TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 L508 2207578-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2207578-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.04.2018 (AS 1 - 13) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er und sein Bruder wegen ihres Vaters in Gefahr gewesen seien. Ihr Vater bzw. sie alle seien mit dem Tode bedroht worden, weil sein Vater Zeuge gewesen sei.

3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.08.2018 (AS 73 - 98) gab der BF zunächst zu Protokoll, Pakistan - nach der im Jänner oder Februar 2016 erfolgten Tötung seines Vaters - Ende August/ Anfang September 2016 verlassen zu haben. Sein jüngerer Bruder sei dann auch - ein oder zwei Monate nach diesem Vorfall und noch vor ihm - ausgereist. Zwischen seinem Vater und einem Dorfbewohner habe eine Feindschaft bestanden. Dieser Mann habe seinen Vater getötet und seinen Bruder schwer verletzt. Er sei von dieser Person nie persönlich angegriffen worden. Allerdings habe der Dorfbewohner - nach der Tötung seines Vaters - seinen Arbeitgeber bedroht, um seine Kündigung zu erwirken.

Zu seinem Ausreisegrund befragt, legte der BF dar, dass er Pakistan wegen eines Feindes namens XXXX verlassen habe. Dessen Bruder habe Probleme wegen eines Grundstücks mit einem Kindheitsfreund seines Vaters gehabt. Eines Tages sei sein Vater mit diesem Freund unterwegs gewesen und Letzterer vom Bruder seines Feindes bei einer Attacke getötet worden. Die Polizei habe seinen Vater bezüglich des Vorfalls als Zeuge einvernommen. Gleich danach sei der Bruder seines Feindes von der Polizei festgenommen worden. Sein Feind habe seinem Vater deshalb mit Rache an ihm und der Familie gedroht. Sein Feind habe seinen Vater getötet und auch versucht seinen älteren Bruder zu töten. Dieser sei schwer verletzt worden und könne jetzt nicht mehr gehen. Sein Feind sei ein sehr gefährlicher und mächtiger Mann. Die pakistanische Regierung habe seine Familie nicht beschützen können.Zu seinem Ausreisegrund befragt, legte der BF dar, dass er Pakistan wegen eines Feindes namens römisch 40 verlassen habe. Dessen Bruder habe Probleme wegen eines Grundstücks mit einem Kindheitsfreund seines Vaters gehabt. Eines Tages sei sein Vater mit diesem Freund unterwegs gewesen und Letzterer vom Bruder seines Feindes bei einer Attacke getötet worden. Die Polizei habe seinen Vater bezüglich des Vorfalls als Zeuge einvernommen. Gleich danach sei der Bruder seines Feindes von der Polizei festgenommen worden. Sein Feind habe seinem Vater deshalb mit Rache an ihm und der Familie gedroht. Sein Feind habe seinen Vater getötet und auch versucht seinen älteren Bruder zu töten. Dieser sei schwer verletzt worden und könne jetzt nicht mehr gehen. Sein Feind sei ein sehr gefährlicher und mächtiger Mann. Die pakistanische Regierung habe seine Familie nicht beschützen können.

Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass die Probleme seit der Ermordung des Kindheitsfreundes seines Vaters bestünden. Dieser habe in der Nähe ihres Hauses - etwa fünf Minuten zu Fuß entfernt - gelebt. Dieser Mann sei etwa glaublich einen Monat vor dem Tod seines Vaters getötet worden. Die Attacke habe sich auf dem Grundstück dieses Freundes im Dorf ereignet. Früher sei dieser Freund seines Vaters immer verbal bedroht und dann erschossen worden. Nach dem Tod des Freundes sei sein Vater am nächsten Tag zur Einvernahme bei der Polizei gekommen. Nachdem der Freund erschossen worden sei, sei sein Vater aus Angst von dort weggelaufen. Dieser habe den Mord nicht bezeugen wollen. Aber die Polizei habe von den Dorfbewohnern mitbekommen, dass sein Vater auch bei dem Vorfall anwesend gewesen sei. Man habe seinen Vater zwangsmäßig mitgenommen und ihn gezwungen darüber zu sprechen. Nur sein Vater sei als Zeuge geladen worden. Sein Feind habe seinen Vater aufgefordert, er sollte nicht bezeugen. Die pakistanische Regierung habe ihnen nicht geholfen. Seinem Vater sei vor der polizeilichen Einvernahme gedroht worden. Sein Vater habe auch nicht aussagen wollen. Die Polizei habe ihn aber zur Aussage gezwungen. Seinem Vater sei von seinem Feind in die Brust geschossen worden. Sein älterer Bruder sei in einem Basar von den drei Brüdern seines Feindes angeschossen worden. Man habe dessen Oberschenkel getroffen. Die Täter seien nicht festgenommen worden. Diese seien auch Auftragskiller und sehr schwer festzunehmen. Sein Feind sei nach dem Attentat auf seinen Vater von der Polizei ebenso wenig festgenommen worden. Dieser sei nicht an einem Ort aufhältig, viel unterwegs und verfüge - wie eine Mafia - über viele Personen. Er persönlich sei nicht von XXXX oder dessen Brüdern bedroht worden. Diese hätten lediglich seinen Vater und seinen älteren Bruder bedroht. Man habe seinem Vater gedroht, diesen und seine ganze Familie umzubringen. Als sein Vater getötet worden sei, habe er sich in Taxila befunden. Ein Freund habe ihn informiert. Dieser habe in der Nähe des Dorfes ein Geschäft und von den Kundschaften mitbekommen, dass sein Vater getötet worden sei. Die Attacke auf seinen Bruder hätte er selbst mitbekommen, weil er nicht mehr in Taxila, sondern im Dorf gewesen sei. Sein Bruder sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Vom Krankenhaus sei die Familie informiert worden. Sein Bruder habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, denn auch wenn diese Leute von der Polizei festgenommen werden würden, könnten diese mit einer Kaution wieder freikommen. Sein Bruder sei von der Polizei befragt worden, jedoch habe dieser nicht erwähnt, von wem er angeschossen worden sei. Insoweit sich gegenüber dem Geschäft seines Vaters ein Krankenhaus - und in der Nähe eine Rettung - befinde, würde er bezüglich des Vorfalls seinen Vater betreffend vermuten, dass das Krankenhaus und die Rettung die Polizei informiert habe. Er wisse nicht, ob die Mitarbeiter der Werkstätte die Polizei informiert haben. Sein Vater sei aber von einem Auto aus erschossen worden und der Täter sei geflüchtet. Er sei nicht von der Polizei befragt worden. Sein älterer Bruder sei jedoch befragt worden. Dieser habe angegeben, dass er nichts gesehen habe und daher nicht wisse, wer geschossen habe. Er sei aufgrund dieser Vorfälle nicht zur Polizei gegangen. Ihre Feinde seien wie die Mafia. Es bringe nichts, wenn man eine Anzeige erstatten würde. Es seien sehr gefährliche Menschen. Die pakistanische Regierung und Polizei könne nichts unternehmen. Sein Feind und dessen Brüder würden in seinem Heimatdorf ein Haus besitzen, aber überall unterwegs sein. Diese Personen würden den Menschen die Grundstücke und Geschäfte wegnehmen. Sie würden die Menschen unterdrücken und dadurch Geld erhalten. Es wäre nicht ausreichend gewesen, wenn er und sein jüngerer Bruder in eine größere Stadt in Pakistan geflüchtet wären, da diese Personen überall unterwegs wären. Wenn er auch nach Karachi oder nach Quetta umgezogen wäre, könnten ihn diese finden. In Pakistan gebe es eine Volkszählungsbehörde. Es habe die Gefahr bestanden, dass man ihn finden könnte. Auch wenn man in einer größeren Stadt leben würde, werde man gefunden. Nach der Aussage seines Vaters sei der Mörder von dessen Freund festgenommen worden. Er wisse nicht, ob dieser inhaftiert oder wieder freigelassen worden sei. Wenn er zurückkehren würde, könne er nicht sagen, wie lange er dort leben könne. Einerseits habe er Feinde, andererseits sei das Leben für Paschtunen nicht leicht.Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass die Probleme seit der Ermordung des Kindheitsfreundes seines Vaters bestünden. Dieser habe in der Nähe ihres Hauses - etwa fünf Minuten zu Fuß entfernt - gelebt. Dieser Mann sei etwa glaublich einen Monat vor dem Tod seines Vaters getötet worden. Die Attacke habe sich auf dem Grundstück dieses Freundes im Dorf ereignet. Früher sei dieser Freund seines Vaters immer verbal bedroht und dann erschossen worden. Nach dem Tod des Freundes sei sein Vater am nächsten Tag zur Einvernahme bei der Polizei gekommen. Nachdem der Freund erschossen worden sei, sei sein Vater aus Angst von dort weggelaufen. Dieser habe den Mord nicht bezeugen wollen. Aber die Polizei habe von den Dorfbewohnern mitbekommen, dass sein Vater auch bei dem Vorfall anwesend gewesen sei. Man habe seinen Vater zwangsmäßig mitgenommen und ihn gezwungen darüber zu sprechen. Nur sein Vater sei als Zeuge geladen worden. Sein Feind habe seinen Vater aufgefordert, er sollte nicht bezeugen. Die pakistanische Regierung habe ihnen nicht geholfen. Seinem Vater sei vor der polizeilichen Einvernahme gedroht worden. Sein Vater habe auch nicht aussagen wollen. Die Polizei habe ihn aber zur Aussage gezwungen. Seinem Vater sei von seinem Feind in die Brust geschossen worden. Sein älterer Bruder sei in einem Basar von den drei Brüdern seines Feindes angeschossen worden. Man habe dessen Oberschenkel getroffen. Die Täter seien nicht festgenommen worden. Diese seien auch Auftragskiller und sehr schwer festzunehmen. Sein Feind sei nach dem Attentat auf seinen Vater von der Polizei ebenso wenig festgenommen worden. Dieser sei nicht an einem Ort aufhältig, viel unterwegs und verfüge - wie eine Mafia - über viele Personen. Er persönlich sei nicht von römisch 40 oder dessen Brüdern bedroht worden. Diese hätten lediglich seinen Vater und seinen älteren Bruder bedroht. Man habe seinem Vater gedroht, diesen und seine ganze Familie umzubringen. Als sein Vater getötet worden sei, habe er sich in Taxila befunden. Ein Freund habe ihn informiert. Dieser habe in der Nähe des Dorfes ein Geschäft und von den Kundschaften mitbekommen, dass sein Vater getötet worden sei. Die Attacke auf seinen Bruder hätte er selbst mitbekommen, weil er nicht mehr in Taxila, sondern im Dorf gewesen sei. Sein Bruder sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Vom Krankenhaus sei die Familie informiert worden. Sein Bruder habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, denn auch wenn diese Leute von der Polizei festgenommen werden würden, könnten diese mit einer Kaution wieder freikommen. Sein Bruder sei von der Polizei befragt worden, jedoch habe dieser nicht erwähnt, von wem er angeschossen worden sei. Insoweit sich gegenüber dem Geschäft seines Vaters ein Krankenhaus - und in der Nähe eine Rettung - befinde, würde er bezüglich des Vorfalls seinen Vater betreffend vermuten, dass das Krankenhaus und die Rettung die Polizei informiert habe. Er wisse nicht, ob die Mitarbeiter der Werkstätte die Polizei informiert haben. Sein Vater sei aber von einem Auto aus erschossen worden und der Täter sei geflüchtet. Er sei nicht von der Polizei befragt worden. Sein älterer Bruder sei jedoch befragt worden. Dieser habe angegeben, dass er nichts gesehen habe und daher nicht wisse, wer geschossen habe. Er sei aufgrund dieser Vorfälle nicht zur Polizei gegangen. Ihre Feinde seien wie die Mafia. Es bringe nichts, wenn man eine Anzeige erstatten würde. Es seien sehr gefährliche Menschen. Die pakistanische Regierung und Polizei könne nichts unternehmen. Sein Feind und dessen Brüder würden in seinem Heimatdorf ein Haus besitzen, aber überall unterwegs sein. Diese Personen würden den Menschen die Grundstücke und Geschäfte wegnehmen. Sie würden die Menschen unterdrücken und dadurch Geld erhalten. Es wäre nicht ausreichend gewesen, wenn er und sein jüngerer Bruder in eine größere Stadt in Pakistan geflüchtet wären, da diese Personen überall unterwegs wären. Wenn er auch nach Karachi oder nach Quetta umgezogen wäre, könnten ihn diese finden. In Pakistan gebe es eine Volkszählungsbehörde. Es habe die Gefahr bestanden, dass man ihn finden könnte. Auch wenn man in einer größeren Stadt leben würde, werde man gefunden. Nach der Aussage seines Vaters sei der Mörder von dessen Freund festgenommen worden. Er wisse nicht, ob dieser inhaftiert oder wieder freigelassen worden sei. Wenn er zurückkehren würde, könne er nicht sagen, wie lange er dort leben könne. Einerseits habe er Feinde, andererseits sei das Leben für Paschtunen nicht leicht.

Im Übrigen wurde dem BF angeboten, mit ihm die vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zu erörtern, um ihm in der Folge zu ermöglichen, eine Stellungnahme hierzu abzugeben (AS 95). Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit.

4. Mit Schreiben des BFA vom 23.08.2018 (AS 137) wurde der BF zur Klärung seiner Identität aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens seine Identitätsdokumente (Reisepass, Führerschein und Personalausweis) im Original dem BFA vorzulegen.

5. Am 05.09.2018 brachte der BF einen pakistanischen Führerschein und einen pakistanischen Personalausweis im Original in Vorlage (AS 141).

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018 (AS 167 - 311) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018 (AS 167 - 311) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausre

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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