TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 L508 2105766-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L508 2105766-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENAUER und RA Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.12.2012 (AS 31 - 47) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seine Religion gewechselt habe. Er habe vom Sunnitentum zum Christentum gewechselt. Die Familie des BF habe ihn deshalb nicht gemocht. Nur ein Bruder würde dies dulden. Deswegen sei der BF in die Stadt Hafizabad gegangen. Die Familie des BF und auch Fremde hätten ihn geschlagen. Er sei zum Christentum übergetreten, da er das Christentum möge. Sie hätten gesagt, dass sie den BF umbringen würden. Sie hätten dem BF auch die Kühe weggenommen. Ein paar Kühe habe der BF auch verkauft. Der BF möchte nicht in seine Heimat zurück, da er einen anderen Glauben angenommen habe.

3. Mit Schreiben, eingelangt am 02.01.2013, berichtigte der BF seinen Namen (AS 57).

4. Mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 14.08.2013 wurde der BF aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen (AS 81).

5. Mit Schreiben, eingelangt am 30.08.2013, ersuchte der BF um eine Fristverlängerung von vier Wochen (AS 85).

6. Mit Schreiben vom 09.04.2014 und 08.05.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF ein Länderinfomationsblatt zu Pakistan (AS 89, 141).

7. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2014 (AS 145 - 167) gab der BF zum Ausreisegrund zu Protokoll, er sei Moslem gewesen. Dann habe er seine Religion gewechselt. Er sei im Jahr 2012 zum Christentum gewechselt. Über einen Freund, der mit dem BF zu Schule gegangen sei, und durch seinen Bruder habe er Interesse am Christentum bekommen. Er sei zwei- bis dreimal im Monat zu christlichen Veranstaltungen gegangen. Er bekenne sich zum Zweig des Jehowa KE Ghwha. Er sei von einer Person und zwei Bekannten von diesem im Jahr 2013 mit Stöcken geschlagen worden.

Er besuche in Österreich keine Kirche. Er sei weder in seinem Herkunftsland noch in einem anderen Land vorbestraft. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Der BF habe mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in sein Heimatland keine Probleme gehabt.

8. Mit Schreiben vom 15.01.2015 (AS 197) wurden dem BF seitens des BFA Länderinformationen zu Pakistan zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

9. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 203 - 213) bestätigte der BF am 26.01.2015 seine bisherigen Angaben und gab an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Der BF hatte zudem die Möglichkeit sich zu seiner Integration in Österreich, seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbedingungen zu äußern.

10. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 (AS 219 ff) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

10.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, die Angaben des BF seien nicht glaubhaft gewesen. Der BF habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde widersprüchliche und unschlüssige Angaben getätigt. Der BF habe bspw. angeführt, dass er mit seiner Mutter zweimal pro Monat telefonisch Kontakt habe. Sie wisse auch, dass sich der BF in Österreich befinde. Aufgrund des regelmäßigen Kontaktes zur Mutter und des Umstandes, dass der BF nicht religiös erzogen wurde, erscheine es wenig glaubwürdig, dass von der Familie des BF eine reale Gefahr für sein Leben ausgehen würde. Zudem habe der BF befragt zu seiner Religionszugehörigkeit Sunnit angeführt. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der BF im Rahmen seiner freien Fluchtgrundschilderung ein seltsames Verhalten an den Tag. Er lächelte und erwähnte lediglich kurz, dass er Moslem war, die Religion wechselte und deswegen Probleme bekam. Dies deute darauf hin, dass der BF am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert sei oder nicht wirklich um sein Leben fürchten musste. Der BF habe widersprüchlich vor der belangten Behörde ausgeführt, er sei im März 2013 zum Christentum gewechselt, im Juli 2013 in Lahore getauft worden, divergierend dazu gab der BF jedoch an, dass er im Dezember 2012 Pakistan verlassen habe. Der BF habe zudem zum Prozedere der Taufe, zum Christentum und der Bibel unglaubwürdige Antworten gegeben und habe sich in weitere Widersprüche verstrickt. Der BF habe erwähnt, dass er sich zum Zweig Jehowa KE Ghwaha bekenne, konnte jedoch nicht angeben, warum er sich zu diesem Zweig bekenne. Der BF konnte auch nichts zu diesem Zweig sagen, außer dass er diesen bevorzuge und Jesus der Sohn von Allah sei. Weitere Zweige würde er nicht kennen, jedoch kenne er Zweige von den Muslimen. Der BF habe zudem keine Taufbescheinigung oder andere Beweismittel vorgelegt. Der BF wusste auch nicht, wer die Bibel schrieb und konnte weder die 10 Gebote noch Gebete aufsagen. Der BF war auch nicht in der Lage zu verdeutlichen warum er sich für das Christentum entschieden habe. Der BF konnte zudem nicht annähernd berichten, wie er persönlich seinen Glauben in Pakistan ausübte bzw. ausüben wollte. Der BF habe zudem den Namen jener Kirche, die er in Pakistan besuchte, nicht angegeben können. Der BF gab zudem widersprüchlich an, dass er mit seinem Bruder und dessen Frau in Österreich an eine Adresse gehe, um dort den Glauben zu praktizieren, er verstehe jedoch nichts aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse, jedoch ebenso erörterte, er würde in Österreich keine Kirche besuchen. Er sei noch nie in einer Kirche gewesen.

10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

10.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.

11. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang angefochten.

Im Wesentlichen erörterte der BF, dass eine Person, die die Religion wechselt mit willkürlichen Übergriffen in Pakistan zu rechnen habe. Diesbezüglich wurden Quellen wiedergegeben.

Es wurden die Anträge gestellt,

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den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben werde;

-

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben werde;

-

die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ersatzlos zu beheben und

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eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

12. Für den 11.01.2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung (AS 239).

13. Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 27.11.2015 (AS 245, 246) Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

14. Mit Schreiben vom 03.12.2015 (AS 345) teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

15. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 349 - 359) bestätigte der BF seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt erörterte der BF, dass er gesund sei und sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden würde.

Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

16. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016 (AS 361 - 474) gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Ausreisevorbringens hinsichtlich einer Konversion zum Christentum. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Bezüglich der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung wird auf folgende wortwörtlich zitierte Passage aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltunsgerichts verwiesen (AS 428 - 436):

"II.2.4. Das Vorbringen des BF - er sei zum Christentum konvertiert und würde nunmehr deshalb sein Leben in Pakistan in Gefahr sein - wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für unglaubwürdig erachtet.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist ( vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 2105, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012).

Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die im Detail betrachtet, teilweise widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar.

Auffällig bzw. kaum erklärbar sind zeitliche Diskrepanzen in Bezug auf das Vorbringen des BF hinsichtlich individueller Gegebenheiten in seinem Heimatland.

So gab der BF im Zuge seiner Erstbefragung am 28.12.2012 an, er habe Pakistan am 24. oder 25.12.2012 verlassen. Der Sachvortrag des BF vor der belangten Behörde in Bezug auf seine religiöse Betätigung in Pakistan kann jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - mit dem Zeitpunkt der Ausreise des BF nicht in Einklang gebracht werden. Der BF gab an, er sei im März 2013 in Pakistan zum Christentum konvertiert bzw. sei im Juli 2013 in Lahore getauft worden; somit während eines Zeitraumes, in dem der BF nicht mehr in Pakistan aufhältig war.

Der BF bestätigte zudem vor der belangten Behörde seine bisherigen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan. So hat der BF zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde seine Angaben im Zuge seiner Erstbefragung für richtig und wahrheitsgemäß bestätigt. Anschließend führte der BF ergänzend aus, er habe sein Heimatdorf zwei Monate vor seiner Ausreise aus Pakistan verlassen. Seinen Heimatort habe er im Oktober 2012 verlassen. Anhand dieser Schilderung muss erneut der Schluss gezogen werden, dass der BF im Dezember 2012 aus Pakistan ausgereist sei. Dies wiederum führt dazu, dass die Ausführungen des BF hinsichtlich seines Glaubenswechsels und mit in diesem Zusammenhang stehenden Bedrohungshandlungen logisch nicht der Wahrheit entsprechen können.

Dass der BF offenbar Umstände verschleiert oder wahrheitswidrig darstellt, wird auch dadurch deutlich, wenn der Sachvortrag des BF vor der belangten Behörde im Zuge der ausführlichen Einvernahme zu seiner Konversion, zu seinen Beweggründen und damit im Zusammenhang stehenden Umständen betrachtet wird. Der BF war hier aus Sicht des erkennenden Gerichtes bzw. in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde nicht in der Lage seinen Religionswechsel durch äußere Tatsachen bzw. aufgrund innerer Überzeugung als wahrscheinlich darzulegen.

So weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass die Aussage des BF, er würde sich zum Zweig Jehowa KE Ghaha bekennen, nicht plausibel erscheint, da der BF in keinster Weise verdeutlichen konnte, warum er sich für diese christliche Religionsgemeinschaft entschieden hat. So wurde der BF befragt, ob er diesen christlichen Zweig beschreiben könne bzw. was er darüber wisse. Der BF gab äußerst kryptisch an, Jesus sei der Sohn von Alha (gemeint ist hier offensichtlich Allah). Es ist zwar unbestritten, dass Jehovas Zeugen Jesus als Erlöser und Sohn Gottes ansehen, (siehe diesbezüglich als notorisch anzusehende Ausführungen unter https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/haeufig-gestellte-fragen/was-glauben-zeugen-jehovas) verdeutlicht aber nicht inwiefern sich die Jehovas Zeugen von anderen christlichen Gemeinschaften unterscheiden. Auch wenn der BF anführt, dass er keine weiteren christlichen Gemeinschaften kenne, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF wesentliche Eckpfeiler seiner nunmehr angenommenen Religion - wenn auch nur allgemein - darlegen hätte können. Wenn der BF zudem in diesem Zusammenhang anführt, dass er mehrere Zweige der Muslime kenne, verdeutlicht die Unkenntnis in Bezug auf verschiedene christliche Gemeinschaften, dass sich der BF offensichtlich nicht oder kaum mit dem Christentum auseinandersetzte. Ist doch auch ein Wissen über einzelne Richtungen im Christentum notwendig, um sich für eine christliche Glaubensgemeinschaft zu entscheiden. Zudem wäre es völlig lebensfremd, wenn eine Glaubensrichtung bzw. eine Glaubensgemeinschaft einem neuen Mitglied nicht auch über die Abgrenzung zu anderen christlichen Religionsgemeinschaften informiert.

Dass der BF nicht bewusst und überzeugt zum Christentum konvertiert ist, wird durch die mangelnden Kenntnisse von Glaubensinhalten bzw. Zeremonien deutlich. Der BF wurde bspw. zu seiner Taufe befragt. Der BF erörterte vage, es gebe einen Platz, ein Gebäude, dort würde es Wasser geben. Der Große von den Christen stehe im Wasser und man müsse 3 Mal untertauchen. Dann würde man kurz beten und man komme wieder aus dem Wasser raus. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taufe wohl ein einprägsames und bedeutendes Ereignis im Rahmen einer Konversion ist, hat der BF durch diese schemenhafte und gefühlslose Schilderung dieser Begebenheit, nicht veranschaulichen können, dass er ernsthaft und nachdrücklich Christ wurde.

Unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang das Verhalten des BF vor der belangten Behörde. Der BF zögerte bei einzelnen Fragenstellungen seitens des Organwalters der belangten Behörde mit der Beantwortung, lächelte bzw. lachte. Warum bspw. der BF bei der Frage "Beschreiben Sie bitte Ihre Taufe etwas genauer. Wie fand dieses statt?" schmunzeln musste, ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der BF sein Vorbringen lächerlich bzw. widersinnig betrachtet.

Wäre der BF tatsächlich getauft worden bzw. wäre er mit einer inneren Hingabe zum Christentum übergetreten, wäre es auch nicht verständlich, hätte er nicht von sich aus angegeben, welches Gebet zur Taufe gesprochen wurde, wie die Person hieß, die bei der Taufe anwesend war, an welchem Tag der BF getauft wurde, etc.

Unter Beachtung des Faktums, dass der BF behauptete innerlich überzeugt gewesen zu sein, den Religionswechsel vorzunehmen bzw. in Pakistan auch die Kirche besucht zu haben, erscheint es nicht irgendwie nachvollziehbar, dass der BF kaum Kenntnisse über seine "neue "Religion" bzw. die Religionsausübung hat. So wurde der BF vor der belangten Behörde explizit dahingehend befragt, ob er beten würde. Der BF bejahte dies. Weitergehend befragt, welche Gebete er kenne und er diese aufsagen könne, versuchte der BF anfänglich durch Nichtbeantwortung dieser Frage aus dem Weg zu gehen, indem er ausführte, er lese nur die Bibel. Erneut dahingehend befragt gab der BF an, er könne keine Gebete aufsagen. Inwiefern der BF beten würde, obwohl er keine Gebete kenne, erschließt sich dem Gericht in keinster Weise. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass ein wesentliches Element zur Glaubensausübung bei jeglichen Glaubensrichtungen die Ausübung des Glaubens und somit auch die Gebete sind. Wenn der BF jedoch keine Gebete kennt bzw. diese nicht wiedergeben kann bzw. auch nicht ausführte, dass es keine Gebete oder nur freie Gebete bei dieser Glaubensrichtung gibt, wurde der BF offensichtlich nicht über die Gebetsweisen angeleitet bzw. hatte der BF offenbar auch kein Interesse das Beten zu erlernen. Dass der BF am Christentum oder an der Weltanschauung seiner Glaubensrichtung kaum interessiert ist, wird auch durch das fehlende Wissen an weiteren Glaubensinhalten deutlich. So gab der BF zwar an, dass er die Bibel lese, befragt, wer die Bibel geschrieben habe, gab der BF an, dies nicht zu wissen. Der BF war zudem nicht in der Lage seine Lieblingsstelle in der Bibel wiederzugeben, obwohl er laut seinen Aussagen die Bibel lesen würde. Wenn in Betracht zu ziehen ist, dass er angab, die diesbezügliche Frage nicht zu verstehen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass er offenbar nicht gewillt war die Frage zu beantworten. Der anwesende Dolmetscher führte nämlich aus, dass er dem BF den Sinn dieser Frage eindeutig erklärt habe. Der BF gab zudem zum Thema Feiertage widersprüchliche Angaben. So führte der BF anfänglich aus, dass seine Kirche am Freitag und Sonntag Feiertage habe, um dann näher dazu befragt auszuführen, man würde keine Feiertage feiern. Über die 10 Gebote konnte der BF zudem keine Angaben tätigen. Inwiefern der BF bei fehlendem bzw. kaum vorhandenem Wissen über das Christentum einer christlichen Glaubensgemeinschaft ernsthaft beitreten konnte, erschließt sich dem Gericht nicht.

Der BF konnte zudem vor der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht deutlich machen, dass er im Sinne einer ernsthaften Entscheidung, mit einer geänderten religiösen Einstellung und einer festen Überzeugung dem christlichen Glauben angehört bzw. sich dazu bekennt. Der BF gab auf die Frage des Organwalters der belangten Behörde, noch einmal innere Beweggründe zu nennen, warum er sich für das Christentum entschieden haben an:

"Alles ist sehr gut bei den Christen." Behauptet ein Asylwerber, er habe seine religiöse Überzeugung geändert, wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser gute Gründe dafür anführt. Mit der obigen Begründung lässt sich im gegenständlichen Fall ein ernsthaftes Motiv für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung nur schwer ableiten.

Dass offenbar der behauptete Glaubenswechsel nicht der Wahrheit entspricht, wird auch dadurch deutlich, wenn die Ausführungen des BF in Bezug auf den Islam betrachtet werden. Die Frage, ob er in seinem Heimatland religiös erzogen wurde, verneinte der BF. Inwiefern der BF nunmehr zum Schluss kommen kann, dass ihm der christliche Glaube besser gefallen würde als der islamische, kann nicht nachvollzogen werden, wenn der BF offenbar keine bzw. kaum Kenntnis über die islamische Religion hat.

Der BF machte zudem auch vor dem erkennenden Gericht nicht verständliche Ausführungen in Bezug auf seinen Glaubenswechsel. So gab der BF an, er sei früher Moslem gewesen und habe ohne Grund seine Religion gewechselt. Er habe Freunde gehabt, die Christen waren. Diese hätten ihm über die Religion erzählt und so sei er Christ geworden.

Dass sich der BF nunmehr auch nicht in Österreich mit dem Christentum auseinandersetzt, obwohl er dazu die Möglichkeit hat, wird dadurch deutlich, als der BF zu seiner Religionsausübung in Österreich befragt wurde. So gab der BF an, er sei früher mit seinem Bruder und dessen Frau in die Kirche gegangen, derzeit gehe er nicht in die Kirche, da er Deutsch nicht verstehen würde. Diese Begründung ist in keinster Weise nachvollziehbar, da der BF selbst ausführte, dass sein Bruder ihm bei den Besuchen der Glaubensgemeinschaft in Österreich das übersetzt habe, was der Große spreche und es zudem dort eine Bibel in der Sprache Urdu geben würde. Folglich ist dem erkennenden Gericht nicht erkenntlich, warum der BF trotz geringer Deutschkenntnisse, seinen Glauben nicht ausüben könne bzw. warum ein Besuch seiner Glaubensgemeinschaft nicht zielführend sein sollte.

Dass der BF nicht bzw. auch nicht ernsthaft seine Religion wechselte bzw. wechseln möchte, wird ebenso durch seine anfänglichen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung deutlich. So gab der BF zu Beginn seiner Befragung, welcher Religionsgemeinschaft er angehöre, an, er sei Sunnit. Erst im Rahmen seiner Fluchtgrundschilderung erörterte der BF, er habe seinen Glauben gewechselt.

Wenn der BF in diesem Kontext anführte, dass er aufgrund seines Religionswechsels in Pakistan Probleme hatte, konnte der BF dies nicht glaubwürdig darlegen. Der BF erörterte vor der belangten Behörde, er sei geschlagen worden. Näher dazu befragt, erwähnte der BF, er sei abends von einer vom BF namentlich erwähnten Person und dessen zwei Bekannten mit Stöcken geschlagen worden. Trotz entsprechender Aufforderung blieb der BF bei einer äußerst vagen und schemenhaften Darstellung eines Übergriffes gegen seine Person.

Er stellte eine Bedrohung aus religiösen Gründen in den Raum, ohne nähere Umstände wie persönliche Empfindungen, Ängste, Begebenheiten oder den konkreten Hergang bestimmter Vorfälle zu beschreiben.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Er stellte eine Bedrohung durch Privatpersonen in den Raum ohne nähere Umstände darzulegen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung muss davon ausgegangen werden, dass der BF keine individuelle gegen den BF gerichtete Bedrohung der Verfolgung ausgesetzt war.

II.2.4.1. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich der BF ernsthaft mit dem Christentum befasste, ist im gegenständlichen Fall zu bedenken, dass der BF in keinster Weise darlegte, inwiefern der BF persönliche Merkmale aufweise, die zu einer Gefährdung führten bzw. führen könnten. Der BF gab zu seiner Glaubensausübung in Pakistan an, dass er die Kirche besucht habe, jedoch keine spezielle Funktion innerhalb der Glaubensgemeinschaft hatte.

Wenn nunmehr aufgrund der Angaben des BF davon auszugehen ist, dass er dem Christentum angehört, ist anhand der Berichtslage nicht ableitbar, dass der BF aufgrund seiner Abkehr vom Islam und Konvertierung zum Christentum einer religiösen oder politischen Verfolgung in Pakistan bei seiner Rückkehr ausgesetzt ist.

Vielmehr geht das erkennende Gericht nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien davon aus, dass Menschen, die in Pakistan ihre Religion wechseln, allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten, Taliban oder staatliche Stellen ausgesetzt sind. Eine religiöse oder politische Verfolgung durch die derzeitige pakistanische Regierung von Leuten, die konvertiert sind ist nach Auskunftslage nicht ersichtlich. Wie bereits unter II.2.3.ausgeführt, gibt es in Pakistan im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird. Es gibt auch kein Missionierungsverbot. Daraus, dass die pakistanische Gesellschaft im Allgemeinen sehr feindlich gegenüber Konvertiten eingestellt ist, dass die Taliban eine erheblichen terroristischen Bedrohung darstellen bzw. dass es in Pakistan scharfe Gesetze gegen Blasphemie gibt, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der BF in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt sei bzw. Opfer von Gewalt wird.

Sofern der BF anführt, dass er Probleme mit seinen Verwandten habe, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Anhand der Berichtslage steht feststeht, dass für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit besteht in Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande zu leben, dies gilt auch für potentiell Verfolgte. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Selbst für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Zahl der Christen in Pakistan auf bis zu 4 Millionen geschätzt wird und die Kommunikation im Alltag relativ unproblematisch zwischen den Religionen ist. So gibt es im Alltag keinen aktiven Konflikt, auch wenn es zu Diskriminierungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, in Bildung, Gesundheit und Regierung kommt, gehen diese Diskriminierungen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Weiters ist zu bedenken, dass laut Auskunft eines Anwaltes, der vor allem in den Bereichen Kinder- und Menschenrechte praktiziert, Evangelikale, die ihrer Religion in einer kräftigeren Weise Ausdruck verleihen wollten, nicht davon abgehalten werden, jedoch finde dies im Allgemeinen innerhalb der Kirche statt. Es habe auch Kundgebungen gegeben, allerdings seien diese selten gewesen und hätten Sicherheitsmaßnahmen erfordert. Evangelikale Handlungen verstanden als Beten, Singen und Lehren seien verbreitet ("thriving") und gegen diese Handlungen habe es kein hartes Durchgreifen gegeben.

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass, aufgrund der fehlenden Exponiertheit des BF (der BF brachte nicht vor, gezielte Handlungen setzen zu wollen, die absichtliche den Propheten oder die moslemische Religionsgemeinschaft beleidigen würden), der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems und der Existenz von christlichen Gemeinschaften in vielen urbanen Zentren des Landes, darunter beispielsweise Lahore, Rawalpindi und Islamabad, davon auszugehen, dass sich der BF in einem anderen Teil des Landes auch als Christ niederlassen kann und keiner oder nur wenigen interkonfessionellen Zwischenfällen ausgesetzt wäre.

Zudem handelt es sich beim BF um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der wenn auch zumindest vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem könnte der BF bei seiner Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Soweit zu berücksichtigen ist, dass der BF bei seiner Rückkehr bei einer Verlegung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Pakistans bzw. in Großstädten keine existentielle Grundlage hätte, muss dem entgegnet werden, dass es sich beim BF um einen jungen arbeitsfähigen Mann handelt, der bei seiner Rückkehr - wenn auch nur vorübergehend - mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe zu beantragen.

Auch aus den vom BF vorgelegten ergänzenden Länderberichten zur Untermauerung seiner Situation lassen sich für den BF keine zusätzlichen Argumente gewinnen, zumal diese im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat des BF liefern als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom BFA verwendet und berücksichtigt worden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in Bezug auf die vorgelegten Auszüge auch nicht, dass sich das Justizsystem in Pakistan als problematisch darstellt, allerdings ist in Betracht zu ziehen, dass die pakistanischen Behörden große Anstrengungen unternehmen und grundsätzlich fähig und willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich."

17. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.06.2016 abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (AS 503 - 509).

18. Am 26.09.2016 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Pakistan aus (AS 823).

19. Am 17.02.2018 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 519).

20. Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der erneuten Antragstellung (AS 519 - 531, 533 - 545) gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, dass er religiöse Probleme gehabt habe. Nach seiner Rückkehr nach Pakistan hätte er sich einen neuen Wohnort ausgesucht, geheiratet und zwei Fahrzeuge gekauft. Er habe wieder neu beginnen wollen. Die ersten 16 Monate seien gut gewesen. Langsam habe man erfahren, wo er wohne. Mawlawis hätten veranlasst, dass sein Bruder umgebracht werde. Ebenso sei der Bruder eines Freundes getötet worden. Sie seien dann übrig geblieben. Er hätte seine schwangere Ehefrau bei deren Eltern gelassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er den Tod.

21. Am 14.06.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 588 - 608). Zunächst legte der BF nun dar, dass er keiner Religion angehören würde. Er hätte Probleme mit der Religionszugehörigkeit. Seine Eltern seien Sunniten gewesen. Er sei auch als Sunnit aufgewachsen. Als er älter geworden sei, hätte er dann verschiedene Glaubensrichtungen erwogen und sei Christ geworden. Nachdem dies bekannt gworden sei, hätte er Probleme bekommen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in Österreich hätte er dann nach seiner Rückkehr ein Jahr problemlos in Pakistan weitergelebt und auch geheiratet. Er hätte dort seine Adresse geändert. Inzwischen sei seine Tochter geboren worden. Die Mullahs hätten von seiner Rückkehr erfahren. Er sei dann überfallen worden. Ein Bruder sei in Pakistan getötet worden. Bei seinem letzten Aufenthalt in Pakistan sei er Christ gewesen. Er habe den Glauben auch praktiziert, sei aber nicht in die Kirche gegangen. Als er von Pakistan nach Österreich zurückgekommen sei, sei er konfessionslos geworden. Er wolle schon noch Christ sein, würde aber die Welt nicht mehr verstehen. Sein Bruder und ein guter Freund seien getötet worden. Letzterer habe sich in der Türkei befunden. Er wisse nicht, was er tun soll. Er sei verzweifelt. Seine Gattin sei mit dem Kind zu Hause und ebenfalls verzweifelt. Er wisse nicht, wie es weitergehen soll. Er sei seit zehn Jahren durcheinander. Im Herzen sei er noch Christ. Er sei vor etwa fünf Jahren getauft worden. Seine Gattin sei auch Christin. Seine Tochter sei erst drei Monate alt. Die Taufe werde stattfinden, sobald sie alt genug sei. Diese müsse zehn oder elf Jahre sein, damit sie getauft werden könne.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF zu Protokoll, dass er nach seiner Rückkehr nach Pakistan zehn Monate lang keine großen Probleme gehabt habe. Danach hätten die Mullahs von seiner Rückkehr erfahren. Eines Tages seien diese in seinem Dorf aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Diese hätten dann seinen Bruder und dessen Freund getötet, da die beiden Personen seinen Aufenthaltsort nicht preisgeben hätten wollen. Die Mullahs seien hinter ihm her gewesen und hätten ihn töten wollen.

Nachgefragt zu Details führte der BF unter anderem aus, dass es den Mullahs nicht passe, dass er als Moslem Christ geworden sei. In deren Augen sei er ein Abtrünniger bzw. Gottloser. Er würde nur die zwei Hauptakteure kennen. Beide seien Mullahs aus Hafizabad und würden zu einer größeren Gruppe von Mullahs gehören. Er wisse nicht, wie die Mullahs von seiner Rückkehr erfahren hätten. Nachdem er vom Tod seines Bruders erfahren habe, habe er jemanden gesucht, der ihm behilflich sein könnte, einen Schlepper zu finden. Er sei bei der Trauerfeier für seinen Bruder nicht anwesend gewesen. Am Anfang hätte er nicht einmal gewusst, wann und wo sein Bruder begraben worden sei. Man habe seinen Bruder und dessen Freund - zwei Sunniten - getötet, um seinen Aufenthaltsort zwecks Ermordung seiner Person zu erfahren.

Des Weiteren wurden dem BF verschiedene Fragen zu seiner Religiosität gestellt und legte der BF dar, dass er die christliche Religion besser, gerechter und humaner gefunden habe. Er sei ein religiöser Mensch gewesen. Ein guter Moslem und echter Moslem sollte den Koran lesen, fasten und seinen Glaubensbrüdern behilflich sein. Er wisse nicht, wie viele Säulen es im Islam gebe. Im Christentum hätte er die Gegenliebe sehr lobenswert gefunden. Er habe auch die Bibel mitgelesen, was er auch sehr gut gefunden habe. Er hätte nicht sehr viel gelesen und nur so viel verstanden, dass man andere Menschen lieben solle. Jesus sei der Sohn Gottes gewesen. Alles, was er gewusst habe, hätte er vergessen. Sein Hirn arbeite nicht richtig.

Das genaue Datum der Ermodung seines Bruders wisse er nicht. Es sei im Dezember 2017 gewesen. Man habe ihm gesagt, dass sich die Mullahs nach seinem Verbleib und dem Verbleib eines Freundes von ihm - ebenfalls ein Christ - erkundigt hätten. Sein Bruder habe darauf geantwortet, dass er nicht wisse, wo sie sich befänden und dass sie machen könnten, was sie wollen. Daraufhin seien sein Bruder und dessen Freund von den Mullahs getötet worden.

Er wisse nicht, wann die Trauerfeier für seinen Bruder stattgefunden habe. Er habe zwar daran teilnehmen wollen, aber dann hätte man ihn getötet. Es habe in den Jahren 2017 und 2018 keine Übergriffe auf seine Person in Pakistan gegeben. Ebenso wenig sei er persönlich bedroht worden. Seine Gattin sei im Jahr 2018 bedroht worden. Man habe ihr gesagt, dass sie entweder seinen Aufenthaltsort mitteilen solle oder sonst umgebracht werde. Seine Gattin habe den Mullahs mitgeteilt, dass er in Österreich sei. Er hätte ihr gesagt, dass sie erklären solle, dass er in Österreich sei. Diese würden ohnehin nicht wissen, wo dies sei.

Er sei lediglich deshalb nach Pakistan zurückgereist, da ihm die Behörden hier erklärt hätten, dass er in Pakistan nichts mehr zu befürchten habe. Er hätte sich Reisedokumente beschafft, um nach Pakistan zurückzukehren.

Im Übrigen wurde dem BF angeboten, Einsicht in die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zu erhalten oder diese in Kopie ausgefolgt zu erhalten und gegebenenfalls hierzu Stellung zu nehmen. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit.

22. Mit Schriftsatz des BFA vom 29.06.2018 (AS 609) wurde dem BF das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan vom 21.06.2018 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

23. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018 (AS 619 - 744) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

24. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018 bzw. 26.07.2018 (AS 747, 748, 751, 752, 765 - 768) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

25. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.08.2018 (AS 807 - 816) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

25.1. Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Zunächst wurde angemerkt, dass der dem BF zugestellte Bescheid ab Seite 101 unlesbar sei. Die Beauftragung zum Einschreiten sei zu einem Zeitpunkt erteilt worden, in welchem eine Neuanforderung zeitlich nicht möglich gewesen wäre. Da es sich um über 20 Seiten handle, welche die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthalten, werde gerügt, dass die belangte Behörde die Lesbarkeit des Bescheids überprüfen müsse. Dem BF werde dadurch das Recht auf ein faires Verfahren genommen, da er sich nicht mit den Erwägungen der Behörde auseinandersetzen könne.

Begründet wurden die Anträge auf Stattgabe des Antrages des BF auf internationalen Schutz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, damit, dass der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bedroht worden sei. Die Verfolgung - unter anderem durch Mullahs - habe er detailliert geschildert. Außerdem stehe fest, dass er Christ sei (siehe Einvernahme vom 14.06.2018: "Im Herzen bin ich noch Christ."). Der BF habe aufgrund seiner permamenten Bedrohung und Verfolgung durch diese Mullahs seine Adresse in Pakistan geändert, um ein neues Leben zu beginnen. Die Mullahs hätten erfahren, dass der BF wieder nach Pakistan zurückgekehrt wäre und gewusst wo er wohne. Danach sei der BF überfallen und ein Bruder des BF sogar getötet worden. Der BF habe Angst um sein Leben gehabt, denn es sei seiner Familie immer wieder angedroht worden, wenn er erwischt werde, würden sie den BF umbringen.

Zum Beweis hierfür wurde die Einholung eines länderspezifischen Gutachtens und eine Parteieneinvernahme angeregt.

Die Macht der in Pakistan handelnden Verfolger erstrecke sich, anders, als die Behörde annehme, auf das ganze Land, weshalb dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, da er überall im Land aufgegriffen und ohne polizeilichen Schutz an Gesundheit und Leben bedroht sei.

Die Polizei in Pakistan schützte ihre Bürger in der Realität nicht; der BF habe die Verfolgung und die massiven körperlichen Angriffe und Drohungen gegen seine Person glaubhaft vorgetragen und hätte das BFA seine Fluchtgründe näher ermitteln müssen.

Zum Beweis hierfür wurde eine Parteieneinvernahme angeregt.

25.2. Die seitens des BFA herangezogenen Gründe seien pauschal und nicht ausreichend und hätte die belangte Behörde den BF näher befragen können.

25.3. Auch habe das österreichische Außenministerium eine partielle Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 5 für die Gebiete Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und für das restliche Land ein hohes Sicherheitsrisiko mit Sicherheitsstufe 3 ausgesprochen; auch das dt. auswärtige Amt habe Reise- und Sicherheitswarnungen für Pakistan ausgesprochen.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen sei dem BF internationaler Schutz, jedoch zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

25.4. Des Weiteren sei die bemängelte Länderfeststellung, insbesondere ihr unzureichender Umfang hinsichtlich rechtlicher Bestimmungen betreffend Christinnen und Konvertiten und der in Zusammenhang stehenden Religionsfreiheit, vom BFA völlig unberücksichtigt gelassen bzw. stillschweigend übergangen worden.

Ebenso liege Willkür durch das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit insbesondere iVm dem Ignorieren des Parteienvorbringens bezüglich der Einholung eines individuell geeigneten und aktuellen Länderinformationsblatts vor.

25.5. Unter dem Aspekt, wonach der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich zahlreiche Bezugspersonen bzw. Freunde gefunden habe, durch seine Integration und Lebensweise bereits mündliche Jobzusagen erhalten habe sowie Nachweise von Deutschkursen vorliegen würden, hätte das BFA eine enstprechende sorgfältigere Prüfung vornehmen müssen, ob durch die Rückkehr des BF in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen werde. Das Recht auf Privtaleben schütze die persönliche Entfaltung und sei dazu auszuführen, dass der BF aufgrund seines Aufenthalts hier in Österreich bereits soziale Kontakte aufgebaut habe und seine Deutschkenntnisse als gut zu bezeichnen seien. Der BF besuche weiterhin Deutschkurse und sei strafrechtlich unbescholten. Der Bruder des BF lebe in Österreich und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der BF pflege eine innige Beziehung zu seinem Verwandten und dessen Kindern. Dass er nicht bei seinem Bruder wohne schließe auf die gelungene Integration, da er sich eine eigene Wohnung leisten könne. Sein Bruder unterstütze ihn finanziell.

Zum Beweis hierfür wurde speziell auf vorzulegende Integrationsunterlagen und die Einvernahme der Familie verwiesen.

25.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

26. Mit Schreiben des BFA vom 29.08.2018 (AS 779) wurden dem BF aufgrund der Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung zur mangelnden Lesbarkeit nochmals die Seiten 101 bis 126 des bekämpften Bescheids übermittelt.

27. Am 20.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Einstellungszusage sowie eine Namensliste mit Unterstützern des BF ein (OZ 3). Des Weiteren wurde hierbei mitgeteilt, dass der BF demnächst die Deutschprüfung Niveau A2 absolvieren werde.

28. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes und des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Bes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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