Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W234 2194681-1/8E
TEILERKENNTNIS:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakone und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt VI des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 831703106 / 2425482, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakone und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch sechs des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 831703106 / 2425482, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.11.2013 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Ferner habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 04.06.2017 verloren (Spruchpunkt VII). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VIII). Schließlich wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.11.2013 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Ferner habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 04.06.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sieben). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch acht). Schließlich wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier (teilweise) zu erledigende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 19.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er in Georgien Probleme wegen seiner Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, zu erwarten hätte. Ferner habe er in Georgien keine ausgeprägten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte mehr. Im Bundesgebiet würde er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, welche beide zum Aufenthalt hier berechtigt seien, zusammenleben und wolle dies aufrechterhalten.
2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.11.2013 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Ferner habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 04.06.2017 verloren (Spruchpunkt VII). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VIII). Schließlich wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX).2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.11.2013 für den Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Ferner habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 04.06.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sieben). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch acht). Schließlich wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier (teilweise) zu erledigende Beschwerde, die beim Bundesamt am 04.05.2018 per E-Mail einlangte. Darin beantragt der Beschwerdeführer auch an, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier (teilweise) zu erledigende Beschwerde, die beim Bundesamt am 04.05.2018 per E-Mail einlangte. Darin beantragt der Beschwerdeführer auch an, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 zugestellt. Die beim Bundesamt am 04.05.2018 per E-Mail eingelangte Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
1.1. § 16 Abs. 4 und § 18 BFA-VG lauten:1.1. Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, BFA-VG lauten:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) - (3) [...]Paragraph 16, (1) - (3) [...]
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) - (6) [...]
[...]
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."
1.2. § 55 FPG lautet auszugsweise:1.2. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (3) [...]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) [...]"
2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der früheren Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Außer diesem Rechtschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte für die aufschiebende Wirkung einen doppelgleisigen Rechtschutz schaffen wollen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Orientierung an dieser Rechtsprechung festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der früheren Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Außer diesem Rechtschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte für die aufschiebende Wirkung einen doppelgleisigen Rechtschutz schaffen wollen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Orientierung an dieser Rechtsprechung festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG).
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde unter anderem, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde unter anderem, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Nach der zuvor dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 5 BFA-VG (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284) kommt dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht zu. Der betreffende Antrag des Beschwerdeführers ist also zurückzuweisen.Nach der zuvor dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284) kommt dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht zu. Der betreffende Antrag des Beschwerdeführers ist also zurückzuweisen.
Nach dem Vorgesagten hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids zu entscheiden, welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennt.Nach dem Vorgesagten hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheids zu entscheiden, welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennt.
3. Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BFA-VG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte, sein Vorbringen zu seiner Betreuungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und schon in der Vergangenheit gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.3. Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 BFA-VG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätte, sein Vorbringen zu seiner Betreuungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und schon in der Vergangenheit gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.
4. Die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden: EuGH) jedoch keinen Bestand haben:
4.1. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, dass die Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde:
4.1.1. Im Ausgangsverfahren hatte ein togolesischer Staatsangehöriger im Jahr 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt. Dieser Antrag war im Jahr 2014 von der zuständigen Behörde abgelehnt worden, wobei der Antragsteller angewiesen worden war, das Staatsgebiet zu verlassen. Er legte einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz ein und beantragte zugleich die Nichtigerklärung der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen. Der Rechtsbehelf gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, wurde beim belgischen Conseil d'État (Staatsrat) anhängig.
Dieser beschloss, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008, L 348, 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. 2005, L 326, 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie), sowie im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dem entgegenstehe, dass gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die in erster Instanz für dessen Prüfung zuständige Behörde und somit vor Ausschöpfung der ihr gegen eine solche Ablehnung zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.Dieser beschloss, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008, L 348, 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. 2005, L 326, 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie), sowie im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vergleiche Artikel 18, 19, Absatz 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dem entgegenstehe, dass gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die in erster Instanz für dessen Prüfung zuständige Behörde und somit vor Ausschöpfung der ihr gegen eine solche Ablehnung zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.
Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle.
Die Befugnis, zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben, schließe dabei nicht aus, dass der Aufenthalt des Betroffenen mit der Ablehnung grundsätzlich illegal werde. Die Rückführungsrichtlinie beruhe nämlich nicht auf dem Gedanken, dass die Illegalität d