TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W164 2204537-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W164 2204537-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Beitragskontonummer XXXX , vertreten durch Palkovits, Dr. Linder und Dr. Sahliger Steuerberatungs OG, Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 07.06.2018, Zl. II-Gla-Her-18, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. II-Gla-Her-18, schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.800,- vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass bei einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes vier DienstnehmerInnen der BF arbeitend angetroffen worden seien und diese nicht zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen seien. Erst nach der Kontrolle habe die BF die DienstnehmerInnen zur Pflichtversicherung gemeldet. Da die BF somit die DienstnehmerInnen entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt angemeldet habe, sei ein Beitragszuschlag in der im Spruch angeführten Höhe vorzuschreiben gewesen, der sich aus einem Teilbetrag von EUR 500,- pro DienstnehmerIn und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 800,- zusammensetze.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, mit der sie die Höhe des Beitragszuschlages bekämpfte. Die BF bestätigte, dass sie die genannten DienstnehmerInnen am Tag der genannten Kontrolle verspätet iSd ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet habe und dass sie auch bereits bei vorangegangenen Beschäftigungen von Dienstnehmern diese zwar am ersten Tag, jedoch zeitlich verspätet angemeldet habe. Seit der verfahrensgegenständlichen Kontrolle nehme die BF jedoch vor Arbeitsantritt immer eine Mindestangabenmeldung vor, sodass es zu keinen künftigen Meldeverstößen mehr kommen werde. Die BF ersuche daher um Herabsetzung des Beitragszuschlages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 30.06.2017 wurden im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes XXXX (VSNR XXXX ), XXXX (VSNR XXXX ), XXXX (VSNR XXXX ) und XXXX (VSNR XXXX ) arbeitend im Auftrag der BF angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagen keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung für diese vier DienstnehmerInnen der BF vor. Die Anmeldungen wurden erst im Laufe des Tages durch die BF nachgeholt. Es handelte sich nicht um den ersten Meldeverstoß der BF.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit der Beschwerde und ist soweit entscheidungserheblich unbestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im gegenständlichen Fall wurden vier DienstnehmerInnen der BF nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Die BF hat diese Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht bestritten; sie wendete sich lediglich gegen die Höhe des Beitragszuschlages. Es liegt unstrittig ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vor.

Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlags ist folgendes auszuführen:

Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, hat die BF gegenüber der Finanzpolizei ausgesagt, die genannten Personen hätten bereits um 06:00 Uhr zu arbeiten begonnen und die BF habe diesen zeigen müssen, was zu tun sei. Danach habe die BF versucht, die Ausweise zu kopieren und die DienstnehmerInnen über den Steuerberater zur Sozialversicherung zu melden. Das Kopieren habe jedoch nicht funktioniert. Anschließend um etwa 07:00 Uhr habe die BF auf einem von ihr bewirtschafteten Acker die Beregnungsanlage umstellen müssen. Dies dauere je nach Größe des Feldes 60 bis 90 Minuten. Danach sei die BF zum Betrieb zurückgefahren, um die DienstnehmerInnen anzumelden. Sie sei aber nicht mehr dazugekommen, da die Organe der Finanzpolizei bereits mit der Kontrolle begonnen hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 6 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Soweit die BF die Herabsetzung der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz beantragt, ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Da im vorliegenden Fall ein Prüfeinsatz der Kontrollorgane illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung erfolgte und dabei vier - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete - DienstnehmerInnen bei der BF arbeitend angetroffen wurden, ist der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der BGKK im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (EUR 500,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (EUR 800,-) bis auf EUR 400,-, verwendet der Gesetzgeber zwar das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192 mwN).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im vorliegenden Fall handelte es sich unstrittig nicht um den ersten Meldeverstoß der BF und es liegen bei der verspäteten Anmeldung von insgesamt vier DienstnehmerInnen zudem keine unbedeutenden Folgen vor (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099). Eine Herabsetzung der Teilbeträge kommt daher nicht in Betracht. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat weder die BF in ihrer Beschwerde vorgebracht, noch ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2204537.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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