TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 L516 2204507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2204507-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom damals zuständigen Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2013, E13 417.608-1/2011/15E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Jene Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 08.06.2013 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens zum Antrag vom 24.05.2010. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014, L512 1417608-2/19E, abgewiesen. Jene Entscheidung wurde mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 11.11.2014 rechtskräftig.

3. Am 07.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.06.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 11.07.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

3.1. Das BFA übermittelte dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Einvernahme Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zu denen er in der Einvernahme lediglich vorbrachte, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, sie würden jedoch nicht zu 100% der Wahrheit entsprechen.

3.2. Der Beschwerdeführer legte dem BFA einen Kurzarztbrief eines österreichischen Klinikums vom 08.06.2018 (AS 693ff), vier Medikamente (AS 813), die er gegen seine Beschwerden einnehme, eine E-Card, einen österreichischen Führerschein (AS 811ff), italienische Arztbriefe und Laborbefunde (AS 821-841), Röntgenbilder des rechten Knies (AS 843), eine Deutschkursbesuchsbestätigung aus dem Jahr 2014 (AS 849ff) sowie Bestätigungen darüber, dass er Deutschprüfungen nicht bestanden habe (AS 847, 851), vor.

3.3. Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 19.06.2018 zugelassen (AS 705).

4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2018 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.06.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.4.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen am 06.08.2018 zugestellten Bescheid am 24.08.2018 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch genannten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat drei Kinder und stammt aus Lahore. Der Beschwerdeführer war in Pakistan zunächst Eigentümer einer Bäckerei, danach arbeitete er als Verkäufer in einer Bäckerei. Seine Ehefrau, seine beiden Söhne sowie seine Tochter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in Pakistan. Der ältere Sohn XXXX sowie die Tochter XXXX sind in Pakistan verheiratet, der jüngere Sohn XXXX ist ledig und lebt bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, die ihrerseits mit zwei ihrer sechs Brüder zusammenlebt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Pakistan, in Bruder lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei bis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau ist an Krebs erkrankt, die Tochter hat Probleme mit dem Blutzucker, bekommt in Pakistan aber Medikamente gegen ihre Beschwerden. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers arbeitete in einem Restaurant und ist gegenwärtig arbeitslos, der jüngere studiert noch, die Tochter ist Hausfrau.1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat drei Kinder und stammt aus Lahore. Der Beschwerdeführer war in Pakistan zunächst Eigentümer einer Bäckerei, danach arbeitete er als Verkäufer in einer Bäckerei. Seine Ehefrau, seine beiden Söhne sowie seine Tochter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in Pakistan. Der ältere Sohn römisch 40 sowie die Tochter römisch 40 sind in Pakistan verheiratet, der jüngere Sohn römisch 40 ist ledig und lebt bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, die ihrerseits mit zwei ihrer sechs Brüder zusammenlebt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Pakistan, in Bruder lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei bis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau ist an Krebs erkrankt, die Tochter hat Probleme mit dem Blutzucker, bekommt in Pakistan aber Medikamente gegen ihre Beschwerden. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers arbeitete in einem Restaurant und ist gegenwärtig arbeitslos, der jüngere studiert noch, die Tochter ist Hausfrau.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2010 ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich dort bis zum Mai 2016 auf. Von Mai 2016 bis April 2018 lebte der Beschwerdeführer in Italien und reiste anschließend für etwa ein Monat nach Frankreich weiter, bevor er über Italien kommend am 06.06.2018 bzw 07.06.2018 wieder in Österreich einreiste.

1.4. Der Beschwerdeführer verließ etwa zwei Wochen nach Stellung des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrages auf internationalen Schutz aus eigenem Wunsch die ihm zugeteilte Flüchtlingsunterkunft und wohnt seither in der Wohnung seines Bruders, XXXX, der für den Beschwerdeführer auch finanziell aufkommt. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Bruder ist nicht auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen und zwischen den beiden besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und beherrscht das Sprechen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, er ist nicht erwerbstätig. Er ist in keiner Organisation bzw keinem Verein tätig und strafrechtlich unbescholten.1.4. Der Beschwerdeführer verließ etwa zwei Wochen nach Stellung des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrages auf internationalen Schutz aus eigenem Wunsch die ihm zugeteilte Flüchtlingsunterkunft und wohnt seither in der Wohnung seines Bruders, römisch 40 , der für den Beschwerdeführer auch finanziell aufkommt. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel. Dieser Bruder ist nicht auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen und zwischen den beiden besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse und beherrscht das Sprechen der deutschen Sprache auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, er ist nicht erwerbstätig. Er ist in keiner Organisation bzw keinem Verein tätig und strafrechtlich unbescholten.

1.5. Beim Beschwerdeführer wurde am 08.06.2018 in Österreich eine Hypertensive Entgleisung (Bluthochdruck) bei bekannter arterieller Hypertonie, eine Vigilanzminderung (reduzierte Daueraufmerksamkeit), Diabetes mellitus Typ 2 sowie der Verdacht auf eine chronische Sinusitis maxillaris beidseitig (Kieferhöhlenentzündung) diagnostiziert. Empfohlen wurde dazu die Wiederaufnahme der antihypertensiven und antidiabetischen Dauermedikamentation und ein Schmerzmittel (Mexalen 500) bei Bedarf. Der Beschwerdeführer gab auch an, manchmal Schmerzen im Herzbereich zu haben. Der Beschwerdeführer nimmt gegen seine Erkrankungen aktuell ein Mittel gegen Sodbrennen (Pantoprazol Genericon 40 mg), zwei Mittel für den Blutdruck (Valsartan Genericon 160 mg und Valsartan/HCT 1A Pharma 160 mg/12,5mg) und ein Mittel wegen seiner Diabeteserkrankung (Metformin Hexal 1000mg). Wegen seiner zeitweiligen Schmerzen nimmt er keine Medikamente. Der Beschwerdeführer befindet sich in keiner stationären Behandlung. Die Erkrankungen Bluthochdruck und Diabetes Mellitus lagen bereits im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vor. Die Behandlung von Diabetes Mellitus und Bluthochdruck ist in Pakistan möglich. Die dafür benötigten Medikamente/Wirkstoffe sind verfügbar. Die Tochter des Beschwerdeführers, die Probleme mit ihrem Blutzucker hat, erhält dagegen in Pakistan Medikamente. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

1.6. Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen zusammengefasst damit, dass er nach 25 Jahren Mitgliedschaft bei der PPP im Jahr 2007 zur Tehreek-e-Insaf (PTI) gewechselt sei, weshalb er von den vormaligen Parteimitgliedern verfolgt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Mehrmals sei er angerufen worden und mit dem Umbringen bedroht worden, falls er nicht wieder in die Partei zurückkehre. Zuletzt sei dies 2009 gewesen. Er sei auch einmal von seinen Gegnern aufgesucht worden. Zudem sei er 2008 von der Polizei in Lahore Kent einen Tag lang inhaftiert und geschlagen worden.

Der Asylgerichtshof erachtete im ersten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jenes Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging zudem für den Fall der Wahrunterstellung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (AsylGH Erkenntnis 03.06.2013, E13 417.608-1/2011/15E).Der Asylgerichtshof erachtete im ersten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jenes Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging zudem für den Fall der Wahrunterstellung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (AsylGH Erkenntnis 03.06.2013, E13 417.608-1/2011/15E).

1.7. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum basieren einerseits auf einem am XXXX von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten "Emergency Passport" (AS 613f) sowie auf dem vorgelegten österreichischen Führerschein des Beschwerdeführers (AS 811f). Die unterschiedliche Namensschreibeweise beruht auf der vorgenommenen Transkription aus dem Englischen in die deutsche Sprache. Auch bereits das BFA ging vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus (Bescheid, S 32).2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum basieren einerseits auf einem am römisch 40 von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten "Emergency Passport" (AS 613f) sowie auf dem vorgelegten österreichischen Führerschein des Beschwerdeführers (AS 811f). Die unterschiedliche Namensschreibeweise beruht auf der vorgenommenen Transkription aus dem Englischen in die deutsche Sprache. Auch bereits das BFA ging vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus (Bescheid, S 32).

2.2. Die Feststellungen zur Person, zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Pakistan und zu den Lebensverhältnissen und dem Gesundheitszustand seiner Familienmitglieder (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 794-797, 810).2.2. Die Feststellungen zur Person, zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Pakistan und zu den Lebensverhältnissen und dem Gesundheitszustand seiner Familienmitglieder (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 794-797, 810).

2.3. Die Feststellungen zur ersten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich 2010, zu seinen Aufenthalten in Österreich, Italien und Frankreich sowie der erneuten Einreise in Österreich 2018 (oben II.1.3.) beruhen auf seinen diesbezüglich stets gleichlautenden Angaben im Verfahren, welche ebenso keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 687, 798).2.3. Die Feststellungen zur ersten Einreise des Beschwerdeführers in Österreich 2010, zu seinen Aufenthalten in Österreich, Italien und Frankreich sowie der erneuten Einreise in Österreich 2018 (oben römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen diesbezüglich stets gleichlautenden Angaben im Verfahren, welche ebenso keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 687, 798).

2.4. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, seine Flüchtlingsunterkunft am 21. oder 22.06.2018 aus eigenem Antrieb verlassen zu haben und seither bei seinem Bruder zu leben, der sich bereits seit etwa 18 Jahren in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder lebt, wurde durch Einsicht in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich (ZMR) bestätigt. Dass sein Bruder auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist, behauptete der Beschwerdeführer nicht, sondern er brachte stattdessen vor, dass es sein Bruder sei, der den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich finanziert. Eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hat der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet. Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden durch Vorlage von Bestätigungen, insbesondere einer Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache spricht, bescheinigt. Da er im Hören/Lesen und Schreiben jedoch die erforderliche Punkteanzahl nicht erreichte, bestand er die Deutschprüfung A2 nicht (AS 847). Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafrechtlich unbescholten ist, wurde auf Basis des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) bzw des Strafregisters der Republik Österreich (SA)) festgestellt. Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist wurde festgestellt, da er in der Einvernahme zwar angab, einen Gewerbeschein beantragt zu haben, dies jedoch, auch im Zuge der Beschwerde, nicht bescheinigte und auch sonst keine Hinweise für die Aufnahme einer Erwerbsbeschäftigung des Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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