TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 I403 2142577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2142577-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1092624701 - 151644774, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, aufgrund der Arbeit seines Vaters im irakischen Innenministerium sowie in einer Partei seien er und sein Bruder mit dem Tod bedroht worden. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei abgebrannt worden und sein Vater habe ihm und seinem Bruder gesagt, sie sollten so schnell wie möglich das Land verlassen.

2. Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er nunmehr an, dass als Polizist gearbeitet habe. Im August 2015 habe der Beschwerdeführer den Befehl erhalten, auf Demonstranten zu schießen. Dies habe er abgelehnt und sei von seinem Arbeitsplatz geflüchtet und nicht zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei Freunden versteckt gehalten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen den am 06.12.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.12.2016 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde seinen irakischen Reisepass bei. Darüber hinaus gab er an, das Haus seiner Familie sei im Zuge eines Brandanschlages beschädigt worden. Ansonsten verwies er auf sein vor der belangten Behörde bereits angegebenes Fluchtvorbringen sowie auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, wodurch es zu Ungenauigkeiten bei der Protokollierung gekommen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde; ein Bericht aus dem Jahr 2016 über einen IS-Anschlag im Irak wurde zitiert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zurückverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung L504 der Kammer L zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.07.2018 vorgelegt.

7. Am 24.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Hierbei gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen erstmalig an, dass man ihn nach Verweigerung des Befehls, auf Demonstranten zu schießen, für einen Monat ins Gefängnis gesperrt habe.

8. Am 26.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht via

E-Mail als Beweismittel zu seinem Vorbringen noch Bilder vom Inneren eines abgebrannten Hauses, ein Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben in arabischer Sprache, bei welchem es sich um einen gegen ihn im Irak erlassenen Haftbefehl handeln würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit zumindest 28.10.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland Irak in der Stadt XXXX im Bezirk Al Muthanna (südlich von Bagdad) geboren und aufgewachsen und hat 9 Jahre lang die Schule besucht. Er ist gesund und erwerbsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Irak als Polizist gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat 2 Kinder. Das Sorgerecht für die Kinder hat die mit den Kindern im Irak lebende frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, auch seine übrige Familie lebt nach wie vor im Irak. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Bruder des Beschwerdeführers (IFA: XXXX), mit welchem dieser gemeinsam nach Österreich eingereist war, ist nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens freiwillig am 23.02.2017 wieder aus Österreich ausgereist.

Die Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf. Er hat eine Einstellungszusage von einer Installationsfirma aus XXXX und besucht aktuell seinen zweiten Deutsch-Kurs, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser im Irak einer wie auch immer gearteten Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gesucht oder von der Partei Al-Dawa verfolgt wird.

Es sind keine Gründe ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, in seine Heimat zurückzukehren. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, und hat überdies 9 Jahre lang die Schule besucht.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Situation im Irak:

Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS):

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mosul zurück.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

Quelle:

? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak , https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc

Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen:

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

Aktuell (September 2018) finden rund um BASRA immer wieder Demonstrationen der Bevölkerung gegen die Missstände bezüglich der Regierungskorruption, der Erbringung von Dienstleistungen, der Arbeitslosigkeit, der unregelmäßigen Elektrizitätsversorgung und der Wasserverschmutzung statt. Dabei wurden mindestens sechs Personen bei Zusammenstößen mit der Polizei verletzt und 16 Personen verhaftet. Seit Juli 2018 breiten sich die Proteste im südlichen Irak aus. Anfang des Sommers haben mit Milizen verbündete irakische Sicherheitskräfte mindestens 14 Demonstranten getötet und mehr als 200 verhaftet. Zugleich wurde das Internet abgeschaltet, um die Kommunikation zwischen den Aktivisten zu unterbinden. Premierminister Abadi hat die Untersuchung des Todes eines am 03.09.2018 offenbar durch scharfe Munition in Basra getöteten Demonstranten angeordnet und die Sicherheitskräfte aufgefordert, friedliche Demonstrationen abzusichern und zu ermöglichen. Zugleich ermahnte er die Demonstranten die weitere Provokation zu unterlassen. Dennoch fanden tags darauf neuerlich Demonstrationen statt, bei welchen Steine und Molotow-Cocktails auf lokale Regierungsgebäude geworfen wurden.

Insgesamt ist es in den Provinzen BASRA, MAISAN, DHI QAR, BABIL, DIWANIYA (Hauptstadt der Provinz QADISIYA), WASSIT, NADSCHAF, MUTHANNA und KERBALA zu Massenprotesten gekommen. Auch in Bagdad fand von 19. auf 20.08.2018 eine große Demonstration statt, bei welcher sowohl auf der iranischen Flagge als auch den Flaggen der PMF (Hadschd al Sha'bi) herumgetrampelt. Die Proteste zielen insgesamt auf pro-iranische Milizen und Parteien ab. Es wurde auch der Flughafen Nadschaf geplündert und die Grenze zu Kuwait mit Demonstranten besetzt. Die Regierung in Bagdad hat daraufhin den Counter-Terrorism Service (CTS) entsandt.

Quellen:

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Gudrun Harrer, Proteste im ölreichen und bitterarmen Südirak, Der Standard, 17.07.2018 (abrufbar unter https://derstandard.at/2000083587023/Proteste-im-oelreichen-und-bitterarmen-Suedirak)

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Länderinformationsblatt Irak

Behandlung nach Rückkehr

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen,

die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird. Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützen Rückkehr. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per Email

Dokumente

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.

Quelle:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak. Überdies wurde am 24.09.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, seinen Familienverhältnissen, der Arbeitsfähigkeit, dem Gesundheitszustand, der Herkunft sowie der Glaubens- und Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines mit der Beschwerde im Original vorgelegten irakischen Reisepasses fest.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Irak tatsächlich als Polizist tätig war, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass dessen vorgelegter Dienstausweis der irakischen Polizei aufgrund einer Untersuchung des Landeskriminalamtes Niederösterreich nicht als authentisch verifiziert werden konnte. Zudem war er in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Polizist glaubhaft zu beschreiben.

Die Feststellung betreffend der durch den Beschwerdeführer besuchten Deutsch-Kurse ergibt sich aus den vorgelegten Kursbesuchsbestätigung vom 26.06.2018 sowie vom 17.09.2018. Die Einstellungszusage durch eine Installationsfirma in XXXX ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben vom 13.09.2018.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.10.2018.

Die Feststellungen zum durchgehenden Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung ergeben sich aufgrund eines abgefragten Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem vom 09.10.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Administrativverfahren einerseits im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.10.2015 vorgebracht, dass er und sein Bruder aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters im irakischen Innenministerium mit dem Tod bedroht worden seien und das Haus der Familie abgebrannt worden sei. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.05.2016 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe hingegen an, er habe im Irak als Polizist gearbeitet und im Zuge einer Demonstration im August 2015 den Befehl erhalten, auf Demonstranten zu schießen. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert, sei nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Nunmehr werde er im Irak aufgrund eines Haftbefehls gesucht. Mitglieder der Dawa Partei würden ihn wegen seiner Weigerung, auf Demonstranten zu schießen, verfolgen.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage, ein fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen - welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist - zu seinen Fluchtgründen darzulegen.

Auch wenn gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, ist davon auszugehen, dass zumindest der Kern der Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung mit jenem im Zuge der Einvernahme am 11.05.2016 vor der belangten Behörde übereinstimmen sollte, wenn der Beschwerdeführer eine der Wahrheit entsprechende Fluchtgeschichte dargelegt hätte. Das im Rahmen der Erstbefragung angegebene Fluchtvorbringen hinsichtlich der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers im irakischen Innenministerium (Protokoll vom 28.10.2015) stimmt aber nicht einmal rudimentär mit jenem Fluchtvorbringen überein, welches dieser in weiterer Folge im Zuge seiner Niederschrift vor der belangten Behörde hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit als Polizist im Irak wiedergab (Protokoll vom 11.05.2016). Weiters stimmen auch die Angaben des Beschwerdeführers mit den Angaben seines Bruders Ali in dessen Asylverfahren (IFA: XXXX) nicht überein. Während der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung noch angibt, sein Vater wäre im Innenministerium tätig gewesen, gibt er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.05.2016 wiederum an, dieser sei administrativ im Verkehrsministerium tätig gewesen. Sein Bruder brachte in dessen Asylverfahren hingegen vor, der gemeinsame Vater sei als Monteur bei den irakischen Stromwerken tätig gewesen. Dies gibt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeschriftsatz vom 19.12.2016 an. Derartig fundamentale Unterschiede hinsichtlich des Betätigungsfeldes des Vaters des Beschwerdeführers lassen sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, wie im Beschwerdeschriftsatz angegeben, alleine durch eine schlechte Verständigung mit dem Dolmetscher im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde erklären, zumal der Beschwerdeführer im Anschluss an die Vernehmung explizit gefragt wurde, wie er den Dolmetscher verstanden habe, und dieser mit "Sehr gut" antwortete (Protokoll vom 11.05.2016, S. 10). In der mündlichen Verhandlung versuchte sich der Beschwerdeführer damit zu rechtfertigen, dass man bei der Erstbefragung einfach die Aussagen seines Bruders in sein Protokoll kopiert hätte, wovon das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeht; zudem wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll übersetzt.

Auch anderweitig verstrickte sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in augenscheinliche Widersprüche. Während er etwa in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.05.2016 noch angibt, er habe seinen irakischen Reisepass im Zuge seiner Flucht auf dem Meer verloren, übermittelte er diesen der belangten Behörde als Beilage zu seinem Beschwerdeschriftsatz vom 19.12.2016.

Gänzlich unglaubwürdig gestaltet sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schlussendlich dahingehend, dass dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2018 erstmalig angibt, nach der Verweigerung des Befehls, auf Demonstranten zu schießen, verhaftet worden zu sein und einen Monat im Irak im Gefängnis zugebracht zu haben, während er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.05.2016 lediglich angibt, nach Verweigerung des Befehls nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein und sich bis zu seiner Ausreise bei Freunden versteckt gehalten zu haben. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht völlig unschlüssig sowie unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein derart fundamentales Sachverhaltselement wie eine einmonatige Inhaftierung das gesamte Verfahren hindurch unerwähnt lässt und erstmalig im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbringt.

Im Hinblick auf die gehäuften Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verstrickte, stellt sich das gesamte Vorbringen als unglaubhaft dar.

Bei dem seitens des Beschwerdeführers via E-Mail vom 26.09.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten, angeblich gegen ihn im Irak erlassenen Haftbefehl in arabischer Sprache handelt es sich, wie aufgrund einer beglaubigten Übersetzung aus dem Arabischen durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache festgestellt werden konnte, lediglich um ein Sitzungsprotokoll des Kommandos der Streitkräfte, welches keinerlei Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweist. In diesem Schreiben ist die Rede von einem "Anhang", der aber nicht übermittelt wurde. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass laut Länderinformationsblatt jegliches Dokument im Irak käuflich zu erwerben ist. Außerdem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einem Sitzungsprotokoll des Leiters des Militärgeheimdienstes haben sollte bzw. dass sich dieser mit dem Fall des Beschwerdeführers beschäftigen sollte. Das übermittelte Schreiben ist daher nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bescheinigen.

Hinsichtlich der im selben E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Lichtbilder eines ausgebrannten Wohnhauses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vom 19.12.2016 vorbringt, dass das Haus seiner Familie bei einem Brandanschlag teilweise verbrannt sei, jedoch weitestgehend repariert worden sei und nach wie vor von der Familie des Beschwerdeführers bewohnt werde. Da nicht verifiziert werden kann, ob es sich bei dem Haus auf den Bildern tatsächlich um jenes des Beschwerdeführers oder seiner Familie handelt, kommt den übermittelten Lichtbildern eines ausgebrannten Hauses keinerlei Beweiskraft zu; zudem kann auch nicht festgestellt werden, warum es zu einem Brand gekommen ist.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Der im Beschwerdeschriftsatz abgedruckte Länderbericht hinsichtlich eines IS-Anschlages in der Nähe der irakischen Stadt Al-Hilla im November 2016 steht in keinerlei Bezug zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Heimatland Irak der Gefahr einer illegitimen Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. durch politische Parteien ausgesetzt ist bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Irak (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punk A) 2.3. dargelegt, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass dieser im Irak der unmittelbaren Gefahr einer illegitimen Inhaftierung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung rechnen kann, zumal seine gesamte Familie nach wie vor im Irak lebt. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weiters ist anzumerken, dass der Bruder des Beschwerdeführers, vormalig ebenfalls Asylwerber in Österreich, mittlerweile freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass auch der Beschwerdeführer, welcher ursprünglich in seinem Verfahren denselben Fluchtgrund dargelegt hatte wie sein Bruder, im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine existenzielle Notlage geraten würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einige Bekanntschaften geschlossen hat und eine Einstellungszusage vorgelegt hat, wurde nichts vorgebracht, was sein besonderes Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich rechtfertigen würde. Auch kann er kein Deutsch-Zertifikat vorweisen.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und damit erwerbsfähig ist.

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des zweiten Spruchteiles von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil):

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des dritten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, mündliche Verhandlung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2142577.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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