Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2105766-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENAUER und RA Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENAUER und RA Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.12.2012 (AS 31 - 47) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seine Religion gewechselt habe. Er habe vom Sunnitentum zum Christentum gewechselt. Die Familie des BF habe ihn deshalb nicht gemocht. Nur ein Bruder würde dies dulden. Deswegen sei der BF in die Stadt Hafizabad gegangen. Die Familie des BF und auch Fremde hätten ihn geschlagen. Er sei zum Christentum übergetreten, da er das Christentum möge. Sie hätten gesagt, dass sie den BF umbringen würden. Sie hätten dem BF auch die Kühe weggenommen. Ein paar Kühe habe der BF auch verkauft. Der BF möchte nicht in seine Heimat zurück, da er einen anderen Glauben angenommen habe.
3. Mit Schreiben, eingelangt am 02.01.2013, berichtigte der BF seinen Namen (AS 57).
4. Mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 14.08.2013 wurde der BF aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen (AS 81).
5. Mit Schreiben, eingelangt am 30.08.2013, ersuchte der BF um eine Fristverlängerung von vier Wochen (AS 85).
6. Mit Schreiben vom 09.04.2014 und 08.05.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF ein Länderinfomationsblatt zu Pakistan (AS 89, 141).
7. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2014 (AS 145 - 167) gab der BF zum Ausreisegrund zu Protokoll, er sei Moslem gewesen. Dann habe er seine Religion gewechselt. Er sei im Jahr 2012 zum Christentum gewechselt. Über einen Freund, der mit dem BF zu Schule gegangen sei, und durch seinen Bruder habe er Interesse am Christentum bekommen. Er sei zwei- bis dreimal im Monat zu christlichen Veranstaltungen gegangen. Er bekenne sich zum Zweig des Jehowa KE Ghwha. Er sei von einer Person und zwei Bekannten von diesem im Jahr 2013 mit Stöcken geschlagen worden.
Er besuche in Österreich keine Kirche. Er sei weder in seinem Herkunftsland noch in einem anderen Land vorbestraft. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Der BF habe mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in sein Heimatland keine Probleme gehabt.
8. Mit Schreiben vom 15.01.2015 (AS 197) wurden dem BF seitens des BFA Länderinformationen zu Pakistan zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
9. In einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 203 - 213) bestätigte der BF am 26.01.2015 seine bisherigen Angaben und gab an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Der BF hatte zudem die Möglichkeit sich zu seiner Integration in Österreich, seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbedingungen zu äußern.
10. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 (AS 219 ff) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).10. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 (AS 219 ff) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
10.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, die Angaben des BF seien nicht glaubhaft gewesen. Der BF habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde widersprüchliche und unschlüssige Angaben getätigt. Der BF habe bspw. angeführt, dass er mit seiner Mutter zweimal pro Monat telefonisch Kontakt habe. Sie wisse auch, dass sich der BF in Österreich befinde. Aufgrund des regelmäßigen Kontaktes zur Mutter und des Umstandes, dass der BF nicht religiös erzogen wurde, erscheine es wenig glaubwürdig, dass von der Familie des BF eine reale Gefahr für sein Leben ausgehen würde. Zudem habe der BF befragt zu seiner Religionszugehörigkeit Sunnit angeführt. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der BF im Rahmen seiner freien Fluchtgrundschilderung ein seltsames Verhalten an den Tag. Er lächelte und erwähnte lediglich kurz, dass er Moslem war, die Religion wechselte und deswegen Probleme bekam. Dies deute darauf hin, dass der BF am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert sei oder nicht wirklich um sein Leben fürchten musste. Der BF habe widersprüchlich vor der belangten Behörde ausgeführt, er sei im März 2013 zum Christentum gewechselt, im Juli 2013 in Lahore getauft worden, divergierend dazu gab der BF jedoch an, dass er im Dezember 2012 Pakistan verlassen habe. Der BF habe zudem zum Prozedere der Taufe, zum Christentum und der Bibel unglaubwürdige Antworten gegeben und habe sich in weitere Widersprüche verstrickt. Der BF habe erwähnt, dass er sich zum Zweig Jehowa KE Ghwaha bekenne, konnte jedoch nicht angeben, warum er sich zu diesem Zweig bekenne. Der BF konnte auch nichts zu diesem Zweig sagen, außer dass er diesen bevorzuge und Jesus der Sohn von Allah sei. Weitere Zweige würde er nicht kennen, jedoch kenne er Zweige von den Muslimen. Der BF habe zudem keine Taufbescheinigung oder andere Beweismittel vorgelegt. Der BF wusste auch nicht, wer die Bibel schrieb und konnte weder die 10 Gebote noch Gebete aufsagen. Der BF war auch nicht in der Lage zu verdeutlichen warum er sich für das Christentum entschieden habe. Der BF konnte zudem nicht annähernd berichten, wie er persönlich seinen Glauben in Pakistan ausübte bzw. ausüben wollte. Der BF habe zudem den Namen jener Kirche, die er in Pakistan besuchte, nicht angegeben können. Der BF gab zudem widersprüchlich an, dass er mit seinem Bruder und dessen Frau in Österreich an eine Adresse gehe, um dort den Glauben zu praktizieren, er verstehe jedoch nichts aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse, jedoch ebenso erörterte, er würde in Österreich keine Kirche besuchen. Er sei noch nie in einer Kirche gewesen.
10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
10.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.10.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden.
11. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang angefochten.
Im Wesentlichen erörterte der BF, dass eine Person, die die Religion wechselt mit willkürlichen Übergriffen in Pakistan zu rechnen habe. Diesbezüglich wurden Quellen wiedergegeben.
Es wurden die Anträge gestellt,
12. Für den 11.01.2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung (AS 239).
13. Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vom 27.11.2015 (AS 245, 246) Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
14. Mit Schreiben vom 03.12.2015 (AS 345) teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
15. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 349 - 359) bestätigte der BF seine Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt erörterte der BF, dass er gesund sei und sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden würde.
Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
16. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016 (AS 361 - 474) gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Ausreisevorbringens hinsichtlich einer Konversion zum Christentum. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei.16. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016 (AS 361 - 474) gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus erfolgte mit der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Ausreisevorbringens hinsichtlich einer Konversion zum Christentum. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Ferner wurde dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Bezüglich der Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung wird auf folgende wortwörtlich zitierte Passage aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltunsgerichts verwiesen (AS 428 - 436):
"II.2.4. Das Vorbringen des BF - er sei zum Christentum konvertiert und würde nunmehr deshalb sein Leben in Pakistan in Gefahr sein - wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für unglaubwürdig erachtet.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist ( vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 2105, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glau