TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 W111 2190358-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z1
FPG §92 Abs3
FPG §94 Abs5

Spruch

W111 2190358-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 750967904-171201885, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 1 und 3

FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2005, Zl. 05 09.679-BAG, wurde dem Beschwerdeführer, einem damals minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkgruppenzugehörigkeit, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von XXXX bis XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) verurteilt.

Am 23.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 und 5 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müsse, dass dieser das Dokument benützen könnte, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen bzw. das Dokument benützen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

3. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Behörde habe sich mit der Lage des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel belastet. Der Beschwerdeführer sei nicht einvernommen worden und habe seit Oktober 2016 keine strafrechtlich zu verfolgenden Handlung mehr gesetzt; demnach hätte er überhaupt keinen Grund, sich einer Strafvollstreckung zu entziehen, zumal die Geldstrafe bereits vollzogen wäre, der Beschwerdeführer einer geregelten Vollzeit-Arbeit nachginge, ein geordnetes Leben führe und sich an zahlreichen sportlichen Wettkämpfen beteiligen würde. Wäre er von der belangten Behörde befragt worden, wofür er den neuen Pass benötige, hätte er angeben können, dass er oft ins Ausland fahren müsse, um Wettkämpfe zu bestreiten. Auch der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass nutzen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, lägen mangelhafte Ermittlungen zugrunde, zumal sich aus den vorliegenden Verurteilungen ergebe, dass der Beschwerdeführer die Delikte ohne Benutzung seines Konventionspasses lediglich im Inland begangen hätte; es läge in keiner Weise ein grenzüberschreitendes Delikt vor und habe der Beschwerdeführer die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides enthielte keine Ausführungen, welche die Entscheidung nachvollziehbar und verständlich erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über geregelte Lebensumstände. Hätte er die Absicht gehabt, ins Ausland zu flüchten, so hätte er dies mit seinem bis November 2017 gültigen Konventionsreisepass längst getan. In wie fern die Behörde zum Ergebnis gelange, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich eintreten würde, finde im Bescheid keine Erläuterung. Der Beschwerdeführer habe die Straftaten (Cannabiskonsum) stets zum Eigengebrauch begangen und dadurch niemanden gefährdet. Der Beschwerdeführer sei niemals drogenabhängig gewesen und konsumiere nun keine Suchtmittel mehr, weshalb eine Zukunftsprognose jedenfalls positiv ausfalle. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass benützen wolle, um grenzüberschreitenden Suchtgifthandel zu begehen oder an einem solchen mitzuwirken, weshalb sich die Versagung des Konventionspasses als vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten als keinesfalls notwendig erweise.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

5. Aus einem im Akt einliegenden Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 04.07.2018 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer und weitere Mittäter wegen des Verdachts auf schwere Erpressung sowie schwere Körperverletzung ermittelt werde. Demnach würden der Beschwerdeführer und weitere Mittäter beschuldigt, im Zeitraum von Sommer 2014 bis Februar 2016 Schutzgeldzahlungen in unbekannter Höhe, zumindest aber EUR 15.000,-, erpresst zu haben, indem sie gegen zwei namentlich genannte Personen tätlich vorgegangen und mit weiterer Gewalt gedroht hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesasylamt erkannte dem damals minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.09.2005, Zl. 05 09.679-BAG, den Status eines Asylberechtigten zu. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein von XXXX bis XXXX gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) verurteilt.

Aus einem polizeilichen Bericht vom 04.07.2018 ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer und weitere Mittäter aktuell wegen des Verdachts auf schwere Erpressung sowie schwere Körperverletzung ermittelt werde. Demnach würden der Beschwerdeführer und weitere Mittäter beschuldigt, im Zeitraum von Sommer 2014 bis Februar 2016 Schutzgeldzahlungen in unbekannter Höhe, zumindest aber EUR 15.000,-, erpresst zu haben, indem sie gegen zwei namentlich genannte Personen tätlich vorgegangen und mit weiterer Gewalt gedroht hätten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister und das Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

§ 92 Abs. 3 FPG lautet:

"Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z1 bis 4 und abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen."

§ 94 FPG lautet:

"(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

3.3. Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.4. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:

Wenn der Beschwerdeführer in seiner gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vorbringt, er sei im Bundesgebiet beruflich und sozial verankert, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anzuzeigen.

Gerade im Hinblick auf die Verurteilungen und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts, wenn auch gegenständlich lediglich zum Eigengebrauch, zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf E 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Da die österreichische Strafgerichtsbarkeit den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Begehung von Delikten u.a. nach dem Suchtmittelgesetz abzuhalten vermochte und aufgrund der aktuellen polizeilichen Ermittlungsergebnisse der Verdacht besteht, dass dieser sich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung betätigt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein ihm neuerlich aufgestelltes Konventionsreisedokument im Bedarfsfall auch zur Begehung von grenzüberschreitenden Delikten nach dem Suchtmittelgesetz nützen würde.

Angesichts des im Akt ersichtlichen aktuellen Berichts einer Landespolizeidirektion, demzufolge gegen den Beschwerdeführer der Verdacht besteht, gemeinsam mit weiteren Mittätern im Zeitraum von Sommer 2014 bis Februar 2016 Schutzgeldzahlungen in unbekannter Höhe, zumindest aber in Höhe von EUR 15.000,-, erpresst zu haben, indem gegen die Opfer tätlich vorgegangen und mit Gewalt gedroht worden wäre, kann zum Entscheidungszeitpunkt - angesichts der bereits in der Vergangenheit wiederholten Missachtung strafgerichtlicher Vorschriften - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein neuerlich ausgestelltes Reisedokument dazu nützen würde, um sich der diesbezüglich im Inland eingeleiteten Strafverfolgung zu entziehen, zumal es sich bei den dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegten Delikten um schwerwiegendere Vorwürfe handelt, als jene, welche seinen bisherigen Strafverfahren zugrunde gelegen haben.

Es wurden in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204).

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der letzten Straftat und der gegenständlichen Entscheidung zwei Jahre verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht2016, K10 zu § 92 FPG; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012).

Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß - unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.6. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH Zl. 2005/18/0614 vom 02.12.2008, Zl. 2006/18/0204 vom 04.06.2009 und Zl. 2008/18/0504 vom 24.01.2012).

Schlagworte

Konventionsreisepass, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W111.2190358.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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