TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/13 WI-7/96

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GRWO 1994 §40 Abs4, Abs5
Nö GRWO 1994 §46
Nö GRWO 1994 §49
Nö GRWO 1994 §50 Abs2
Nö GRWO 1994 §64
Nö GRWO 1994 §70
VfGG §70 Abs1
Nö WahlO für Statutarstädte §80

Leitsatz

Teilweise Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Rechtswidrigkeit der Beauftragung eines vom Bürgermeister in die Stadtwahlbehörde entsandten Stellvertreters mit der Einsichtnahme in Wahlakten unter Mithilfe von Magistratsbediensteten zur Vorbereitung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde im Zuge eines administrativen Anfechtungsverfahrens; Einsichtnahme in Wahlakten und deren Überprüfung der Wahlbehörde als Kollegium vorbehalten; rechtswidrige Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens in einigen Wahlsprengeln; Aufhebung des Wahlverfahrens in siebzehn Wahlsprengeln sowie Aufhebung der Feststellung des Gesamtergebnisses dieser Wahl

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde St. Pölten am 13. Oktober 1996, soweit es die Wahlsprengel 1, 2, 4, 7, 8, 11, 12, 25, 27, 44, 54, 55, 57, 71, 75, 82 und 83 betrifft, vom Beginn der Wahlhandlung (§41 NÖ GRWO 1994) an, sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses dieser Wahl aufgehoben.

Im übrigen wird die Wahlanfechtung abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Am 13. Oktober 1996 fand die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde St. Pölten statt.

Dieser Wahl lagen von den Wählergruppen Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ), Österreichische Volkspartei (ÖVP), Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Grüne Alternative - Die Grünen St. Pölten, Liberales Forum (LIF) und Kommunistische Partei Österreichs - Offene Liste (KPÖ) eingebrachte, von der Stadtwahlbehörde überprüfte und gemäß §34 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-1, kundgemachte Wahlvorschläge zugrunde.

1.2. Laut Feststellung der Stadtwahlbehörde (§52 NÖ GRWO 1994) - beschlossen in der Sitzung am 13. Oktober 1996 - entfielen von den 30.082 abgegebenen gültigen Stimmen - 710 wurden als ungültig gewertet - auf die

   SPÖ                         16.976

   ÖVP                          6.380

   FPÖ                          3.763

   Grüne Alternative -

   Die Grünen St.Pölten         1.550

   LIF                          1.094

   KPÖ                            319

Gemäß §53 NÖ GRWO 1994 ergab sich daraus folgende Mandatsaufteilung im Gemeinderat:

   SPÖ                         25

   ÖVP                          9

   FPÖ                          5

   Grüne Alternative -

   Die Grünen St.Pölten         2

   LIF                          1

Gemäß §14 des St. Pöltner Stadtrechtes 1977, LGBl. 1015-7, iVm §80 der Wahlordnung für Statutarstädte, LGBl. 0360-6, (das heißt, idF des Gesetzes über die Aufhebung des Gesetzes über die Wahlordnung für Statutarstädte LGBl. 113. Stück, Jahrgang 1994) verteilen sich auf Grund dieses Wahlergebnisses die insgesamt dreizehn Sitze im Stadtsenat der Gemeinde St. Pölten wie folgt auf die im folgenden genannten, im Gemeinderat vertretenen Parteien

   SPÖ                 9

   ÖVP                 3

   FPÖ                 1

1.3. Auf Grund einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der FPÖ am 25. Oktober 1996 eingebrachten Anfechtung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl - in der mit näherer Begründung behauptet wurde, daß es in einer Reihe von Sprengeln bei der Auszählung der Stimmen zu Ungereimtheiten gekommen sei - wurde dieses Ermittlungsergebnis von der Stadtwahlbehörde überprüft und mit Beschluß vom 4. November 1996 berichtigt. Danach entfielen von den 30.099 gültigen Stimmen - 700 wurden als ungültig gewertet - auf die

   SPÖ                         16.988

   ÖVP                          6.385

   FPÖ                          3.766

   Grüne Alternative -

   Die Grünen St. Pölten        1.548

   LIF                          1.093

   KPÖ                            319

Unter Berücksichtigung des nunmehr ermittelten Ergebnisses der Gemeinderatswahl ergebe sich - wie die Stadtwahlbehörde in diesem Beschluß weiter ausführt - "weder mandatsmäßig noch bezüglich der Aufteilung der Anzahl der Stadträte eine Veränderung".

1.4.1. Mit der vorliegenden auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle

"a) die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 LGBl 0350-1 insbesondere die Bestimmungen betreffend den nichtamtlichen Stimmzettel als verfassungswidrig aufheben und gleichzeitig die Gemeinderatswahl der Landeshauptstadt St. Pölten vom 13.10.1996 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Wahlordnung als nichtig aufheben;

in eventu

b) die angefochtene Gemeinderatswahl wegen gesetzwidriger Vorgänge im gesamten Wahlverfahren ab der Konstituierung der Wahlbehörde in eventu ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens zur Gänze, in eventu in einzelnen Wahlsprengeln, insbesondere in den Sprengeln 1, 2, 4, 10, 11, 25, 52, 54, 55, 71, 80, 82 und 83 als nichtig aufheben;

in eventu

c) der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), das dreizehnte Mandat des Gemeinderats der Landeshauptstadt St. Pölten und dementsprechend den 13. Sitz im Stadtsenat zuweisen."

1.4.2. Zur Begründung dieser Anfechtung wird vor allem folgendes vorgebracht:

"Nach dem mit Entscheidung der Stadtwahlbehörde vom 4.11.1996 verlautbarten amtlichen Endergebnis wurde der SPÖ in der Reihenfolge der Mandatsaufteilung der 13. Rang mit einer Anzahl von 1.887,55 Parteistimmen (ein Neuntel der SPÖ-Stimmen) zugewiesen, während der FPÖ das 14. Gemeinderatsmandat mit einer Parteistimmensumme von 3.766 Stimmen bzw. der Hälfte hievon per

1.883 Stimmen zugewiesen wurde.

Dementsprechend entfallen auf die SPÖ für die Gemeinderatsmandate in den Rängen 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10, 12 und 13 insgesamt 9 Stadtsenatssitze während der FPÖ lediglich für das Gemeinderatsmandat im Rang Nr. 6 ein Sitz im Stadtsenat zukommt.

Im Hinblick darauf, daß die Zuweisung des 13. Mandates des Gemeinderates der Landeshauptstadt St. Pölten - und damit die Zuweisung eines Sitzes im Stadtsenat - lediglich von wenigen Stimmen abhängt, (festgestellte Wahlzahl für die SPÖ: 1.887,55; für die FPÖ 1.883) haben bereits geringfügige Veränderungen im Wahlergebnis wesentlichen Einfluß auf die Verteilung der Gemeinderatsmandate bzw. die Aufteilung der Zahl der Stadträte.

Bereits die von der Stadtwahlbehörde festgestellten Unregelmäßigkeiten haben wie zu zeigen sein wird auf das Ergebnis der Wahl Einfluß gehabt. Dies gilt umso mehr, wenn auch jene Unregelmäßigkeiten berücksichtigt werden, die wie unten dargestellt aus den eidesstättigen Erklärungen laut Beilage nachgewiesen werden.

Wie bereits oben erwähnt hat die Stadtwahlbehörde für die Landeshauptstadt St. Pölten der Beschwerde vom 25.10.1996 insoferne Folge gegeben als sie de facto das Wahlverfahren ab der Überprüfung des Wahlergebnisses durch die Stadtwahlbehörde aufgehoben und das Wahlergebnis neu festgestellt hat.

Dadurch sind aber die im gegenständlichen Wahlverfahren enthaltenen Mängel und Rechtswidrigkeiten in keiner Weise saniert.

Die gegenständliche Gemeinderatswahl wurde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung sowohl mit amtlichen als auch mit nichtamtlichen Stimmzetteln durchgeführt. Eine derartige Wahlvorschrift findet sich in keinem einzigen österreichischen Bundesland ausgenommen Niederösterreich und öffnet möglichen Manipulationen Tür und Tor.

Wir sind zwar nicht in der Lage im gegenständlichen Fall Manipulationen einzelner genau bezeichneter Stimmzettel nachzuweisen, doch ergibt sich allein aus der Tatsache, daß nach der NÖ Gemeinderatswahlordnung auch mit nichtamtlichen Stimmzetteln gültige Stimmen abgegeben werden können, eine weitere Möglichkeit, das Wahlergebnis nachträglich zu manipulieren.

Wir haben, wie auch unser Vertreter, auf diese Manipulationsmöglichkeiten bereits mehrfach hingewiesen und halten unsere diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken weiterhin aufrecht. Wir weisen neuerlich darauf hin, daß die möglichst sichere Gewährleistung des verfassungsgesetzlich normierten Grundsatzes des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts oberstes Gebot jeder Wahlordnung sein muß. Eine Wahlordnung, die die Möglichkeiten zuläßt, durch einfaches Hinzufügen nichtamtlicher Stimmzettel Stimmen nachträglich ungültig zu machen, oder durch einfaches Aufteilen mehrerer ursprünglich in einem Wahlkuvert enthaltener Stimmzettel die Anzahl der abgegebenen Stimmen zu erhöhen und sohin Manipulationsmöglichkeiten nicht weitestgehend ausschließt, erscheint nicht geeignet, die obgenannten verfassungsgesetzlich normierten Grundsätze eines demokratischen Wahlrechts zu gewährleisten.

Die gegenständliche Gemeinderatswahl wird daher wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Wahlordnung ab der Konstituierung der Wahlbehörden bzw. ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens aufzuheben sein.

Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung dargestellt, wurden die von den Sprengelwahlbehörden dem Magistrat übermittelten Wahlakten von Magistratsbediensteten allein und ohne Beisein von Vertretern der wahlwerbenden Parteien geöffnet und kontrolliert. Festzuhalten bleibt, daß die Wahlakte nicht einmal versiegelt wurden, sodaß nicht mehr feststellbar ist, wer wann Einsicht bzw. Zugriff in welche Wahlsprengelakte hatte.

Nach den Bestimmungen der Gemeinderatswahlordnung ist die Überprüfung und Ermittlung des Wahlergebnisses ausschließlich Angelegenheit der Stadtwahlbehörde.

Die Tatsache, daß hiermit Magistratsbeamte befaßt wurden, ist gesetzwidrig. Uns wurde durch die aufgezeigte Vorgangsweise zu Unrecht jede Kontrollmöglichkeit entzogen. Es ist uns nicht bekannt, wer aller außer der alleinzuständigen Stadtwahlbehörde in die Wahlakte Einsicht nehmen konnte.

Der Verfassungsgerichtshof hat derartige Vorgangsweisen bereits in seinem Erkenntnis (VfSlg. 11020/1986) ausdrücklich als rechtswidrig bezeichnet. In diesem Erkenntnis weist der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, daß 'die abgegebenen Stimmzettel nur den (als Kollegium amtierenden) Mitgliedern der Wahlbehörde (unter ständiger gegenseitiger Kontrolle) und auch ihnen nur insoweit zur Verfügung stehen, als es zur Erfüllung der diesen Organwaltern wahlgesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig ist.'

Aufgrund der aufgezeigten Vorgangsweise war eine Manipulation der Wahlakten jedenfalls ohne weiteres möglich und war uns die uns gesetzlich eingeräumte Kontrollmöglichkeit widerrechtlich entzogen. Im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist daher eine verläßliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch die hiezu allein zuständigen Instanzen objektiv nicht mehr gewährleistet. Es ergibt sich daher zwingend, daß die gesamte Gemeinderatswahl aufgehoben und wiederholt werden muß.

Wir haben, wie bereits oben ausgeführt, massive verfassungsrechtliche Bedenken, gegen eine Wahlordnung, die eine Stimmabgabe auch durch nichtamtliche Stimmzettel ermöglicht. Sollten diese Bedenken nicht geteilt werden, so bleibt die Minimalforderung, daß Wahlordnungen striktest einzuhalten sind, um potentielle Manipulationen weitestgehend auszuschließen. Da diese strikte Einhaltung der NÖ Gemeinderatswahlordnung hier nicht erfolgt ist, wird die gesamte Gemeinderatswahl aufzuheben und zu wiederholen sein."

1.4.3. Weiters bringt die Anfechtungswerberin - mit näherer Begründung - vor, daß die das Wahlergebnis berichtigende Entscheidung der Stadtwahlbehörde vom 4. November 1996 in keiner Weise nachvollziehbar sei und sich - selbst wenn man ihr folge - als unrichtig erweise. Zudem wird - unter Anschluß diesbezüglicher eidesstattlicher Erklärungen - behauptet, daß es im Wahlverfahren in einer Reihe von Einzelfällen zu Rechtswidrigkeiten gekommen sei. Schließlich wird in der Anfechtung dargetan, daß die behaupteten Rechtswidrigkeiten von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen wären.

1.5.1. Die Stadtwahlbehörde legte die Wahlakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt darin, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.

1.5.2. Dabei wird der Wahlanfechtung vor allem folgendes entgegengehalten:

"Die Beschwerdeführer vermeinen, daß die mögliche Verwendung sowohl amtlicher als auch nichtamtlicher Stimmzettel bzw. die daraus erwachsenden 'Manipulationsmöglichkeiten' die verfassungsgesetzlich normierten Grundsätze eines demokratischen, d. h. freien, gleichen und geheimen Wahlrechts verletzen würden. Dieser Ansicht kann sich die Stadtwahlbehörde aus folgenden Erwägungen heraus nicht anschließen: Die NÖ GRWO 1994 sieht nicht bloß in §46 die mögliche Verwendung sowohl amtlicher als auch nichtamtlicher Stimmzettel vor, sondern regelt nachfolgend sehr detailliert die Gültigkeit abgegebener Stimmzettel. Dabei wird in §49 ganz besonders auf die Beurteilung von mehreren Stimmzetteln, die in einem Wahlkuvert enthalten sind, eingegangen: 'Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden.' Weiters ist grundsätzlich festzuhalten, daß gerade bei Kommunalwahlen die wahlwerbenden Personen gegenüber den wahlwerbenden Parteien stärker in den Vordergrund treten, als dies bei Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften der Fall ist. Die Zulassung nichtamtlicher Stimmzettel durch die einschlägigen Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 manifestiert diese besondere Bedeutung der 'Persönlichkeitswahl' und erleichtert den Kandidaten auch das Erreichen zusätzlicher Wahlpunkte im Sinne des §54 leg.cit.

Mit der Problematik der Verwendung sowohl amtlicher als auch nichtamtlicher Stimmzettel bei Gemeinderatswahlen hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits eingehend befaßt. Dazu darf auf das Erkenntnis vom 28. September 1995, WI-11/95-14, betreffend Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf vom l9. März 1995, verwiesen werden.

Die vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) eingebrachte Wahlanfechtung vom 25. Oktober 1996 ... enthielt neben der allgemeinen Behauptung von 'Ungereimtheiten in fast allen Wahlsprengeln' auch konkrete Vorwürfe zu den Sprengeln 1, 2, 4, 7, 8, 11, 12, 27, 44, 54, 57, 71 und 75, wobei z.T. sogar auf einzelne bestimmte Stimmzettel Bezug genommen wurde.

Am 28. Oktober verfügte der Leiter der Stadtwahlbehörde Bgm. W.G. darüber die Einladung der Stadtwahlbehörde für den 31. Oktober 1996 und ordnete unter dem Gesichtspunkt der besonderen Dringlichkeit gleichzeitig eine Vorprüfung bezüglich der in der Wahlanfechtung angeführten Vorwürfe durch den stv.

Leiter der Stadtwahlbehörde Dr. J.P. als Vorbereitung der Sitzung

der Stadtwahlbehörde an ... Diese Akteneinsicht wurde vom stv.

Leiter der Stadtwahlbehörde am 29. Oktober unter Beiziehung von

dazu instruierten Magistratsbediensteten als Hilfspersonen

vorgenommen und wurden die dabei getroffenen Feststellungen

schriftlich festgehalten ... Dabei wurde keine Überprüfung der

Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln an sich vorgenommen, sondern nur den in der Wahlanfechtung vom 25. Oktober 1996 behaupteten Vorwürfen nachgegangen.

Diese vom stv. Leiter der Stadtwahlbehörde vorgenommene Einsicht in Sprengelwahlakten war notwendig, um der Stadtwahlbehörde überhaupt eine Entscheidung über die erhobenen Vorwürfe zu ermöglichen und steht daher in keinem Widerspruch mit den Vorschriften der §§70 bzw. 52, noch mit anderen Bestimmungen der NÖ GRWO 1994.

Nach Ansicht der Stadtwahlbehörde ist der von den Beschwerdeführern im Vergleich herangezogene und vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis (VfSlg 11020/1986) behandelte Wahlvorgang (Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 6. Oktober 1986) weder hinsichtlich des Sachverhaltes noch bezüglich der daraus resultierenden Rechtsfolgen zu vergleichen. So wurde im Vergleichsfall von einem Gemeindebediensteten, welcher keiner Wahlbehörde als Mitglied angehörte, eine selbständige Auswertung der in einem Wahlsprengel abgegebenen Stimmzettel noch vor der amtlichen Ermittlung des Endergebnisses der Wahl vorgenommen. Im übrigen hat der nunmehrige Anfechtungswerber ... diesen Vorgang bereits am 29. Oktober 1996 mittels Telefaxschreiben an die Staatsanwaltschaft St.Pölten angezeigt ..., worauf umfangreiche Sachverhaltserhebungen durch die Bundespolizeidirektion St.Pölten eingeleitet und durchgeführt wurden. Von der Staatsanwaltschaft St.Pölten wurde '...die Anzeige des Landtagsabgeordneten der FPÖ F.M. vom 29.10.1996 wegen behaupteter Manipulation...' am 25. November 1996 gemäß §90 Absl StPO zurückgelegt.

Weiters ist festzuhalten, daß die NÖ GRWO 1994 keine Vorschriften bezüglich der Aufbewahrung der Wahlakten der Sprengelwahlbehörden durch die Stadtwahlbehörde enthält.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits vorzitierten Erkenntnis ... in der Causa Frankenmarkt zum Ausdruck gebracht, daß sich aus den allgemeinen Vorschriften der für diese Wahl geltenden Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindewahlordnung 1967 zwanglos ableiten läßt: 'sind die Stimmzettel (als Bestandteil des Wahlaktes) jedenfalls unter Verschluß (sicher) zu verwahren.' Die Sprengelwahlakten der Gemeinderatswahl vom 13. Oktober 1996 wurden bzw. werden tatsächlich in einem Amtsraum des Magistrates der Landeshauptstadt St.Pölten, der dem Gebrauch durch die Magistratsdirektion, Wahl- u. Statistische Angelegenheiten, dient, nach Sprengeln geordnet und verschnürt aufbewahrt, der von einer Amts- und Aufsichtsperson verschlossen gehalten wird.

Diese Art der Aufbewahrung entspricht den jahrzehntelangen Gepflogenheiten bei allen bisherigen Wahlen, und ist nach Ansicht der Stadtwahlbehörde damit eine ausreichende sichere Verwahrung gegeben.

In Anbetracht des Umstandes, daß für den 13. Oktober 1996 in der Landeshauptstadt St.Pölten nicht nur die Gemeinderatswahl angesetzt war, sondern am gleichen Tage bzw. während der gleichen Wahlzeiten auch die Europawahl 1996 und gegebenenfalls zusätzlich die Nachwahl zur Nationalratswahl 1995 (bezüglich Reutte und Donnerskirchen) stattfinden sollte, wurden vom Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten umfangreiche Vorbereitungen zur möglichst reibungslosen Abwicklung dieser Wahlvorgänge getroffen. Im Hinblick auf die erwartete besondere Belastung der Sprengelwahlbehörden - insbesondere auch in Richtung unterschiedliche Rechtsvorschriften betreffend Stimmzettel - wurde für die Sprengelwahlbehörden eine ausführliche schriftliche Instruktion erstellt ...; darüberhinaus wurden die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden am 30. September 1996 einer ausführlichen Belehrung durch den für Wahlangelegenheiten zuständigen Referatsleiter beim Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten und durch den stellvertretenden Stadtwahlleiter unterzogen.

Es wird nicht bestritten, daß trotz dieser Vorbereitungsmaßnahmen bei der Durchführung der angefochtenen Gemeinderatswahl diverse Fehler unterlaufen sind. Wie bereits ... ausgeführt wurde, hat die Stadtwahlbehörde am 2. November 1996 sämtliche Sprengelwahlakten auf die gesetzmäßige und ziffernmäßige Richtigkeit der Ergebnisse überprüft (§52 NÖ GRWO 1994) und sodann mit Entscheidung vom 4. November 1996 ein berichtigtes Gesamtwahlergebnis festgestellt.

Die aufgefundenen Rechtswidrigkeiten, insbes. Unrichtigkeiten der Ergebnisermittlung, waren aber ohne Einfluß auf das Ergebnis der Mandatsaufteilung gemäß §53 NÖ GRWO 1994 bzw. auf die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Stadträte gemäß §80 Abs2

STWO.

Es waren daher von der Stadtwahlbehörde mit der Entscheidung vom 4. November 1996 weder das ganze Wahlverfahren noch Teile desselben nach Maßgabe des §70 Abs3 NÖ GRWO 1994 als ungültig zu erklären."

1.5.3. Darüberhinaus geht die Gegenschrift im Detail auf den in der Anfechtung erhobenen Vorwurf ein, es sei in einer Reihe von Einzelfällen zu Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren gekommen. Zusammenfassend führt sie dazu aus, daß ihrer Ansicht nach die

"behaupteten Rechtswidrigkeiten bei der Durchführung der Gemeinderatswahl am 13. Oktober 1996 bzw. der nachfolgenden Ermittlung des Wahlergebnisses nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nur teilweise als erwiesen anzusehen (sind). Jedoch wäre auch in diesen Fällen bei rechtmäßigem Vorgehen eine Verschiebung der auf die Wahlparteien entfallenen Stimmen lediglich in einem Ausmaß bewirkt worden, das sich weder auf die Verteilung der Mandate im Gemeinderat der Landeshauptstadt St. Pölten noch auf die Aufteilung der zu wählenden Stadträte niedergeschlagen hätte."

1.6. In einer Stellungnahme der Anfechtungswerberin zur Gegenschrift wird im Rahmen eines gegenüber der Anfechtungsschrift neuen Vorbringens ausgeführt, daß §3 Abs1 des NÖ LandesbürgerevidenzG, LGBl. 0050-2, gegen Art8b EGV verstoße und die in Rede stehende Gemeinderatswahl daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen sei.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes ist dabei nur in den Grenzen der in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wahrzunehmen

(VfSlg. 14080/1995).

2.2.1. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.2.2. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde St. Pölten beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist gemäß §70 NÖ GRWO 1994 vorgesehen. Danach kann das Wahlergebnis vom zustellungsbevollmächtigen Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden.

Über eine solche Beschwerde entscheidet die Stadtwahlbehörde als einzige (Administrativ)Instanz.

2.2.3. Mit ihrem Beschluß vom 4. November 1996 hat die Stadtwahlbehörde über eine derartige vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der FPÖ, also einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, am 25. Oktober 1996 erhobene Beschwerde - teilweise stattgebend - entschieden.

2.2.4. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 5. November 1996, das ist der Tag der Zustellung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der FPÖ.

2.2.5. Die am 29. November 1996 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde also rechtzeitig eingebracht.

2.3.1. Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind - im vorliegenden Zusammenhang - zur Anfechtung von Wahlen Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.

2.3.2. In der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Anfechtung scheinen als Anfechtungswerber auf:

"1. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Landtagsabgeordneten F.M.

...

2. F.M. als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), ..."

Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick darauf davon aus, daß es sich dabei um eine - dem §67 Abs2 VerfGG 1953 entsprechende - Anfechtung der Wählergruppe Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), die bei der angefochtenen Wahl rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter handelt.

2.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

3.1. Einer Wahlanfechtung ist nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VerfGG): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10906/1986, 11167/1986, 11255/1987).

Im Hinblick auf das oben (Pkt. 1.3.) wiedergegebene Ergebnis der Gemeinderatswahl in der Gemeinde St. Pölten ergibt sich bei der gemäß §80 der Wahlordnung für Statutarstädte (s. oben Pkt. 1.2. letzter Absatz) anzustellenden Berechnung (Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens), daß die - für die Vergabe des dreizehnten Sitzes im Stadtsenat maßgebliche - neunte Teilzahl der auf die SPÖ entfallenden Parteistimmensumme nur ganz geringfügig von der zweiten Teilzahl der auf die FPÖ entfallenden Parteistimmensumme differiert. Weiters ergibt sich, daß etwa schon dann, wenn bloß zehn Stimmen mehr auf die FPÖ entfielen, der dreizehnte Sitz nicht der SPÖ, sondern der FPÖ als deren zweiter Sitz im Stadtsenat zufiele.

Die nachfolgende, vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung der von der Anfechtungswerberin behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hat also jeweils vor dem Hintergrund der Frage zu geschehen, ob diese Rechtswidrigkeiten, soweit sie erwiesen sind, - sei es für sich allein genommen oder in ihrem Zusammenwirken - eine derartige Veränderung der Stimmensumme dieser Partei möglich erscheinen lassen.

3.2. Zu den in der Anfechtung geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 über die Zulässigkeit auch nichtamtlicher Stimmzettel wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es kein verfassungsrechtliches Gebot gibt, nach dem die Stimmabgabe so geregelt werden muß, daß sie nur unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln vorgenommen werden darf (vgl. VfSlg. 7731/1975, 6864/1972).

3.3.1. Im Zusammenhang mit dem weiteren in der Anfechtungsschrift erhobenen Vorwurf, "die von den Sprengelwahlbehörden dem Magistrat übermittelten Wahlakten (seien) von Magistratsbediensteten allein und ohne Beisein von Vertretern der wahlwerbenden Parteien geöffnet und kontrolliert" worden, was im Hinblick auf VfSlg. 11020/1986 eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bedeute, geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund der ihm vorliegenden Wahlakten, aber auch im Hinblick auf das diesbezüglich übereinstimmende Parteienvorbringen, von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Beschluß der Stadtwahlbehörde vom 13. Oktober 1996, dem Wahltag, wurde das Gemeindewahlergebnis festgestellt und in der Folge, nämlich am 14. Oktober 1996, durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

Am 25. Oktober 1996 hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der FPÖ das Wahlergebnis durch Beschwerde an die Stadtwahlbehörde angefochten.

Im Hinblick auf diese Anfechtung hat der Bürgermeister als Stadtwahlleiter sodann für 31. Oktober 1996 eine Sitzung der Stadtwahlbehörde anberaumt.

Noch vor dieser Sitzung, nämlich am 28. Oktober 1996, hat, wie sich aus einem bei den Wahlakten befindlichen Aktenvermerk vom gleichen Tage ergibt, der Bürgermeister als Stadtwahlleiter seinem Stellvertreter in dieser Funktion, Dr. J.P., den Auftrag erteilt, "unter Mithilfe von entsprechend instruierten Magistratsbediensteten Einsicht in die Sprengelwahlakten bezüglich der in der Anfechtung (der Gemeinderatswahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der FPÖ) näher angeführten Anfechtungsgründe" zu nehmen und "das Ergebnis ... der Stadtwahlbehörde vorzulegen". Der Genannte hat das Ergebnis dieser am 29. Oktober 1996 vorgenommenen "Einsichtnahme" in einem weiteren Aktenvermerk festgehalten, der mit "Feststellungen zu Vorwürfen der FPÖ lt. Beilage zur Wahlanfechtung" überschrieben ist und eine detaillierte Darstellung des Ergebnisses der Durchsicht der Wahlakten einschließlich der Stimmzettel enthält. Laut Niederschrift über die Sitzung der Stadtwahlbehörde am 31. Oktober 1996 hat Dr. J.P. "über das Ergebnis der zur Vorbereitung der heutigen Sitzung der Stadtwahlbehörde am 29. 10. vorgenommenen Prüfung zu den Beschwerdebegründungen ... betreffend die Sprengel 1, 2, 4, 7, 8, 11, 12, 27, 44, 54, 57, 71 und 75" berichtet; der Bericht wurde von der Stadtwahlbehörde einstimmig zur Kenntnis genommen und der erwähnte, darüber angelegte Aktenvermerk der Niederschrift angeschlossen.

   In der Sitzung der Stadtwahlbehörde am 31. Oktober 1996 wurde

sodann beschlossen, das "Ermittlungsergebnis zur Gemeinderatswahl

1996 ... unter Heranziehung von einschlägig erfahrenen

Bediensteten des Magistrates am 2.11.1996 ab 08.00 Uhr ... zu

überprüfen".

Auf Grund des Ergebnisses dieser Überprüfung ist das Wahlergebnis sodann mit Beschluß vom 4. November 1996 von der Stadtwahlbehörde in der in Pkt. 1.3. wiedergegebenen Weise berichtigt worden.

Aus einer dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft St. Pölten an den Magistrat der Stadt St. Pölten vom 16. Dezember 1996 geht schließlich hervor, daß eine im Zusammenhang mit der am 29. Oktober 1996 erfolgten Einsichtnahme von Magistratsbediensteten in die von der Beschwerde der FPÖ betroffenen Sprengelwahlakten vom Landtagsabgeordneten (und Zustellungsbevollmächtigten) der FPÖ F.M. am 29. Oktober 1996 erstattete Anzeige "wegen behaupteter Manipulation im Zuge der Gemeinderatswahl vom 13.10.1996 am 25.11.1996 gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt wurde."

3.3.2. Gemäß §50 iVm §59 NÖ GRWO 1994 muß die Sprengelwahlbehörde nach Abschluß der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten; diese Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden; verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben. Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkarten und die Stimmzettel müssen zusammen versiegelt werden und der Gemeinde(Stadt)Wahlbehörde - wenn möglich durch mehrere Mitglieder der Wahlbehörde - sofort überbracht werden. Dieser obliegt die Überprüfung der Sprengelergebnisse und die Ermittlung des Gesamtergebnisses (§§52 ff NÖ GRWO 1994). Die Gemeinde(Stadt)Wahlbehörde muß das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festhalten und dies durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen (§55 iVm §59 NÖ GRWO 1994). Das Wahlergebnis kann - wie bereits erwähnt - gemäß §70 NÖ GRWO 1994 durch Beschwerde bei der Stadtwahlbehörde angefochten werden.

Die Stadtwahlbehörde besteht gemäß §64 NÖ GRWO 1994 aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Vertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern.

Der Stadtwahlbehörde für die Gemeinde St. Pölten gehören - vom Stadtwahlleiter und vom richterlichen Beisitzer abgesehen - ausschließlich auf Grund von Vorschlägen der SPÖ und der ÖVP berufene Beisitzer an; FPÖ und Grüne Alternative haben Vertrauenspersonen in die Stadtwahlbehörde entsandt.

3.3.3.1. Bei dieser Sach- und Rechtslage war es rechtswidrig, den vom Bürgermeister (als Stadtwahlleiter) in die Stadtwahlbehörde entsandten Stellvertreter unter Mithilfe von Magistratsbediensteten mit einer Aufgabe - nämlich mit der Einsicht in einen Teil der Wahlakten einschließlich der Stimmzettel und mit deren (Vor)Prüfung im Hinblick auf die von der FPÖ gegen das Wahlergebnis erhobene Beschwerde - zu betrauen, die ausschließlich die Stadtwahlbehörde als Kollegium besorgen hätte müssen. Denn die abgegebenen Stimmzettel stehen nur den (als Kollegium amtierenden) Mitgliedern der Wahlbehörden (unter ständiger gegenseitiger Kontrolle) und auch ihnen nur so weit zur Verfügung, als es zur Erfüllung der diesen Organwaltern wahlgesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig ist; allenfalls beigezogene Hilfsorgane dürfen nur unter den Augen des Kollegiums arbeiten (vgl. VfSlg. 4882/1964, 11020/1986). Ansonsten sind die Stimmzettel (als Bestandteil der Wahlakten) jedenfalls sicher zu verwahren, wie sich namentlich aus den Vorschriften des §40 Abs4 und 5 (betreffend die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel bei Verschiebung oder Verlängerung der Wahlhandlung auf den nächsten Tag) und des §50 Abs2 NÖ GRWO 1994 zwanglos ableiten läßt. Werden die Stimmzettel während des Wahlverfahrens, wozu auch das administrative Anfechtungsverfahren gemäß §70 NÖ GRWO 1994 zählt, unbefugten Personen zur unkontrollierten Überprüfung überantwortet, ist eine verläßliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch die hiezu (allein) zuständigen Instanzen - objektiv - nicht mehr gewährleistet:

Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich bereits mit Erkenntnis VfSlg. 4882/1964 aussprach, ist bei Verletzung jener Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern sollen, die Möglichkeit von Mißbräuchen, die das Gesetz unbedingt ausschließen will, jedenfalls gegeben, ohne daß es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedarf.

3.3.3.2. Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist in diesem Punkt schon deshalb anzunehmen, weil der vom Bürgermeister in die Stadtwahlbehörde entsandte Stellvertreter nur insoweit Mitglied dieser Behörde ist, als er in Vertretung des Bürgermeisters als Stadtwahlleiter fungiert. Er darf somit nur an Stelle des Bürgermeisters, nicht aber in dessen Auftrag als Mitglied der Wahlbehörde tätig sein.

3.3.3.3. Dazu kommt, daß die von Dr. J.P. unter Mithilfe von Magistratsbediensteten vorgenommene Einsichtnahme in einen Teil der Wahlakten, einschließlich der Stimmzettel, und deren (Vor)Prüfung im Hinblick auf die in der Beschwerde der FPÖ erhobenen Vorwürfe auch keinesfalls dem oben erwähnten Erfordernis - ausschließlich - kollegialen Tätigwerdens der Stadtwahlbehörde entspricht. Hiezu kommt weiters, daß sich diese Einsichtnahme und (Vor)Prüfung nicht einmal auf einen Beschluß der Stadtwahlbehörde stützen konnte, sondern allein im Auftrag des Bürgermeisters als Stadtwahlleiter erfolgte.

3.3.3.4. Anders als die Stadtwahlbehörde in ihrer Gegenschrift meint, trifft es keinesweges zu, daß es in der NÖ GRWO 1994 an einer ausdrücklichen Regelung darüber mangelt, derzufolge die Wahlakten unter Verschluß zu halten sind. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus den oben unter Pkt. 3.3.3.1. wiedergegebenen Regelungen zweifelsfrei, daß die für das Wahlergebnis maßgeblichen Unterlagen, dazu zählen in erster Linie die abgegebenen Stimmzettel, sicher zu verwahren sind, was insbesondere bedeutet, daß sie nur dem Zugriff der Wahlbehörde als Kollegium offenstehen und anderen Personen nicht zur unkontrollierten Überprüfung überantwortet werden dürfen.

3.3.3.5. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die in Rede stehende Rechtswidrigkeit (erst) im Stadium der Entscheidung über die gegen das Wahlergebnis bei der Stadtwahlbehörde erhobene Anfechtung aufgetreten ist. Das oben erwähnte Gebot des auf die Wahlbehörde (als Kollegium) beschränkten Zugriffes auf die Wahlunterlagen gilt nämlich - jedenfalls dann, wenn so wie hier, die Behörde, die das Gesamtergebnis der Wahl zu ermitteln hat, identisch ist mit jener Behörde, der es obliegt, im administrativen Wahlanfechtungsverfahren eine Entscheidung zu treffen - auch im Stadium des administrativen Anfechtungsverfahrens. Dies nicht zuletzt deshalb, weil gesichert sein muß, daß das nachfolgende verfassungsgerichtliche Wahlprüfungsverfahren von Wahlunterlagen ausgehen kann, deren Beweiswert - objektiv gesehen - nicht angezweifelt werden kann.

3.3.3.6. Es geht auch nicht darum, daß sich die Mitglieder der Wahlbehörde bei Besorgung der ihr zukommenden Aufgaben keinesfalls der Unterstützung durch Hilfsorgane bedienen dürfen. Wesentlich ist aber, daß deren Tätigkeit nur unter (gegenseitiger) Kontrolle der Mitglieder der Wahlbehörde, mithin unter den Augen des Kollegiums (VfSlg. 11020/1986) erfolgt. Daß eine derartige Überprüfung der in Betracht kommenden Stimmzettel durch die Wahlbehörde auch im vorliegenden Fall praktisch durchaus möglich war, erweist der Umstand, daß sie - wie oben in Pkt. 3.3.1. erwähnt - in der Folge ohnedies vorgenommen wurde.

3.3.3.7. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zudem noch in Rechnung zu stellen, daß die Überprüfung des Wahlergebnisses durch die Stadtwahlbehörde im Zuge des administrativen Verfahrens in einer Reihe von Fällen Unstimmigkeiten zu Tage gebracht hat, die zu einer Berichtigung des Wahlergebnisses führten. Hiedurch wird die Bedeutung der ausschließlichen Zugänglichkeit der Wahlakten, einschließlich der Stimmzettel, für die Wahlbehörde als Kollegium gerade auch in der Phase des Beschwerdeverfahrens vor der Stadtwahlbehörde besonders unterstrichen.

3.3.3.8. Wie in dem mit VfSlg. 11020/1986 entschiedenen Fall ist also auch hier festzuhalten, daß die administrative und in weiterer Folge auch die verfassungsgerichtliche Nachprüfung des Wahlverfahrens (innerhalb der durch die Wahlanfechtung gezogenen Grenzen (vgl. VfSlg. 8321/1978, 8700/1979, 9224/1981 uvm.)) - im Hinblick auf die Betrauung Unbefugter mit der Einsichtnahme in die betreffenden Teile der Wahlakten und insbesondere die Stimmzettel sowie mit deren Prüfung noch vor der Entscheidung der Stadtwahlbehörde über die Anfechtung des Wahlergebnisses - an Hand von (Wahl)Unterlagen vor sich ging und vor sich gehen müßte, deren Beweiswert - objektiv gesehen - zweifelhaft wurde. Daraus folgt, daß der Wahlanfechtung in diesem Umfang stattzugeben ist, weil die behauptete Rechtswidrigkeit dieses Teiles des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG, §70 Abs1 VerfGG 1953). Denn diese (zweite) Voraussetzung ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes schon dann erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein k o n n t e (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10906/1986), was sich hier nach dem oben Gesagten (s. Punkt 3.1.) nicht ausschließen läßt.

3.3.4. Demgemäß mußte die angefochtene Wahl - soweit es um die von der unterlaufenen und festgestellten Rechtswidrigkeit betroffenen Wahlsprengel 1, 2, 4, 7, 8, 11, 12, 27, 44, 54, 57, 71 und 75 geht - der Aufhebung anheimfallen (vgl. VfSlg. 8270/1978), ohne daß auf die übrigen in der Anfechtung hinsichtlich des Wahlverfahrens in diesen Sprengeln erhobenen Bedenken einzugehen war.

3.4.1. In der vorliegenden Wahlanfechtung wird weiters vorgebracht, daß in den Wahlsprengeln 25, 55, 71 (auf den letztgenannten ist im Hinblick auf die in Pkt. 3.3.4. angestellte Erwägung nicht mehr einzugehen), 82 und 83 offensichtlich die Zahl der abgegebenen Stimmen manipuliert wurde, da ursprünglich lediglich die in den jeweiligen eidesstattlichen Erklärungen angeführte Zahl an abgegebenen Stimmen vorlag und sich diese Zahl nach der Begründung der Entscheidung der Stadtwahlbehörde um jeweils eine Stimme erhöht hat; dementsprechend wäre aber die Stimmenanzahl der SPÖ um 3 Stimmen, die der ÖVP um 2 Stimmen zu vermindern.

3.4.2. Die Stadtwahlbehörde führt dazu in ihrer Gegenschrift folgendes aus:

"Betr.Wahlsprengel 25:

   Laut 'Eidesstattlicher Erklärung' des Wahlzeugen W.S. vom

12. November 1996 ... wurden im Wahlsprengel 25 333 Stimmen

abgegeben und ausgezählt.

   Diese Feststellung ist auch in der Niederschrift der

Sprengelwahlbehörde vom 13. Oktober 1996 ... enthalten, wobei

7 ungültige Stimmen 326 (gültigen) Stimmen gegenüberstanden. Von diesen entfielen 191 auf die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ), davon waren 106 Stimmen mit Namensnennung bzw. 85 Stimmen ohne Namensnennung.

Die Nachzählung durch die Stadtwahlbehörde am 2. November 1996 ergab allerdings, daß sich im Sammelkuvert 'SPÖ mit Vorzugsstimmen' 107 derartige Stimmzettel befanden, sodaß sich die Parteistimmen der SPÖ auf 192 erhöhten.

Im Abstimmungsverzeichnis des Wahlsprengels 25 ... sind unter fortlf. Zahl nur 333 Wähler verzeichnet. Im Hinblick auf diesen Umstand und die Schlüssigkeit der Zuordnung der gültigen Stimmen auf die Wahlparteien in sich, wäre eine Rückführung der Parteisumme der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) auf die am 13. Oktober 1996 festgestellte Anzahl mit 191 mathematisch die Folge.

Betr. Wahlsprengel 55:

Laut 'Eidesstattlicher Erklärung' des Wahlzeugen R.Z. vom 12. November 1996 ... wurden im Wahlsprengel 55 307 Stimmen abgegeben und ausgezählt. Dies entspricht auch der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde vom 13. Oktober 1996 ..., wobei von den insgesamt 302 gültigen Stimmen 72 Stimmen auf die Österreichische Volkspartei (ÖVP) entfielen (35 Stimmen mit Namensnennung bzw. 37 Stimmen ohne Namensnennung).

Bereits bei der Ermittlung der Wahlpunkte wurde festgestellt, daß sich im Sammelkuvert 'ÖVP mit Namensnennungen' tatsächlich 36 derartige Stimmzettel befanden, sodaß sich die Gesamtzahl der ÖVP-Parteistimmen auf 73 erhöhte. Auch die von der Stadtwahlbehörde am 2. November 1996 vorgenommene Nachzählung erbrachte das gleiche Ergebnis.

Da auch hier im Abstimmungsverzeichnis ... nur 307 Wähler eingetragen sind, müßte analog wie beim vorangeführten Sprengel 25 eine Reduzierung der Anzahl der Parteistimmen für die Österreichische Volkspartei (ÖVP) um 1 Stimme auf 72 erfolgen.

...

Betr. Sprengel 82:

Laut 'Eidesstattlicher Erklärung' des Wahlzeugen B.R. vom 12. November 1996 ... wurden im Wahlsprengel 82 328 Stimmen abgegeben und ausgezählt, was auch der Sprengelniederschrift vom 13. Oktober 1996 entspricht ...

Die in der Beschwerde bemängelte Differenz ist auch hier auf eine von der Stadtwahlbehörde am 2. November 1996 aufgefundene zusätzliche Stimme für die Österreichische Volkspartei (ÖVP) mit Namensnennung zurückzuführen.

Es ist daher auch beim Sprengel 82 von einer Rückführung der Anzahl der ÖVP-Parteistimmen um 1 Stimme auf die am 13. Oktober 1996 festgestellte Anzahl von 116 auszugehen.

Betr. Wahlsprengel 83:

   Laut 'Eidesstattlicher Erklärung' des Wahlzeugen C.O. vom

12. November 1996 ... wurden im Wahlsprengel 83 382 Stimmen

abgegeben und ausgezählt; dies entspricht auch der Niederschrift

der Sprengelwahlbehörde vom 13. November 1996 ... bzw. der im

Abstimmungsverzeichnis erfaßten Anzahl der Wähler ...

Bei der Nachzählung durch die Stadtwahlbehörde am 2. November 1996 wurden im Sammelkuvert 'SPÖ ohne Namensnennung' 128 Stimmen (gegenüber 127 lt. Sprengelniederschrift) vorgefunden.

Hier ist ebenfalls von einer Rückführung um 1 SPÖ-Stimme (von zuletzt gesamt 202) auf die am 13. Oktober 1996 festgestellte Parteisumme von 201 auszugehen."

3.4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu folgendes erwogen:

3.4.3.1. Eine Durchsicht der den Wahlsprengel 25 betreffenden Wahlakten durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, daß im Abstimmungsverzeichnis 333 Wähler verzeichnet sind; in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde ist festgehalten, daß 333 Wahlkuverts gezählt wurden, die Zahl der Wahlkuverts mit der Zahl der laut Abstimmungsverzeichnis erschienenen Wähler übereinstimmt und 333 Stimmzettel abgegeben wurden. Eine Nachzählung durch den Verfassungsgerichtshof hat jedoch 334 Stimmzettel ergeben. Das bedeutet, daß die Zahl der Stimmzettel um eins höher ist als die Zahl der Wähler, die laut Abstimmungsverzeichnis ihre Stimme abgegeben haben.

Es liegt auf der Hand, daß bei dieser Sachlage von der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in diesem Sprengel auszugehen ist (s. dazu insbesondere §49 NÖ GRWO 1994). Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß diese Rechtswidrigkeit - jedenfalls in Zusammenhalt mit der in Pkt 3.3.4. festgestellten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - von Einfluß auf das Wahlergebnis sein konnte.

Die vorliegende Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens läßt sich - anders als die Stadtwahlbehörde meint - auch nicht dadurch korrigieren, daß die Parteisumme der SPÖ auf 191 "rückgeführt" wird. Es geht nämlich nicht an, - notwendigerweise - spekulative Überlegungen darüber anzustellen, welcher der hiefür in Betracht kommenden 334 Stimmzettel und in weiterer Folge welche Parteisumme von der in Rede stehenden Rechtswidrigkeit betroffen ist. Vielmehr ist das Wahlverfahren in diesem Sprengel zur Korrektur der festgestellten Rechtswidrigkeit vom Beginn der Wahlhandlung an aufzuheben.

3.4.3.2. Eine Durchsicht der den Wahlsprengel 55 betreffenden Wahlakten durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, daß im Abstimmungsverzeichnis 307 Wähler verzeichnet sind; in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde ist festgehalten, daß 307 Wahlkuverts gezählt wurden, die Zahl der Wahlkuverts mit jener der laut Abstimmungsverzeichnis erschienenen Wähler übereinstimmt und 307 Stimmzettel abgegeben wurden. Eine Nachzählung durch den Verfassungsgerichtshof hat jedoch 308 Stimmzettel ergeben. Das bedeutet, daß die Zahl der Stimmzettel um eins höher ist als die Zahl der Wähler, die laut Abstimmungsverzeichnis ihre Stimme abgegeben haben.

Eine Durchsicht der den Wahlsprengel 82 betreffenden Wahlakten durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, daß im Abstimmungsverzeichnis 328 Wähler verzeichnet sind; in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde ist festgehalten, daß 328 Wahlkuverts gezählt wurden, die Zahl der Wahlkuverts mit jener der laut Abstimmungsverzeichnis erschienenen Wähler übereinstimmt und 328 Stimmzettel abgegeben wurden. Eine Nachzählung durch den Verfassungsgerichtshof hat jedoch 329 Stimmzettel ergeben. Das bedeutet, daß die Zahl der Stimmzettel um eins höher ist als die Zahl der Wähler, die laut Abstimmungsverzeichnis ihre Stimme abgegeben haben.

Eine Durchsicht der den Wahlsprengel 83 betreffenden Wahlakten durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, daß im Abstimmungsverzeichnis 382 Wähler verzeichnet sind; in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde ist festgehalten, daß 382 Wahlkuverts gezählt wurden, die Zahl der Wahlkuverts mit jener der laut Abstimmungsverzeichnis erschienenen Wähler übereinstimmt und 382 Stimmzettel abgegeben wurden. Eine Nachzählung durch den Verfassungsgeri

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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