TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W165 2193319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2193319-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , festgestellte Volljährigkeit, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1164354009-170958915, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zl. 1164354009-170958915, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach irregulärer Einreise am 16.08.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab einen Treffer der Kategorie "2" zu Italien (IT2...29.06.2017).

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2017 gab der BF sein Geburtsdatum eingangs mit XXXX an. Er leide an keinen ihn an der Einvernahme hindernden Beschwerden oder Krankheiten. Sein Vater, ein Bruder und sechs Schwestern (alle namentlich genannt) würden vermutlich alle in Italien leben. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2016 mit einem LKW verlassen und sich bis Juni 2017 in Libyen aufgehalten. In weiterer Folge sei er nach Italien gereist, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. In Italien gebe es in den Lagern nicht ausreichend Verpflegung. Er wolle nicht nach Italien zurück. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt oder ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er habe nunmehr kein bestimmtes Reiseziel.In seiner polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2017 gab der BF sein Geburtsdatum eingangs mit römisch 40 an. Er leide an keinen ihn an der Einvernahme hindernden Beschwerden oder Krankheiten. Sein Vater, ein Bruder und sechs Schwestern (alle namentlich genannt) würden vermutlich alle in Italien leben. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2016 mit einem LKW verlassen und sich bis Juni 2017 in Libyen aufgehalten. In weiterer Folge sei er nach Italien gereist, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. In Italien gebe es in den Lagern nicht ausreichend Verpflegung. Er wolle nicht nach Italien zurück. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt oder ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er habe nunmehr kein bestimmtes Reiseziel.

Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.08.2017 "Indikatoren für Altersfeststellung" ist zu entnehmen, dass gemäß durchgeführtem "Vier-Augen-Prinzip" Zweifel an der seitens des BF behaupteten Minderjährigkeit bestanden hätten.

In der Folge wurde eine radiologische Bestimmung des Knochenalters des BF veranlasst. Einem mit 30.08.2017 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand vorgenommen worden sei und sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige. Das Ergebnis lautet: "Schmeling 4, GP 31".In der Folge wurde eine radiologische Bestimmung des Knochenalters des BF veranlasst. Einem mit 30.08.2017 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand vorgenommen worden sei und sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige. Das Ergebnis lautet: "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31".

Am 13.09.2017 gab das BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des BF in Auftrag.

Aus dem multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten vom 26.09.2017 geht hervor, dass die durchgeführte standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21.09.2017 ein festgestelltes Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 16.08.2017 habe sich ein Mindestalter des BF von 18,9 Jahren ergeben. Eine Minderjährigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der BF habe das 18. Lebensjahr spätestens am 20.09.2016 vollendet. Das vom BF berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar.Aus dem multifaktoriellen Altersfeststellungsgutachten vom 26.09.2017 geht hervor, dass die durchgeführte standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21.09.2017 ein festgestelltes Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 16.08.2017 habe sich ein Mindestalter des BF von 18,9 Jahren ergeben. Eine Minderjährigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der BF habe das 18. Lebensjahr spätestens am 20.09.2016 vollendet. Das vom BF berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 09.10.2017 stellte das BFA die Volljährigkeit des BF fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des BF mit XXXX fest. Unter Einem wurde das Erlöschen der bisherigen Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter verfügt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 09.10.2017 stellte das BFA die Volljährigkeit des BF fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des BF mit römisch 40 fest. Unter Einem wurde das Erlöschen der bisherigen Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter verfügt.

Am 09.10.2017 richtete das BFA unter Anschluss des Ergebnisses der Altersfeststellung ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.Am 09.10.2017 richtete das BFA unter Anschluss des Ergebnisses der Altersfeststellung ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.

Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 31.01.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Italien gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des BF sei.Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 31.01.2018 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Italien gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des BF sei.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2018 gab der BF an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für das Verfahren von Relevanz seien und habe im Rahmen der Erstbefragung vollständige und wahrheitsgetreue Angaben getätigt. Zum Vorhalt, dass dem BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten vorliege, wonach der BF volljährig und spätestens am XXXX geboren sei, entgegnete der BF, dass dies nicht sein Alter sei. Er habe sein Alter in Italien ursprünglich mit 18 Jahren angegeben, um dort bleiben zu können. Als er in weiterer Folge jedoch vernommen habe, dass seine Familie "irgendwo hier in der Nähe sei", habe er gesagt, dass er 19 Jahre alt sei. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da sein Boot gekentert sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er seit Italien nicht gut schlafe, Schmerzen habe und sich kraftlos fühle. In Italien sei er zwar zu einem Arzt gebracht worden, man habe ihm jedoch dort nur etwas gegen Kopfschmerzen verabreicht. Er habe eine schwere Wunde am Bein gehabt, die nicht behandelt worden sei. In Österreich sei er im Lager bei einem Arzt und einem Psychologen gewesen. Seither sei er bei keinem Arzt mehr gewesen. Seine "Mutter" habe ihn zwar in ein Spital gebracht, man habe ihn dort jedoch darauf hingewiesen, dass er keine Versicherungskarte habe. Es handle sich nicht um seine bereits verstorbene Mutter, sondern um seine Stiefmutter, die seit bereits über 20 Jahren in Österreich lebe und österreichische Staatsbürgerin sei. Seine Stiefmutter habe seinen Vater ca. 2011 in Nigeria geheiratet. Er sei bei der Hochzeit anwesend gewesen. Nach der Hochzeit hätten sein Stiefvater und seine Stiefmutter einander immer wieder gesehen. Er glaube, dass seine Stiefmutter immer wieder gekommen und immer wieder abgereist sei. Neben seiner Stiefmutter seien noch sein Vater, eine Schwester, eine Halbschwester, sein Bruder und seine Nichte in Österreich aufhältig. Er habe eine sehr enge Beziehung zu den genannten Verwandten. Er sei von seiner Familie abhängig, die für ihn verantwortlich sei. Nachgefragt, würden sie ihm manchmal etwas Geld geben, wenn er ausgehen wolle. Er lebe mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und den genannten Geschwistern im selben Haus. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Er habe vor zwei Wochen mit einem Deutschkurs begonnen und sei Mitglied des österreichisch-äthiopischen Vereins. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Italien seiner Aufnahme bereits gemäß Dublin-VO durch Verfristung zugestimmt habe, erklärte der BF, dass er nicht glücklich wäre, müsste er nach Italien zurückkehren. In Italien habe er überhaupt kein Leben, er würde dort ins Gefängnis kommen. Nachgefragt, erklärte der BF, dass er damit meine, dass das Leben dort wie in einem Gefängnis sei. Das Essen sei nicht OK gewesen, sie hätten immer nur Pasta bekommen. Seine Familie sei hier in Österreich. Wäre es in Italien OK für ihn gewesen, wäre er nicht hierhergekommen. Im Lager, in dem er untergebracht gewesen sei, habe es lediglich Zelte gegeben. Das Sozialsystem dort sei sehr schlecht. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Es habe in Italien keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Er sei er nur einen Monat in Italien gewesen. Zur Frage, ob er zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete der BF, dass Asylwerber dort nicht gut behandelt würden. Er habe bei Schmerzen lediglich eine Kopfschmerztablette erhalten.Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2018 gab der BF an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für das Verfahren von Relevanz seien und habe im Rahmen der Erstbefragung vollständige und wahrheitsgetreue Angaben getätigt. Zum Vorhalt, dass dem BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten vorliege, wonach der BF volljährig und spätestens am römisch 40 geboren sei, entgegnete der BF, dass dies nicht sein Alter sei. Er habe sein Alter in Italien ursprünglich mit 18 Jahren angegeben, um dort bleiben zu können. Als er in weiterer Folge jedoch vernommen habe, dass seine Familie "irgendwo hier in der Nähe sei", habe er gesagt, dass er 19 Jahre alt sei. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da sein Boot gekentert sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er seit Italien nicht gut schlafe, Schmerzen habe und sich kraftlos fühle. In Italien sei er zwar zu einem Arzt gebracht worden, man habe ihm jedoch dort nur etwas gegen Kopfschmerzen verabreicht. Er habe eine schwere Wunde am Bein gehabt, die nicht behandelt worden sei. In Österreich sei er im Lager bei einem Arzt und einem Psychologen gewesen. Seither sei er bei keinem Arzt mehr gewesen. Seine "Mutter" habe ihn zwar in ein Spital gebracht, man habe ihn dort jedoch darauf hingewiesen, dass er keine Versicherungskarte habe. Es handle sich nicht um seine bereits verstorbene Mutter, sondern um seine Stiefmutter, die seit bereits über 20 Jahren in Österreich lebe und österreichische Staatsbürgerin sei. Seine Stiefmutter habe seinen Vater ca. 2011 in Nigeria geheiratet. Er sei bei der Hochzeit anwesend gewesen. Nach der Hochzeit hätten sein Stiefvater und seine Stiefmutter einander immer wieder gesehen. Er glaube, dass seine Stiefmutter immer wieder gekommen und immer wieder abgereist sei. Neben seiner Stiefmutter seien noch sein Vater, eine Schwester, eine Halbschwester, sein Bruder und seine Nichte in Österreich aufhältig. Er habe eine sehr enge Beziehung zu den genannten Verwandten. Er sei von seiner Familie abhängig, die für ihn verantwortlich sei. Nachgefragt, würden sie ihm manchmal etwas Geld geben, wenn er ausgehen wolle. Er lebe mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und den genannten Geschwistern im selben Haus. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Er habe vor zwei Wochen mit einem Deutschkurs begonnen und sei Mitglied des österreichisch-äthiopischen Vereins. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Italien seiner Aufnahme bereits gemäß Dublin-VO durch Verfristung zugestimmt habe, erklärte der BF, dass er nicht glücklich wäre, müsste er nach Italien zurückkehren. In Italien habe er überhaupt kein Leben, er würde dort ins Gefängnis kommen. Nachgefragt, erklärte der BF, dass er damit meine, dass das Leben dort wie in einem Gefängnis sei. Das Essen sei nicht OK gewesen, sie hätten immer nur Pasta bekommen. Seine Familie sei hier in Österreich. Wäre es in Italien OK für ihn gewesen, wäre er nicht hierhergekommen. Im Lager, in dem er untergebracht gewesen sei, habe es lediglich Zelte gegeben. Das Sozialsystem dort sei sehr schlecht. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Es habe in Italien keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Er sei er nur einen Monat in Italien gewesen. Zur Frage, ob er zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete der BF, dass Asylwerber dort nicht gut behandelt würden. Er habe bei Schmerzen lediglich eine Kopfschmerztablette erhalten.

In weiterer Folge holte das BFA eine gutachterliche ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin ein. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.03.2018 wurde das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und sonstiger psychischer Krankheitssymptome verneint. Zum psychischen Zustand des BF wird ausgeführt, dass dieser orientiert und bewusstseinsklar sei. Es hätten keine Denkstörungen exploriert werden können. Es würden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine Schreckhaftigkeit finden. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme (08.03.2018) finde sich ein gesunder junger Mann, der anfangs angegeben habe, dass alles OK sei. Die erst vor Abschluss der Exploration eingeworfenen "Visionen" (er sehe tote Personen im Wasser) seien nicht von emotionaler Tiefung begleitet, es bestehe keine Änderung in Prosodie oder Mimik, Gestik oder von sonst erwartbaren Begleitreaktionen. Die Stimmung sei euthym, der Affekt in beiden Skalenbereichen gut modulierbar, auch die Aufmerksamkeit bleibe ungestört. Dies alles führe zu der Auffassung, dass die Angaben zu guter Letzt zielgerichtet gemacht worden seien. Traumatypische Symptome würden sich zu keiner Zeit finden, auch keine Hinweise auf dissoziative Symptome. Daher könne derzeit keine krankheitswertige Störung festgestellt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsdarstellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.01.2018, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)

2018 haben in Italien bis 12. Jänner 2.326 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 2.214 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 164 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 117 einen subsidiären Schutz, 562 humanitären Schutz und 1.267 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 104 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren (MdI 12.1.2018). Mit Stand 31.12.2017 waren im Land 183.681 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 17.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (12.1.2018): Statistiken des MdI, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (17.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail

KI vom 13.12.2017, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Unterbringung)

Mit Stand 30.11.2017 waren in Italien 186.884 Fremde in staatlicher Unterbringung, und zwar in folgender regionaler Verteilung:

Bild kann nicht dargestellt werden

(VB 12.12.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (12.12.2017): Auskunft des VB, per E-Mail

KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und

18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab.

Bild kann nicht dargestellt werden

(VB 26.4.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

3. Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

4. Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati,
http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016

5. Versorgung

5.1. Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert.

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(MdI - 31.3.2017)

Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

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(VB 19.4.2017)

Grundsätzlich lässt sich die Struktur der Unterkünfte wie folgt grafisch darstellen.

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(AIDA 2.2017)

CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)

CDA, CARA und CAS

CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017).

Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017).

CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016)

Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).

Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017).

Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017).

SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)

Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017).

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017).

Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017).

Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017).

NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017).

NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017).

CIE - (Centro di identificazione ed espulsione)

Personen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015).

Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder;
    internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit;
Integration; etc.),
https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione,
http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno Italiano (2016): Piano accoglienza 2016. Tavolo di ccordinamento nazionale, Zugriff 11.4.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (31.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero, Zugriff 4.4.2017

  • -Strichaufzählung
    PI - Parlamento Italiano, Senato della Repubblica (2.201
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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