TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W159 2146197-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2146197-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zahl 1102821606 - 180878850/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zahl 1102821606 - 180878850/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 16.07.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird aufgrund des Antrags von römisch 40 vom 16.07.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10.05.2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt IV.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.09.2017, Zl. W252 2146197-1/4Z (schriftlich ausgefertigt zur Zl. W252 2146197-1/8E am 29.09.2017) hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abwies (Spruchpunkt A I.), dieser aber hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgab und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannte (Spruchpunkt A II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2018 erteilte (Spruchpunkt A. III.). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.09.2017, Zl. W252 2146197-1/4Z (schriftlich ausgefertigt zur Zl. W252 2146197-1/8E am 29.09.2017) hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abwies (Spruchpunkt A römisch eins.), dieser aber hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgab und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannte (Spruchpunkt A römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.09.2018 erteilte (Spruchpunkt A. römisch drei.). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 16.07.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.

Am 15.10.2018 führte das BFA eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch, wobei es als Gegenstand dieser Amtshandlung "Einvernahme zum Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG" anführte. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Deutschkenntnissen, Arbeits- und Integrationsbemühungen und Wohnumständen befragt sowie zu seiner - mutmaßlich in Somalia aufhältigen - Kernfamilie. Auf Vorhalt der Behörde, dass sich die Lage verbessert habe, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie sei gleich schlimm geblieben. Auf Vorhalt, dass er eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu habe, gab er an, das sei eine unsichere Stadt. Zu Angehörigen in Somalia habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.Am 15.10.2018 führte das BFA eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch, wobei es als Gegenstand dieser Amtshandlung "Einvernahme zum Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG" anführte. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Deutschkenntnissen, Arbeits- und Integrationsbemühungen und Wohnumständen befragt sowie zu seiner - mutmaßlich in Somalia aufhältigen - Kernfamilie. Auf Vorhalt der Behörde, dass sich die Lage verbessert habe, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sie sei gleich schlimm geblieben. Auf Vorhalt, dass er eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu habe, gab er an, das sei eine unsichere Stadt. Zu Angehörigen in Somalia habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid (zugestellt am 19.10.2018) erkannte das BFA den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 13.09.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies seinen Antrag vom 16.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid (zugestellt am 19.10.2018) erkannte das BFA den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 13.09.2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies seinen Antrag vom 16.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei gesund und arbeitsfähig und gehöre einem Subclan der XXXX an.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei gesund und arbeitsfähig und gehöre einem Subclan der römisch 40 an.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolge ausgehend von grundlegenden Verbesserungen und Veränderungen der Versorgungslage in Somalia. Die seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Gründe, insbesondere die prekäre Versorgungslage in ganz Somalia, sei zwischenzeitlich nicht mehr überall in Somalia gegeben und ihm sei eine Rückkehr nach Somalia zuzumuten.

Eine Gefährdung des Rechts auf Lebens, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Somalia könne zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Ebenfalls könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Im Weiteren traf das BFA Feststellungen zum Leben und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich.

Beweiswürdigend zog das BFA die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen unmittelbaren Familienangehörigen in Zweifel. Er vermittle den Eindruck, es sei seine Intention, die Aussagen zu seinem Familienangehörigen sehr vage zu gestalten.

Sodann wiederholt das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen. Anschließend finden sich noch folgende Ausführungen: "Aufgrund einer Vielzahl an vorhandenen Hilfsorganisationen, welche auch Unterstützung bei der Wohnraumfindung bieten, kann dem Problem einer anfänglichen möglicherweise bestehenden Ortsunkenntnis Abhilfe geschaffen werden. Ebenso war es Ihnen möglich, auch anderen Orts, fernab der Ihnen vertrauten Kultur, Tradition, Wertegemeinschaft und Sprache ein Leben zu führen und kann folglich davon ausgegangen werden, dass Sie in der Lage sind, sich in Ihrem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen und zu re-integrieren.

Ferner kann Ihnen die in Österreich erworbene Erfahrung, bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und bei einem Neustart in Ihrer Heimat zum Vorteil gereichen."

In der rechtlichen Beurteilung stützt sich die belangte Behörde ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen (§ 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005). Die Lage in Somalia (und insbesondere in Mogadischu) habe sich nachhaltig geändert. Dies ergebe sich in Gesamtschau aus den aktuellen Länderinformationsblättern und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.In der rechtlichen Beurteilung stützt sich die belangte Behörde ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005). Die Lage in Somalia (und insbesondere in Mogadischu) habe sich nachhaltig geändert. Dies ergebe sich in Gesamtschau aus den aktuellen Länderinformationsblättern und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 (am selben Tag per Fax eingebracht) erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde vollumfänglich gegen diesen Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, neue Sachverhaltselemente dürften nur berücksichtigt werden, sofern sie sich nach Art. 16 Abs. 2 der Status-RL "wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden." Eine Veränderung, die diese Schwelle überwinden würde, also wesentlich und nicht nur vorübergehend wäre, habe das BFA im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Daher sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den "Widerruf" des subsidiären Schutzes nicht vorlägen.Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 (am selben Tag per Fax eingebracht) erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde vollumfänglich gegen diesen Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, neue Sachverhaltselemente dürften nur berücksichtigt werden, sofern sie sich nach Artikel 16, Absatz 2, der Status-RL "wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden." Eine Veränderung, die diese Schwelle überwinden würde, also wesentlich und nicht nur vorübergehend wäre, habe das BFA im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Daher sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den "Widerruf" des subsidiären Schutzes nicht vorlägen.

Insgesamt bemühe sich das BFA nicht einmal, genaue neue Umstände zu behaupten und zu beschreiben; vielmehr unternehme es den Versuch, die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 "‚auszuhebeln'", was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2017, Zl. W252 2146197-1/4Z (schriftlich ausgefertigt zur Zl. W252 2146197-1/8E am 29.09.2017) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil im Hinblick auf die wiederholt in den relevanten Länderberichten dokumentierte sehr prekäre Versorgungslage in Somalia davon ausgegangen werden musste, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigen Lebensunterhalt erwirtschaften werde können. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass nach den Länderberichten primär eine Kernfamilie in Somalia für entsprechende Unterstützung im Falle einer Rückkehr notwendig sei. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers verfüge dieser über keinen Kontakt zu seiner Kernfamilie in Somalia und es konnte nicht festgestellt werden, wo sich seine Kernfamilie bzw. seine Frau und sein Sohn momentan aufhalten.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer in Somalia über keine Familie verfüge und die prekäre Versorgungslage ganz Somalia betreffe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil erscheine nicht zumutbar.

Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 festgestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau oder andere Verwandte des Beschwerdeführers zu seinem Unterhalt maßgeblich beitragen könnten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017, Zl. W252 2146197-1/4Z. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 27.06.2017, LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018, LIB 2018).

Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017, Zl. W252 2146197-1/4Z.

Dass das Erkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Erkenntnis ist somit für die Parteien bindend.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2018 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte, wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben:

Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt: "Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018 S. 122)Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt: "Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." Sitzung 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vergleiche Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018 Sitzung 122)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:

"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (LIB 2018 S. 127 f.)Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vergleiche United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (LIB 2018 Sitzung 127 f.)

Am 03.05.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018 S. 10)Am 03.05.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vergleiche FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018 Sitzung 10)

"Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018 S. 10 f.)"Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018 Sitzung 10 f.)

"Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. (...) (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen. (...) (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 02.05.2018)." (LIB 2018 S. 12 f.)"Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vergleiche FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. (...) (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen. (...) (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 02.05.2018)." (LIB 2018 Sitzung 12 f.)

Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "[p]ositiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "[p]ositiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018). In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018)." (LIB 2018 S. 6 ff.)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018)." (LIB 2018 Sitzung 6 ff.)

Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich nachhaltig und wesentlich geändert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss. Andererseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits scheinen sie vermehrt zu Überschwemmungen zu führen, was wiederum die Versorgungslage beinträchtigen kann. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und die belangte Behörde hat eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen. Außerdem sind laut den jüngsten Informationen immer noch 4,6 Millionen Somalier auf Unterstützungen angewiesen.

Wenn die Behörde in ihrem Bescheid wiederholt darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Frage gestellt. Folglich ist auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 betreffend die Lage in Mogadischu und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, Arbeit zu finden, in gegenständlichem Verfahren nicht relevant. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstands vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der prekären Versorgungslage in ganz Somalia intensiv und mehrfach betroffen wäre. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell davon weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wurde.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Ehefrau oder andere Verwandte des Beschwerdeführers maßgeblich zu seinem Unterhalt beitragen könnten, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde nicht näher begründet hat, worauf sie diese Annahme stützt. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 15.10.2018 angegeben, dass er keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn habe und er nicht wisse, wo sie seien. Aus dem Bescheid oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des Beschwerdeführers beitragen könnten.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht erkennbar vom Fehlen eines solchen als Entscheidungsgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausging und die belangte Behörde nicht vorgebracht hat, wie oder dass sich dieser Umstand geändert hätte, und sich auch aus dem LIB 2018 keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2017 und LIB 2018, das nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal-Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain [III] - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018 S. 120 f.)Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2017 und LIB 2018, das nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal-Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain [III] - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018 Sitzung 120 f.)

Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG 2005 beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG 2005 beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.

Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.10.2018, das diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keiner Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Weder der - nie strittige - Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, noch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht weiß, wo sich seine Kernfamilie aufhält, lassen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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