TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W147 2191186-1

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W147 2191190-1/7E

W147 2191160-1/6E

W147 2191168-1/6E

W147 2191175-1/6E

W147 2191181-1/6E

W147 2191186-1/6E

W147 2191194-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA: Russische Föderation, alle vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Februar 2018, Zlen. 1) 1098950509- 161511933, 2) 1098952710-161512018, 3) 1098952307-161512026, 4) 1098953108-161511992, 5) 1098952808-161511968, 6) 1103642109-16152280 und 7) 1103642403-161512255 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA: Russische Föderation, alle vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Februar 2018, Zlen. 1) 1098950509- 161511933, 2) 1098952710-161512018, 3) 1098952307-161512026, 4) 1098953108-161511992, 5) 1098952808-161511968, 6) 1103642109-16152280 und 7) 1103642403-161512255 beschlossen:

A) Die Verfahren werden in Bezug auf Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.A) Die Verfahren werden in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA: Russische Föderation, alle vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Februar 2018, Zlen. 1) 1098950509- 161511933, 2) 1098952710-161512018, 3) 1098952307-161512026, 4) 1098953108-161511992, 5) 1098952808-161511968, 6) 1103642109-16152280 und 7) 1103642403-161512255 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA: Russische Föderation, alle vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Februar 2018, Zlen. 1) 1098950509- 161511933, 2) 1098952710-161512018, 3) 1098952307-161512026, 4) 1098953108-161511992, 5) 1098952808-161511968, 6) 1103642109-16152280 und 7) 1103642403-161512255 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 (iVm § 34 ) Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, werden den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, ) Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, werden den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigungen in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, werden den Beschwerdeführern befristete Aufenthaltsberechtigungen in der Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien in das Bundesgebiet ein und brachte für sich und diese als gesetzliche Vertretung Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei sie ihre Identität durch Vorlage des russischen Inlandsreisepasses nachwies.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 15. Dezember 2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin - für nunmehriges Verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen an, dass sie ihr Mann schlecht behandelt und auch geschlagen hätte. Zuletzt habe er sich von ihr getrennt (nach ihrem Glauben). Er hätte vorgehabt, eine andere Frau nach Haus zu bringen. Falls die Erstbeschwerdeführerin sich damit nicht einverstanden erklären würde, hätte er sie von den Kindern getrennt. Außerdem hätte sie auch andere Schwierigkeiten erwarten müssen. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, ihr Heimatland zu verlassen.

Am 29. Dezember 2015 sind die sechst- und siebendbeschwerdeführende Partei geboren worden. Am 28. Jänner 2016 wurden für diese ebenfalls Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Am 29. Dezember 2015 sind die sechst- und siebendbeschwerdeführende Partei geboren worden. Am 28. Jänner 2016 wurden für diese ebenfalls Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 11. Dezember 2015 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Anlässlich der Einvernahme am 16. Februar 2016 gab die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, sie hätten in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten. Sie ersuchte darum, einen Psychologen sehen zu können, da sie sehr müde und ausgelaugt sei. Sie habe Albträume und sei geräuschempfindlich. Diese Zustände habe sie schon vor ihrer Einreise nach Österreich gehabt. Nach dem vierten Kind habe sie Depressionen nach der Geburt gehabt, sei in Tschetschenien jedoch nicht behandelt worden, da die Ärzte das nicht ernst nehmen würden. Aufgrund der Belastung mit den Kindern habe sie bisher nicht zum Arzt gehen können. Die Erstbeschwerdeführerin legte zwei beglaubigte Schriftstücke (eines ihrer Nachbarn und eines von ihr selber) vor, wonach sie von ihrem Mann misshandelt worden sei. Ihr Mann sei in letzter Zeit drogen- beziehungsweise medikamentenabhängig. Er habe sie immer geschlagen. Während der Schwangerschaft habe sie Beruhigungspillen nehmen müssen. Die Kinder hätten Angst vor ihm. Nach der Scharia müsse sie die Kinder nach einer Trennung dem Mann übergeben, deshalb sei sie geflüchtet.

Aus Polen sei sie geflüchtet, da ihr Mann gesagt habe, er fahre nach Polen und hole die Kinder. Er habe dort viele Freunde und habe gemeint, dass er keine Probleme habe, die Kinder zu holen. Sie glaube nicht, dass die polnische Polizei ihr helfen werde. Die Grenze zur Russischen Föderation sei zu nahe. Der Mann werde sicher ein bis zwei Jahre abwarten und dann werde er zuschlagen und die Kinder holen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit Bescheiden vom 29. März 2016, Zahlen: 1098950509/151994015 (BF1), 1098952808/151994040 (BF2), 1098953108/151994058 (BF3), 1098952307/151994023 (BF4), 1098952710/151994031 (BF5), 1103642403/160141917 (BF6) und 1103642109/ 160141968 (BF7), zugestellt am 25. März 2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c beziehungsweise Art. 20 Abs. 3 (betreffend BF6 und BF7) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit Bescheiden vom 29. März 2016, Zahlen: 1098950509/151994015 (BF1), 1098952808/151994040 (BF2), 1098953108/151994058 (BF3), 1098952307/151994023 (BF4), 1098952710/151994031 (BF5), 1103642403/160141917 (BF6) und 1103642109/ 160141968 (BF7), zugestellt am 25. März 2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, beziehungsweise Artikel 20, Absatz 3, (betreffend BF6 und BF7) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2016, W175 2124575-1/12E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen-Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2016, W175 2124575-1/12E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen-

Die Überstellungsfrist der Beschwerdeführer nach Polen lief mit 10. Dezember 2016 ab. Die Erstbeschwerdeführer befand sich diesem Zeitraum in stationärer Behandlung und brachte für sich und ihr Kinder am 8. November 2016 einen Folgeantrag auf internationalem Schutz ein, welcher in weiterer Folge zugelassen wurde.

Im Zuge der am 8. November 2016 durchgeführten Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, ihr Mann befände sich in Tschetschenien, es sei für ihn leichter, sie in Polen zu erreichen, als in Österreich. Die Erstbeschwerdeführer möchte nur, dass ihre Kinder und sie ruhig leben können. Dies könne sie sich in Polen nicht vorstellen.

Am 16. Mai 2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und ihrer gewillkürten Vertretung von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu Beginn angab, dass ihre Kinder dieselben Fluchtgründe hätten wie sie, ebenso bestehe für diese dieselbe Rückkehrgefährdung. Sie habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet und wurden gegen sie und ihre Kinder in Österreich weder eine gerichtliche Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Außer dem bereits vorgelegten Inlandspass und den Geburtsurkunden verfüge sie über keine weiteren Dokumente oder neue Beweismittel.

Die Erstbeschwerdeführerin nehme vom Hausarzt verschriebene Medikamente ein, auch sei sie stationär in Behandlung gewesen, der Zweitbeschwerdeführer sei bei einem Psychologen. Bestätigungen hierüber werde sie nachreichen.

Befragt nach Angehörigen in ihrem Heimatland führte die Erstbeschwerdeführerin ihre Eltern und ihren Bruder an, die allesamt in der Tschetschenischen Republik aufhältig seien und ihren Lebensunterhalt durch Land- Viehwirtschaft finanzieren. Ihr Bruder arbeite mit dem Vater zusammen. In Tschetschenien habe sie weiters sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits Tanten und Onkeln. "Den Papieren nach" sei sie nach wie vor mit ihrem namentlich genannten Mann verheiratet, nach den tschetschenischen Gepflogenheiten seien sie jedoch getrennt. Nachgefragt vermeinte die Erstbeschwerdeführerin sie wisse nicht, wie sie sich scheiden lassen könnte, da sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sie vermute ihn in Tschetschenien. Als sie ihren Herkunftsstaat verlassen hatte, habe ihr Mann bereits eine Zweitfrau gehabt, die er nach den moslemischen Traditionen geheiratet gehabt hätte. Ob diese Ehe zwischenzeitlich offiziell registriert sei, könne sie nicht angeben. Sie selbst habe eine Lehranstalt für Buchhalter absolviert, bis zu ihrer Eheschließung ein Jahr hindurch gearbeitet. Von ihrer Hochzeit an habe sie zehn Jahre hindurch an der im Inlandsreisepass angegebenen Adresse gelebt und sei Anfang Dezember 2015 ausgereist.

Zu ihren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Erstbeschwerdeführerin aus: "Mein Mann hat sich in der letzten Zeit sehr verändert. Er wurde immer grausamer. Tag für Tag hat das zugenommen. Er begann mich zu schlagen, zu bedrohen. Als ich mit den Zwillingen im 4. Monat schwanger war, hat er sich noch die andere Frau genommen. Die Misshandlungen gingen danach noch weiter, ich kam ins Spital. Nachgefragt - ich kann mir den Befund schicken lassen. Ich war damals in zwei Spitälern, in XXXX und in XXXX . Die Kinder waren dann bei ihm, seiner Frau und seiner Schwester. Die Kinder wurden dort eingeschüchtert, er hat auch die Kinder geschlagen. (Anm.: VP weint). Dann erfuhr ich, dass er Präparate nimmt. Zufällig kam ich dahinter. Ich wollte ihn schon überhaupt verlassen, dann aber erst recht. Aber ich hätte die Kinder nicht von ihm wegbekommen, auch nicht, wenn ich mich an ein Gericht gewandt hätte. Er hat mich bedroht und die Kinder auch. Man hätte nichts gegen ihn unternehmen können. Ich hatte keine Zeit mehr. Ich habe alles sehr sorgfältig geplant. Wenn es zu einem Prozess gekommen wäre, wäre das für mich oder die Kinder schlecht gewesen. Man achtet nicht die Gesetze, nur die Tradition. Nachgefragt - ich habe Anspielungen darauf gemacht, daraufhin versetzte er mir einen Schlag. Er sagte:Zu ihren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Erstbeschwerdeführerin aus: "Mein Mann hat sich in der letzten Zeit sehr verändert. Er wurde immer grausamer. Tag für Tag hat das zugenommen. Er begann mich zu schlagen, zu bedrohen. Als ich mit den Zwillingen im 4. Monat schwanger war, hat er sich noch die andere Frau genommen. Die Misshandlungen gingen danach noch weiter, ich kam ins Spital. Nachgefragt - ich kann mir den Befund schicken lassen. Ich war damals in zwei Spitälern, in römisch 40 und in römisch 40 . Die Kinder waren dann bei ihm, seiner Frau und seiner Schwester. Die Kinder wurden dort eingeschüchtert, er hat auch die Kinder geschlagen. Anmerkung, VP weint). Dann erfuhr ich, dass er Präparate nimmt. Zufällig kam ich dahinter. Ich wollte ihn schon überhaupt verlassen, dann aber erst recht. Aber ich hätte die Kinder nicht von ihm wegbekommen, auch nicht, wenn ich mich an ein Gericht gewandt hätte. Er hat mich bedroht und die Kinder auch. Man hätte nichts gegen ihn unternehmen können. Ich hatte keine Zeit mehr. Ich habe alles sehr sorgfältig geplant. Wenn es zu einem Prozess gekommen wäre, wäre das für mich oder die Kinder schlecht gewesen. Man achtet nicht die Gesetze, nur die Tradition. Nachgefragt - ich habe Anspielungen darauf gemacht, daraufhin versetzte er mir einen Schlag. Er sagte:

"Du wirst mich noch auf den Knien anflehen. Du wirst die Kinder nie wiedersehen. Und du wirst nur ein Fetzen sein". Es war ein großes Risiko. Ich habe einen Moment gefunden, wo er einige Tage beschäftigt war, weil er einen Autounfall hatte, da konnte ich in der Nacht XXXX verlassen. Ich hatte unterwegs wahnsinnige Angst, bis ich über der Grenze war. (Anm.: VP weint sehr stark, steht auf, geht hin und her, sinkt an der Wand zu Boden). Ich war im 8. Monat schwanger und noch nie im Ausland. Ich hatte Angst, dass er irgendwie erfährt, wo wir sind, dass er uns einholt, eine Fahndung durchführen lässt (Anm.: VP ringt die Hände). Es geht mir dann immer schlecht, wenn ich mich erinnere. Es ist nicht einfach, die 4 Kinder zu nehmen, in der Schwangerschaft, und einfach wegzufahren. (VP schluchzt, Schnappatmung). Jetzt wirkt sich das auf meine Gesundheit aus. Aber irgendwie können wir das jetzt vergessen und sind etwas ruhiger geworden. In der Nacht, als es so ruhig war, kam einmal die Polizei in XXXX und leuchtete mit den Taschenlampen, da war ich sehr beunruhigt. Danach konnte ich die ganze Nacht nicht schlafen, auch die Kinder. Sie sagten: ¿Mama, mach die Türe nicht zu¿. Jetzt habe ich diese Tabletten. Mit geht es immer schlecht, wenn ich mich daran erinnere, das erzählen muss. Dann habe ich auch überhaupt keine Kraft mehr für die Kinder.""Du wirst mich noch auf den Knien anflehen. Du wirst die Kinder nie wiedersehen. Und du wirst nur ein Fetzen sein". Es war ein großes Risiko. Ich habe einen Moment gefunden, wo er einige Tage beschäftigt war, weil er einen Autounfall hatte, da konnte ich in der Nacht römisch 40 verlassen. Ich hatte unterwegs wahnsinnige Angst, bis ich über der Grenze war. Anmerkung, VP weint sehr stark, steht auf, geht hin und her, sinkt an der Wand zu Boden). Ich war im 8. Monat schwanger und noch nie im Ausland. Ich hatte Angst, dass er irgendwie erfährt, wo wir sind, dass er uns einholt, eine Fahndung durchführen lässt Anmerkung, VP ringt die Hände). Es geht mir dann immer schlecht, wenn ich mich erinnere. Es ist nicht einfach, die 4 Kinder zu nehmen, in der Schwangerschaft, und einfach wegzufahren. (VP schluchzt, Schnappatmung). Jetzt wirkt sich das auf meine Gesundheit aus. Aber irgendwie können wir das jetzt vergessen und sind etwas ruhiger geworden. In der Nacht, als es so ruhig war, kam einmal die Polizei in römisch 40 und leuchtete mit den Taschenlampen, da war ich sehr beunruhigt. Danach konnte ich die ganze Nacht nicht schlafen, auch die Kinder. Sie sagten: ¿Mama, mach die Türe nicht zu¿. Jetzt habe ich diese Tabletten. Mit geht es immer schlecht, wenn ich mich daran erinnere, das erzählen muss. Dann habe ich auch überhaupt keine Kraft mehr für die Kinder."

Befragt, wie es ihr möglich gewesen sei, ihre Kinder mitzunehmen antwortete die Erstbeschwerdeführerin, sie habe gewusst, dass sie wegen der Geburt ins Spital kommen und es keine 9 Monate dauern werde. In dieser Zeit seien die Kinder bei ihr im Haus in XXXX gewesen. Sie habe jeden Tag geplant. Die Erstbeschwerdeführer habe dieses Haus verlassen müssen, aber nur mit den Kindern.Befragt, wie es ihr möglich gewesen sei, ihre Kinder mitzunehmen antwortete die Erstbeschwerdeführerin, sie habe gewusst, dass sie wegen der Geburt ins Spital kommen und es keine 9 Monate dauern werde. In dieser Zeit seien die Kinder bei ihr im Haus in römisch 40 gewesen. Sie habe jeden Tag geplant. Die Erstbeschwerdeführer habe dieses Haus verlassen müssen, aber nur mit den Kindern.

Der Zweitbeschwerdeführer rede nicht. Er sei im Spital gewesen, in der Nacht habe er viel geweint. Sein sogenannter Vater habe ihn umgedreht gehalten, mit dem Kopf nach unten und ihn danach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe man noch alle Fingerabdrücke gesehen. Die Kinder würden jetzt darüber reden, jedoch habe keiner etwas zu können. Vor allem der Zweitbeschwerdeführer benötige Hilfe, und die Leute aus XXXX seien so nett. Man merke, dass es den Kindern von Tag zu Tag bessergehen würde. Manchmal würden sie sich sehr negativ über ihren Vater äußern, da sie alles miterlebt und gesehen hätten. Manchmal beim Schlafen gehen, würden sie darüber sprechen wollen, aber die Erstbeschwerdeführerin könne nicht.Der Zweitbeschwerdeführer rede nicht. Er sei im Spital gewesen, in der Nacht habe er viel geweint. Sein sogenannter Vater habe ihn umgedreht gehalten, mit dem Kopf nach unten und ihn danach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe man noch alle Fingerabdrücke gesehen. Die Kinder würden jetzt darüber reden, jedoch habe keiner etwas zu können. Vor allem der Zweitbeschwerdeführer benötige Hilfe, und die Leute aus römisch 40 seien so nett. Man merke, dass es den Kindern von Tag zu Tag bessergehen würde. Manchmal würden sie sich sehr negativ über ihren Vater äußern, da sie alles miterlebt und gesehen hätten. Manchmal beim Schlafen gehen, würden sie darüber sprechen wollen, aber die Erstbeschwerdeführerin könne nicht.

Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann sie auch vor den Kindern misshandelt habe. Die Kinder hätten dann geschrien, aber er habe sie eingeschüchtert. Befragt, ob nach der Ausreise nach ihr gesucht worden sei, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, ihr Mann habe ihre Mutter angerufen und diese bedroht. Er habe auch einen Dorfälteren geschickt, eine ältere Person aus der Moschee, der ausgerichtet hätte, dass ihr Mann sich rächen werde, er auf die Rückkehr der Beschwerdeführer warten werde. Nachgefragt wisse sie nicht, ob ihre Eltern etwas wegen der Scheidung in die Wege leiten könnten. Sie selbst habe sich damals nicht an die Behörden wenden können. Sie habe damals auch die Dokumente versteckt gehalten, damit keiner aus der Familie ihres Mannes auf die Idee käme, dass sie etwas vorhabe.

Befragt nach einer Möglichkeit, sich im Heimatland wo anders - z.B. in ein anderes Gebiet, etwa Moskau, - hinzubegeben und sich dort unter behördlichen Schutz zu stellen, um sich den angegebenen Übergriffen / Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass dies nicht realistisch wäre und sie sich dort nicht sicher fühlen würde. Ihr Mann würde in seinem Land alles unternehmen, um wieder zu seinen Kindern zu kommen. Auch in Moskau gebe es sehr viele Tschetschenen. Und die Moskauer Behörden würden sehr oft Tschetschenen wieder in die Heimat zurückschicken. Die Beschwerdeführer wären dort einfach in seiner Reichweite, er hätte Zugriff auf sie und wäre es dort kein Problem für ihn. Die Erstbeschwerdeführerin wisse, dass er wegen seiner Arbeit viel unterwegs gewesen sei. In ganz "Russland" habe er Freunde, viele Kontakte.

Mit Schriftsatz vom 6.Dezember 2017 erhoben die Beschwerdeführer infolge der Untätigkeit der Behörde Säumnisbeschwerde.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz binnen der Frist gemäß § 16 VwGVG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz binnen der Frist gemäß Paragraph 16, VwGVG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 30. Oktober 2018 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, ihrer gewillkürten Vertretung und im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache statt.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2018 wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. zurückgezogen und darauf verwiesen, dass im Fall einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer eine Verletzung vonMit Schriftsatz vom 5. November 2018 wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. zurückgezogen und darauf verwiesen, dass im Fall einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer eine Verletzung von

Artikel 2 und 3 EMRK vorliegen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens.

Die Erstbeschwerdeführerin und vier ihrer Kinder reisten illegal in das Bundesgebiet ein und brachten Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die im Bundesgebiet geborenen zwei weiteren Kinder wurden ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren eingebracht.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, respektive Tschetschenien, kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Diskriminierung von Frauen (mit psychischen Beeinträchtigungen) und der in Tschetschenien bestehenden Tradition der Wegnahme der Kinder sowie ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter von sechs Kindern in eine ausweglose Situation geraten würde.

Mangels familiärer oder sonstiger sozialen Anknüpfungspunkte ist der alleinerziehenden Erstbeschwerdeführerin mit ihren sechs Kindern eine Niederlassung in einem anderen Teilgebiet der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer leiden an psychischen Erkrankungen. Die Familie hat sich während des Aufenthalts in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut.

1.2. Festgehalten wird, dass die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) infolge der diesbezüglichen Zurückziehung der Beschwerden in Rechtskraft erwachsen sind.1.2. Festgehalten wird, dass die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) infolge der diesbezüglichen Zurückziehung der Beschwerden in Rechtskraft erwachsen sind.

1.3. Zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien werden folgende Feststellungen getroffen:

0. vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG0. vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG

Erläuterung

Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch zwei). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch vier) zur betroffenen Thematik.

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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