Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2133960-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 1053956605-150284028/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. 1053956605-150284028/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.03.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Moslem und stamme aus XXXX im Gouvernement Al Anbar. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass in seiner Heimatregion Konflikte zwischen allen möglichen Kriegsparteien ausgetragen würden und keine Rücksicht auf Zivilisten genommen werde. Da es keine Sicherheit mehr im Irak gebe, habe er das Land verlassen.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.03.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Moslem und stamme aus römisch 40 im Gouvernement Al Anbar. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass in seiner Heimatregion Konflikte zwischen allen möglichen Kriegsparteien ausgetragen würden und keine Rücksicht auf Zivilisten genommen werde. Da es keine Sicherheit mehr im Irak gebe, habe er das Land verlassen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er die letzten vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise in Bagdad gelebt habe. Davor habe er in XXXX, einem Dorf in XXXX, Gouvernement Al Anbar, gelebt. Den Irak habe er am 25.01.2015 verlassen. Er habe im Irak von seiner Arbeit als Mechaniker bzw. Techniker für Stromaggregate gelebt. Außerdem sei er von seinem Bruder unterstützt worden, der Angestellter in der Verwaltung im XXXX gewesen sei. Dessen genaue Tätigkeit wisse er aber nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern würden im Stadtteil XXXX in Bagdad leben. Es sei dieselbe Adresse, an der auch der Beschwerdeführer die letzten vier Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in den USA, zwei Schwestern in der Türkei und alle anderen Geschwister würden in Bagdad leben. Außerdem würden noch sehr viele Onkeln und Tanten im Irak leben. Seine Familie sei sehr groß. Ein Teil lebe in Bagdad, ein Teil in Erbil. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Erbil, arbeite als Händler und der Beschwerdeführer habe diesen Onkel auch schon besucht.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er die letzten vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise in Bagdad gelebt habe. Davor habe er in römisch 40 , einem Dorf in römisch 40 , Gouvernement Al Anbar, gelebt. Den Irak habe er am 25.01.2015 verlassen. Er habe im Irak von seiner Arbeit als Mechaniker bzw. Techniker für Stromaggregate gelebt. Außerdem sei er von seinem Bruder unterstützt worden, der Angestellter in der Verwaltung im römisch 40 gewesen sei. Dessen genaue Tätigkeit wisse er aber nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Eltern würden im Stadtteil römisch 40 in Bagdad leben. Es sei dieselbe Adresse, an der auch der Beschwerdeführer die letzten vier Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in den USA, zwei Schwestern in der Türkei und alle anderen Geschwister würden in Bagdad leben. Außerdem würden noch sehr viele Onkeln und Tanten im Irak leben. Seine Familie sei sehr groß. Ein Teil lebe in Bagdad, ein Teil in Erbil. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Erbil, arbeite als Händler und der Beschwerdeführer habe diesen Onkel auch schon besucht.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Jahr 2011 für drei bis vier Monate für ein US-amerikanisches Unternehmen gearbeitet habe. Das Unternehmen habe seinen Sitz in einem amerikanischen Militärstützpunkt gehabt, der jetzt ein irakischer Stützpunkt sei. Im Mai 2014 sei ein Kollege des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für diese Firma vom IS getötet worden. Das habe er von verschiedenen Leuten aus der Gegend erzählt bekommen. Danach sei auf der Moschee im Ort XXXX ein Schreiben aufgehängt worden, auf dem Namen von Personen angeführt gewesen seien, die vom IS gesucht würden. Der Cousin des Beschwerdeführers habe diesem erzählt, dass auch der Beschwerdeführer auf der Liste stünde. Deshalb sei er mit seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Familie und dem Onkel auf den Stützpunkt geflüchtet, wo sie sich ca. 15 Tage aufgehalten hätten. Im Juni 2014 sei der Stützpunkt vom IS angegriffen worden. Sein Cousin sei Soldat und habe sie mit einem Militärkonvoi nach Bagdad gebracht. Ein schiitischer Freund des Bruders habe gebürgt, damit die Familie nach Bagdad habe reisen können. Dort habe sich der Beschwerdeführer dann vier bis fünf Monate aufgehalten und sei dann ausgereist. In Bagdad habe er wegen der Tätigkeit für die amerikanische Firma keine Probleme gehabt. Dort gebe es aber Milizen und eines Tages sei er bei einer Kontrolle der Polizei angehalten worden. Der dortige Soldat habe anhand seines Ausweises erkannt, dass er aus Anbar komme und gemeint, dass er Glück habe. Wäre er von den Milizen kontrolliert worden, hätten sie ihn mitgenommen. Deshalb habe er dann beschlossen, den Irak zu verlassen.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Jahr 2011 für drei bis vier Monate für ein US-amerikanisches Unternehmen gearbeitet habe. Das Unternehmen habe seinen Sitz in einem amerikanischen Militärstützpunkt gehabt, der jetzt ein irakischer Stützpunkt sei. Im Mai 2014 sei ein Kollege des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für diese Firma vom IS getötet worden. Das habe er von verschiedenen Leuten aus der Gegend erzählt bekommen. Danach sei auf der Moschee im Ort römisch 40 ein Schreiben aufgehängt worden, auf dem Namen von Personen angeführt gewesen seien, die vom IS gesucht würden. Der Cousin des Beschwerdeführers habe diesem erzählt, dass auch der Beschwerdeführer auf der Liste stünde. Deshalb sei er mit seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Familie und dem Onkel auf den Stützpunkt geflüchtet, wo sie sich ca. 15 Tage aufgehalten hätten. Im Juni 2014 sei der Stützpunkt vom IS angegriffen worden. Sein Cousin sei Soldat und habe sie mit einem Militärkonvoi nach Bagdad gebracht. Ein schiitischer Freund des Bruders habe gebürgt, damit die Familie nach Bagdad habe reisen können. Dort habe sich der Beschwerdeführer dann vier bis fünf Monate aufgehalten und sei dann ausgereist. In Bagdad habe er wegen der Tätigkeit für die amerikanische Firma keine Probleme gehabt. Dort gebe es aber Milizen und eines Tages sei er bei einer Kontrolle der Polizei angehalten worden. Der dortige Soldat habe anhand seines Ausweises erkannt, dass er aus Anbar komme und gemeint, dass er Glück habe. Wäre er von den Milizen kontrolliert worden, hätten sie ihn mitgenommen. Deshalb habe er dann beschlossen, den Irak zu verlassen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1053956605-150284028/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1053956605-150284028/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer von den Taliban (!) verfolgt werde, weil er für ein irakisches Unternehmen tätig gewesen sei. Ihm drohe ein Schicksal wie dem Vater, dem ebenfalls die Taliban (!) mit dem Tod gedroht hätten. In einem Berichtigungsschreiben wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht getötet worden sei und der Beschwerdeführer vom IS und den Milizen, nicht von den Taliban, verfolgt werde.
5. Am 18.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Beschwerdeführers für eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe ein. Dieser Antrag wurde am 07.11.2016 widerrufen.
6. In einer Beschwerdeergänzung vom 09.01.2017 wird ausgeführt, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer auch nicht offen. Weiters wurden Empfehlungsschreiben vorgelegt.
7. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 08.03.2017 wird neuerlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stünde. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad mit seinem im XXXX angestellten Bruder zusammengelebt. Mitarbeiter des XXXX würden geschützte Wohnungen zur Verfügung gestellt werden. So sei auch der Familie des Bruders des Beschwerdeführers bis Ende 2014 eine solche Wohnung bereitgestellt worden. Mittlerweile lebe der Bruder in einer privaten Wohnung, werde aber in Kürze den Irak nach Jordanien verlassen. Ein weiterer Bruder, XXXX, lebe in den USA. Dieser habe 2012 einen Drohbrief erhalten, in dem ihm und seiner Familie mit Mord gedroht worden sei, sollte er sein Arbeitsverhältnis bei einem amerikanischen Unternehmen nicht beenden. Außerdem habe es einen Übergriff auf einen Cousin des Beschwerdeführers gegeben, als dieser in den Irak zurückgekehrt sei, um private Angelegenheit zu klären. Dieser Cousin sei wieder in Großbritannien, wo er medizinisch behandelt werde.7. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 08.03.2017 wird neuerlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stünde. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad mit seinem im römisch 40 angestellten Bruder zusammengelebt. Mitarbeiter des römisch 40 würden geschützte Wohnungen zur Verfügung gestellt werden. So sei auch der Familie des Bruders des Beschwerdeführers bis Ende 2014 eine solche Wohnung bereitgestellt worden. Mittlerweile lebe der Bruder in einer privaten Wohnung, werde aber in Kürze den Irak nach Jordanien verlassen. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , lebe in den USA. Dieser habe 2012 einen Drohbrief erhalten, in dem ihm und seiner Familie mit Mord gedroht worden sei, sollte er sein Arbeitsverhältnis bei einem amerikanischen Unternehmen nicht beenden. Außerdem habe es einen Übergriff auf einen Cousin des Beschwerdeführers gegeben, als dieser in den Irak zurückgekehrt sei, um private Angelegenheit zu klären. Dieser Cousin sei wieder in Großbritannien, wo er medizinisch behandelt werde.
8. Am 13.10.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag für eine unterstützte freiwillige Rückkehr. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass sein Herkunftsort Bagdad sei, er dort über ein soziales Netz verfüge. Außerdem gab er als Kontakt in Bagdad seinen Bruder XXXX und dessen Telefonnummer an. Es wurde auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schnell ausreisen wolle, da seine Mutter im Koma liege. Am 27.10.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise zurückziehe und nicht ausreisen werde.8. Am 13.10.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag für eine unterstützte freiwillige Rückkehr. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass sein Herkunftsort Bagdad sei, er dort über ein soziales Netz verfüge. Außerdem gab er als Kontakt in Bagdad seinen Bruder römisch 40 und dessen Telefonnummer an. Es wurde auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schnell ausreisen wolle, da seine Mutter im Koma liege. Am 27.10.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise zurückziehe und nicht ausreisen werde.
9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.05.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Fluchtgrund und legte Dokumente betreffend seinen Fluchtgrund vor. Weiters legte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm hierzu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
10. Mit seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer auch Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule und drei Jahre die Universität in Al Anbar besucht. Der Beschwerdeführer war berufstätig und hat als Mechaniker und in einem Handyshop gearbeitet.
Der Beschwerdeführer verließ am 25.01.2015 legal den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebte zumindest sechs Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad. Dort leben noch seine Mutter und sein Bruder XXXX. Im Irak leben weiters zwei Brüder und vier Schwestern. Außerdem hat der Beschwerdeführer zahlreiche Onkeln und Tanten, die in Bagdad und in Erbil leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.Der Beschwerdeführer lebte zumindest sechs Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad. Dort leben noch seine Mutter und sein Bruder römisch 40 . Im Irak leben weiters zwei Brüder und vier Schwestern. Außerdem hat der Beschwerdeführer zahlreiche Onkeln und Tanten, die in Bagdad und in Erbil leben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Ein Neffe des Beschwerdeführers lebt in XXXX, den er ca. einmal alle zwei bis drei Monate trifft. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er besucht seit 09.04.2018 den Kurs XXXX, Deutschkurs B1. Der Beschwerdeführer verfügt über Empfehlungsschreiben von Dezember 2016 und eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit bei einem Abschlussturnier des Projekts XXXX am 18.11.2016. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vom 14.05.2018 vor, wonach er in einem näher genannten Unternehmen ein Praktikum im Ausmaß von 40 Wochenstunden absolvieren werde. Der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Einstellungszusage über eine Tätigkeit als Bauhelfer. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund.Ein Neffe des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , den er ca. einmal alle zwei bis drei Monate trifft. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er besucht seit 09.04.2018 den Kurs römisch 40 , Deutschkurs B1. Der Beschwerdeführer verfügt über Empfehlungsschreiben von Dezember 2016 und eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit bei einem Abschlussturnier des Projekts römisch 40 am 18.11.2016. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vom 14.05.2018 vor, wonach er in einem näher genannten Unternehmen ein Praktikum im Ausmaß von 40 Wochenstunden absolvieren werde. Der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Einstellungszusage über eine Tätigkeit als Bauhelfer. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wo