TE Bvwg Beschluss 2018/11/28 W264 2185001-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W264 2185001-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, mit welchem nach dem Verbrechensopfergesetz festgestellt wurde, dass die Leistungen auf Ersatz des Verdienstentganges rückwirkend mit 31.12.2015 eingestellt werden, in nichtöffentlicher Sitzung am 28.11.2018 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 7.7.2006 Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Verdienstentganges und begründete dies mit einer am 18.06.2005 erlittenen Schädigung (Trümmerbruch des rechten Unterschenkels unterhalb des Knies), welche er durch die Straftat der schweren Körperverletzung erlitten hatte.

2. Basierend auf einem Gutachten des Amtssachverständigen Dris. XXXX aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 30.1.2007, mit welchem dem Beschwerdeführer der Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz aufgrund dieses sich ereignenden Vorfalles bewilligt wurde. Begründend führte die belangte Behörde - gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.9.2006 - aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der kausal erlittenen Verletzungen hinsichtlich seines ursprünglichen Berufes (Arbeiter für Bodenmarkierungen) praktische eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, da die Belastbarkeit des Beines hochgradig reduziert ist.

3. Die Ermittlungen des Verdienstentganges erfolgte über die Jahre durch eine Gegenüberstellung der Lage (Verdienst) vor und nach der Schädigung (erzielbarer Verdienst ohne Schädigung bzw. tatsächlicher Verdienst) unter Berücksichtigung von Vorteilen, welche sachlich und zeitlich kongruent sind. Der Beschwerdeführer war zunächst unselbständig erwerbstätig und infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ("XXXX") wurde der Beschwerdeführer unternehmerisch tätig.

Die Verdienstengangsersatzleistungen der Folgejahre wurden jeweils auf Grundlage der vorgelegten Jahresabschlüsse der "XXXX" und der Einkommenssteuerbescheide im Nachhinein berechnet. Die Leistungsverrechnung erfolgte bis Ende 2015.

Dem Beschwerdeführer wurden Vorschüsse in Höhe von monatlich EUR 600,00 erbracht. Eine Leistungsverrechnung für diese Zeiträume erfolgte bis dato noch nicht.

4. Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.9.2016 gründete der Beschwerdeführer die Gesellschaft "XXXX GmbH" und brachte sein Einzelunternehmen per Stichtag 31.12.2015 in die XXXX GmbH ein.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX [Anmerkung: bei der Datierung mag es sich um einen Schreibfehler handeln, zumal im Spruch des Bescheides über einen nach diesem Datum liegenden Zeitraum abgesprochen wird und der Bescheid erst im Dezember 2017 zugestellt wurde.] stellte die belangte Behörde amtswegig fest, dass die Leistungen auf Ersatz des Verdienstentganges rückwirkend mit 31.12.2015 eingestellt werden. Die im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.7.2017 bezogenen Vorschussleistungen in Höhe von monatlich EUR 600,-- - gesamter Überbezug EUR 12.000,-- - wurden zu Unrecht empfangen, so der bekämpfte Bescheid.

In der Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Willensentschluss aus dem Einzelunternehmen eine GmbH zu gründen einzig vom Beschwerdeführer selbst ausgegangen sei und mit der anspruchsbegründenden Straftat und der damit verbundenen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in keinem Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer habe für ein sich daraus ergebenes wirtschaftliches Risiko einzustehen und die Folgen dieses Entschlusses zu tragen. Es sei nicht im Sinne des Verbrechensopfergesetzes das wirtschaftliche Risiko eines (Einzel)Unternehmens auszugleichen und auf den Bund zu überwälzen. Konkret würde dies bedeuten, dass bei schlechtem Geschäftsgang der finanzielle Abgang bzw. der ausbleibende Gewinn mit den Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ausgeglichen werden müsse. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Entschluss eine GmbH zu gründen mit dem seinerzeitigen Ereignis nicht in Zusammenhang stehe und damit etwa zusammenhängende nachteilige wirtschaftliche Folgen nicht mehr mit dem schädigenden Ereignis zusammenhängen. Des Weiteren sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus berufskundlicher Sicht als nunmehriger Geschäftsführer einer GmbH andere Aufgaben zu erledigen habe, als seinerzeit als Arbeiter einer Straßenmarkierungsfirma. Als Geschäftsführer habe er vielmehr auch eine Vielzahl von Verwaltungstätigkeiten zu verrichten, weshalb die noch vorhandene Gesundheitsschädigung des rechten Beines durch teils stehende teils sitzende Tätigkeiten weitgehend kompensiert und bei freier Einteilung der Arbeitszeit weitgehend ausgeglichen werden könne. Aus diesen Gründen bestehe ab 1.1.2016 kein kausaler Verdienstentgang mehr, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.1.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass durch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH keine Änderung der Unternehmensstruktur selbst eingetreten sei. Das Unternehmen habe weder Mitarbeiter aufgenommen, noch sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sich auf eine reine Büroarbeit zurückzuziehen. An seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit habe sich durch die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH nichts geändert.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX sei über die GmbH das Kursverfahren eröffnet worden. Davon unabhängig sei jedoch der grundsätzliche Anspruch auf Verdienstentgang des Beschwerdeführers zu beurteilen. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei analog zu den Vorjahren, als er noch Einzelunternehmer gewesen sei, zu berechnen. Für die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer aus berufskundiger Sicht andere Aufgaben zu erledigen habe, fehle es an Feststellungen. Eine derartige Begründunge könne zudem nicht nachvollzogen werden. Auch habe eine dahingehende Befragung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 1.2.2018 vorgelegt und langte am 2.2.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlagebericht teilte die belangte Behörde unter "Bemerkungen" mit: "Von der Hereinbringung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Übergenusses wird aller Wahrscheinlichkeit nach abgesehen werden!"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bezog - wie bereits in den Vorjahren - beginnend ab Jänner 2016 bis jedenfalls 31.7.2017 Vorschussleistungen, basierend auf dem schadensbegründenden Ereignis vom 18.6.2005.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses am 18.6.2005 unselbständig erwerbstätig.

1.3. Der Beschwerdeführer war ab 1.1.2011 gewerblich selbständig tätig (Betrieb des Einzelunternehmens XXXX).

1.4. Der Beschwerdeführer brachte das nichtprotokollierte Einzelunternehmen XXXX mit Stichtag 31.12.2015 in die XXXX GmbH ein.

Der Beschwerdeführer fungiert als Geschäftsführer der XXXX GmbH.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Leistungen auf Ersatz des Verdienstentganges mit 31.12.2015 rückwirkend eingestellt.

1.6. Am 24.1.2018 wurde bei dem Landesgericht XXXX zu Aktenzeichen XXXX über die XXXX GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 29.1.2018 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.

1.7. Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die unter 1.1. getroffene Feststellung fußt auf dem unbestrittenen unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.

Die unter 1.2. und 1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Auszug aus Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses am 18.6.2005 unselbständig beschäftigt war und ab 1.1.2011 gewerblich selbständig tätig war (Betrieb des Einzelunternehmens XXXX).

Die unter 1.4. getroffenen Feststellungen basieren auf den im Fremdakt einliegenden Kopien zweier vor Notar Mag. XXXX, LLM. errichteten Notariatsakte (vom 9.9.2016 und vom 20.9.2016) über die Gründung der XXXX GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist und über die Einbringung des nicht protokollierten und vom Beschwerdeführer betriebenen Einzelunternehmens XXXX in die XXXX GmbH sowie auf der im Fremdakt einliegenden Kopie des Firmenbuchauszugs vom 21.8.2017, wonach der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer die XXXX GmbH selbständig vertritt.

Die unter 1.5. getroffene Feststellung gründet auf dem bekämpften Bescheid vom XXXX, Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Leistungen auf Ersatz des Verdienstentganges mit 31.12.2015 rückwirkend eingestellt.

Die unter 1.6. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in die unbedenkliche Insolvenzdatei am 26.11.2018, welche als Internet-Homepage für Veröffentlichungen der Gerichte vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, in Zusammenarbeit mit der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben wird.

Die unter 1.7. getroffene Feststellung betreffend die Mangelhaftigkeit des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der erlittenen Körperverletzung unselbständig erwerbstätig iSd § 25 EStG 1988 und bezog daraus Einkünfte aus unselbständiger Arbeit iSd

§ 2 Abs 3 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), weshalb ihm gemäß

§ 3 Abs 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) ein Ersatz des

Verdienstentganges als Hilfeleistung iSd § 2 Z 1 VOG geleistet wurde. Ab 1.1.2011 bezog der Beschwerdeführer laut unbedenklichem Versicherungsdatenauszug als gewerblich selbständig Erwerbstätiger Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Die Legaldefinition für "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" ist dem § 23 EStG 1988 zu entnehmen und lautet diese wie folgt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Ab Jänner 2011 bezog der Beschwerdeführer somit Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht betrieben wurde. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer auch für die Jahre ab 2011 Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges, wie aus dem Fremdakt zu entnehmen ist (etwa Erledigung der belangten Behörde vom 9.2.2012 an den Beschwerdeführer, OB 410-600718-004, Aktenseite 533; Bescheid vom 16.1.2014, OB 410-600718-004, Aktenseite 604).

Mit der Gründung der XXXX GmbH, als deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion der Beschwerdeführer fungierte, bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 2 Abs. 3 Z 2 EStG. Was als solche anzusehen sind, wird im § 22 EStG normiert.

Nicht anders verhält es sich mit der XXXX GmbH, in welche der Beschwerdeführer zum Stichtag 31.12.2015 sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen einbrachte und für welche er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion fungierte und Einkünfte aus selbständiger lukrierte. Aus welchem Grunde die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer erst mit Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eigenes Risiko gehandelt habe, ist daher nicht nachvollziehbar. Behördliche Ermittlungsschritte hiezu fehlen, es sind solche dem vorgelegten Fremdakt nicht zu entnehmen.

Im Spruch des bekämpften Bescheids wird als Bezugszeitraum für die bezogenen Vorschussleistungen von je EUR 600,-- monatlich der Zeitraum 1.1.2016 bis 31.7.2017 ausgewiesen; der Begründung des bekämpften Bescheids ist auf Seite 2 zu entnehmen: "Für das Jahr 2016 wurden Vorschüsse in Höhe von monatlich € 600,-- erbracht, die auch im Jahr 2017 bis Ende August 2017 weiterbezahlt wurden". Welchen Zeitraum die belangte Behörde vermeint, für welchen der Beschwerdeführer Vorschussleistungen "zu Unrecht empfangen" habe, ist daher für den Bescheidadressaten nicht nachvollziehbar.

Überdies ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Überlegungen die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer "aus berufskundlicher Sicht" als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung "andere Aufgaben zu erledigen" habe als "seinerzeit als Arbeiter einer Straßenmarkierungsfirma" ohne sich des Sachverstands eines Berufskundigen bedient zu haben und ohne Ermittlungen dahingehend, welche Arbeiten der Beschwerdeführer in der Zeit des nicht protokollierten Unternehmens, in welchem er gewerblich selbständig erwerbstätig war, zu verrichten hatte bzw ob sich diese von seiner Tätigkeit als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH unterscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetzes (VOG). § 1 leg.cit. normiert den Kreis der Anspruchsberechtigten. Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben (Abs 1 Z 1) oder durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben (Abs 1 Z 2) oder als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen (Abs 1 Z 3), und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird

(§ 1 Abs 3 VOG).

Als Hilfeleistungen sind gemäß § 2 Z 1 VOG unter anderem Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen.

Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges wird im § 3 VOG normiert. Gemäß dessen Abs 1 ist Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Gemäß § 3 Abs 2 leg.cit. gelten als Einkommen alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen werden im § 10 VOG normiert: Gemäß dessen Abs 1 dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach

§ 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

Gemäß § 10 Abs 2 leg.cit. endet die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

§ 28 Abs 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2013

§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen: Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, geht das Höchstgericht vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Gemäß dem Wortlaut des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

§ 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer, ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus den oben in der Beweiswürdigung dargetanen Gründen als mangelhaft.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht nachvollziehbar und ohne Darlegung konkreter, ihre Entscheidung stützender gesetzliche Bestimmungen davon ausgeht, dass eine Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Verlust des dem Grunde nach zuerkannten Anspruches auf Ersatz von Verdienstentgang nach dem VOG zur Folge hat. Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage bloß ansatzweise Ermittlungen - indem sie den Beschwerdeführer zur Vorlage des Gründungs- und des Sacheinlagenvertrages sowie des Jahresabschlusses der GmbH für 2016 aufforderte - durchgeführt und den bekämpften Bescheid - wie oben in der Beweiswürdigung dargetan - in dessen Begründung auf Gründe gestützt, welche nicht durch Ermittlungstätigkeiten gestützt sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangene Verdienst zu ersetzen. Die Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lassen eine Bestimmung, wonach eine nicht verbrechenskausal erlittene wirtschaftliche Einbuße durch berufliche Neuorganisation per se den vollständigen Verlust des Anspruches nach dem Verbrechensopfergesetz zur Folge haben kann, wie die Behörde im gegenständlichen Fall jedoch schlussfolgerte.

In dem fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der entsprechenden maßgeblichen Bestimmungen nach dem Verbrechensopfergesetz mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer der Verdienstentgang ab 1.1.2016 gebührt. Von den Ergebnissen des diesbetreffend zu führenden Ermittlungsverfahrens wird dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen einzuräumen sein.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der belangten Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit um eine Spezialbehörde, welche stets konkrete Berechnungen von nach dem VOG gebührenden Ansprüchen durchführt.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Ad Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2185001.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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