Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2115803-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kasachstan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.09.2018, Zl. 1049117308/180309898, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kasachstan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.09.2018, Zl. 1049117308/180309898, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG
als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2014 auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.08.2017 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen.
Am 29.03.2018 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein. Dieser Antrag wurde vom " XXXX " ausgefüllt und mit einem Begleitschreiben sowie diversen Dokumenten betreffend Integration des BF an die Behörde übermittelt, auf AS 25 findet sich zudem eine umfassende Vollmacht, mit welcher der Beschwerdeführer den genannten Verein, aber auch dessen Obmann, Rechtsanwalt XXXX , mit seiner Vertretung beauftragte.Am 29.03.2018 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Dieser Antrag wurde vom " römisch 40 " ausgefüllt und mit einem Begleitschreiben sowie diversen Dokumenten betreffend Integration des BF an die Behörde übermittelt, auf AS 25 findet sich zudem eine umfassende Vollmacht, mit welcher der Beschwerdeführer den genannten Verein, aber auch dessen Obmann, Rechtsanwalt römisch 40 , mit seiner Vertretung beauftragte.
Laut Aktenlage nahm die belangte Behörde telefonisch Kontakt mit der Rechtsvertretung auf, um den - polizeilich nicht gemeldeten - Beschwerdeführer dazu zu bewegen, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, was durch die Rechtsvertretung - telefonisch - zugesagt wurde, jedoch nicht erfolgt ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1049117308/180309898 wurde der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Kasachstan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1049117308/180309898 wurde der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Kasachstan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dieser Bescheid wurde samt den Verfahrensanordnungen vom 19.09.2018, wonach dem Beschwerdeführer die XXXX , amtswegig als Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wurde, am 21.09.2018 einem Vertreter des " XXXX " in dessen Büroräumlichkeiten postalisch zugestellt.Dieser Bescheid wurde samt den Verfahrensanordnungen vom 19.09.2018, wonach dem Beschwerdeführer die römisch 40 , amtswegig als Rechtsberaterin zur Verfügung gestellt wurde, am 21.09.2018 einem Vertreter des " römisch 40 " in dessen Büroräumlichkeiten postalisch zugestellt.
Mit Schreiben vom 06.11.2018, eingebracht am 07.11.2018, brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den angefochtenen Bescheid vollumfänglich Beschwerde ein.Mit Schreiben vom 06.11.2018, eingebracht am 07.11.2018, brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den angefochtenen Bescheid vollumfänglich Beschwerde ein.
Ausgeführt wird, dass der genannte Verein den BF über den Verlauf des Verfahrens in Unkenntnis gelassen habe. Richtig sei, dass der BF dem XXXX eine Vollmacht erteilt habe, diese Vollmacht "umfasse jedoch nicht die Vollmacht zur Entgegennahme erkennender oder abweisender Bescheide".Ausgeführt wird, dass der genannte Verein den BF über den Verlauf des Verfahrens in Unkenntnis gelassen habe. Richtig sei, dass der BF dem römisch 40 eine Vollmacht erteilt habe, diese Vollmacht "umfasse jedoch nicht die Vollmacht zur Entgegennahme erkennender oder abweisender Bescheide".
Zudem sei ein derartiger Bescheid immer zu eigenen Handen zuzustellen.
Weiters führt die Beschwerde aus, dass der "besagte Verein aus unerfindlichen Gründen den am 21.09.2018 an der Vereinsadresse eingelangten Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht" habe, der Beschwerdeführer sei "aus Zufall und eigenem Antrieb auf diesen Bescheid gestoßen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1049117308/180309898, wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.09.2018 zugestellt.
Der Bescheid erwuchs mit 19.10.2018 in Rechtskraft.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2018.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht und ist jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 21.09.2018 auszugehen, zumal der Beschwerdeführer am 22.09.2017 dem XXXX eine umfassende Vollmacht erteilt hat, die auch ermächtigte, "Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen" (AS 25).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 21.09.2018 auszugehen, zumal der Beschwerdeführer am 22.09.2017 dem römisch 40 eine umfassende Vollmacht erteilt hat, die auch ermächtigte, "Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen" (AS 25).
Laut Email wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2018 eingebracht.
Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde beruht auf der Fristberechnung zwischen der Zustellung vom 21.09.2018 und der am 07.11.2018 eingebrachten Beschwerde.
Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 19.10.2018 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 16. (1) BFA-VG lautet:Paragraph 16, (1) BFA-VG lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde der - damaligen - Rechtsvertretung am 21.09.2018 ordnungsgemäß zugestellt.
Damit wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist - eine verkürzte Frist im Sinne des § 16 Abs. 1 BFA-VG kommt nicht zur Anwendung - ausgelöst und die Frist endete somit am 19.10.2018, weshalb der Bescheid mit Ablauf dieses Datums in Rechtskraft erwuchs.Damit wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist - eine verkürzte Frist im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG kommt nicht zur Anwendung - ausgelöst und die Frist endete somit am 19.10.2018, weshalb der Bescheid mit Ablauf dieses Datums in Rechtskraft erwuchs.
Die mit Schriftsatz vom 07.11.2018 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Allfällige Irrtümer des Beschwerdeführers über den Inhalt der von ihm selbst unterfertigten Vollmacht und allfällige Versäumnisse der früheren Rechtsvertretung wären allenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung geltend zu machen gewesen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2115803.2.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019