Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W103 2155262-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1065478101-180631714, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1065478101-180631714, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005, § 8 Abs. 4A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz 4
AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
2. Am 09.01.2017 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.
Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Am 25.04.2017 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3. Am 22.08.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen, seiner Situation im Falle seiner Rückkehr sowie seinen Lebensumständen in Österreich befragt worden ist. Kurz zusammengefasst führte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, er sei in XXXX geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an. Er selbst habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, seine Familie sei jedoch verächtlich behandelt worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie hätten sich als schlecht dargestellt. Der Beschwerdeführer hätte für die Regierung Steuergeld kassiert und sei aus diesem Grund von Al Shabaab verfolgt worden, welche ihn aufgefordert hätte, ihrer Gruppe beizutreten. In weiterer Folge sei er von Al Shabaab entführt und für einen Zeitraum von vier Monaten, in welchem er regelmäßig misshandelt worden wäre, festgehalten worden. Schließlich sei ihm im August 2014 die Flucht gelungen. In XXXX würden unverändert seine Mutter und seine Geschwister wohnen; seine Mutter hätte ihn vor drei Monaten angerufen und berichtet, dass die Lage sehr schlecht wäre.3. Am 22.08.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen, seiner Situation im Falle seiner Rückkehr sowie seinen Lebensumständen in Österreich befragt worden ist. Kurz zusammengefasst führte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, er sei in römisch 40 geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an. Er selbst habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, seine Familie sei jedoch verächtlich behandelt worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie hätten sich als schlecht dargestellt. Der Beschwerdeführer hätte für die Regierung Steuergeld kassiert und sei aus diesem Grund von Al Shabaab verfolgt worden, welche ihn aufgefordert hätte, ihrer Gruppe beizutreten. In weiterer Folge sei er von Al Shabaab entführt und für einen Zeitraum von vier Monaten, in welchem er regelmäßig misshandelt worden wäre, festgehalten worden. Schließlich sei ihm im August 2014 die Flucht gelungen. In römisch 40 würden unverändert seine Mutter und seine Geschwister wohnen; seine Mutter hätte ihn vor drei Monaten angerufen und berichtet, dass die Lage sehr schlecht wäre.
4. Mit am gleichen Datum mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W236 2155262-1 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil A) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Revision wurde in Spruchteil B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.4. Mit am gleichen Datum mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. W236 2155262-1 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil A) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Revision wurde in Spruchteil B) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der aus XXXX stammende Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Sheikhal an und sei strafgerichtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund werde der Entscheidung aufgrund seiner teils massiv widersprüchlichen, vagen und insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen (viermonatige Inhaftierung in einem Al Shabaab-Camp) äußerst detailarmen Angaben nicht zugrunde gelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer gezielt von Mitgliedern der Al Shabaab verfolgt worden wäre oder gegenwärtig verfolgt werde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab im Mai 2014 mitgenommen und für vier Monate in einem Al Shabaab-Camp in XXXX inhaftiert worden wäre, von wo ihm nur durch Zufall die Flucht gelungen wäre. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen, wonach XXXX weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bleibe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangen werde, und sich die Sicherheitslage seit 2011 in der Stadt sehr verbessert hätte, könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Aktualität beigemessen werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund der seit Monaten bestehenden Dürresituation, die in weiten Landesteilen bereits ein sehr ernst zu nehmendes Ausmaß erreicht hätte, Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der aus römisch 40 stammende Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Sheikhal an und sei strafgerichtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund werde der Entscheidung aufgrund seiner teils massiv widersprüchlichen, vagen und insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen (viermonatige Inhaftierung in einem Al Shabaab-Camp) äußerst detailarmen Angaben nicht zugrunde gelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer gezielt von Mitgliedern der Al Shabaab verfolgt worden wäre oder gegenwärtig verfolgt werde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab im Mai 2014 mitgenommen und für vier Monate in einem Al Shabaab-Camp in römisch 40 inhaftiert worden wäre, von wo ihm nur durch Zufall die Flucht gelungen wäre. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen, wonach römisch 40 weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bleibe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlangen werde, und sich die Sicherheitslage seit 2011 in der Stadt sehr verbessert hätte, könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine Aktualität beigemessen werden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund der seit Monaten bestehenden Dürresituation, die in weiten Landesteilen bereits ein sehr ernst zu nehmendes Ausmaß erreicht hätte, Gefahr laufen würde, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG und übermittelte zugleich eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschqualifizierungsprojekt sowie einen Arbeiterdienstvertrag für ein am 28.06.2018 beginnendes und bis 27.12.2018 befristetes Dienstverhältnis als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.5. Mit Schreiben vom 29.06.2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG und übermittelte zugleich eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschqualifizierungsprojekt sowie einen Arbeiterdienstvertrag für ein am 28.06.2018 beginnendes und bis 27.12.2018 befristetes Dienstverhältnis als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.
6. Am 05.07.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer am 24.07.2018 im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei in XXXX geboren worden und hätte dort bis zu seiner im Jahr 2014 erfolgten Ausreise gelebt. Er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und sei vollkommen gesund. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet. In Österreich lebe er aktuell in einer Asylunterkunft, er habe keine Familie im Bundesgebiet, sei in keinen Vereinen aktiv und ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und bis Ende 2017 freiwillig auf einem Flohmarkt gearbeitet. Ende Juni 2018 habe er in Österreich eine Arbeit als Reinigungskraft aufgenommen. Er habe österreichische und somalische Freunde und treffe sich mit diesen zum Fußballspielen. In Somalia habe er insgesamt acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht, zudem hätte er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und Geld von anderen auf der Straße eingesammelt. Der Beschwerdeführer verstehe bereits etwas Deutsch, das Sprechen falle ihm jedoch noch schwer. Er habe keine Bindungen an Österreich. Er habe hier keine Freundin oder Frau, jedoch in seiner Heimat. An bisher erfolgten Integrationsschritten nannte der Beschwerdeführer die Deutschkurse sowie seine Arbeit.6. Am 05.07.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer am 24.07.2018 im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er sei in römisch 40 geboren worden und hätte dort bis zu seiner im Jahr 2014 erfolgten Ausreise gelebt. Er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und sei vollkommen gesund. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet. In Österreich lebe er aktuell in einer Asylunterkunft, er habe keine Familie im Bundesgebiet, sei in keinen Vereinen aktiv und ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht und bis Ende 2017 freiwillig auf einem Flohmarkt gearbeitet. Ende Juni 2018 habe er in Österreich eine Arbeit als Reinigungskraft aufgenommen. Er habe österreichische und somalische Freunde und treffe sich mit diesen zum Fußballspielen. In Somalia habe er insgesamt acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht, zudem hätte er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet und Geld von anderen auf der Straße eingesammelt. Der Beschwerdeführer verstehe bereits etwas Deutsch, das Sprechen falle ihm jedoch noch schwer. Er habe keine Bindungen an Österreich. Er habe hier keine Freundin oder Frau, jedoch in seiner Heimat. An bisher erfolgten Integrationsschritten nannte der Beschwerdeführer die Deutschkurse sowie seine Arbeit.
Folglich wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aufgrund geänderter Umstände seit der Zuerkennung des Status in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er würde die Lage kennen, diese sei immer noch schlecht. In XXXX würden seine Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder in einer Mietwohnung leben; sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts in XXXX bestritten und dadurch gut leben können. Seine jüngeren Geschwister bräuchten nicht zu arbeiten und gingen zur Schule. Weiters habe er je zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits in XXXX , welche alle als Gelegenheitsarbeiter tätig wären. Mütterlicherseits habe er viele Verwandte, welche alle im Busch leben würden. Seine Ehefrau lebe in XXXX bei ihrer Familie. Mit dieser habe er, ebenso wie mit seinen Verwandten, zuletzt Ende 2017 Kontakt gehabt.Folglich wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer möglichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aufgrund geänderter Umstände seit der Zuerkennung des Status in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er würde die Lage kennen, diese sei immer noch schlecht. In römisch 40 würden seine Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder in einer Mietwohnung leben; sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts in römisch 40 bestritten und dadurch gut leben können. Seine jüngeren Geschwister bräuchten nicht zu arbeiten und gingen zur Schule. Weiters habe er je zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits in römisch 40 , welche alle als Gelegenheitsarbeiter tätig wären. Mütterlicherseits habe er viele Verwandte, welche alle im Busch leben würden. Seine Ehefrau lebe in römisch 40 bei ihrer Familie. Mit dieser habe er, ebenso wie mit seinen Verwandten, zuletzt Ende 2017 Kontakt gehabt.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich die Lage in XXXX verbessert hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 seien in XXXX unzählige Hilfsorganisationen tätig, welche Hilfe und Unterstützung beispielsweise bei der Versorgung mit sicherem Trinkwasser, Ernährungsprogramme usw. anbieten würden. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn dies sowieso nicht betroffen hätte, seine Probleme seien nur durch Al Shabaab begründet gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie bzw. seine sonst in Somalia lebenden Verwandten hätten keine Probleme wegen Trinkwasser und Versorgung gehabt.Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich die Lage in römisch 40 verbessert hätte. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 seien in römisch 40 unzählige Hilfsorganisationen tätig, welche Hilfe und Unterstützung beispielsweise bei der Versorgung mit sicherem Trinkwasser, Ernährungsprogramme usw. anbieten würden. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn dies sowieso nicht betroffen hätte, seine Probleme seien nur durch Al Shabaab begründet gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie bzw. seine sonst in Somalia lebenden Verwandten hätten keine Probleme wegen Trinkwasser und Versorgung gehabt.
Durch den Einvernahmeleiter wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage in XXXX verbessert hätte, die Stadt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bliebe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über XXXX erlangen würde und sich deren Attentate vorrangig gegen die Regierung richten würden; der Beschwerdeführer bestätigte diese Informationen und merkte an, dass Al Shabaab jedoch alles machen würde, was sie wolle.Durch den Einvernahmeleiter wurde dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 verbessert hätte, die Stadt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM bliebe, es höchst unwahrscheinlich wäre, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlangen würde und sich deren Attentate vorrangig gegen die Regierung richten würden; der Beschwerdeführer bestätigte diese Informationen und merkte an, dass Al Shabaab jedoch alles machen würde, was sie wolle.
Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung geben würde und Rückkehrer nach XXXX üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen hätten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu glauben. Er habe Angst um sein Leben aufgrund der bereits dargelegten Probleme mit Al Shabaab, derentwegen er Somalia verlassen hätte. Auf Vorhalt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im das Verfahren über dessen damalige Säumnisbeschwerde abschließenden Erkenntnis festgestellt hätte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung drohe und ihm aus diesem Grund kein Asyl gewährt hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Es ist immer noch dort."Desweiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe oder Berufsberatung geben würde und Rückkehrer nach römisch 40 üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen hätten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu glauben. Er habe Angst um sein Leben aufgrund der bereits dargelegten Probleme mit Al Shabaab, derentwegen er Somalia verlassen hätte. Auf Vorhalt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im das Verfahren über dessen damalige Säumnisbeschwerde abschließenden Erkenntnis festgestellt hätte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung drohe und ihm aus diesem Grund kein Asyl gewährt hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Es ist immer noch dort."
Dem Beschwerdeführer wurde desweiteren vorgehalten, dass bereits vor der laufenden niederschlagsreichen Regenzeit manche Nahrungsmittelpreise begonnen hätten, sich auf Normalwerte einzupendeln. Das Risiko einer Hungersnot sei durch den Regen reduziert worden. Bereits bevor sich die Lage aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt hätte, sei eine Verbesserung bei der Versorgung in Süd-/Zentralsomalia prognostiziert worden. Insgesamt wären die Versorgungsprobleme nicht derart gravierend, dass Teile der Bevölkerung in die Hungersnot abrutschen würden. Die damalige Situation der Dürre und Versorgungsknappheit in Somalia habe sich geändert. Hierzu gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass ihn dies - ebenso wie seine in Somalia lebenden Verwandten - ohnehin nie betroffen hätte; er habe jedoch Probleme wegen Al Shabaab gehabt.
Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, davon ausgegangen werde, dass er in XXXX durch eigenständige Arbeit seinen Lebensunterhalt befriedigen können werde. Es lägen keine Informationen darüber vor, wonach es allen jungen und arbeitsfähigen Männern an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er würde hier leben und arbeiten und könne dies nicht glauben.Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber informiert, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, davon ausgegangen werde, dass er in römisch 40 durch eigenständige Arbeit seinen Lebensunterhalt befriedigen können werde. Es lägen keine Informationen darüber vor, wonach es allen jungen und arbeitsfähigen Männern an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden. Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er würde hier leben und arbeiten und könne dies nicht glauben.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert, in die seitens der Behörde herangezogenen allgemeinen Länderinformationsblätter sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 zum Thema "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in XXXX " Einsicht zu nehmen bzw. diese ausgefolgt zu bekommen und binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erklärte, hierauf zu verzichten.Anschließend wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit informiert,