Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W171 2121056-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren:
1.1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.09.2009 wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Polen ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.09.2009 wurde der Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Polen ausgewiesen.
1.3. Die Beschwerdeführerin reiste am 05.11.2009 freiwillig in die Russische Föderation aus.
2. Zweites Verfahren:
2.1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ständig Leute mit und ohne Masken zu ihr gekommen seien und nach ihren Söhnen gefragt hätten. Sie sei auch verdächtigt worden, tschetschenischen Kämpfern geholfen zu haben, da sie als Köchin für ein Spital gearbeitet habe, in dem Kämpfer untergebracht gewesen seien.
2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.07.2012 wurde der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Kroatien ausgewiesen.2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 31.07.2012 wurde der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Kroatien ausgewiesen.
2.3. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.06.2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2.4. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand vor, dass sie an Bluthochdruck und Schmerzen in den Beinen leide. Sie sei in Österreich an einem Leistenbruch operiert worden.
Sie habe die Mittelschule abgeschlossen und verfüge über einen Hochschulabschluss in Lebensmitteltechnologie. Bis 1994 habe sie als Direktorin eines Restaurants gearbeitet, danach habe es keine Arbeit mehr gegeben, da Krieg ausgebrochen sei. Sie habe noch eine Tochter in der Russischen Föderation, die Witwe sei.
Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie wiederholt wegen ihrer Söhne aufgesucht worden sei, das letzte Mal eine Woche vor ihrer Ausreise. Es seien Männer vom FSB gewesen, die Masken getragen hätten. Sie stehe auch auf einer Liste, da sie während des Krieges für die Kämpfer gekocht habe. Sie sei aber nie angehalten oder verhaftet worden. Es habe auch nie körperliche Übergriffe auf sie gegeben. Die Männer seien nur immer wieder gekommen, das sei psychisch sehr belastend gewesen. Ihr Sohn sei glaublich ein Jahr vor ihr ausgereist, seither seien sie vier Mal zu ihr gekommen. Seit sie in Österreich sei, sei der zuständige Polizist mehrmals bei ihr gewesen, das habe sie von den Nachbarn erfahren.
2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Sie sei nie festgenommen oder inhaftiert und auch kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Die Befragungen durch Behörden stellten jedoch keinen asylrelevanten Grund dar. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie leide auch an keinen Erkrankungen, die ein Abschiebehindernis darstellten. Im Herkunftsstaat lebten auch noch Angehörige, die als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünden. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unabhängig von ihren drei erwachsenen Kindern lebe und daher kein Familienleben bestehe. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Sie sei nie festgenommen oder inhaftiert und auch kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Die Befragungen durch Behörden stellten jedoch keinen asylrelevanten Grund dar. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie leide auch an keinen Erkrankungen, die ein Abschiebehindernis darstellten. Im Herkunftsstaat lebten auch noch Angehörige, die als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünden. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unabhängig von ihren drei erwachsenen Kindern lebe und daher kein Familienleben bestehe. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.
2.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der Situation in Tschetschenien auseinandergesetzt habe. Der Beweiswürdigung der Behörde fehle jeglicher Begründungswert.
Der Beschwerde lagen zwei Schreiben der Söhne der Beschwerdeführerin bei.
1.4. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Sohnes XXXX als Zeuge, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.1.4. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Sohnes römisch 40 als Zeuge, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführerin legte eine ärztliche Karteikarte vom 30.08.2018, eine ärztliche Bestätigung vom 31.08.2018, ein Datenblatt der Vereins HEMAYAT und eine Überweisung an einen Facharzt für Psychotherapie vom 30.08.2018 vor.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einerseits mehrmals von unbekannten Männern nach dem Verbleib ihrer Söhne befragt worden sei. Andererseits habe sie für ein Spital gekocht, in dem auch Aufständische behandelt worden seien. Offiziell habe ihr nie jemand etwas diesbezüglich gesagt. Ihr Schwager habe sie aber darüber informiert, dass sie und ihre Söhne auf einer "schwarzen Liste" stehen würden. Dies würde bedeuten, dass "sie kommen und sie gegebenenfalls verschleppen" würden. Das erste Mal sei sie 2011 von den maskierten Männern aufgesucht worden. Der mittlere und der jüngste Sohn seien damals noch in Tschetschenien gewesen, der mittlere Sohn habe im gleichen Haus gewohnt, sei aber nicht zuhause gewesen. Die Männer hätten nach ihrem mittleren Sohn gefragt und sich in der Wohnung umgesehen, danach seien sie wieder weggefahren. Ihr Sohn sei dann über Moskau nach Österreich gefahren. Die Männer seien noch zwei oder drei Mal gekommen. Eine Woche vor der Ausreise seien drei Männer zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt. Sie hätten noch Fragen an ihren Sohn gehabt. Außerdem sei ein Sprengelpolizist alle zwei oder drei Tage zu ihr gekommen und habe nach ihrem mittleren Sohn gefragt. Der Sprengelpolizist frage jetzt noch die Nachbarn, ob sie wiederkommen werde. Es habe für sie die Gefahr bestanden, dass die Männer sie mitnehmen und so ihre Söhne zwingen könnten, zurückzukehren.
Sie sei ein bis zwei Mal im Monat beim Arzt und nehme Medikamente für den Blutdruck und Schlafmittel. Sie leide auch an Asthma. Sie brauche für die Arztbesuche Begleitung, da sie nicht mehr als 10 Schritte alleine gehen könne.
In Tschetschenien lebe noch ihre Tochter mit ihrem Sohn, sie sei erwerbstätig. Mit ihr habe sie telefonischen Kontakt. Ihre Halbschwester habe durch eine Bombe ein Bein verloren. Ihre Wohnung in XXXX habe sie noch. Sie sei pensionsberechtigt. Sie habe eine Ausbildung zur Gastronomiefachfrau gemacht und bis Kriegsausbruch als Restaurantdirektorin gearbeitet.In Tschetschenien lebe noch ihre Tochter mit ihrem Sohn, sie sei erwerbstätig. Mit ihr habe sie telefonischen Kontakt. Ihre Halbschwester habe durch eine Bombe ein Bein verloren. Ihre Wohnung in römisch 40 habe sie noch. Sie sei pensionsberechtigt. Sie habe eine Ausbildung zur Gastronomiefachfrau gemacht und bis Kriegsausbruch als Restaurantdirektorin gearbeitet.
Sie habe bisher keinen Deutschkurs besucht, habe aber Kontakt zu ihren Nachbarn. Diese würden sie grüßen und sich mit Gesten verständigen. Sie könne alleine die Wohnung nicht verlassen und nicht einkaufen gehen und wohne sie in der Wohnung ihres mittleren Sohnes, mit seiner Frau und fünf seiner Kinder. Ihr ältester Sohn wohne in der Nähe. Sie sehe ihn zwei bis drei Mal pro Woche. Manchmal übernachte sie auch bei ihm. Zu Arztbesuchen werde sie von Familienmitgliedern begleitet. Ihren jüngsten Sohn besuche sie etwa alle zwei Monate für ein paar Tage.
Der anwesende älteste Sohn der Beschwerdeführerin gab an, dass seine Mutter etwa ein halbes Jahr bei ihm gewohnt habe. Da sein jüngster Sohn sehr laut und aktiv sei und seine Mutter Ruhe brauche, wohne sie derzeit bei seinem Bruder. Sein Bruder sei in seiner Firma angestellt. Er sehe seine Mutter, wenn er in Wien sei, jeden Tag. Sie würden auch oft gemeinsam etwas unternehmen oder seinen Bruder in der Steiermark besuchen. Seine Mutter werde von seinem Bruder und ihm umfassend versorgt. Wenn beide keine Zeit hätten bitte er einen Angestellten, sie zum Arzt zu begleiten.
Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Kindern ein intensives Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie werde von ihren Söhnen vollständig versorgt, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, die Wohnung alleine zu verlassen. Es werde auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach eine familiäre Beziehung zwischen Erwachsenen dann unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Kindern ein intensives Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie werde von ihren Söhnen vollständig versorgt, da sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, die Wohnung alleine zu verlassen. Es werde auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach eine familiäre Beziehung zwischen Erwachsenen dann unter den Schutz von Artikel 8, EMRK falle, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Sie ist in der Russischen Föderation pensionsberechtigt. Im Herkunftsstaat lebt noch eine Tochter der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie war vor ihrer Ausreise keiner konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihr asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die Beschwerdeführerin leidet an Linksherzhypertrophie (Vergrößerung des linken Herzventrikels), Adipositas permagna (starkes Übergewicht), Hypertonie, Depression und einer posttraumatischen Angststörung und ist strafrechtlich unbescholten.
Im Bundesgebiet leben drei Söhne der Beschwerdeführerin, XXXX , sowie deren Ehefrauen und Kinder. XXXX reiste 2002 ins Bundesgebiet ein und ist asylberechtigt. XXXX halten sich seit August 2011 in Österreich auf und sind ebenfalls asylberechtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit XXXX und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Sie kann aufgrund ihres Gesundheitszustands das Haus nicht allein verlassen und ist für Einkäufe und Arztbesuche auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. Sie hat bislang keinen Deutschkurs besucht und besitzt keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied in einem Verein und engagiert sich nicht ehrenamtlich.Im Bundesgebiet leben drei Söhne der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie deren Ehefrauen und Kinder. römisch 40 reiste 2002 ins Bundesgebiet ein und ist asylberechtigt. römisch 40 halten sich seit August 2011 in Österreich auf und sind ebenfalls asylberechtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit römisch 40 und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Sie kann aufgrund ihres Gesundheitszustands das Haus nicht allein verlassen und ist für Einkäufe und Arztbesuche auf die Unterstützung ihrer Söhne angewiesen. Sie hat bislang keinen Deutschkurs besucht und besitzt keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist kein Mitglied in einem Verein und engagiert sich nicht ehrenamtlich.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation:
1. Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.
Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).
Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
-GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018,
http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018
-ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
-Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,-Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018
-SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018
2. Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).