nach den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit einer Verdünnungsrate von 100 bis 1000 zu rechnen. Daraus habe der gewerbetechnische Amtssachverständige den nachvollziehbaren Schluß gezogen, daß der durch den Kundenverkehr der Betriebsanlage hervorgerufene Immissionsanteil an CO-Immissionen in einer Größenordnung von weniger als 1 ppm liege. Auf Grund seiner Ausbildung, seines Wissens und seiner Erfahrung habe er überdies feststellen können, daß die übrigen in Kfz-Abgasen enthaltenen Schadstoffe um Größenordnungen unter jenen von CO lägen und es daher zulässig sei, nur CO als am stärksten auftretende und relevanteste Substanz für die weiteren Ermittlungen heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht habe der ärztliche Amtssachverständige zu den zu erwartenden CO-Werten festgestellt, daß bei Werten von 50 ppm, bei längerer Aufenthaltsdauer von mehreren Stunden und ausgeprägter körperlicher Aktivität ein CO-Hämoglobingehalt im Blut von ca. 6-8 % verursacht werden könne. Organisch relevante Auswirkungen der untersten Stufe, nämlich uncharakteristische Beschwerden wie Mattigkeit und Unwohlsein träten jedoch ungefähr erst bei einem CO-Hämoglobingehalt von 10-20 % auf. Im vorliegenden Fall seien jedoch um Größenordnungen darunterliegende CO-Immissionen von maximal 0,5 bis 1 ppm zu erwarten. Vom ärztlichen Amtssachverständigen hätten daher in schlüssiger Weise jegliche gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Das bedeute, daß eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch die dem betriebsbedingten Kfz-Verkehr entsprechenden CO-Immissionen jedenfalls "vermieden" werden könne und diese Immissionen auch wegen des eminenten Abstandes zwischen den zu erwartenden Konzentrationen und dem "No-effect-level" (also jener Größe, ab der medizinisch relevante Auswirkungen zu erwarten seien) im Rechtsbereich nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und auch eines gesunden, normal empfindenden Kindes als zumutbar betrachtet werden könnten. Dies selbst dann, wenn man eine etwas höhere Empfindlichkeit von Kindern gegenüber manchen Luftschadstoffen in Betracht ziehe, da die Schadstoffkonzentration im vorliegenden Fall so gering und der Abstand zu jenem Wert, ab dem medizinisch relevante Auswirkungen auftreten könnten, so groß sei, daß keinesfalls, auch bei Kindern, unzumutbare Belästigungen auftreten könnten. Wie bereits ausgeführt, seien andere Stoffe, die bei Kraftfahrzeugmotoren emittiert würden und unter Umständen zu gesundheitsgefährdenden Auswirkungen führen könnten, noch um Größenordnungen weniger zu erwarten als das bereits in so geringen Mengen vorhandene CO, daß auch hinsichtlich dieser Stoffe eine Gefährdung der Gesundheit durch den Betrieb in jedem Falle "vermieden" werden könne und keinesfalls unzumutbare Belästigungen auftreten könnten. Was die von den Nachbarn weiters befürchteten Staubimmissionen betreffe, so sei festzuhalten, daß die Betriebsanlage selbst keinen Staub emittiere und die Zufahrtsflächen asphaltiert seien, sodaß auch durch den betriebsbedingten Verkehr keine Staubimmissionen bei den Nachbarn, die von der Betriebsanlage durch einen Abstand von mehreren zig-Metern getrennt seien, auftreten könnten. Sofern mit Staubemissionen feststoffhaltige Emissionen von Kraftfahrzeugen gemeint seien, so seien diese bei den durch den betriebsbedingten Kfz-Verkehr verursachten Schadstoffimmissionen mitbehandelt und es könnten, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich relevante Auswirkungen ausgeschlossen werden. Auch sei die Betriebsanlage bei Dunkelheit nicht in einer Weise beleuchtet, daß dadurch störende Lichteinwirkungen auftreten könnten. Lichtemissionen durch Kfz-Scheinwerfer beschränkten sich auf den geringen Zeitraum während des Betriebes der Betriebsanlage, der in die Dunkelheit falle. Die Verkehrswege seien so gestaltet, daß ein direktes Hineinleuchten in die Nachbarhäuser bzw. Liegenschaften nicht zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang müsse auch noch festgehalten werden, daß ein betriebsbedingter Kfz-Verkehr in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf Grund des Geschlossenhaltens der Betriebsanlage nach 18.30 Uhr in keinem Fall erwartet werden könne. In welcher Weise die Betriebsanlage selbst oder auch der durch sie hervorgerufene Kfz-Verkehr geeignet sei, bei den Nachbarn zu Erschütterungen zu führen, lasse sich nicht schlüssig begründen. Von den Amtssachverständigen und vom Verhandlungsleiter, der den Erhebungen beigewohnt habe, sei während des Vollbetriebes der Anlage keinerlei Erschütterung verspürt worden. Erschütterungen könnten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit der Betriebsanlage in keinem Zusammenhang stehen. Was allfällige, im ergänzenden Ermittlungsverfahren der Behörde dritter Instanz zu untersuchende betriebskausale Geruchsimmissionen durch das Kanalsystem betreffe, so habe der gewerbetechnische Sachverständige keinerlei Ansatzpunkte dafür finden können, daß die klein dimensionierte Schmutzwasserleitung der Betriebsanlage geeignet sei, solche zu erzeugen, zumal diese als dichte Leitung in den öffentlichen Kanal münde. Auch hätten während des Augenscheines vom 21. Dezember 1988 vom ärztlichen Sachverständigen, der auf allfällige Geruchsimmissionen geachtet habe, keine solchen bemerkt werden können, und zwar auch kein Kanalgeruch. Schließlich sei mit Auflage unter Punkt 106 festgelegt worden, daß die Abwässer aus den Räumen in einem geschlossenen Abflußsystem so abzuleiten seien, daß auch bei Spitzenbelastungen die einwandfreie Ableitung des Abwassers gewährleistet sei und dieses überdies gegen Rückstau und Rückfluß sowie gegen Geruchsentweichung gesichert werden müsse. Überdies sei auch der Schmutzwasserkanal einem eigenen wasserrechtlichen Verfahren unterzogen und auf seine einwandfreie technische Ausführung - auch hinsichtlich der Hintanhaltung von Geruchsimmissionen - untersucht worden. Es sei daher festzuhalten, daß bei Einhaltung dieser Auflage (davon sei auszugehenÜ) und aufgrund der gegebenen Sachlage die gegenständliche Betriebsanlage nicht geeignet sei, über das Kanalsystem zu Geruchsbelästigungen von Nachbarn zu führen. Diesbezüglich sei es daher auch nicht erforderlich gewesen, ein ergänzendes ärztliches Gutachten einzuholen. Es müsse daher zusammenfassend festgehalten werden, daß der Betrieb der gegenständlichen Anlage insgesamt nicht geeignet sei, Immissionen hervorzurufen, die in der Lage seien, die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden oder sie auch nur in unzumutbarer Weise zu belästigen. Zu den durchgeführten Verkehrszählungen im Rahmen des Augenscheines vom 21. Dezember 1988 sei festzuhalten, daß diese lediglich zur Dokumentation des Betriebsablaufes gedient hätten, jedoch weder ins gewerbetechnische, noch ins ärztliche Amtssachverständigengutachten eingebaut und auch nicht als Grundlage zur Beurteilung der entscheidenden Behörde genommen worden seien, sondern sich diese einerseits auf subjektive Beobachtungen, andererseits aber insbesondere auf objektive und nachvollziehbare Messungen bei Betrieb der Anlage gestützt habe. Zu dem anläßlich des Augenscheines beobachteten Ordnerdienst sei festzuhalten, daß dieser den Kundenverkehr auf der Zufahrtsrampe und der Fahrt zum überdachten Parkplatz (also jenem Bereich, der für die bei den Nachbarn einwirkenden Immissionen relevant sei) nicht beeinflußt habe und der Verhandlungsleiter, der dem Augenschein während der gesamten Dauer beigewohnt habe, mit Sicherheit habe beobachten können, daß der Ordnerdienst auch Zulieferfahrzeuge nach kurzzeitigem Anhalten durchgelassen habe. Es könne daher ausgeschlossen werden, daß der beigestellte Ordnerdienst die erhobenen Lärmimmissionen bei Betrieb des Marktes beeinflußt habe. Der Betriebszustand der an der Kreuzung S-Weg/F-Straße installierten Verkehrslichtsignalanlage liege nicht im Dispositionsbereich der mitbeteiligten Partei. Der Vertreter der Gemeinde S habe in der Augenscheinsverhandlung vom 22. Dezember 1988 dazu ausgeführt, daß sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens das Gelbblinken als die den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen am besten gerechtwerdende Ampelschaltung erwiesen habe. Zum Einwand der Nachbarn, wonach der Markt in einer anderen Form errichtet und betrieben worden sei (nämlich als Selbstbedienungsmarkt für den Einzelhandel), als durch das Genehmigungsansuchen bestimmt worden sei, sei festzuhalten, daß die Behörde bei einem antragsbedürftigen Verfahren, wie dem gegenständlichen, grundsätzlich vom Ansuchen des Konsenswerbers auszugehen habe und die Behörde nicht befugt sei, dieses zu modifizieren oder über dieses hinauszugehen (dies sei vom Verhandlungsleiter auch während der Verhandlung mehrmals betont worden). Wenn nun der Markt an den beiden Verhandlungstagen in der Realität als Selbstbedienungsmarkt, der für jedermann zugänglich sei, betrieben worden sei, so könne dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur zur Folge haben, daß dadurch ein größerer Kreis von Personen als Kunden des Marktes in Frage komme und in der Regel auch ein größerer Personenkreis den Markt frequentieren werde, da Letztverbraucher gewöhnlich nicht so große Mengen einkauften wie Wiederverkäufer. Dies bedeute, daß der Markt in seiner konkreten Ausgestaltung nur höhere Emissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr hervorrufen könne und dadurch die für die Nachbarn schlechtestmögliche Situation untersucht worden sei und dabei schlüssig weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung habe festgestellt werden können. Was die innere Ausgestaltung des Marktes betreffe, so möge ein Selbstbedienungsmarkt für Wiederverkäufer andere Regale aufweisen, um größere Gebinde aufnehmen zu können, dies sei jedoch hier ohne Einfluß auf die nach der Gewerbeordnung zu schützenden Rechte der Nachbarn. Der sonstige Aufbau eines Marktes für Wiederverkäufer und für den Einzelhandel unterscheide sich nicht, wie der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend und basierend auf den Besuchen von Märkten beider Art festgehalten werden könne. Es könne daher kein Grund gefunden werden, die beantragte Genehmigung unter diesem Gesichtspunkt zu versagen. Abschließend sei daher auszuführen, daß die Einwendungen der durch Rechtsanwalt Dr. H vertretenen Nachbarn abzuweisen gewesen seien.

Dagegen richten sich die vorliegenden drei Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die vorliegenden Beschwerden enthalten folgende Erklärung über den Beschwerdepunkt:

"Geltend gemacht wird - durch die zu Unrecht erfolgte Aberkennung der Parteistellung - Verletzung des Rechtes auf ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Verwaltungsverfahren sowie des Rechtes auf eine dem § 77 i.V.m. § 74 GewO entsprechende Betriebsanlagengenehmigung."

Die Beschwerdeführer tragen in ihren Beschwerden in Ausführung dieser Erklärung über den Beschwerdepunkt vor, auszugehen sei davon, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis in dieser Sache die entscheidungsrelevanten Emissionen der Betriebsanlage auf jene Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen abgestellt habe, die nicht schon bei der Zufahrt zur Betriebsanlage, sondern in der Betriebsanlage durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, bewirkt werden können. Dies habe die belangte Behörde offenbar so verstanden, daß sie sich wegen Ausklammerung der Zufahrtsrampe bzw. der von dieser ausgehenden Emissionen auf die Nachbargrundstücke mit den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, da mit Ausnahme einer - allerdings wie noch auszuführen sein werde, einseitigen - Prüfung der behaupteten Geruchsbeeinträchtigung und einer unrichtigen Beurteilung in der Frage der Eigentumsgefährdung sie sich mit diesen in keiner Weise mehr befaßt habe. Dies behafte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln.

Die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1988 darauf verwiesen, daß die Zufahrtsrampe ausschließlich der Zu- und Abfahrt zum und vom Markt diene. Die angebliche Öffentlichkeitserklärung dieses Bereiches ändere daher nichts daran, daß dieses Verkehrsgeschehen der Betriebsanlage zuzurechnen sei. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis ausgesprochen, daß die Behauptung, die Zufahrtsrampe zur Betriebsanlage sei in das öffentliche Gut überführt worden, von den Beschwerdeführern nicht bekämpft und auch auf dem Boden der Aktenlage nicht als rechtswidrig zu erkennen sei. Mit der zitierten Einwendung hätten die Beschwerdeführer sehr wohl die Qualifikation der Zufahrtsrampe als "öffentliche Straße" bekämpft. Bei einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO handle es sich um eine Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne, wobei es für diese Wertung nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankomme, sondern vielmehr darauf, daß sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. Gemäß Punkt 132 der Vorschreibung des angefochtenen Bescheides werden nun die Betriebszeiten des Marktes wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr (Öffnungszeit), Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr (Öffnungszeit), Montag bis Freitag 7.00 bis 19.00 Uhr (Arbeitszeit), Samstag von 7.00 bis 12.30 Uhr (Arbeitszeit). Da der Parkplatzbereich dem Betrieb der mitbeteiligten Partei zuzurechnen sei, bedeute dies, daß außerhalb der Betriebszeiten der Parkplatz nicht befahren werden dürfe. Da die Rampe einzig und allein der Zufahrt und Abfahrt zum bzw. vom Betriebsgebäude diene, erschienen daher die oben dargestellten Merkmale der "öffentlichen Straße" nicht gegeben. Eine solche setze begrifflich grundsätzlich die uneingeschränkte, lediglich durch Verordnung oder Verfügungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 beschränkbare Benützbarkeit voraus. Wer Eigentümer dieser Rampe sei (öffentliches Gut oder Privateigentum), sei aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf Grund des Gebotes der amtswegigen Wahrheitsforschung zu prüfen, ob es sich um einen rechtswirksamen Gemeindebescheid handle. Es sei nicht einmal festgestellt worden, auf welcher Grundlage (Bauordnung oder Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz) diese Abtretung erfolgt sei. Dabei solle nicht außer acht bleiben, daß nach § 6 der Steiermärkischen Bauordnung die Grundabtretung für Verkehrsflächen nur anläßlich einer Widmung erfolgen könne. Im Widmungsbescheid selbst und Jahre danach sei eine solche Abtretung von der Gemeinde S nicht vorgeschrieben oder verlangt worden, auch nicht zum Zeitpunkt der Betriebsanlagengenehmigungsverhandlungen erster und zweiter Instanz. Sollte es sich um eine Maßnahme nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 handeln, so wäre nach § 8 leg. cit. zur Beschlußfassung darüber ausschließlich der Landtag auf Antrag der Landesregierung legitimiert. Die Rechtsgrundlage bzw. Berechtigung der Gemeinde für die Erlassung des im Akt befindlichen Bescheides sei somit nicht klar und sei zufolge der implizit durch die Beschwerdeführer erfolgten Bekämpfung zu prüfen. Damit habe sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise auseinandergesetzt und damit habe die belangte Behörde einen relevanten Verfahrensmangel in Kauf genommen. Somit liege auch in der mangelnden Feststellung diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensmangel, zumal der Verdacht der Gemeindewillkür bei diesem "Verwaltungsakt" bestehe, die Zufahrtsrampe sei nur - rechtswirksam oder nicht? - ins öffentliche Gut übernommen worden, um den Beschwerdeführern und den übrigen Nachbarn nach eingetretener Gesetzesänderung im § 77 GewO 1973 ansonsten berechtigte Einwendungen, wie sie die Unterinstanzen im gewerberechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren als berechtigt erkannt hätten, zu nehmen.

Losgelöst von der vorstehend aufgezeigten Problematik sei die Feststellung, die Erhebungen der belangten Behörde hätten zu einer Zeit stattgefunden, in der ein "maximaler Betrieb" zu erwarten gewesen sei, es sei den Sachverständigen dritter Instanz möglich gewesen, ihre Beobachtungen bei "Vollbetrieb der Anlage durchzuführen", und es sei daher von diesen Erhebungen, die bei einem "Maximalbetrieb" vorgenommen worden seien, auszugehen, schlicht falsch. Die Beschwerdeführer hätten anläßlich der Verhandlung vom 22. Dezember 1988 dazu ein umfangreiches Vorbringen erstattet, daß und welche Maßnahmen seitens der mitbeteiligten Partei ergriffen worden seien, um die Kundenfrequenz zu minimieren und die Lkw-Zufahrten der Lieferanten nahezu gänzlich auszuschließen. Die Feststellung der Amtssachverständigen, die Anlage beim Lokalaugenschein im "Vollbetrieb" angetroffen zu haben, könne nur dadurch erklärt werden, daß sie die Maßnahmen nicht gekannt hätten, die die mitbeteiligte Partei zur drastischen Verminderung der Fahrzeugfrequenzen für den 21. und 22. Dezember 1988 vorgenommen habe. Abgesehen von diesem Vorbringen sei es eine notorische Tatsache, daß am 21./22. Dezember, also zwei bis drei Tage vor dem Heiligen Abend, das Weihnachtsgeschäft bereits längst vorbei sei. Dies umso mehr, wenn sich die belangte Behörde darauf zurückziehe, das Projekt eines Großhandelsbetriebes geprüft zu haben, da ebenso notorisch der Händler sich zu diesem Zeitpunkt mit der Weihnachtsware längst eingedeckt haben müßte und sein Detailweihnachtsgeschäft betreibe. Mit diesem Vorbringen, welches zum Teil durch vorgelegte Beweise an Ort und Stelle erhärtet worden sei, bezüglich dessen zum Teil die Durchführung von Beweisen beantragt worden sei, habe sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern er gehe mit Stillschweigen darüber hinweg. Dieses Vorbringen zeige aber eindeutig, daß seitens der mitbeteiligten Partei gezielt Maßnahmen gesetzt worden seien, um die Kundenfrequenz am 21./22. Dezember 1988 drastisch zu minimieren und jeden Zulieferverkehr durch Lkws von vornherein zu unterbinden bzw. durch den eingesetzten Ordnerdienst dennoch ankommende Lkws nur zu einem ganz geringen Teil zum Betrieb zufahren zu lassen. Daß gerade diese Fahrzeuge aber besondere Emittenten von für die Nachbarschaft nachteiligen Einwirkungen seien (Lärm, Geruchsbelästigung), bedürfe wohl keiner besonderen Hervorhebung. Auch der Hinweis, der Lokalaugenschein sei "unangesagt" erfolgt, könne wohl nicht ernst gemeint sein. Für den 21. Dezember 1988, 16.00 Uhr, sei der Beginn der Berufungsverhandlung angesetzt gewesen. Die Messungen hätten am gleichen Tag ungefähr zwei Stunden vorher begonnen. Die Maßnahmen, die die mitbeteiligte Partei gesetzt habe, habe diese selbstverständlich nicht für Punkt 16.00 Uhr dieses Tages, sondern überhaupt für den 21./22. Dezember bzw. die ganze Woche, in welche die Verhandlungstage gefallen seien, entsprechend frühzeitig gesetzt. Völlig außer acht lasse der angefochtene Bescheid, welcher mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der durchgeführten Berufungsverhandlung erlassen worden sei, folgendes: Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung habe es sich noch um die Anlaufphase des Marktes gehandelt. Die Kundenfrequenzen seien zu diesem Zeitpunkt weit geringer gewesen, als sie es zwei Jahre später nach entsprechender Einführung des Betriebes seien. Obwohl - auch nach dem Inhalt des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die geltend gemachten Emissionen und deren Ausmaß zu prüfen, habe die belangte Behörde in diese Richtung keinerlei Ergänzungen des Beweisverfahrens durchgeführt. Die Kundenfrequenzen hätten sich tatsächlich weitestgehend erhöht. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zumindest Untersuchungen in diese Richtung vorzunehmen und im Fall der Änderung entscheidungswesentlicher Umstände ein diesbezüglich ergänzendes Ermittlungsverfahren abzuführen. All dies behafte den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln.

In der mündlichen Verhandlung habe Prof. P (siehe auch den drittletzten Absatz der Verhandlungsschrift letzte Seite) an die Amtssachverständigen die Frage gestellt, ob sie auch im Licht der gemachten Vorbringen und vorgelegten Beweismittel bei ihren eingangs gemachten Feststellungen und Aussagen blieben. Deren Stellungnahme sei gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 1988 letzte Seite drittletzter Absatz): "In Anbetracht des Umfanges des Vorbringens der Konsensgegner und der nunmehr am Ende des Vorbringens der Konsensgegner vorgelegten ergänzenden Privatsachverständigengutachten kann auf die zuletzt von Herrn Prof. P gestellte Frage nicht eingegangen werden." Auf diese Frage sei seitens der Amtssachverständigen im weiteren Verfahren der belangten Behörde keine Antwort mehr gegeben worden bzw. sei eine solche, wie es das Parteiengehör verlangen würde, den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden, sei aber auch, wie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ersichtlich, nicht mehr erfolgt. Da auf gleicher fachlicher Ebene wie die Amtssachverständigen gegenteilige Beweis- und Gutachtensergebnisse vorgelegt worden seien, hätte die belangte Behörde diese gegeneinander abwägen und beurteilen müssen. In der Unterlassung dieses Vorganges liege abermals ein wesentlicher Verfahrensmangel.

Die belangte Behörde stelle im angefochtenen Bescheid fest:

"Schließlich erstatteten die durch Rechtsanwalt Dr. H vertretenen Nachbarn unterm 23. Oktober 1990 eine Stellungnahme unter Anschluß eines Privatsachverständigengutachtens des Univ.Prof. U." Der angefochtene Bescheid unterlasse jeden Hinweis auf den Inhalt dieses Gutachtens. Univ.Prof. U habe sich mit dem - Geruchsbelästigungen ausschließenden - Amtssachverständigengutachten, welches die einzige Ergänzung der Tatsachengrundlage nach Ergehen des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bilde, auf gleicher fachlicher Ebene auseinandergesetzt. Die Tatsache, daß die belangte Behörde die widerstreitenden Ergebnisse der beiden Gutachter nicht beurteilt und nicht angegeben habe, aus welchen Gründen sie dem Amtssachverständigengutachten folge, belaste den angefochtenen Bescheid abermals mit Verletzung von Verfahrensgrundsätzen.

Der angefochtene Bescheid beziehe sich auf den "Verhandlungsleiter, der dem Augenschein während der gesamten Dauer beigewohnt hat", und welcher behaupte, "tatsächlich gesehen zu haben, daß der Ordnerdienst alle Zulieferfahrzeuge durchgelassen hat". Diese Behauptung sei unglaubwürdig. Die Zulieferfahrzeuge seien - soweit solche überhaupt angefahren waren (siehe die obigen Einwendungen) - bereits an der Kreuzung F-Straße/S-Weg vom Ordnerdienst angehalten worden. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, daß sich der Verhandlungsleiter an den Punkten der Schallpegelmessung in den Objekten am S-Weg aufgehalten habe, habe er während der gesamten Dauer solche Vorgänge gar nicht beobachten können. Nur die einigen wenigen Zulieferfahrzeuge, die der Ordnerdienst durchgelassen habe, seien überhaupt im Bereich der Beobachtungsmöglichkeit des Verhandlungsleiters gelegen gewesen. Auch hier liege ein Fehler und somit ein Mangel im Ermittlungsverfahren vor, da die belangte Behörde dezidiert "ausschließt", daß der Ordnerdienst die erhobenen Lärmimmissionen bei Betrieb des Marktes beeinflußt habe.

Im vorliegenden Fall liege das Spannungsfeld zwischen der Tatsache, daß die Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits als Letztverbrauchermarkt errichtet und als solcher betrieben worden sei, der Antrag der mitbeteiligten Partei aber auf Genehmigung eines Wiederverkäufermarktes gerichtet gewesen sei. Es sei im Licht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich zutreffend, daß die Behörde bei einem antragsbedürftigen Verfahren vom Ansuchen des Konsenswerbers auszugehen habe und dieses nicht modifizieren oder über dieses hinausgehen dürfe. Diese Rechtsauffassung müsse jedoch in Verbindung mit der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsforschung gesehen werden. Da im vorliegenden Fall die Betriebsanlage bereits in Betrieb gegangen sei, hätte die belangte Behörde über die bloße "Parteienabsicht" (auch diese sei von Anfang an nicht auf Errichtung eines Wiederverkäufermarktes gerichtet gewesen) hinausgehend von Amts wegen feststellen müssen, ob die beantragte Betriebsanlage auch mit der tatsächlich betriebenen und von der Behörde ihren Ermittlungen ja auch tatsächlich zugrunde gelegten Betriebsanlage übereinstimme. Wenn das nicht der Fall sei, hätte die beantragte Betriebsanlage - als nicht ernstlich gewollt - überhaupt nicht genehmigt werden dürfen. Die Auswirkung der diesem Postulat nicht entsprechenden, irrigen Rechtsauffassung zeige sich schon daran, daß die Behörde im Hinblick auf die konkrete Flächenwidmung (EKZ I und II eingeschränkt auf den Großhandel) die Betriebsanlage nicht hätte genehmigen dürfen. Dieser Aspekt könne zwar von den Nachbarn in Ermangelung einer entsprechenden subjektiven Rechtsposition nicht wahrgenommen werden, doch sei nicht auszuschließen, daß die Unterlassung der Wahrheitsforschung durch die belangte Behörde in diesem Punkt bzw. die irrige Rechtsauffassung der belangten Behörde auch in die Rechtsstellung der Nachbarn nachteilig eingreife. Es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Lebensmittelmarkt für Letztverbraucher notwendigerweise stärker frequentiert werden müsse, um eine bestimmte Rentabilität für die Betreiber zu erreichen, als ein Großmarkt für Wiederverkäufer, die regelmäßig höhere "Pro-Kopf-Umsätze" tätigten. Die erhöhte Frequenz durch Letztverbraucher (wovon auch die Behörde ausgehe) habe wohl aber auch erhöhte Emissionen zur Folge, die sich negativ auf die Nachbarn auswirkten. Aus diesem Grund sei daher auch aus der Position der Nachbarn dieser Gesichtspunkt zu relevieren. Man müsse differenzieren zwischen dem der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Regelfall eines gesetzestreuen Konsenswerbers und somit der Prüfung bloß projektierter, noch nicht errichteter Anlagen, bei denen zweifelsfrei nur vom beantragten Projekt ausgegangen werden könne, einerseits und andererseits, wie im vorliegenden Fall, von der nachträglichen Genehmigung einer bereits errichteten Anlage, die vom beantragten Projekt eindeutig abweiche und die, wäre sie wie errichtet beantragt worden, im Hinblick auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 nicht genehmigungsfähig sei. Es gebe eben Rechtsauswirkungen, die in einem gesetzeskonformen, dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung folgenden Verfahren einfach von der Behörde wahrzunehmen seien. Ungeachtet der Grundsätzlichkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß es sich dabei - allerdings vorausgesetzt die korrekte Vorgangsweise eines Konsenswerbers, nämlich zuerst Projektgenehmigung und nach rechtskräftiger Erteilung Verwirklichung - um einen Aspekt handle, der aus nachbarrechtlicher Sicht nicht geltend gemacht werden könne, lägen aber hier nicht abstrakte, auf die Nachbarschaft nicht rückwirkende Einwirkungen durch das Zuwiderhandeln der mitbeteiligten Partei vor. Daß ein Lebensmittelletztverbrauchermarkt durch die erhöhten Kundenfrequenzen sicher andere Auswirkungen auf die Nachbarschaft habe als ein reiner Großhandelsbetrieb (geringere Kundenanzahl, größerer Einkaufskorb und damit weit höhere Verweildauer des Kunden im Betrieb), könne dabei als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Die Prämissen des Gegenstandsfalles seien daher wesentlich andere als die, welche ohne das hier gegebene Spannungsfeld der zitierten, im Normalfall gültigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen seien.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin tragen ferner vor, entgegen den beiden Unterinstanzen habe es die belangte Behörde abgelehnt, die Liegenschaft F-Straße 100 in die Beurteilung hinsichtlich unzumutbarer oder gesundheitsgefährdender Immissionen auf diese, ausgehend von der Betriebsanlage, einzubeziehen; dies, obwohl die beiden Unterinstanzen gerade in bezug auf diese Liegenschaft unzumutbare, ja sogar gesundheitsgefährdende Immissionen für die Abweisung des Antrages auf Betriebsanlagengenehmigung herangezogen hätten. In der Berufungsverhandlung sei ausgeführt worden, daß die Bewohner dieser Liegenschaft bereits gesundheitliche Schäden seit Inbetriebnahme des Marktes erlitten hätten, und es sei die Einvernahme dieser Personen als Zeugen beantragt worden. Ungeachtet dessen seien weder diese Personen als Zeugen vernommen, noch Lärmmessungen unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen durchgeführt worden. Begründet sei die "Nichteinbeziehung" der Liegenschaft im Ergebnis lediglich mit der örtlichen Distanz und der "Abschirmung" durch das "Betonwerk W" sowie der "F-Straße" worden. Aus der der belangten Behörde in einer ergänzenden Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21./22. Dezember 1988 vorgelegten Plandarstellung Ing. Hans L vom 20. Oktober 1989 ergebe sich, daß die Liegenschaft Grundstück 313/4 bzw. 313/5 näher, wenn nicht zumindest ungefähr vom Betriebsareal gleichweit entfernt sei wie eine als Meßpunkt herangezogene Liegenschaft am S-Weg (auf dem zitierten Plan auf Grundstück Nr. 244/2), und daß das Betonwerk W (auf Grundstück 244/1 Ecke S-Weg - F-Straße) keineswegs eine Abschirmung der Liegenschaft Grundstück 313/4 bzw. 313/5 zum Betriebsareal darstellen könne, da eine völlig freie Sichtverbindung von diesem zum Haus der Nachbarn bestehe. Die behauptete Tatsache, daß möglicherweise auch andere Lärmerreger bestünden, ließe keinerlei Schluß darüber zu, daß nicht die zu beurteilende Betriebsanlage dennoch zu einer unzumutbaren Immission in Summenwirkung auf dieses Grundstück führe. Die Möglichkeit hiezu sei gegeben. Dies reiche aus, daß die Behörde verpflichtet sei, in einem gesetzeskonformen Verfahren in eine Prüfung dieser Frage einzugehen.

Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0089, 0090, ausgeführt, daß die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 75 Abs. 2 und 77 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, tatbestandsmäßig auf die "Betriebsanlage", und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 353 ff., auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahren bildende Projekt einer Betriebsanlage, abgestellt sind.

Was die maßgebende Rechtslage anlangt, verdient im gegebenen Zusammenhang insbesondere festgehalten zu werden, daß nach § 74 Abs. 3 GewO 1973, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, - abgesehen vom Inhaber der Betriebsanlage und seinen Erfüllungsgehilfen - das Bewirken von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen bei Nachbarn nur in Ansehung von Personen in der Betriebsanlage bei einer der Art des Betriebes gemäßen Inanspruchnahme, nicht jedoch in Ansehung von Personen außerhalb der Betriebsanlage, Immissionen im Sinne der §§ 74 und 77 GewO 1973 darstellen. Insofern sind die im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N.F. Nr. 9943/A, enthaltenen Ausführungen über die Zurechnung von Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, seit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 durch die dadurch geschaffene neue Gesetzeslage überholt.

Im vorliegenden Fall war der Genehmigungsantrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 1984 auf die "Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Selbstbedienungsmarktes für Wiederverkäufer auf den Grundstücken Nr. 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2 der KG. S" gerichtet. Im Sinne des § 353 GewO 1973 wurden als die erforderlichen Pläne insbesondere die im Abschnitt A des angefochtenen Bescheides bezeichneten Pläne beigebracht. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1988 wurde namens der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin der Teilungsplan des Dipl.Ing. Meinrad B vom 6. Juli 1988, GZ 751/88, vorgelegt, mit welchem Trennstücke aus den Grundstücken 329/2, 326, 325, 322, 321 und 317/1 abgetrennt wurden und das Grundstück 318 geteilt und solcherart das neue Grundstück 318/2 gebildet wurde. Es handelt sich bei diesem neuen Grundstück um jenen Geländeteil, über den die zunächst als Privatstraße errichtete und betriebene Straße verläuft, welches jedoch nach der vom Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1988 zum bezeichneten Lageplan abgegebenen Erklärung nicht mehr einen Teil der den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildenden Betriebsanlage darstellt. Mit den auf die Rechtslage nach straßenrechtlichen und straßenverwaltungsrechtlichen Vorschriften hinweisenden Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Vielmehr durfte im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit dem auf der - keinen Teil der Betriebsanlage bildenden - Straße stattfindenden Verkehr und dessen Auswirkungen unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu folgen, daß die belangte Behörde die Betriebsanlage so, wie sie tatsächlich errichtet wurde, zum Gegenstand ihres Abspruches hätte machen müssen und dem angefochtenen Bescheid nicht das den Gegenstand des Genehmigungsantrages (in der in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1988 geänderten Fassung) bildende Projekt zugrundelegen hätte dürfen. Zu Unrecht führen die Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung ins Treffen, weil die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 77 und 353 GewO 1973 ohne Unterschied, ob eine Betriebsanlage noch nicht errichtet oder ob eine solche bereits genehmigungslos errichtet worden war, nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers abgestellt sind.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin machen geltend, daß das Haus F-Straße 100 in die Lärmmessungen hätte einbezogen werden müssen. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang in der vorliegenden Beschwerde auf die "der belangten Behörde in einer ergänzenden Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21./22.12.1988 vorgelegte Plandarstellung Ing. Hans L vom 20.10.1989", aus welcher sich ergebe, daß die Liegenschaft auf Grundstück 313/4 und 313/5 näher, wenn nicht zumindest ungefähr vom Betriebsareal gleich weit entfernt sei wie eine als Meßpunkt herangezogene Liegenschaft am S-Weg (auf dem zitierten Plan auf Grundstück Nr. 244/2).

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1988 findet sich hiezu folgende namens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgegebene Erklärung: "Es stellt einen Rechtsirrtum dar, die ... Meßpunkte ... willkürlich um den Meßpunkt im Bereich des Hauses F-Straße 100 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen, planlich jedoch bisher nicht belegten Ausbildung der Einmündung des Zufahrtsbereiches X in den S-Weg und unmittelbar danach in die F-Straße liegt der zu berücksichtigende äußerste Emissionspunkt des Grundstückes X vom Meßpunkt F-Straße 100 weniger weit entfernt als der relevierte Meßpunkt vor dem Haus am S-Weg 4. ... Der dem Verkehrsgeschehen zuzuordnende äußerste Emissionspunkt liegt bei richtiger Rechtsauffassung jedoch noch näher an der Liegenschaft F-Straße 100, da auch der in die F-Straße einbiegende bzw. von dort in die Marktzufahrt abbiegende Verkehr dem Betriebsgeschehen zuzurechnen ist."

Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß die vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin vertretene Auffassung, das Haus auf den Grundstücken 313/4 und 313/5 liege näher am Betriebsgrundstück als der Meßpunkt auf dem Grundstück 244/2, auf der Zurechnung des neu gebildeten Grundstückes 318/2 zum Betriebsgelände beruht. Da es im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde die Straße auf dem Grundstück 318/2 im Sinne der namens der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung vom 22. Dezember 1988 nicht als Teil der dem Genehmigungsverfahren unterliegenden Betriebsanlage behandelte, vermögen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch nicht im Vergleich zum Meßpunkt auf dem Grundstück 244/2 eine größere Nähe ihres Hauses auf den Grundstücken 313/4 und 313/5 zur Betriebsanlage darzutun. Im gegebenen Zusammenhang sind dem Beschwerdevorbringen die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen (Seite 17 der Niederschrift vom 22. Dezember 1988) entgegenzuhalten, daß das Haus auf Grundstück 244/2 zu den Lärmquellen der Betriebsanlage näher, vom Lärmerreger L 313 jedoch weiter entfernt sei als das Haus auf den Grundstücken 313/4 und 313/5, sodaß Lärmereignisse, die von der Betriebsanlage ausgingen, bei jenem Haus stärker in Erscheinung träten als bei diesem. Der Verwaltungsgerichtshof findet auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die belangte Behörde auf dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht hätte stützen dürfen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von der Erwartung ausging, daß der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keinen höheren von der Betriebsanlage verursachten Lärmimmissionen ausgesetzt seien als den für den Meßpunkt auf Grundstück 244/2 ermittelten, und wenn sie den angefochtenen Bescheid erließ, ohne im Bereich des Hauses auf den Grundstücken 313/4 und 313/5 gesonderte Lärmmessungen vorgenommen zu haben.

Auch das unter dem Gesichtspunkt "maximaler Betrieb" erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht auf die Betriebsanlage im Sinne des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Projektes abgestellt. Die belangte Behörde stellte bezogen auf das verfahrensgegenständliche Projekt und die dementsprechende Grenzziehung zwischen der Betriebsanlage und ihrer Umwelt die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Lärmimmissionen zusammenfassend auf Seite 82 des angefochtenen Bescheides dar. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Hinsicht weder eine Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens noch eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu erkennen. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde ermittelten und festgestellten Kriterien des Verhältnisses zwischen dem der Betriebsanlage zuzurechnenden Lärm einerseits und dem sonstigen Umgebungslärm bei den Nachbarliegenschaften der Beschwerdeführer andererseits und ferner der größeren Entfernung zwischen diesen Liegenschaften und dem lärmerregenden Teil der Betriebsanlage vermag der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der Anzahl der Zulieferfahrzeuge keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erkennen. Im übrigen wurde auch in den vorliegenden Beschwerden nicht dargetan, inwiefern die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Erwartung zugrundelegen hätte müssen, daß sich die durch die Betriebsanlage (im projektsgemäßen Umfang) einschließlich des darin stattfindenden Kundenverkehrs (insbesondere auch auf dem zur Betriebsanlage gehörenden Parkplatz) verursachten, auf die Beschwerdeführer als Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen durch eine allfällige höhere Kundenfrequenz in der Betriebsanlage noch wesentlich vergrößern könnten.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Stellungnahme des Univ.Prof. Dr. U vom 18. Oktober 1990 nimmt zunächst Bezug auf die Errichtung der Betriebsanlage in einer aufgelassenen Kiesgrube und auf die Notwendigkeit einer Entsorgung der Abwässer über eine Speicher- und Hebeeinrichtung. Entsprechende Feststellungen finden sich auch im angefochtenen Bescheid (Seite 76 f): "Die fäkalen Abwässer und die Schmutzwässer aus dem X-Markt werden in den Schmutzwasserkanal des Wasserverbandes G (Kanalstrang S-Weg) eingeleitet. Das Niveau des X-Marktes liegt tiefer als das Niveau des Kanalstranges im S-Weg, sodaß die Einspeisung der Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal mit Hilfe eines Pumpwerkes (Pumpwerk 1, vgl. Lageplan von Prof. H) und einer Druckleitung DN 100 erfolgt. Die Einmündung der Druckleitung in den Kanalstrang S-Weg liegt etwa bei der Liegenschaft S-Weg 4 (Liegenschaft E/W)." Ferner nimmt die Stellungnahme des Univ.Prof. Dr. U auf die Zersetzung Bezug und führt abschließend aus, es komme insbesondere am S-Weg bei der Liegenschaft E/W an der Stelle der Einmündung des Schmutzwasserkanals des X-Marktes in den Kanal des Abwasserverbandes G und somit im Bereich des Einlauf- und Mündungsschachtes des öfteren zu deutlich wahrnehmbarer Geruchsbelästigung von sehr spezifischer unangenehmer Ausbildung. Hiezu finden sich im angefochtenen Bescheid (Seite 77) folgende Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen: "Der Schmutzwasserkanal des Abwasserverbandes G ist als Trennkanalisation ausgeführt, die lediglich Schmutzwässer, nicht jedoch Oberflächenwässer (Regenwässer) aufnimmt. Daher sind im Bereich des S-Weges auch keine Einlaufschächte zur Ableitung von Oberflächenwässern vorhanden. Der öffentliche Kanal im S-Weg verfügt lediglich über nach oben führende Kanalschächte, die auf dem Niveau des S-Weges mit Abdeckungen (Schachtabdeckungen) versehen sind. Diese Abdeckungen haben Lüftungslöcher. Im Rahmen der Augenscheinsverhandlung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1988 wurde vorgebracht, daß es 'insbesondere im Bereich der Liegenschaft E/W zu starken Geruchsbelästigungen über das Kanalsystem kommt'. Zu diesem Vorbringen wird aus gewerbetechnischer Sicht bemerkt: Die Schmutzwässer des X-Marktes werden durch eine dichte Druckrohrleitung DN 100 (10 cm Innendurchmesser) in den öffentlichen Kanal des S-Weges eingeleitet. Der Anschluß des Großmarktes erfolgt als Hausanschluß nach dem Baurecht. Aus gewerbetechnischer Sicht sind keine Ansatzpunkte zu finden, weshalb die kleindimensionierte Schmutzwasserleitung des X-Marktes zu Geruchsimmissionen bei den Nachbarn führen soll. Die Schmutzwasserleitung mündet als dichte Leitung in den öffentlichen Kanal; der öffentliche Kanal verfügt über Kanalschächte mit überfahrbaren Abdeckungen. Wenn Gerüche bei den Lüftungslöchern dieser Abdeckungen auftreten, so entstammen sie dem öffentlichen Kanal und nicht der Schmutzwasserleitung des X-Marktes." Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung (Seite 87 des angefochtenen Bescheides) berief sich die belangte Behörde ergänzend auf die vorgeschriebene Auflage 106, wonach die Abwässer in einem geschlossenen Abflußsystem mit Sicherung gegen Rückstau, Rückfluß und Geruchsentweichungen abzuleiten sind. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit nicht finden, daß sich die belangte Behörde nicht hinlänglich mit den Ausführungen des Univ.Prof. Dr. U auseinandergesetzt hätte.

Schließlich rügen die Beschwerdeführer, daß auf die in ihrem Namen vorgebrachte letzte Frage an die Amtssachverständigen, "ob sie auch im Lichte der gemachten Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel bei ihren eingangs gemachten Feststellungen und Aussagen bleiben", keine Antwort gegeben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung zu, daß es sich um eine Frage äußerst allgemeinen Charakters handelt, die auf keinen bestimmten entscheidungswesentlichen Gesichtspunkt abgestellt war.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Bundes und der mitbeteiligten Partei betrifft die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes unter Bedachtnahme auf § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VwGG (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. November 1982, Zlen. 81/08/0089, 0092), ferner betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040105.X00

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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