Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2142577-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1092624701 - 151644774, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1092624701 - 151644774, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, aufgrund der Arbeit seines Vaters im irakischen Innenministerium sowie in einer Partei seien er und sein Bruder mit dem Tod bedroht worden. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei abgebrannt worden und sein Vater habe ihm und seinem Bruder gesagt, sie sollten so schnell wie möglich das Land verlassen.
2. Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er nunmehr an, dass als Polizist gearbeitet habe. Im August 2015 habe der Beschwerdeführer den Befehl erhalten, auf Demonstranten zu schießen. Dies habe er abgelehnt und sei von seinem Arbeitsplatz geflüchtet und nicht zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei Freunden versteckt gehalten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen den am 06.12.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.12.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde seinen irakischen Reisepass bei. Darüber hinaus gab er an, das Haus seiner Familie sei im Zuge eines Brandanschlages beschädigt worden. Ansonsten verwies er auf sein vor der belangten Behörde bereits angegebenes Fluchtvorbringen sowie auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, wodurch es zu Ungenauigkeiten bei der Protokollierung gekommen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde; ein Bericht aus dem Jahr 2016 über einen IS-Anschlag im Irak wurde zitiert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zurückverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung L504 der Kammer L zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung L504 der Kammer L zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer römisch eins neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.
7. Am 24.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Hierbei gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen erstmalig an, dass man ihn nach Verweigerung des Befehls, auf Demonstranten zu schießen, für einen Monat ins Gefängnis gesperrt habe.
8. Am 26.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht via
E-Mail als Beweismittel zu seinem Vorbringen noch Bilder vom Inneren eines abgebrannten Hauses, ein Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben in arabischer Sprache, bei welchem es sich um einen gegen ihn im Irak erlassenen Haftbefehl handeln würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit zumindest 28.10.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland Irak in der Stadt XXXX im Bezirk Al Muthanna (südlich von Bagdad) geboren und aufgewachsen und hat 9 Jahre lang die Schule besucht. Er ist gesund und erwerbsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Irak als Polizist gearbeitet hat.Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland Irak in der Stadt römisch 40 im Bezirk Al Muthanna (südlich von Bagdad) geboren und aufgewachsen und hat 9 Jahre lang die Schule besucht. Er ist gesund und erwerbsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdefü