Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2111465-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1995( XXXX1997 bzw. XXXX 1995), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. 1047202802/180772091, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1995( XXXX1997 bzw. römisch 40 1995), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. 1047202802/180772091, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie ein Angehöriger des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung, stellte am 03.12.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Betreffend den Fluchtgrund gab er zu Protokoll, dass er in seiner Arbeit in einem Teppichgeschäft in Kabul einige Leute kennengelernt habe, die ihm vorgeschlagen hätten, gegen gute Bezahlung bei ihm zu Hause für sie etwas aufzubewahren. Der Beschwerdeführer sei dahintergekommen, dass es sich dabei um Waffen handle und habe abgelehnt. Deswegen hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht zustimmen würde. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen müssen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie ein Angehöriger des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung, stellte am 03.12.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Betreffend den Fluchtgrund gab er zu Protokoll, dass er in seiner Arbeit in einem Teppichgeschäft in Kabul einige Leute kennengelernt habe, die ihm vorgeschlagen hätten, gegen gute Bezahlung bei ihm zu Hause für sie etwas aufzubewahren. Der Beschwerdeführer sei dahintergekommen, dass es sich dabei um Waffen handle und habe abgelehnt. Deswegen hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht zustimmen würde. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen müssen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als BFA oder als belangte Behörde bezeichnet) am 08.04.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe für ca. 1 Jahr in einem Teppichgeschäft in Kabul gearbeitet und zusammen mit seiner Familie in Kabul in einer Mietwohnung gelebt. Personen, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden, hätten dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, dass er bei sich zu Hause ihre Waffen deponiere. Irgendwann würden sie dann diese Waffen von ihm zurückverlangen. Dieses Angebot hätten sie immer wieder wiederholt. Dies sei aber nur ein Vorwand gewesen, um den Beschwerdeführer unter Druck setzen zu können. Sie hätten junge Kräfte für die Taliban gesucht. Als der Beschwerdeführer abgelehnt habe, hätten sie ihn mit dem Tod sowie seine Schwester und Mutter mit Vergewaltigung bedroht. Eines Tages sei es zu einem heftigen Streit zwischen ihm und diesen Männern vor dem Teppichgeschäft gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer massiv geschlagen, er habe sich schwer verletzt, vor allem an den Hoden. Der Beschwerdeführer sei in einem Krankenhaus in Kabul operiert worden. Nach der OP habe er gehofft, dass er nichts mehr von ihnen hören würde. Nach einiger Zeit habe er wieder angefangen zu arbeiten, die Männer seien aber abermals aufgetaucht. Sie hätten ihn auch sexuell belästigen und ihn für "Bacha Bazi" anlocken wollen. Die Angst vor solchen sexuellen Übergriffen sei sein eigentlicher Fluchtgrund.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 22.12.2016, zugestellt am 23.12.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 - die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab.
Begründend wurde - hier verkürzt wiedergegeben - in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wegen der zahlreichen im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen erheblichen Widersprüche insbesondere im Vergleich der Angaben vor dem BFA und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.Begründend wurde - hier verkürzt wiedergegeben - in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wegen der zahlreichen im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetretenen erheblichen Widersprüche insbesondere im Vergleich der Angaben vor dem BFA und der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zukommt. Da sohin keine Umstände vorlägen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben jedenfalls einen Bezug zu Kabul aufweise, er sich dort in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe und zudem im letzten Jahr vor seiner Ausreise auch in Kabul in einer Teppichfirma gearbeitet habe, sodass sich nach den allgemeinen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern zwar eine schwierige Situation erkennen lasse, die jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, dass der Beschwerdeführer dort in eine lebensbedrohliche Notlage geriete, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme.Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben jedenfalls einen Bezug zu Kabul aufweise, er sich dort in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe und zudem im letzten Jahr vor seiner Ausreise auch in Kabul in einer Teppichfirma gearbeitet habe, sodass sich nach den allgemeinen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern zwar eine schwierige Situation erkennen lasse, die jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, dass der Beschwerdeführer dort in eine lebensbedrohliche Notlage geriete, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme.
Zu den Fragen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass er seit einem Jahr im Bundesgebiet eine Freundin hätte, jedoch lebe er mit dieser laut seinen eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden könne, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden könne, zumal der Beschwerdeführer im Übrigen keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts sei in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert worden. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) komme der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher sei. So spreche der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht habe, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung sei daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz stehe und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruhe. Insbesondere sei nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibe, sozial integriert sei und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebe. Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei eine Rückkehrentscheidung jedenfalls, selbst wenn man von einem bestehenden Familienleben im Hinblick darauf ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Freundin habe, geboten: So halte sich der Beschwerdeführer erst seit Ende Dezember 2014 im Bundesgebiet auf, er spreche zwar bereits etwas Deutsch, habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert und besuche einen Deutschkurs für eine Prüfung auf Niveau A2, er habe seit einem Jahr eine Freundin und werde auch von der Familie seiner Freundin unterstützt, doch sei dem entgegen zu halten, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch als relativ kurz darstelle, und sich dieser Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte, sodass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht werde aufrecht erhalten können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Freundin und deren Familie keinerlei Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern pflege, er im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe, er von der Grundversorgung lebe, er von sich auch aus kein soziales Engagement aufweise, in keinerlei Vereine oder sonstige Organisationen gehe, sondern nur an Veranstaltungen teilnehme, wenn ihn die CARITAS dazu auffordere, sodass nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne. Insbesondere sei nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch verhältnismäßig kurz sei, er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und die Sprachen seines Heimatlandes spreche, sodass auch unter Berücksichtigung der im Heimatland herrschenden Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt und seiner Heimat derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könne. Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund träten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und sei auch nicht unverhältnismäßig.Zu den Fragen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass er seit einem Jahr im Bundesgebiet eine Freundin hätte, jedoch lebe er mit dieser laut seinen eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht vom Vorliegen einer schützenswerten Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausgegangen werden könne, sodass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht erkannt werden könne, zumal der Beschwerdeführer im Übrigen keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Die Rückkehrentscheidung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts sei in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert worden. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) komme der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher sei. So spreche der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht habe, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung sei daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz stehe und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruhe. Insbesondere sei nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibe, sozial integriert sei und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebe. Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei eine Rückkehrentscheidung jedenfalls, selbst wenn man von einem bestehenden Familienleben im Hinblick darauf ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Freundin habe, geboten: So halte sich der Beschwerdeführer erst seit Ende Dezember 2014 im Bundesgebiet auf, er spreche zwar bereits etwas Deutsch, habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert und besuche einen Deutschkurs für eine Prüfung auf Niveau A2, er habe seit einem Jahr eine Freundin und werde auch von der Familie seiner Freundin unterstützt, doch sei dem entgegen zu halten, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch als relativ kurz darstelle, und sich dieser Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte, sodass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht werde aufrecht erhalten können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Freundin und deren Familie keinerlei Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern pflege, er im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe, er von der Grundversorgung lebe, er von sich auch aus kein soziales Engagement aufweise, in keinerlei Vereine oder sonstige Organisationen gehe, sondern nur an Veranstaltungen teilnehme, wenn ihn die CARITAS dazu auffordere, sodass nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne. Insbesondere sei nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch verhältnismäßig kurz sei, er den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und die Sprachen seines Heimatlandes spreche, sodass auch unter Berücksichtigung der im Heimatland herrschenden Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt und seiner Heimat derart entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könne. Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund träten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und sei auch nicht unverhältnismäßig.
Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellte der Beschwerdeführer am 22.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2017, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 07.09.2017, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Antragsvorbringen gehe im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten, er ist daher in Rechtskraft erwachsen.Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellte der Beschwerdeführer am 22.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2017, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 07.09.2017, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Antragsvorbringen gehe im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervor. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten, er ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Zwischenzeitlich ergingen Festnahmeaufträge bezüglich des Beschwerdeführers für geplante Abschiebungstermine nach Afghanistan am 31.05.2017 sowie am 15.07.2017; die jeweils geplanten Abschiebungsflüge mussten storniert werden, da der Beschwerdeführer jeweils unbekannten Aufenthaltes war.
Mit rechtskräftigem Urteil des BG Bregenz vom 26.04.2018, 004 U 59/2016w, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie § 27 Abs. 2 SMG (Datum der letzten Tat 24.06.2016) zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 4 (€ 160), bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des BG Bregenz vom 26.04.2018, 004 U 59/2016w, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG (Datum der letzten Tat 24.06.2016) zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 4 (€ 160), bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am 14.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-Verordnung von Frankreich nach Österreich überstellt und von Österreich rückübernommen. In Frankreich war der Beschwerdeführer unter der Identität " XXXX ", geboren XXXX , Geburtsort: Teheran, Iran, StA: Afghanistan, in Erscheinung getreten.Am 14.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-Verordnung von Frankreich nach Österreich überstellt und von Österreich rückübernommen. In Frankreich war der Beschwerdeführer unter der Identität " römisch 40 ", geboren römisch 40 , Geburtsort: Teheran, Iran, StA: Afghanistan, in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag in Österreich neuerlich einen - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 14.08.2018 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer u.a. an, dem Islam anzugehören. Er sei im Mai 2017 zu seiner nunmehr in der Schweiz lebenden Familie gereist, wo er sich bis Jänner 2018 aufgehalten habe. Im Jänner 2018 sei er weiter nach Frankreich gereist, wo er sich bis 14.08.2018, also bis zu seiner Überstellung nach Österreich, aufgehalten habe. Dokumente, die seine Identität bescheinigen könnten, habe er nicht. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an, seine alten Asylgründe seien aufrecht. Seine gesamte Familie lebe in der Schweiz. Er habe in Afghanistan keine Bezugspersonen mehr. Wegen der Probleme in Afghanistan könne er nicht zurück. Er wolle in Österreich Christ werden und in Afghanistan gehe das nicht. Weitere Gründe habe er nicht.
Am 19.08.2018 schlug der Beschwerdeführer in seiner Asylunterkunft eine Fensterscheibe mit seinem Kopf ein, dies nach einem Streit mit einem anderen Bewohner dieser Asylunterkunft. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des BG Baden vom 04.10.2018, 011 U 112/2018g, wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 4 (€ 240), verurteilt.Am 19.08.2018 schlug der Beschwerdeführer in seiner Asylunterkunft eine Fensterscheibe mit seinem Kopf ein, dies nach einem Streit mit einem anderen Bewohner dieser Asylunterkunft. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des BG Baden vom 04.10.2018, 011 U 112/2018g, wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 4 (€ 240), verurteilt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Dari am 29.08.2018 gab der Beschwerdeführer Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an:
"......
L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja.
L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am 28.08.2018 stattgefunden hat.
L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten ?
A: Nein.
.......
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Haben Sie Beweismittel, medizinische Befunde oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
T., geb. XXXX in Kabul/Afghanistan. Der AW ist afghanischer Staatsangehöriger. Der AW ist ledig und hat keine Kinder. Der AW hat 7 Jahre Grundschule absolviert und war zuletzt als Teppichverkäufer beschäftigt. Davor war ich in einer Tischlerei.T., geb. römisch 40 in Kabul/Afghanistan. Der AW ist afghanischer Staatsangehöriger. Der AW ist ledig und hat keine Kinder. Der AW hat 7 Jahre Grundschule absolviert und war zuletzt als Teppichverkäufer beschäftigt. Davor war ich in einer Tischlerei.
A: Ich hatte ein Tazkira, welche verloren ging., welche bestätigen konnte, dass ich am XXXX geboren wurde. Das von mir angegebene Datum, dass ich am XXXX geboren bin, wurde mir fälschlicherweise von meiner Mutter gesagt.A: Ich hatte ein Tazkira, welche verloren ging., welche bestätigen konnte, dass ich am römisch 40 geboren wurde. Das von mir angegebene Datum, dass ich am römisch 40 geboren bin, wurde mir fälschlicherweise von meiner Mutter gesagt.
L: Welchen Glauben haben Sie?
A: Vor 2 Wochen bin ich zum Christentum konvertiert.
L: Haben Sie ein Dokument, welches dies bestätigen kann?
A: Ich bin vor zwei Wochen zum Christentum konvertiert, so schneiI werde ich keine Bestätigung bekommen. Ich gehe am Sonntag in die Kirche in Baden und zweimal unter der Woche.
L: Wieso sind Sie konvertiert?
A: Um Sündenfrei zu werden. Näher an Gott zu kommen.
L: Wieso haben Sie den Islam verlassen?
A: In Afghanistan sagen die Mullah, dass man nicht lügen soll. S