TE Bvwg Beschluss 2018/10/24 W113 2013493-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §32 Abs3
VwGVG §32 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W113 2013493-2/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über den Antrag der Marktgemeinde XXXX , XXXX , der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , der XXXX , XXXX , der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Schuszter, vom 02.08.2017 auf Wiederaufnahme des mit Bescheiden des Umweltsenates vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, sowie vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-20, abgeschlossenen Verfahrens betreffend das UVP-Feststellungsverfahren über das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über den Antrag der Marktgemeinde römisch 40 , römisch 40 , der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , der römisch 40 , römisch 40 , der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Schuszter, vom 02.08.2017 auf Wiederaufnahme des mit Bescheiden des Umweltsenates vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, sowie vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-20, abgeschlossenen Verfahrens betreffend das UVP-Feststellungsverfahren über das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" beschlossen:

A)

Der Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorgeschichte:

1. Auf Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG vom 09.04.2009 führte die Burgenländische Landesregierung ein Feststellungverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch und stellte mit Bescheid vom 07.12.2009, Zl. 5-G-UVP1015/21-2009, fest, dass das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. In diesem Verfahren wurde die Marktgemeinde XXXX (im Folgenden: Erstantragstellerin) als Standortgemeinde beigezogen, die oben genannten weiteren vierzehn Antragsteller (im Folgenden: Zweit- bis Fünfzehntantragsteller) nahmen an diesem Verfahren nicht teil.1. Auf Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG vom 09.04.2009 führte die Burgenländische Landesregierung ein Feststellungverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durch und stellte mit Bescheid vom 07.12.2009, Zl. 5-G-UVP1015/21-2009, fest, dass das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. In diesem Verfahren wurde die Marktgemeinde römisch 40 (im Folgenden: Erstantragstellerin) als Standortgemeinde beigezogen, die oben genannten weiteren vierzehn Antragsteller (im Folgenden: Zweit- bis Fünfzehntantragsteller) nahmen an diesem Verfahren nicht teil.

Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob die Erstantragstellerin Berufung an den Umweltsenat.

2. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, wurde die Berufung der Erstantragstellerin abgewiesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dagegen von der Erstantragstellerin keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.

3. Mit Schreiben vom 26.06.2012 beantragte die Erstantragstellerin die Wiederaufnahme des durch Bescheid des Umweltsenates vom 12.03.2010 abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahrens.

Mit einem gesonderten, gleichfalls auf den 26.06.2012 datierten Schreiben beantragten auch dreizehn weitere Antragsteller (mehrere natürliche Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, zum Großteil, jedoch nicht gänzlich identisch mit den nunmehrigen Zweit- bis Fünfzehntantragstellern) die Wiederaufnahme des UVP-Feststellungsverfahrens.

4. Mit Schreiben vom 08.08.2012 beantragten die soeben genannten dreizehn weiteren Antragsteller die Zustellung des Bescheides der Landesregierung vom 07.12.2009, der ihnen "zur Kenntnisnahme" übermittelt wurde, und erhoben daraufhin Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid.

5. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-19, wurde der Wiederaufnahmeantrag der Erstantragstellerin abgewiesen und der Wiederaufnahmeantrag der dreizehn weiteren Antragsteller wurde mangels Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Erstantragstellerin sowie von den dreizehn weiteren Antragstellern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6. Mit Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab.

7. Mit einem weiteren Bescheid des Umweltsenates vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-20, wurde die Berufung der dreizehn Antragsteller bzw. Berufungswerber gegen den Bescheid der Landesregierung vom 07.12.2009 aufgrund fehlender Berufungslegitimation mangels Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dagegen keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.

Gegenständliches Wiederaufnahmeverfahren:

8. Mit Schreiben vom 02.08.2017 stellten die Erst- bis Fünfzehntantragsteller einen Antrag auf "Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens" unter Nennung der Zahl des Bescheides vom 07.12.2009 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, dort eingelangt am 04.08.2017. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Verfahren betreffend die Feststellung, ob für das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sei festgestellt worden, dass das "Irrelevanzkriterium" nicht überschritten werde. Aufgrund einer schall- und lufttechnischen Stellungnahme (welche von der Erstantragstellerin im Zusammenhang mit einem Verfahren beim BMVIT eingeholt worden sei) hätten die Beteiligten nunmehr erfahren, dass seitens der ÖBB-Infrastruktur AG bei den "Ist-Werten" der Belastungen und Immissionen zu hohe Werte angegeben worden seien, sodass die Differenzen zu den "Prognosewerten" zu gering ausgefallen seien. Würden die richtigerweise zugrunde zu legenden "Ist-Werte" mit den "Prognosewerten" verglichen, dann werde das Irrelevanzkriterium überschritten und demzufolge wäre die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Die als Beilage angefügte schall- und lufttechnische Stellungnahme vom 22.07.2017 sei den Beteiligten am 24.07.2017 übermittelt worden.

9. Mit Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 29.01.2018 wurde der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 02.08.2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte hier am 30.01.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit Bescheid vom 07.12.2009, Zl. 5-G-UVP1015/21-2009, stellte die Burgenländische Landesregierung fest, dass das Vorhaben "Schleife Eisenstadt" nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. In diesem Verfahren wurde die Erstantragstellerin als Standortgemeinde beigezogen, die Zweit- bis Fünfzehntantragsteller nahmen an diesem Verfahren nicht teil.

2. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, wurde die Berufung der Erstantragstellerin gegen den Feststellungsbescheid vom 07.12.2009 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dagegen von der Erstantragstellerin keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.3. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-20, wurde die Berufung von dreizehn Berufungswerbern (weitgehend identisch mit den nunmehrigen Zweit- bis Fünfzehntantragstellern) gegen den Feststellungsbescheid vom 07.12.2009 aufgrund fehlender Berufungslegitimation mangels Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden dagegen ebenso keine Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.4. Mit Schreiben vom 02.08.2017 stellten die Erst- bis Fünfzehntantragsteller einen Antrag auf "Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens" an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, dort eingelangt am 04.08.2017. Beigelegt war eine schall- und lufttechnische Stellungnahme vom 22.07.2017, die den Beteiligten am 24.07.2017 übermittelt wurde. Mit Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 29.01.2018 wurde dieser Wiederaufnahmeantrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte hier am 30.01.2018 ein. Die Wiederaufnahme ist zweifelsfrei auf das UVP-Feststellungsverfahrens gerichtet.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von den Antragstellern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304), noch Art. 47 Grundrechte-Charta (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 Grundrechte-Charta heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von den Antragstellern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304), noch Artikel 47, Grundrechte-Charta vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, Grundrechte-Charta heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Nach § 3 Abs. 6 Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 3, Absatz 6, Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Umweltsenat anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Ziffer 26, der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Umweltsenat anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen. Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht.

Das gegenständlich wiederaufzunehmende Verfahren wurde vom Umweltsenat mit Bescheiden vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, bzw. vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-20, und sohin vor dem 31.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Wäre das Verfahren am 01.01.2014 noch anhängig, würde die Zuständigkeit für das Verfahren nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Das gegenständlich wiederaufzunehmende Verfahren wurde vom Umweltsenat mit Bescheiden vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, bzw. vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-20, und sohin vor dem 31.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Wäre das Verfahren am 01.01.2014 noch anhängig, würde die Zuständigkeit für das Verfahren nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Ziffer 26, der Anlage zu diesem Bundesgesetz auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG ist der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwenden. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden - was Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausschließt -, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können (vgl. auch VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist der römisch vier. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des Paragraph 69, AVG nicht anzuwenden. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden - was Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausschließt -, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können vergleiche auch VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).

§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 32 VwGVG, Anm. 13; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 893, wonach alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes über Wiederaufnahmeanträge gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als Beschlüsse ergehen, weil es sich um Entscheidungen prozessualer Art handelt).Paragraph 32, VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13; vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 893, wonach alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes über Wiederaufnahmeanträge gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als Beschlüsse ergehen, weil es sich um Entscheidungen prozessualer Art handelt).

§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Zur Frage der Parteistellung ist Folgendes auszuführen:

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033). Nur Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legitimiert (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033; vgl. dazu auch insbesondere das im vorliegenden Fall bereits ergangene Erk des VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165, mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033). Nur Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legitimiert (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033; vergleiche dazu auch insbesondere das im vorliegenden Fall bereits ergangene Erk des VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165, mwN).

Das im vorliegenden Fall zugrundeliegende UVP-Feststellungsverfahren (Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 07.12.2009) wurde gegenüber der nunmehrigen Erstantragstellerin, der Marktgemeinde XXXX , mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, rechtskräftig abgeschlossen. Die Erstantragstellerin war als Standortgemeinde Partei jenes Feststellungsverfahrens, dessen Wiederaufnahme sie nunmehr (erneut) begehrt, und ist damit auch zur Stellung des hier gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages berechtigt.Das im vorliegenden Fall zugrundeliegende UVP-Feststellungsverfahren (Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 07.12.2009) wurde gegenüber der nunmehrigen Erstantragstellerin, der Marktgemeinde römisch 40 , mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.03.2010, Zl. US 4A/2010/1-9, rechtskräftig abgeschlossen. Die Erstantragstellerin war als Standortgemeinde Partei jenes Feststellungsverfahrens, dessen Wiederaufnahme sie nunmehr (erneut) begehrt, und ist damit auch zur Stellung des hier gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages berechtigt.

Im vorliegenden Fall haben, wie oben ausgeführt, dreizehn Personen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts - zum Großteil, jedoch nicht gänzlich identisch mit den nunmehrigen Zweit- bis Fünfzehntantragstellern - die Zustellung des Feststellungsbescheides der Landesregierung vom 07.12.2009 beantragt und daraufhin Berufung gegen den Feststellungsbescheid erhoben. Darüber hat der Umweltsenat mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl. US 4A/2010/1-20, insofern entschieden, als er die Berufung aufgrund fehlender Berufungslegitimation mangels Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen hat. Gegen diesen Bescheid des Umweltsenates haben die damaligen Berufungswerber allerdings keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben. Somit wurde zumindest über die Parteistellung dieser dreizehn Antragsteller bereits in einem rechtskräftigen Bescheid abgesprochen und festgehalten, dass diesen eine Parteistellung im abgeschlossenen UVP-Feststellungsverfahren nicht zugekommen ist (vgl. dazu wieder ausführlich VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; hinzuzufügen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis die fehlende Parteistellung der dreizehn Antragsteller im Zusammenhang mit dem damaligen Wiederaufnahmeantrag bestätigt hat). Daher sind diese Personen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts (dreizehn bzw. nunmehr zwölf, da eine Person gegenüber dem damaligen Verfahren weggefallen ist) - die nunmehrigen Zweit- bis Dreizehntantragsteller - jedenfalls nicht dazu legitimiert, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen.Im vorliegenden Fall haben, wie oben ausgeführt, dreizehn Personen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts - zum Großteil, jedoch nicht gänzlich identisch mit den nunmehrigen Zweit- bis Fünfzehntantragstellern - die Zustellung des Feststellungsbescheid

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten