Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2104463-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18.02.2015, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18.02.2015, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des ORF zur Änderung des Online-Angebots XXXX durch Einführung von " XXXX " gemäß § 6b iVm §§ 3, 4e und 4f ORF-G ab.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des ORF zur Änderung des Online-Angebots römisch 40 durch Einführung von " römisch 40 " gemäß Paragraph 6 b, in Verbindung mit Paragraphen 3, 4 e und 4 f ORF-G ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung insbesondere aus:
1.1. Abgrenzung des Versorgungsauftrages und Plattformneutralität:
Aus der Systematik der §§ 3, 4e und 4f ORF-G ergebe sich, dass der Versorgungsauftrag für Hörfunk- und Fernsehprogramme in § 3 ORF-G - und zwar genauer in den Abs. 1 bis 4a sowie Abs. 8 dieser Bestimmung - abschließend geregelt sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Erweiterung des Versorgungsauftrages im Bereich der linearen Angebote bislang immer in eigenen Bestimmungen (vgl. etwa § 3 Abs. 8 iVm § 9a ORF-G idF BGBl. I Nr. 159/2005 sowie § 3 Abs. 8 iVm §§ 4b und 4c ORF-G idF BGBl I Nr. 50/2010) erfolgt sei. Der ORF sei also nicht berechtigt, über die Programme gemäß § 3 Abs. 1, 4a und 8 ORF-G hinaus ein weiteres Fernsehprogramm (im Sinn des § 1a Z 1) zu veranstalten. Die Online-Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen beschränke sich darauf, dass der ORF die Programme, zu deren terrestrischer bzw. Satelliten-Verbreitung er gemäß § 3 Abs. 1 und 8 ORF-G verpflichtet sei, gemäß Abs. 4a online bereitstellen könne.Aus der Systematik der Paragraphen 3, 4 e und 4 f ORF-G ergebe sich, dass der Versorgungsauftrag für Hörfunk- und Fernsehprogramme in Paragraph 3, ORF-G - und zwar genauer in den Absatz eins bis 4 a sowie Absatz 8, dieser Bestimmung - abschließend geregelt sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Erweiterung des Versorgungsauftrages im Bereich der linearen Angebote bislang immer in eigenen Bestimmungen vergleiche etwa Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 9 a, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, sowie Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraphen 4 b und 4 c ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,) erfolgt sei. Der ORF sei also nicht berechtigt, über die Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 4 a und 8 ORF-G hinaus ein weiteres Fernsehprogramm (im Sinn des Paragraph eins a, Ziffer eins,) zu veranstalten. Die Online-Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen beschränke sich darauf, dass der ORF die Programme, zu deren terrestrischer bzw. Satelliten-Verbreitung er gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 ORF-G verpflichtet sei, gemäß Absatz 4 a, online bereitstellen könne.
Im Sinne der mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 für das ORF-G statuierten "Plattformneutralität" solle der bis dahin auf die terrestrische Versorgung bezogene Versorgungsauftrag der (linearen) Verbreitung der bestehenden, abschließend geregelten Fernseh- und Hörfunkprogramme auch über das Internet nicht entgegenstehen. "Neutralität" hinsichtlich der unterschiedlichen Verbreitungswege könne jedoch nicht bedeuten, dass online verbreitete Fernseh- und Hörfunkprogramme außerhalb des Versorgungsauftrages stünden und daher nicht den zahlenmäßigen Beschränkungen unterlägen. Die Erläuterungen zur Neufassung des Versorgungsauftrages in § 3 Abs. 1 bis 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 83/2001 würden zwar noch davon sprechen, dass damit "eine abschließende Regelung hinsichtlich der Anzahl der analog terrestrisch verbreiteten Programme (Hörfunk und Fernsehen) getroffen" werde. Aus der Einfügung der Begriffsbestimmungen in § 1a ORF-G sowie des § 3 Abs. 4a ORF-G durch BGBl. I Nr. 50/2010 ergebe sich aber zwingend, dass nunmehr einerseits, soweit in § 3 ORF-G von "Fernsehprogrammen" (bzw. "Programmen des Fernsehens" - diese Begriffe verwende das ORF-G synonym, vgl. dazu etwa § 3 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 2) die Rede sei, davon auch (nur) online verbreitete Fernsehprogramme ("Web-TV") umfasst seien, und andererseits auch die Online-Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen des ORF im Rahmen des § 3 abschließend geregelt werde.Im Sinne der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, für das ORF-G statuierten "Plattformneutralität" solle der bis dahin auf die terrestrische Versorgung bezogene Versorgungsauftrag der (linearen) Verbreitung der bestehenden, abschließend geregelten Fernseh- und Hörfunkprogramme auch über das Internet nicht entgegenstehen. "Neutralität" hinsichtlich der unterschiedlichen Verbreitungswege könne jedoch nicht bedeuten, dass online verbreitete Fernseh- und Hörfunkprogramme außerhalb des Versorgungsauftrages stünden und daher nicht den zahlenmäßigen Beschränkungen unterlägen. Die Erläuterungen zur Neufassung des Versorgungsauftrages in Paragraph 3, Absatz eins bis 3 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, würden zwar noch davon sprechen, dass damit "eine abschließende Regelung hinsichtlich der Anzahl der analog terrestrisch verbreiteten Programme (Hörfunk und Fernsehen) getroffen" werde. Aus der Einfügung der Begriffsbestimmungen in Paragraph eins a, ORF-G sowie des Paragraph 3, Absatz 4 a, ORF-G durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ergebe sich aber zwingend, dass nunmehr einerseits, soweit in Paragraph 3, ORF-G von "Fernsehprogrammen" (bzw. "Programmen des Fernsehens" - diese Begriffe verwende das ORF-G synonym, vergleiche dazu etwa Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 2,) die Rede sei, davon auch (nur) online verbreitete Fernsehprogramme ("Web-TV") umfasst seien, und andererseits auch die Online-Bereitstellung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen des ORF im Rahmen des Paragraph 3, abschließend geregelt werde.
Nach der Formulierung der Begriffsbestimmungen gemäß § 1a ORF-G und den Erläuterungen zu dieser Bestimmung seien nämlich nunmehr unzweifelhaft auch für das Begriffsverständnis im ORF-G die (insofern übernommenen) Begrifflichkeiten der AVMD-RL maßgeblich. "Fernsehprogramm" (Z 2) meine demnach "einen audiovisuellen Mediendienst, der für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird" (vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautende Definition für "Hörfunkprogramm" in Z 3). Dem (linearen) "Fernsehprogramm" werde der "Abrufdienst" (Z 4) als ein "für den Empfang von Sendungen aus einem festgelegten Katalog zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf bereitgestellte[r] audiovisuelle[r] Mediendienst" gegenübergestellt, beide würden Unterformen des Begriffs "audiovisueller Mediendienst" (Z 1) bilden. Wesentlich sei nach den Erläuterungen, "dass der bereits bisher bekannte Begriff Fernsehen in Z 2 jede (erdenkliche technische) Form der auf einem Sendeplan basierenden linearen (dh zeitgleichen) Verbreitung audiovisueller Inhalte an die Allgemeinheit erfasst".Nach der Formulierung der Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph eins a, ORF-G und den Erläuterungen zu dieser Bestimmung seien nämlich nunmehr unzweifelhaft auch für das Begriffsverständnis im ORF-G die (insofern übernommenen) Begrifflichkeiten der AVMD-RL maßgeblich. "Fernsehprogramm" (Ziffer 2,) meine demnach "einen audiovisuellen Mediendienst, der für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird" vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautende Definition für "Hörfunkprogramm" in Ziffer 3,). Dem (linearen) "Fernsehprogramm" werde der "Abrufdienst" (Ziffer 4,) als ein "für den Empfang von Sendungen aus einem festgelegten Katalog zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf bereitgestellte[r] audiovisuelle[r] Mediendienst" gegenübergestellt, beide würden Unterformen des Begriffs "audiovisueller Mediendienst" (Ziffer eins,) bilden. Wesentlich sei nach den Erläuterungen, "dass der bereits bisher bekannte Begriff Fernsehen in Ziffer 2, jede (erdenkliche technische) Form der auf einem Sendeplan basierenden linearen (dh zeitgleichen) Verbreitung audiovisueller Inhalte an die Allgemeinheit erfasst".
Dem entspreche auch die (innere) Systematik von § 3 ORF-G (idF BGBl. I Nr. 50/2010): Zunächst werde dem ORF der Auftrag erteilt, drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks sowie zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu veranstalten und diese (primär) terrestrisch zu verbreiten (Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 erster Satz). Weiters habe eine Ausstrahlung via Satellit nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu erfolgen (Abs. 4 zweiter Satz). Darüber hinaus sei geregelt, dass der ORF die genannten Programme zeitgleich oder bis zu 24 Stunden zeitversetzt online "streamen" könne (Abs. 4a). Die Bereitstellung darüber (also über das Streaming der primär über eine andere Plattform verbreiteten Programme) hinaus gehender Online-Angebote gehöre ebenfalls zum Versorgungsauftrag (Abs. 5 Z 2), unterliege aber einem besonderen Regime gemäß §§ 4e und 4f ORF-G.Dem entspreche auch die (innere) Systematik von Paragraph 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,): Zunächst werde dem ORF der Auftrag erteilt, drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks sowie zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu veranstalten und diese (primär) terrestrisch zu verbreiten (Absatz eins bis 3 und Absatz 4, erster Satz). Weiters habe eine Ausstrahlung via Satellit nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu erfolgen (Absatz 4, zweiter Satz). Darüber hinaus sei geregelt, dass der ORF die genannten Programme zeitgleich oder bis zu 24 Stunden zeitversetzt online "streamen" könne (Absatz 4 a,). Die Bereitstellung darüber (also über das Streaming der primär über eine andere Plattform verbreiteten Programme) hinaus gehender Online-Angebote gehöre ebenfalls zum Versorgungsauftrag (Absatz 5, Ziffer 2,), unterliege aber einem besonderen Regime gemäß Paragraphen 4 e und 4 f ORF-G.
In diesen Bestimmungen werde wiederum zwischen dem besonderen Auftrag für ein Online Angebot, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit den Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen habe (§ 4e), und weiteren Online-Angeboten ("über das Angebot nach § 4e hinaus"), die nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts und allfälliger Durchführung einer Auftragsvorprüfung bereitgestellt werden dürfen (§ 4f), unterschieden. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich freilich, dass es sich dabei um kein - auch nicht lediglich online verbreitetes - Fernseh- oder Hörfunkprogramm handeln könne, da dieses vom Auftrag des § 3 Abs. 1 bis 3 abschließend erfasst werde.In diesen Bestimmungen werde wiederum zwischen dem besonderen Auftrag für ein Online Angebot, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit den Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen habe (Paragraph 4 e,), und weiteren Online-Angeboten ("über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus"), die nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts und allfälliger Durchführung einer Auftragsvorprüfung bereitgestellt werden dürfen (Paragraph 4 f,), unterschieden. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich freilich, dass es sich dabei um kein - auch nicht lediglich online verbreitetes - Fernseh- oder Hörfunkprogramm handeln könne, da dieses vom Auftrag des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 abschließend erfasst werde.
Weiters (Abs. 8) zähle zum Versorgungsauftrag iSd § 3 ORF-G die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b, eines Informations- und Kultur-Spartenprogramms gemäß § 4c und die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum gemäß § 4d, wobei insofern primär die Verbreitung über Satellit vorgesehen sei, der ORF aber auch diese Programme gemäß Abs. 4a zeitgleich oder zeitversetzt online "streamen" könne. Auch diese Systematik gehe auf die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 zurück, die vom Grundsatz der "Plattformneutralität" getragen sei. Davon ausgehend werde zunächst "plattformneutral" geregelt, welche Fernseh- und Hörfunkprogramme (im Sinn der Definitionen gemäß § 1a ORF-G) der ORF zu veranstalten habe, und erst in weiterer Folge, auf welchen Wegen er diese verbreiten müsse bzw. könne. Für die Online-Verbreitung der (primär terrestrisch bzw. über Satellit zu verbreitenden) Hörfunk- und Fernsehprogramme sei ausdrücklich festgelegt, dass der ORF diese gleichzeitig mit der Ausstrahlung oder bis zu 24 Stunden zeitversetzt online "streamen" könne. Online-Angebote im Sinn des Abs. 5 seien davon ausgehend weitere Inhalte, die im Internet verbreitet werden und mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Zusammenhang stehen, aber selbst keine Fernseh- oder Hörfunkprogramme darstellen würden.Weiters (Absatz 8,) zähle zum Versorgungsauftrag iSd Paragraph 3, ORF-G die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß Paragraph 4 b,, eines Informations- und Kultur-Spartenprogramms gemäß Paragraph 4 c und die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum gemäß Paragraph 4 d,, wobei insofern primär die Verbreitung über Satellit vorgesehen sei, der ORF aber auch diese Programme gemäß Absatz 4 a, zeitgleich oder zeitversetzt online "streamen" könne. Auch diese Systematik gehe auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zurück, die vom Grundsatz der "Plattformneutralität" getragen sei. Davon ausgehend werde zunächst "plattformneutral" geregelt, welche Fernseh- und Hörfunkprogramme (im Sinn der Definitionen gemäß Paragraph eins a, ORF-G) der ORF zu veranstalten habe, und erst in weiterer Folge, auf welchen Wegen er diese verbreiten müsse bzw. könne. Für die Online-Verbreitung der (primär terrestrisch bzw. über Satellit zu verbreitenden) Hörfunk- und Fernsehprogramme sei ausdrücklich festgelegt, dass der ORF diese gleichzeitig mit der Ausstrahlung oder bis zu 24 Stunden zeitversetzt online "streamen" könne. Online-Angebote i