TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W264 2178691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2178693-1/7E

W264 2178695-1/7E

W264 2178698-1/4E

W264 2178701-1/5E

W264 2178691-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin BF3 XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 11240420009-170603594/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin BF3 römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 11240420009-170603594/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der unmündigen minderjährigen BF5 XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird der unmündigen minderjährigen BF5 römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der unmündigen minderjährigen BF3 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der unmündigen minderjährigen BF3 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.11.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers BF1 XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 1104145903-170603527/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers BF1 römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 1104145903-170603527/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem BF1 XXXX gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem BF1 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 19.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem BF1 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 19.11.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin BF2 XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin BF2 römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl:

1104132502-170603543/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der BF2 XXXX gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der BF2 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der BF2 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.11.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers BF4 XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 1104107510-170603586/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers BF4 römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 1104107510-170603586/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem BF4römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem BF4

XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem BF4 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 19.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem BF4 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 19.11.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers BF5 XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 1104146704-1706003551/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers BF5 römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl: 1104146704-1706003551/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird dem BF5römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem BF5

XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem BF5 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 19.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem BF5 römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 19.11.2019 erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 sind afghanischer Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Glaubensbekenntnis. BF2 und BF1 reisten gemeinsam mit den unmündigen minderjährigen Beschwerdeführern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 1.2.2016 für sich und ihre unmündigen Kinder BF4 und BF5 Anträge auf Internationalen Schutz und nach der Geburt der BF3 für diese am 26.7.2016 den Antrag auf Internationalen Schutz.

Am 2.2.2016 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Steiermark. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der BF1 an: "Aufgrund der unsicheren Lage" (Siehe Niederschrift vom 2.2.2016, E1/9452/2016-sche, Punkt 11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen. Fluchtgrund). Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen).

Befragt nach dem Fluchtgrund gab die BF2 für sich und die unmündigen minderjährigen BF4 und BF5 am 2.2.2016 an: "Die Taliban hat die Provinz Kunduz in ihrer Macht. Sie wollten auch unsere Ortschaft angreifen. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen" (Siehe Niederschrift vom 2.2.2016, E1/9452/2016-sche, Punkt 11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen. Fluchtgrund).

Die am 5.7.2016 in XXXX geborene BF3 betreffend wurde von der Vertreterin BF2 am 26.7.2016 der Antrag auf internationalen Schutz gestellt mit der Angabe, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe.Die am 5.7.2016 in römisch 40 geborene BF3 betreffend wurde von der Vertreterin BF2 am 26.7.2016 der Antrag auf internationalen Schutz gestellt mit der Angabe, dass die BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe.

Die Befragung nach dem Reiseweg am 2.2.2016 ergab, dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 und BF4 und BF5 unter anderem über den Mitgliedstaat Kroatien verlief. Daher wurde mit Bescheiden des BFA vom 17.8.2016 ausgesprochen, dass für die Prüfung der von den Beschwerdeführern BF1 bis BF5 gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei und wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Befragung nach dem Reiseweg am 2.2.2016 ergab, dass die Beschwerdeführer BF1 und BF2 und BF4 und BF5 unter anderem über den Mitgliedstaat Kroatien verlief. Daher wurde mit Bescheiden des BFA vom 17.8.2016 ausgesprochen, dass für die Prüfung der von den Beschwerdeführern BF1 bis BF5 gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei und wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht jeweils mit Erkenntnis vom 23.11.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht jeweils mit Erkenntnis vom 23.11.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2016 mit, dass die Dublin-Überstellfrist betreffend die BF1 bis BF5 am 15.12.2016 abgelaufen war.

4. Aufgrund eines Folgeantrags wurden der BF1 und die BF2 am 19.5.2017 jeweils abermals zu ihren Fluchtgründen befragt und sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben jeweils zu deren Herkunftsstaat an, dort nicht leben könne, weil dort immer noch Krieg herrsche. Im Iran könne die Familie nicht leben, da sie dort illegal aufhaltig gewesen seien und gäbe es sonst keine weiteren Fluchtgründe (Siehe Niederschrift vom 19.5.2017, E1/9308/2017, Punkt 6. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?).

5. Am 25.10.2017 wurde die Einvernahme des BF1 vor der belangten Behörde durchgeführt und gab er an, in Afghanistan keine Sicherheit gehabt zu haben und im Iran nur die Hälfte des vereinbarten Lohns erhalten zu haben. Daher habe er den Entschluss gefasst, nach Europa auszureisen, sodass seine Kinder eine bessere Zukunft haben. Er aus dem Iran nach Afghanistan rückgekehrt und habe er dort neun Tage in Haft verbracht, da er er ein Schiit sei. Taliban-Anhänger hätten ihn festgenommen und die Dorfältesten hätten die Freilassung erwirkt. Danach sei er geflohen. Befragt, warum er dies nicht bei der Erstbefragung angab, erklärte er gefragt worden zu sein, weshalb er hier sei und er angab, dass es dort an Sicherheit mangle. Er gab auch an, alkoholkrank, jedoch seit sechs Monaten "trocken" zu sein und um Alkoholkonsum zu vermeiden, Medikamente einzunehmen.

Am 25.10.2017 wurde die Einvernahme der BF2 vor der belangten Behörde durchgeführt und gab sie an, Angst vor den Taliban gehabt zu haben. Persönlich sei sie zwar nicht bedroht worden, aber in ihrer Wohngegend hätte es viele Taliban-Anhänger gegeben, welche sie immer bedroht hätten und gesagt hätten, dass dies nicht ihr Platz zum Leben sei. Sie habe zur Schule gehen wollen, aber das sei nicht möglich. Eine Frau müsse dort zuhause bleiben und dürften nicht auf der Straße gehen. Ihr Vater habe sie manchmal geschlagen. Sie wolle ein besseres Leben haben. Sie wolle eine gute Zukunft für ihre Kinder haben.

6. Mit oben näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß6. Mit oben näher bezeichneten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

7. Gegen den Bescheid des BFA richten sich die Beschwerden der BF1 bis BF5, welche mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 28.11.2017 erstattet wurden. Damit wurden die Bescheide des BFA bekämpft und zu den Beschwerdegründen darin näher ausgeführt (auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes - jeweils in den vorgelegten Fremdakten einliegend) wird hingewiesen. Als Anlage wurde die ACCORD Anfragebeantwortung "Strafe bei Verkauf von Alkohol" [a-8014], 8.5.2012, eine Statistik der WHO aus 2014 zum Alkoholkonsum in Afghanistan und sieben A4-Seiten von BBC Persian.com in arabischer Schrift vorgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und beantragt, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Beschwerdeführern den Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen.

8. Die bezughabenden Fremdakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 4.12.2017 ein.

9. Am 14.6.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm und wird hinsichtlich die von dem BF1 und der BF2 getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen und Antworten auf die an sie herangetragenen Fragen auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Beschwerdeführer erschienen im Beisein ihrer Rechtsvertretung und legten dem Gericht Beweismittel vor:

* Kinderambulanz des Krankenhaus Eisenstadt vom 20.7.2017 über "Nachbehandlung" betreffend Herzprobleme mit vorgeschriebener Wiedervorstellung der BF3 am 23.8.2017

* Teilnahmebestätigung vom 6.6.2018 betreffend BF2 an Workshops des Frauen-Cafè über Deutschworkshop (Jänner bis April 2018)

* Teilnahmebestätigung "Tanzen für Frauen" betreffend BF2, Sportunion Burgenland, Mai 2018

* Bestätigung der Caritas vom 29.5.2018 über die Teilnahme der BF2 am Strickcafé seit sechs Monaten vor dem Ausstellungsdatum, Frequenz 1x/Woche

* Bestätigung der Caritas vom 11.6.2018 über das freiwillige Engagement der BF2 bei der Kinderbetreuung im Haus XXXX* Bestätigung der Caritas vom 11.6.2018 über das freiwillige Engagement der BF2 bei der Kinderbetreuung im Haus römisch 40

* Bestätigung des Vereins XXXX vom 1.6.2018 betreffend regelmäßige freiwillige Arbeit des BF1* Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 1.6.2018 betreffend regelmäßige freiwillige Arbeit des BF1

* Teilnahmebestätigungen des BIB betreffend BF1 und BF2 (Bildungs- und Berufsberatung), 15.5.2018

* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs hinsichtlich BF1, am 17.2.2017

* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs hinsichtlich BF2, am 19.4.2017 und am 15.5.2018

* Bestätigung der Pannonischen Tafel, undatiert, betreffend freiwillige Arbeit der BF2

* Bestätigung der Deutschlehrerin Margarethe Höttinger vom 1.6.2018, betreffend die BF2

* Teilnahmebestätigung Deutschkurs betreffend die BF2, WIFI, 17.5.2018

* Empfehlungsschreiben der XXXX vom 30.6.2018 betreffend BF1 und BF2* Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 30.6.2018 betreffend BF1 und BF2

* Medikamentenverordnung des Psychosozialer Dienst Eisenstadt, undatiert, ohne Benennung des Patienten

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Stellungnahme vom 13.6.2018 vorgelegt, in welcher insbesondere zur Lage der Frau in Afghanistan ausgeführt wurde, auf die Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien hingewiesen wird: "Auszüge aus den Länderberichten diesbezüglich, die regelmäßig vom Bundesverwaltungsgerichtshof (sic!) verwendet werden".

In der Verhandlung am 14.6.2018 wurden sowohl der BF1 als auch die BF2 auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und aufgefordert, in Ruhe in freier Erzählung alle Fluchtgründe mitzuteilen und nichts wegzulassen, sich Zeit zu nehmen und ganz konkret und mit Details zu erzählen. Hingewiesen wurden der BF1 als auch die BF2 auch darauf, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen können.In der Verhandlung am 14.6.2018 wurden sowohl der BF1 als auch die BF2 auf die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und aufgefordert, in Ruhe in freier Erzählung alle Fluchtgründe mitzuteilen und nichts wegzulassen, sich Zeit zu nehmen und ganz konkret und mit Details zu erzählen. Hingewiesen wurden der BF1 als auch die BF2 auch darauf, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen können.

Befragt, ob sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde die Wahrheit gesagt haben, wurde diese Frage von dem BF1 und der BF2 jeweils mit "ja" beantwortet (Anm: seitens des BF1 mit dem Zusatz "ich habe die Wahrheit gesagt").Befragt, ob sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde die Wahrheit gesagt haben, wurde diese Frage von dem BF1 und der BF2 jeweils mit "ja" beantwortet Anmerkung, seitens des BF1 mit dem Zusatz "ich habe die Wahrheit gesagt").

Zunächst wurde die BF2 zu ihren Fluchtgründen, ihren Befürchtungen für sich und für ihre Kinder im Falle der Rückkehr und zu ihrem Leben in Österreich befragt. Sie gab auf Befragen an, dass die unmündigen minderjährigen BF3 bis BF5 die gleichen Fluchtgründe wie die BF2 haben und die unmündigen minderjährigen BF3 bis BF5 keine eigenen Fluchtgründe haben.

Die BF2 wurde von der Richterin befragt und wurden seitens des Rechtsvertreters keine Fragen an die BF2 gestellt.

Darauffolgend wurde der BF1 zu seinen Fluchtgründen, seinen Befürchtungen seine Person und die Kinder im Falle der Rückkehr betreffend und zu seinem Leben in Österreich befragt.

Seitens des Rechtsvertreters wurden an den BF1 keine Fragen gerichtet.

Für die Angaben der Beschwerdeführer BF1 und BF2 im Detail wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 14.6.2018 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer BF1 bis BF5:

1.1.1. Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara, aus der Herkunftsprovinz Baghlan und bekennen sich zum schiitischen Glauben.

1.1.2. Die BF1 bis B5 stammen aus der Provinz Baghlan.

1.1.3. Sie reisten in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten zunächst am 1.2.2016 für BF1, BF2, BF4 und BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz sowie am 19.5.2017 für BF1, BF2, BF4 und BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und die im Juli 2016 in Österreich geborene BF3 am 26.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.4. Die Identität der BF1 bis BF5 steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

1.1.5. Der BF1 ist der Ehemann der BF2. Die BF3 bis BF5 sind unmündige Minderjährige und handelt es sich hierbei um die Kinder dieses Ehepaares. BF3 bis BF5 sind untereinander jeweils Geschwister.

1.1.6. Die BF1 bis BF5 leben von der Grundversorgung und haben in Österreich Deutschkurse und jeweils den Werte- und Orientierungskurs besucht sowie bereits ehrenamtlich gearbeitet. Der BF1 konnte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in deutscher Sprache verständigen. Die BF2 konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine einfachste Konversation führen.

1.1.7. Die Muttersprache der BF1 bis B5 ist Dari.

1.1.8. Die BF2 verfügt über eine im Iran erworbene Schulbildung und war im Iran im Haushalt, in der Beaufsichtigung von Kindern und als Schneiderin tätig.

1.1.9. Der BF1 verfügt über eine Schulausbildung und über Berufserfahrung seit seinem achten Lebensjahr, etwa als Schneider oder als Tischler.

1.1.10. Sowohl die BF2 als auch der BF1 verfügen jeweils über Familienangehörige im Iran.

1.1.11. Die BF3 ist Jahrgang 2016 und leidet an Herzproblemen.

BF2, BF4 und BF5 sind gesund und benötigen keine regelmäßigen Medikamente. Der BF1 besucht eine Gesprächstherapie und nimmt die Medikamente Trittico 150mg (nachts 1/3) und 1/3 bei Bedarf, eine Stunde vor dem Schlafengehen) und Quetiapin 25mg (1 morgens, 1 abends). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 über der Schläfe und dem Jochbein über der linken oberen Gesichtshälfte eine Verletzung aus einem gewalttätigen Angriff hat.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

1.2.1. Die unmündigen Minderjährigen BF3 bis BF5 haben dieselben Fluchtgründe wie deren gesetzliche Vertreterin BF2.

1.2.2. Als Fluchtgrund wird von der BF2 ins Treffen geführt, dass die Taliban das Dorf der BF2 und die Häuser dort ständig angegriffen hatten, als die BF2 im Alter von 6 1/2 oder 7 Jahren war. Eines Tages sei ein Haus in der Ortschaft der BF2 von einer Rakete getroffen worden, wobei eine schwangere Frau getötet wurde. Die Beerdigung dieser Person habe die Mutter der BF2 vorgenommen, da sich sonst niemand dafür bereit erklärte. Die BF2 habe dies selbst gesehen und habe aus Angst vor den Taliban das Land in Richtung Iran verlassen. Den Iran habe sie 2016 verlassen, da sie von dort aus nach Afghanistan abgeschoben wurden. Sie hätten daraufhin die Schwester der BF2 namens XXXX in Baghlan aufgesucht. Mit XXXX seien sie nach Österreich gekommen. Zuvor seien sie mit XXXX für 3 1/2 Monate in Baghlan geblieben. Die Situation sei aber noch schlimmer geworden: Kunduz sei von den Taliban erobert worden und Kunduz sei in der Nähe von Baghlan, sodass auch Baghlan die Gefahr drohte, von den Taliban bedroht zu werden. Es habe nur ein paar Hazara schiitischen Glaubens gegeben, der Rest wären Paschtunen gewesen und diese wären im Falle eines Überfalls der Taliban auf das Dorf "automatisch auf der Seite der Taliban". Mit "viel schlimmer geworden" meine sie das vorher Erzählte mit der Angst vor dem Talibanangriff und dass die Paschtunen dann die Taliban unterstützen und hätten auch die Selbstmordattentate zugenommen.1.2.2. Als Fluchtgrund wird von der BF2 ins Treffen geführt, dass die Taliban das Dorf der BF2 und die Häuser dort ständig angegriffen hatten, als die BF2 im Alter von 6 1/2 oder 7 Jahren war. Eines Tages sei ein Haus in der Ortschaft der BF2 von einer Rakete getroffen worden, wobei eine schwangere Frau getötet wurde. Die Beerdigung dieser Person habe die Mutter der BF2 vorgenommen, da sich sonst niemand dafür bereit erklärte. Die BF2 habe dies selbst gesehen und habe aus Angst vor den Taliban das Land in Richtung Iran verlassen. Den Iran habe sie 2016 verlassen, da sie von dort aus nach Afghanistan abgeschoben wurden. Sie hätten daraufhin die Schwester der BF2 namens römisch 40 in Baghlan aufgesucht. Mit römisch 40 seien sie nach Österreich gekommen. Zuvor seien sie mit römisch 40 für 3 1/2 Monate in Baghlan geblieben. Die Situation sei aber noch schlimmer geworden: Kunduz sei von den Taliban erobert worden und Kunduz sei in der Nähe von Baghlan, sodass auch Baghlan die Gefahr drohte, von den Taliban bedroht zu werden. Es habe nur ein paar Hazara schiitischen Glaubens gegeben, der Rest wären Paschtunen gewesen und diese wären im Falle eines Überfalls der Taliban auf das Dorf "automatisch auf der Seite der Taliban". Mit "viel schlimmer geworden" meine sie das vorher Erzählte mit der Angst vor dem Talibanangriff und dass die Paschtunen dann die Taliban unterstützen und hätten auch die Selbstmordattentate zugenommen.

Zunächst habe sie bei der Rückkehr nach der Abschiebung aus dem Iran gedacht, es könne sein, dass sich alles gebessert habe. Sie sei jung gewesen und habe etwas lernen wollen und gedacht, dass ihre Kindert dort zur Schule gehen könnten und ihr Mann in Ruhe Arbeit finden könnte. Aber sie habe gesehen, dass "alles noch viel schlimmer" geworden sei. Die BF2 schloss mit den Worten "Das war alles an Fluchtgründen. Es war nicht möglich, dass wir uns dort eine Zukunft aufbauen".

Für den Fall der Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Kinder:

diese hätten in Afghanistan nicht die Möglichkeit zur Ausbildung. Es gäbe keine Arbeit, keine Wohnung, kein Geld. Sie könnten dort sterben. Für die minderjährige Tochter befürchte sie, dass diese nicht hinausgehen dürfe und keine Ausbildung erhalte.

Sie habe gehört, in Europa hätten Männer und Frauen die gleichen Rechte und Recht auf freie Meinungsäußerung. In den letzten zwei Jahren habe sich ihr Leben sehr geändert. Für sie sei es wie eine Neugeburt seit sie in Österreich sei.

Es kann anhand des von der BF2 für sich und ihre Kinder BF3 bis BF5 nicht festgestellt werden, dass die BF2 und ihre Kinder BF4 und BF5 sowie die in Österreich geborene BF3 - für welche die BF2 die Fluchtgründe geltend machte - Afghanistan aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen haben.

1.2.3. Die BF2 wurde in Afghanistan weder aufgrund der Religionszugehörigkeit, noch wegen der Volksgruppenzugehörigkeit nie bedroht oder verfolgt.

1.2.4. Die BF2 war in Afghanistan nie Mitglied einer Partei oder politisch tätig, nie in Haft und hatte auch nie persönlich Probleme mit Polizei, Behörden oder einem Gericht ihres Herkunftsstaates.

1.2.5. Die BF2 ist in Afghanistan niemals von irgendeiner Person wegen Blutrache oder einem Racheakt bedroht oder verfolgt worden.

1.2.6. Die BF2 ist in Afghanistan nie aufgrund dessen, dass sie eine Frau ist, verfolgt oder bedroht worden.

1.2.7. Als Fluchtgrund wird vom BF1 ins Treffen geführt, dass er im Iran geboren sei. Sein Vater habe Afghanistan verlassen, als die Kommunisten an der Macht gewesen seien. Er selbst sei das erste Mal für einen Monat in Afghanistan gewesen, als Präsident Karzai an die Macht kam. Er habe ein Grundstück in Dashte Khojaalwan bekommen, um dort ein Haus zu errichten. Begann man mit dem Hausbau, hätten es die Paschtunen zerstört und das Grundstück für sich beansprucht. Auf die Frage "Ist Ihnen persönlich das passiert?" gab er an: "Ja, das ist bei mir passiert. Und ich war neun Tage in Haft und meine Schuld war, dass ich ein Schiit bin". Über 40 Männer seien in seiner Ortschaft verhaftet worden und habe sich dies im Jahre 2000/2001 zugetragen. Auf Intervention des Onkels der BF2 sei er enthaftet worden und sofort geflüchtet.

Auf die Frage "welche Gründe gab es noch, warum Sie weggegangen sind aus Afghanistan?" gab er an, man

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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