TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W235 2170929-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2170929-1/2E

W235 2171256-1/2E

W235 2171250-1/2E

W235 2170928-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.07.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3007/2015, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit, 2. XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit, 3. XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit, 4. XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit, alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3007/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.07.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3007/2015, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit, 2. römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit, 3. römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit, 4. römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit, alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3007/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin am 21.10.2015 sowie die Zweitbeschwerdeführerin am 21.12.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige, brachten dazu vor, dass sie die Kinder von XXXX, geb. XXXX1958, seien, einer afghanischen Staatsangehörigen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomXXXX2015, Zl. XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellten der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin am 21.10.2015 sowie die Zweitbeschwerdeführerin am 21.12.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige, brachten dazu vor, dass sie die Kinder von römisch 40 , geb. XXXX1958, seien, einer afghanischen Staatsangehörigen, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomXXXX2015, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszug aus dem afghanischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, dem das Geburtsdatum "XXXX1998" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) mit der Nummer XXXX;* Auszug aus dem afghanischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, dem das Geburtsdatum "XXXX1998" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) mit der Nummer römisch 40 ;

* Tazkira des Erstbeschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, welcher betreffend Geburtsdatum und Alter der Vermerk "im Jahr 2015 17 Jahre alt (= 1998)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX05.2015 von der Generaldirektion für Einwohnerregistrierung der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX, Dorf XXXX;* Tazkira des Erstbeschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, welcher betreffend Geburtsdatum und Alter der Vermerk "im Jahr 2015 17 Jahre alt (= 1998)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX05.2015 von der Generaldirektion für Einwohnerregistrierung der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ;

* Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum "XXXX2000" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) mit der Nummer XXXX;* Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum "XXXX2000" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) mit der Nummer römisch 40 ;

* Tazkira der Zweitbeschwerdeführerin ohne Übersetzung;

* Auszug aus dem afghanischen Reisepass des Drittbeschwerdeführers, dem das Geburtsdatum "XXXX2001" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) mit der Nummer XXXX;* Auszug aus dem afghanischen Reisepass des Drittbeschwerdeführers, dem das Geburtsdatum "XXXX2001" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) mit der Nummer römisch 40 ;

* Tazkira des Drittbeschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, welcher betreffend Geburtsdatum und Alter der Vermerk "im Jahr 2005 14 Jahre alt (= 2001)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX05.2015 von der Generaldirektion für Einwohnerregistrierung der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX, Dorf XXXX;* Tazkira des Drittbeschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, welcher betreffend Geburtsdatum und Alter der Vermerk "im Jahr 2005 14 Jahre alt (= 2001)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX05.2015 von der Generaldirektion für Einwohnerregistrierung der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ;

* Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Viertbeschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum "XXXX2001" zu entnehmen ist, ausgestellt amXXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) mit der Nummer XXXX;* Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Viertbeschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum "XXXX2001" zu entnehmen ist, ausgestellt amXXXX06.2015 vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) mit der Nummer römisch 40 ;

* Tazkira der Viertbeschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung, welcher betreffend Geburtsdatum und Alter der Vermerk "im Jahr 2005 14 Jahre alt (= 2001)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX05.2015 von der Generaldirektion für Einwohnerregistrierung der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX, DorfXXXX;* Tazkira der Viertbeschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung, welcher betreffend Geburtsdatum und Alter der Vermerk "im Jahr 2005 14 Jahre alt (= 2001)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX05.2015 von der Generaldirektion für Einwohnerregistrierung der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , DorfXXXX;

* Bescheid vom XXXX2015, Zl. XXXX, mit welchem XXXX, geb. XXXX1958, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und* Bescheid vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , mit welchem römisch 40 , geb. XXXX1958, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und

* Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX04.2015, aus welcher hervorgeht, dass XXXX im österreichischen Bundesgebiet über einen Hauptwohnsitz verfügt.* Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX04.2015, aus welcher hervorgeht, dass römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet über einen Hauptwohnsitz verfügt.

1.2. Bei der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge vor einem Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Islamabad ist den Angaben der Beschwerdeführer Folgendes zu entnehmen:

Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei "um die 18 Jahre" alt. Sein Geburtsdatum sei der XXXX1998. Seine Schwester XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, sei 16 Jahre alt, seine anderen beiden Geschwister seien 14 Jahre alt. Gültige Reisedokumente oder einen Meldenachweis hätten sie nicht.Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei "um die 18 Jahre" alt. Sein Geburtsdatum sei der XXXX1998. Seine Schwester römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, sei 16 Jahre alt, seine anderen beiden Geschwister seien 14 Jahre alt. Gültige Reisedokumente oder einen Meldenachweis hätten sie nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie - abgesehen von einem Bruder, der bereits zwei Jahre zuvor Pakistan verlassen habe - drei weitere Geschwister habe, wobei sie mit 18 Jahren die Älteste von ihnen sei. Der Erstbeschwerdeführer, ihr Bruder XXXX, sei 17 Jahre alt und die Zwillinge [gemeint: der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin] seien 14 Jahre alt.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie - abgesehen von einem Bruder, der bereits zwei Jahre zuvor Pakistan verlassen habe - drei weitere Geschwister habe, wobei sie mit 18 Jahren die Älteste von ihnen sei. Der Erstbeschwerdeführer, ihr Bruder römisch 40 , sei 17 Jahre alt und die Zwillinge [gemeint: der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin] seien 14 Jahre alt.

Der Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Befragung zu Protokoll, er sei 14 Jahre alt, kenne sein Geburtsdatum aber nicht. XXXX, die Viertbeschwerdeführerin, sei gleich alt. XXXX, der Erstbeschwerdeführer, sei "um die 18 Jahre" alt. Das Alter von XXXX, der Zweitbeschwerdeführerin, kenne er nicht. Gültige Reisedokumente hätten sie nicht.Der Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Befragung zu Protokoll, er sei 14 Jahre alt, kenne sein Geburtsdatum aber nicht. römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin, sei gleich alt. römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer, sei "um die 18 Jahre" alt. Das Alter von römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführerin, kenne er nicht. Gültige Reisedokumente hätten sie nicht.

Die Viertbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, sie kenne ihr Geburtsdatum nicht. Sie sei die Zwillingsschwester des Drittbeschwerdeführers und sohin 14 Jahre alt. Das Alter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kenne sie nicht. Über gültige Reisedokumente würde sie nicht verfügen.

1.3. Aufgrund der bereits bei Antragstellung bestehenden Zweifel der mit der Entgegennahme der Anträge in der Österreichischen Botschaft Islamabad betrauten Mitarbeiter betreffend Minderjährigkeit (vgl. Note vom 21.10.2015: "3. All the sisters and brothers are more than 18 years old from the appearance an age determination and DNA test is required.") und/oder Abstammung von der Bezugsperson aller vier Beschwerdeführer erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft in Pakistan den Auftrag zur Durchführung einer Abstammungsuntersuchung sowie einer Altersfeststellung betreffend alle vier Beschwerdeführer.1.3. Aufgrund der bereits bei Antragstellung bestehenden Zweifel der mit der Entgegennahme der Anträge in der Österreichischen Botschaft Islamabad betrauten Mitarbeiter betreffend Minderjährigkeit vergleiche Note vom 21.10.2015: "3. All the sisters and brothers are more than 18 years old from the appearance an age determination and DNA test is required.") und/oder Abstammung von der Bezugsperson aller vier Beschwerdeführer erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft in Pakistan den Auftrag zur Durchführung einer Abstammungsuntersuchung sowie einer Altersfeststellung betreffend alle vier Beschwerdeführer.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer unterzogen sich keiner Abstammungsuntersuchung, da sie den diesbezüglichen Termin unentschuldigt nicht wahrnahmen. Zu ihrer Abwesenheit gab der Erstbeschwerdeführer am 21.06.2016 vor einem Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Islamabad zu Protokoll, vor einem Monat hätten XXXX (= Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX (= Drittbeschwerdeführer) Pakistan verlassen, um gemeinsam mit ihrer Tante und deren Kindern nach Europa zu ziehen. Er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden. Aufgrund ihres Status als Flüchtlinge hätten sie "Probleme" gehabt. Die "Feinde" hätten auch die Tante bedroht. Daher hätten sie fliehen müssen.Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer unterzogen sich keiner Abstammungsuntersuchung, da sie den diesbezüglichen Termin unentschuldigt nicht wahrnahmen. Zu ihrer Abwesenheit gab der Erstbeschwerdeführer am 21.06.2016 vor einem Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft Islamabad zu Protokoll, vor einem Monat hätten römisch 40 (= Zweitbeschwerdeführerin) und römisch 40 (= Drittbeschwerdeführer) Pakistan verlassen, um gemeinsam mit ihrer Tante und deren Kindern nach Europa zu ziehen. Er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden. Aufgrund ihres Status als Flüchtlinge hätten sie "Probleme" gehabt. Die "Feinde" hätten auch die Tante bedroht. Daher hätten sie fliehen müssen.

Das in der Folge eingeholte Gesamtgutachten des XXXX (Islamabad, Pakistan) über das Alter des Erstbeschwerdeführers (in englischer Sprache) vomXXXX10.2016, basierend auf den Untersuchungen vom XXXX10.2016, gibt an, dass sein "dental age" infolge einer zahnärztlichen Untersuchung auf über 18 Jahre geschätzt werde, sein äußeres Erscheinungsbild ("physical appearance") dem eines Mannes im Alter von 22 Jahren oder mehr entspreche und eine röntgenologische Untersuchung ein "bone age" von 24 Jahren oder mehr ergeben habe. Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that Mr. XXXX is 24 years of age or more."Das in der Folge eingeholte Gesamtgutachten des römisch 40 (Islamabad, Pakistan) über das Alter des Erstbeschwerdeführers (in englischer Sprache) vomXXXX10.2016, basierend auf den Untersuchungen vom XXXX10.2016, gibt an, dass sein "dental age" infolge einer zahnärztlichen Untersuchung auf über 18 Jahre geschätzt werde, sein äußeres Erscheinungsbild ("physical appearance") dem eines Mannes im Alter von 22 Jahren oder mehr entspreche und eine röntgenologische Untersuchung ein "bone age" von 24 Jahren oder mehr ergeben habe. Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that Mr. römisch 40 is 24 years of age or more."

Das Gesamtgutachten desXXXX (Islamabad, Pakistan) über das Alter der Viertbeschwerdeführerin (in englischer Sprache) vom XXXX10.2016, basierend auf den Untersuchungen vom XXXX10.2016, gibt an, dass ihr "dental age" auf über 18 Jahre geschätzt werde, ihr äußeres Erscheinungsbild ("physical appearance") dem einer Frau im Alter von 18 bis 20 Jahren oder mehr entspreche und eine röntgenologische Untersuchung ein "bone age" von 19 bis 20 Jahren ergeben habe. Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that Ms. XXXX is 19 - 20 years of age."Das Gesamtgutachten desXXXX (Islamabad, Pakistan) über das Alter der Viertbeschwerdeführerin (in englischer Sprache) vom XXXX10.2016, basierend auf den Untersuchungen vom XXXX10.2016, gibt an, dass ihr "dental age" auf über 18 Jahre geschätzt werde, ihr äußeres Erscheinungsbild ("physical appearance") dem einer Frau im Alter von 18 bis 20 Jahren oder mehr entspreche und eine röntgenologische Untersuchung ein "bone age" von 19 bis 20 Jahren ergeben habe. Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that Ms. römisch 40 is 19 - 20 years of age."

1.4. Mit Schreiben vom 06.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer volljährig seien und damit die Eigenschaft als Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfüllen würden.1.4. Mit Schreiben vom 06.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer volljährig seien und damit die Eigenschaft als Familienangehörige nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht erfüllen würden.

In der diesem Schreiben beigelegten Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründend aus, dass gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG bestünden, da aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hervorgehe, dass die Beschwerdeführer bei Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätten und sie sohin zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr minderjährig gewesen seien. Bei den vorgelegten Dokumenten werde sohin davon ausgegangen, dass es sich entweder um Fälschungen handle oder diese unter Angabe falscher Daten ausgestellt worden seien.In der diesem Schreiben beigelegten Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründend aus, dass gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG bestünden, da aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hervorgehe, dass die Beschwerdeführer bei Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätten und sie sohin zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr minderjährig gewesen seien. Bei den vorgelegten Dokumenten werde sohin davon ausgegangen, dass es sich entweder um Fälschungen handle oder diese unter Angabe falscher Daten ausgestellt worden seien.

In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer führte das Bundesamt weiter aus, dass die Mitarbeiter der Botschaft sein Alter nach seinem Erscheinungsbild bereits bei der Antragstellung auf über 18 Jahre geschätzt hätten. Die genetische Verwandtschaft mit Frau XXXX (Mutter) sei anhand einer DNA Untersuchung der Forensischen DNA - Zentrallabor GmbH der Medizinischen Universität XXXX nachgewiesen worden. Nach dem Ergebnis einer Altersfeststellung vom XXXX10.2016 im XXXX in Islamabad, bei der sein Erscheinungsbild, seine Knochen (Röntgen) und seine Zähne untersucht worden seien, sei der Erstbeschwerdeführer allerdings 24 Jahre oder älter. Da der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung sohin volljährig gewesen sei, bestehe keine Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG.In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer führte das Bundesamt weiter aus, dass die Mitarbeiter der Botschaft sein Alter nach seinem Erscheinungsbild bereits bei der Antragstellung auf über 18 Jahre geschätzt hätten. Die genetische Verwandtschaft mit Frau römisch 40 (Mutter) sei anhand einer DNA Untersuchung der Forensischen DNA - Zentrallabor GmbH der Medizinischen Universität römisch 40 nachgewiesen worden. Nach dem Ergebnis einer Altersfeststellung vom XXXX10.2016 im römisch 40 in Islamabad, bei der sein Erscheinungsbild, seine Knochen (Röntgen) und seine Zähne untersucht worden seien, sei der Erstbeschwerdeführer allerdings 24 Jahre oder älter. Da der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung sohin volljährig gewesen sei, bestehe keine Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin hielt das Bundesamt fest, dass sie am Tag der Antragstellung angegeben habe, bereits 18 Jahre zu sein und behauptet habe, sie sei die ältere Schwester des Erstbeschwerdeführers, welchem ein Alter von mindestens 24 Jahren bescheinigt worden sei. Im völligen Widerspruch dazu stünden die nicht beglaubigten Dokumente, denen das Geburtsdatum "XXXX2000" zu entnehmen sei. Laut einem Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX06.2016 sei sie für einen DNA Test nicht mehr greifbar gewesen und sei ihr Aufenthalt unbekannt. Sohin bestehe die begründete Annahme, dass sie volljährig sei.

Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde begründend festgehalten, dass dieser bereits von Mitarbeitern der Botschaft als über 18 Jahre eingeschätzt worden sei, er sich jedoch ebenfalls wie die Zweitbeschwerdeführerin dem DNA - Test entzogen habe und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Da er aber angegeben habe, der Zwillingsbruder der Viertbeschwerdeführerin zu sein, sei auf deren Untersuchungsergebnisse zu verweisen und anzunehmen, dass er volljährig sei.

Zur Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass zwar ihre Abstammung von der Bezugsperson medizinisch bestätigt worden sei, allerdings sei ihr Alter von den Mitarbeitern der Botschaft auf über 18 Jahre geschätzt worden und habe sich dieser Eindruck im Zuge der Altersfeststellung durch Untersuchungen des äußeren Erscheinungsbildes, der Knochen (Röntgen) und Zähne bestätigt. Demnach sei sie 19 bis 20 Jahre alt und sohin volljährig.

1.5. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 25.04.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

Die Beschwerdeführer erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 11.05.2017 eine Stellungnahme und führten im Wesentlichen aus, sämtliche Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen. Über die Ergebnisse der im Zuge der Altersfeststellung durchgeführten Untersuchungen seien sie nicht informiert worden. Folglich hätten sie keine Möglichkeit gehabt, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde auf die in § 11 FPG normierten Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren (unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344) sowie auf die Bedeutung der Einräumung von Parteiengehör im Botschaftsverfahren (unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016, Zl. W205 2133430, vom 30.06.2016, Zl. W205 2104743 und vom 10.06.2016, W205 2014415 sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Zl. Ro 2015/18/0002) verwiesen. Demnach müsse es den Antragstellern ermöglicht werden, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zur Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu erstatten. In den gegenständlichen Verfahren sei dies aber nicht der Fall, da die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen in Bezug auf das Alter nicht offengelegt und dem Parteiengehör nicht zugänglich gemacht worden seien. Zur Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Zustellung der Gutachten über die Altersfeststellung wurde auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015, Zl. W211 2011832 verwiesen. In der Folge wurde die Übermittlung der Ergebnisse der zur Altersfeststellung durchgeführten Untersuchungen beantragt, da andernfalls die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt würden.Die Beschwerdeführer erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 11.05.2017 eine Stellungnahme und führten im Wesentlichen aus, sämtliche Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen. Über die Ergebnisse der im Zuge der Altersfeststellung durchgeführten Untersuchungen seien sie nicht informiert worden. Folglich hätten sie keine Möglichkeit gehabt, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde auf die in Paragraph 11, FPG normierten Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren (unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344) sowie auf die Bedeutung der Einräumung von Parteiengehör im Botschaftsverfahren (unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016, Zl. W205 2133430, vom 30.06.2016, Zl. W205 2104743 und vom 10.06.2016, W205 2014415 sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Zl. Ro 2015/18/0002) verwiesen. Demnach müsse es den Antragstellern ermöglicht werden, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zur Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu erstatten. In den gegenständlichen Verfahren sei dies aber nicht der Fall, da die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen in Bezug auf das Alter nicht offengelegt und dem Parteiengehör nicht zugänglich gemacht worden seien. Zur Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Zustellung der Gutachten über die Altersfeststellung wurde auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015, Zl. W211 2011832 verwiesen. In der Folge wurde die Übermittlung der Ergebnisse der zur Altersfeststellung durchgeführten Untersuchungen beantragt, da andernfalls die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt würden.

Ferner wurde ausgeführt, es erscheine willkürlich, dass im Asylverfahren das Vorbringen der Bezugsperson, welches auch das Alter der Beschwerdeführer umfasst habe, vom Bundesamt als glaubhaft erachtet worden sei, während im gegenständlichen Verfahren von der Unrichtigkeit derselben Angaben ausgegangen werde. Darüber hinaus könne nicht aus den Ergebnissen medizinischer Untersuchungen geschlossen werden, dass es sich bei den Reisepässen um Totalfälschungen handle. Diese Argumentation stelle keine umfassende Würdigung unter Wahrung des Objektivitätsgrundsatzes dar und sei sohin als vorgreifende, damit unzulässige, Beweiswürdigung zu qualifizieren. Zudem wäre es geboten gewesen, die Antragsteller bei Zweifeln hinsichtlich ihres Alters ergänzend zu befragen. Im Übrigen sei eine Zusammenführung mit der leiblichen Mutter auch nach Art. 8 EMRK geboten und sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weiterhin große Angst vor Zwangsverheiratung sowie vor Verfolgung hätten.Ferner wurde ausgeführt, es erscheine willkürlich, dass im Asylverfahren das Vorbringen der Bezugsperson, welches auch das Alter der Beschwerdeführer umfasst habe, vom Bundesamt als glaubhaft erachtet worden sei, während im gegenständlichen Verfahren von der Unrichtigkeit derselben Angaben ausgegangen werde. Darüber hinaus könne nicht aus den Ergebnissen medizinischer Untersuchungen geschlossen werden, dass es sich bei den Reisepässen um Totalfälschungen handle. Diese Argumentation stelle keine umfassende Würdigung unter Wahrung des Objektivitätsgrundsatzes dar und sei sohin als vorgreifende, damit unzulässige, Beweiswürdigung zu qualifizieren. Zudem wäre es geboten gewesen, die Antragsteller bei Zweifeln hinsichtlich ihres Alters ergänzend zu befragen. Im Übrigen sei eine Zusammenführung mit der leiblichen Mutter auch nach Artikel 8, EMRK geboten und sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weiterhin große Angst vor Zwangsverheiratung sowie vor Verfolgung hätten.

2. Mit den Bescheiden der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3007/2015, wurden sämtliche Anträge der vier Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit den Bescheiden der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3007/2015, wurden sämtliche Anträge der vier Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 09.06.2017 fristgerecht Beschwerden wegen grober Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des in der Stellungnahme vom 11.05.2017 erstattete Vorbringen ausgeführt, dass nach § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG gesetzlich vorgesehen sei, vor der Anordnung einer medizinischen Altersuntersuchung ein Ermittlungsverfahren zu führen, um herauszufinden, ob es andere Mittel zur Altersbestimmung gebe, denen der Vorrang einzuräumen wäre. Die Altersdiagnose sei lediglich ultima ratio. In den gegenständlichen Fällen sei hingegen umgekehrt vorgegangen worden, da der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin zunächst zu nicht näher bekannten medizinischen Untersuchungen geschickt worden seien und - erst danach - aufgrund der nicht näher bekannten Ergebnisse ihre Reisepässe sowie ihre Tazkira als "Totalfälschungen" qualifiziert worden seien. Des Weiteren wurde auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017 zu W235 2150423 verwiesen und ausgeführt, dass in diesem ähnlich gelagerten Fall der Bescheid der Botschaft aufgehoben und zurückverwiesen worden sei. Darüber hinaus wurde auf Art. 1 BVG Kinderrechte und auf die UN Kinderrechtekonvention verwiesen. Demnach sei bei Zweifeln bezüglich des Alters jedenfalls das jüngst mögliche anzunehmen. Auszugsweise wurde der Bericht des Separeted Children in Europe Programme (SCEP) zitiert. In den Auszügen ist unter anderem folgende Passage zu finden: "If age assessment examinations are applied and the age range includes the minor age, the precise date of birth to be recorded in the child's file shoud be the one declared by him/her. In case the child is not able to indicate his/her birth date, the lowest value in the range should be selected. In any case, if any documentary proof of age emerges at any point in time, this should override any previous result recorded on the basis of medical or other exams."3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 09.06.2017 fristgerecht Beschwerden wegen grober Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des in der Stellungnahme vom 11.05.2017 erstattete Vorbringen ausgeführt, dass nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG gesetzlich vorgesehen sei, vor der Anordnung einer medizinischen Altersuntersuchung ein Ermittlungsverfahren zu führen, um herauszufinden, ob es andere Mittel zur Altersbestimmung gebe, denen der Vorrang einzuräumen wäre. Die Altersdiagnose sei lediglich ultima ratio. In den gegenständlichen Fällen sei hingegen umgekehrt vorgegangen worden, da der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin zunächst zu nicht näher bekannten medizinischen Untersuchungen geschickt worden seien und - erst danach - aufgrund der nicht näher bekannten Ergebnisse ihre Reisepässe sowie ihre Tazkira als "Totalfälschungen" qualifiziert worden seien. Des Weiteren wurde auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017 zu W235 2150423 verwiesen und ausgeführt, dass in diesem ähnlich gelagerten Fall der Bescheid der Botschaft aufgehoben und zurückverwiesen worden sei. Darüber hinaus wurde auf Artikel eins, BVG Kinderrechte und auf die UN Kinderrechtekonvention verwiesen. Demnach sei bei Zweifeln bezüglich des Alters jedenfalls das jüngst mögliche anzunehmen. Auszugsweise wurde der Bericht des Separeted Children in Europe Programme (SCEP) zitiert. In den Auszügen ist unter anderem folgende Passage zu finden: "If age assessment examinations are applied and the age range includes the minor age, the precise date of birth to be recorded in the child's file shoud be the one declared by him/her. In case the child is not able to indicate his/her birth date, the lowest value in the range should be selected. In any case, if any documentary proof of age emerges at any point in time, this should override any previous result recorded on the basis of medical or other exams."

Betreffend die Zweit-, den Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, das Bundesamt sei zu dem Ergebnis gekommen, dass alle drei Geschwister gleich alt seien (geb. jeweils am XXXX1997). Dies sei nicht nur unschlüssig, sondern stehe auch im Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten. Ferner sei das Alter des Drittbeschwerdeführers dem Alter der Viertbeschwerdeführerin angepasst worden, da es als glaubwürdig erachtet worden sei, dass sie Zwillinge seien. Der Drittbeschwerdeführer sei jedoch zu keinem Zeitpunkt untersucht worden. Die Begründung des Bescheides lasse zudem konkrete Erwägungen zur Echtheit der Reisepässe vermissen. Zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie habe lediglich aufgrund ihrer Nervosität und der Anspannung angegeben, 18 Jahre alt zu sein. Dies werde nunmehr ausdrücklich bestritten. Zudem sei es unschlüssig, dass gerade die Jüngste der vier Geschwister solch unrichtige Angaben gemacht habe. Auch aufgrund des Augenscheins hätte ausgeschlossen werden müssen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bereits 18 Jahre alt gewesen sei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.07.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3007/2015, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde unabhängig von der Bindungswirkung ebenso wie das Bundesamt davon ausgehe, dass eine Familieneigenschaft im konkreten Fall nicht vorliege. Zur Altersfeststellung seien jeweils drei Gutachten (eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne, eine körperliche Untersuchung) sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem alle Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen miteinbezogen worden seien, vorgelegt worden. Die Untersuchungsergebnisse seien schlüssig und liege das Alter sowohl im Fall des Erstbeschwerdeführers als auch im Fall der Viertbeschwerdeführerin in keinem Gutachten unter 18 Jahren. Daher sei, auch wenn aus den vorgelegten Urkunden ein minderjähriges Alter hervorgehe, der Akt der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und stehe mit einer umfassenden Bewertung aller relevanten Faktoren im Sinne des Art. 17 Familienzusammenführungs-RL in Einklang. Davon abgesehen werde in der Beschwerde eingeräumt, dass die Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Altersfeststellung des XXXXaufgefordert worden seien. Folglich seien die Ausführungen betreffend die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht nachvollziehbar. Zur (lückenhaften) Zitierung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015, Zl. W211 2011832 sei zu ergänzen, dass es zur Wahrung des Parteiengehörs ausreichend sei, wenn die wesentlichen Teile des Gutachtens zur Altersfeststellung an die Partei übermittelt werden. Zudem seien im selben Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht die Sicherheitsbedenken bezüglich der Bekanntgabe der die gutachterliche Stellungnahme verfassenden Ärztinnen und Ärzte akzeptiert worden; dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass den Beschwerdeführern das ausführende medizinische Institut von den Untersuchungen her bekannt gewesen sein müsse. Ferner werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung und zu Fragen der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden muss. Die Rüge behördlicher Willkür im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bezugsperson im früheren Antragsverfahren entbehre jeder Grundlage, da zum Zeitpunkt dieses Verfahrens eine Identitätskontrolle der Beschwerdeführer und somit eine Überprüfung der Angaben der Bezugsperson noch nicht möglich gewesen sei.4. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.07.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3007/2015, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörde unabhängig von der Bindungswirkung ebenso wie das Bundesamt davon ausgehe, dass eine Familieneigenschaft im konkreten Fall nicht vorliege. Zur Altersfeststellung seien jeweils drei Gutachten (eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne, eine körperliche Untersuchung) sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem alle Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen miteinbezogen worden seien, vorgelegt worden. Die Untersuchungsergebnisse seien schlüssig und liege das Alter sowohl im Fall des Erstbeschwerdeführers als auch im Fall der Viertbeschwerdeführerin in keinem Gutachten unter 18 Jahren. Daher sei, auch wenn aus den vorgelegten Urkunden ein minderjähriges Alter hervorgehe, der Akt der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und stehe mit einer umfassenden Bewertung aller relevanten Faktoren im Sinne des Artikel 17, Familienzusammenführungs-RL in Einklang. Davon abgesehen werde in der Beschwerde eingeräumt, dass die Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Altersfeststellung des XXXXaufgefordert worden seien. Folglich seien die Ausführungen betreffend die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht nachvollziehbar. Zur (lückenhaften) Zitierung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015, Zl. W211 2011832 sei zu ergänzen, dass es zur Wahrung des Parteiengehörs ausreichend sei, wenn die wesentlichen Teile des Gutachtens zur Altersfeststellung an die Partei übermittelt werden. Zudem seien im selben Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht die Sicherheitsbedenken bezüglich der Bekanntgabe der die gutachterliche Stellungnahme verfassenden Ärztinnen und Ärzte akzeptiert worden; dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass den Beschwerdeführern das ausführende medizinische Institut von den Untersuchungen her bekannt gewesen sein müsse. Ferner werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung und zu Fragen der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden muss. Die Rüge behördlicher Willkür im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bezugsperson im früheren Antragsverfahren entbehre jeder Grundlage, da zum Zeitpunkt dieses Verfahrens eine Identitätskontrolle der Beschwerdeführer und somit eine Überprüfung der Angaben der Bezugsperson noch nicht möglich gewesen sei.

Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass das umfassende Ermittlungsverfahren der Behörde beanstandet werde, obwohl alle Möglichkeiten zur Erforschung der objektiven, materiellen Wahrheit herangezogen worden seien, zumal das XXXX als unparteiischer Sachverständiger zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf die Unstimmigkeiten bei den Altersangaben sei in diesem Zusammenhang auch auf die im Antragsverfahren von der Zweitbeschwerdeführerin gemachten Angaben hinzuweisen, die mit den im Reisedokument ausgewiesenen Daten nicht übereinstimmen würden. Zu den Grundsätzen des Beweisverfahrens zähle unter anderem die Offizialmaxime und die Mitwirkungspflicht der Parteien. Letztere hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jedenfalls verletzt, indem sie sich dem Verfahren entzogen hätten. Folglich sei es der Behörde nicht möglich gewesen, die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten zu ihrem Alter durchzuführen. Betreffend die Qualifikation der Reisepässe als Totalfälschungen wurde ausgeführt, dass die Reisedokumente auf Basis der Angaben in den Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Die Geburtsurkunden würden aber üblicherweise über keine Sicherheitsmerkmale verfügen. Dokumente, die zwar von einer Behörde nach den entsprechenden nationalen oder internationalen Vorschriften ausgestellt würden und als Dokument an sich "echt" seien, aber einen unrichtigen Inhalt beurkunden würden, bezeichne man als Lugurkunden.Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass das umfassende Ermittlungsverfahren der Behörde beanstandet werde, obwohl alle Möglichkeiten zur Erforschung der objektiven, materiellen Wahrheit herangezogen worden seien, zumal das römisch 40 als unparteiischer Sachverständiger zu qualifizieren sei. Im Hinblick auf die Unstimmigkeiten bei den Altersangaben sei in diesem Zusammenhang auch auf die im Antragsverfahren von der Zweitbeschwerdeführerin gemachten Angaben hinzuweisen, die mit den im Reisedokument ausgewiesenen Daten nicht übereinstimmen würden. Zu den Grundsätzen des Beweisverfahrens zähle unter anderem die Offizialmaxime und die Mitwirkungspflicht der Parteien. Letztere hätten die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer jedenfalls verletzt, indem sie sich dem Verfahren entzogen hätten. Folglich sei es der Behörde nicht möglich gewesen, die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten zu ihrem Alter durchzuführen. Betreffend die Qualifikation der Reisepässe als Totalfälschungen wurde ausgeführt, dass die Reisedokumente auf Basis der Angaben in den Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Die Geburtsurkunden würden aber üblicherweise über keine Sicherheitsmerkmale verfügen. Dokumente, die zwar von einer Behörde nach den entsprechenden nationalen oder internationalen Vorschriften ausgestellt würden und als Dokument an sich "echt" seien, aber einen unrichtigen Inhalt beurkunden würden, bezeichne man als Lugurkunden.

Auch Art. 8 EMRK stehe der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen, da fremdenrechtlichen Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme und die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Im Hinblick auf die Situation des Erstbeschwerdeführers wurde ergänzend angemerkt, dass dieser laut medizinischem Gutachten 24 Jahre alt sei, weshalb die Kinderrechtskonvention nicht anzuwenden sei.Auch Artikel 8, EMRK stehe der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen, da fremdenrechtlichen Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme und die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würden. Im Hinblick auf die Situation des Erstbeschwerdeführers wurde ergänzend angemerkt, dass dieser laut medizinischem Gutachten 24 Jahre alt sei, weshalb die Kinderrechtskonvention nicht anzuwenden sei.

5. Am 14.08.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG Vorlageanträge, in welchen auf die Beschwerden vom 09.06.2017 verwiesen wurde.5. Am 14.08.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG Vorlageanträge, in welchen auf die Beschwerden vom 09.06.2017 verwiesen wurde.

6. In der Folge übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschriften der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2014 sowie ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015 aus ihrem eigenen Asylverfahren (Zl. XXXX).6. In der Folge übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschriften der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2014 sowie ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015 aus ihrem eigenen Asylverfahren (Zl. römisch 40 ).

Dem Protokoll über die am XXXX2014 erfolgte Erstbefragung ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson nach eigenen Angaben über keine Ausbildung verfüge und Analphabetin sei. Zum Alter ihrer Kinder gab sie an, der Erstbeschwerdeführer sei ca. 16 Jahre alt, die Zweitbeschwerdeführerin sei ca. 15 Jahre alt und der Dritt- sowie die Viertbeschwerdeführerin seien ca. 13 Jahre alt. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX2015 gab sie unter anderem zu Protokoll, sie habe ihre Kinder im Alter von 40, 41 und 43 Jahren bekommen - diese seien sohin 14 (Zwillinge), 16 und 17 Jahre alt. Im Alter von 22 bzw. 25 oder 26 Jahren habe sie bereits zwei Kinder bekommen, diese seien aber verstorben. Auf Nachfrage erklärte die Bezugsperson, nach dem Tod des zweiten Kindes sei es ihnen finanziell nicht sehr gut gegangen. Daher hätten sie und ihr Ehemann damit gewartet, weitere Kinder zu bekommen. Das Geld habe nicht gereicht und die Lebensmittelpreise seien sehr hoch gewesen. Die weiteren Angaben der Bezugsperson lassen sich der Niederschrift wie folgt entnehmen:

"F: Und warum wurde es, als Sie 40 Jahre alt waren, dann besser?

Die AW antwortet, dass es Krieg in Afghanistan gegeben hat ...

Zwei Mal wird die Frage wiederholt - aus [welchen Gründen] es dann plötzlich besser gegangen ist, die AW kann keine nachvollziehbare Antwort geben ...

A: Wir haben dann gemeinsam beschlossen, dass wir zwei, drei Kinder haben müssen

F: Aber Frau XXXX, ich verstehe das nicht - es hat sich nichts wesentliches verändert. Sie hätten 15 Jahre lang Kinder haben können und beschlossen gerade mit 40 Kinder zu haben ...?F: Aber Frau römisch 40 , ich verstehe das nicht - es hat sich nichts wesentliches verändert. Sie hätten 15 Jahre lang Kinder haben können und beschlossen gerade mit 40 Kinder zu haben ...?

A: Was hätte ich machen sollen, wer hätte sich um mich gekümmert, wenn Ehemann verstorben wäre ...? Ich wäre dann allein gewesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Bei der Österreichischen Botschaft Islamabad stellten der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin am 21.10.2015 sowie die Zweitbeschwerdeführerin am 21.12.2015 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Antragstellung am 21.10.2015 bzw. am 21.12.2015 bereits volljährig. Die Beschwerdeführer sind Geschwister, wobei der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin Zwillinge sind.Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Bei der Österreichischen Botschaft Islamabad stellten der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin am 21.10.2015 sowie die Zweitbeschwerdeführerin am 21.12.2015 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Antragstellung am 21.10.2015 bzw. am 21.12.2015 bereits volljährig. Die Beschwerdeführer sind Geschwister, wobei der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin Zwillinge sind.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX1958, StA Afghanistan, genannt, welche die (leibliche) Mutter aller vier Beschwerdeführer ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015, Zl. XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. XXXX1958, StA Afghanistan, genannt, welche die (leibliche) Mutter aller vier Beschwerdeführer ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Im Zuge des Verfahrens unterzogen sich der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin am XXXX10.2016 Untersuchungen zur Altersfeststellung. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Gutachten über das Alter des Erstbeschwerdeführers zum Ergebnis kommen, dass er zum Untersuchungszeitpunkt 24 Jahre oder älter war. Das Knochenröntgen ergab ein Alter von 24 Jahren oder mehr. Nach dem ärztlichen Allgemeingutachten war er (bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt) 22 Jahre oder älter. Letztlich ergab auch das zahnmedizinische Gutachten ein Alter von mehr als 18 Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Alle drei Gutachten kommen daher unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführer volljährig ist. Ebenso wird festgestellt, dass die Gutachten über das Alter der Viertbeschwerdeführerin zu dem Ergebnis kommen, dass sie im Untersuchungszeitraum 19 bis 20 Jahre alt war. Das Knochenröntgen ergab ein Alter von 19 bis 20 Jahren. Nach dem ärztlichen Allgemeingutachten war sie (bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt) 18 bis 20 Jahre alt. Letztlich ergab auch das zahnmedizinische Gutachten ein Alter von über 18 Jahren. Auch in ihrem Fall kommen daher alle drei Gutachten zum Ergebnis, dass die Viertbeschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt volljährig war.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer entzogen sich dem Verfahren, indem sie nicht zu dem ihnen von der Behörde bekanntgegebenen Untersuchungstermin zur Abstammungsfeststellung erschienen. Ihr Aufenthaltsort war für die Behörde nicht feststellbar.

Im Zuge der Verfahren wurde den Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht wahrscheinlich sei. Die Behörde räumte den Beschwerdeführern Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein, indem sie in der Begründung sowohl die Ergebnisse der Altersfeststellungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin als auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Zweitbeschwerdeführern und den Drittbeschwerdeführer sowie zahlreiche Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Urkunden festhielt. Hierzu brachten die Beschwerdeführer Stellungnahmen ein.

Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihren Antragstellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren, insbesondere zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015, Zl. XXXX.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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