TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W233 2210362-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W233 2210362-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl.:

1210099710 - 180997727, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Über den BF liegt keine EURODAC-Treffermeldung auf, allerdings war der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen ihm von Portugal ausgestellten Schengen Visums.

Im Verlauf seiner Erstbefragung am 18.10.2018 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in seinem Herkunftsstaat von der Polizei gesucht würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) richtete unter Hinweis auf das ihm von Portugal ausgestellte Schengen Visum am 25.10.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. Mit Schreiben vom 05.11.2018 stimmten die portugiesischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) richtete unter Hinweis auf das ihm von Portugal ausgestellte Schengen Visum am 25.10.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. Mit Schreiben vom 05.11.2018 stimmten die portugiesischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 14.11.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aufgrund einer Schussverletzung Schmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und deshalb ab 16.11.2018 eine Physiotherapie besuche. Zu seinem Reiseweg befragt führte der BF aus, dass er von Lagos in Nigeria mit einem Flugzeug mit einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land nach Wien geflogen wäre. Die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder einem in Österreich bestehenden Abhängigkeitsverhältnis verneinte der BF.

Konfrontiert mit dem Umstand, dass Portugal aufgrund des Umstandes, dass ihm Portugal ein Visum ausgestellt habe, für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass nicht er um ein portugiesisches Visum angesucht, sondern ein Mann in Nigeria für ihn dieses Visum besorgt hätte. Er möchte nicht nach Portugal überstellt werden, da er in Österreich glücklich wäre und man sich hier um ihn kümmere. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Portugal hat sich der BF nicht geäußert. Die während seiner Einvernahme anwesende Rechtsberaterin stellte weder Fragen noch Anträge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Portugal gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Portugal wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vgl. SEF o.D.).Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vergleiche SEF o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    SEF - Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (o.D.): Attributions, https://www.sef.pt/portal/v10/EN/aspx/organizacao/index.aspx?id_linha=4166&menu_position=4131#0, Zugriff 4.7.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).

Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    DU - Portugiesische Dublin Unit (17.3.2016): Auskunft der Dublin Unit, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vgl. Asylgesetz, Art. 77ff.).Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vergleiche Asylgesetz, Artikel 77 f, f,).

Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Art. 53). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Artikel 53,). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).

Unbegleitete Minderjährige (UM) müssen gegenüber den Behörden vertreten werden. Das Asylgesetz 26/2014 regelt diese Vertretung. Darüber hinaus regeln andere Gesetze die Vormundschaft bis zum 18. Geburtstag. Die unmittelbare Schutzmaßnahme der Familiengerichte ist üblicherweise die Unterbringung in einer angemessenen Schutzeinrichtung. Dort haben die Minderjährigen außerdem das Recht auf Bildung, Taschengeld, usw. Die Vertretung des UMA wird üblicherweise der NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) übertragen, die als einzige in Portugal differenzierte Unterbringung und Unterstützung für UMA anbietet. CPR hat damit (in der Regel in der Person des Direktors des betreffenden Unterbringungszentrums für UM) de facto die Vormundschaft und kümmert sich, neben der rechtlichen Unterstützung während des Asylverfahrens, auch um alle Belange des UMA abseits des Asylverfahrens (Zugang zu Bildung, Krankenversorgung, psychologische Unterstützung, Sprachkurse, Ausbildung usw.) Wie Erwachsene erhalten auch Minderjährige ein wöchentliches Taschengeld (ENGI o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (7.2015): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2014, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22.portugal_emn_country_factsheet_2014.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    ENGI - European Network for Guardianship Institutions (o.D.):
    Dublin Support - Portugal,
http://engi.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-portugal/, Zugriff 7.4.2017

4. Non-Refoulement

Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Artikel 47,).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

5. Versorgung

In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungsplätzen werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).

Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f.).Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vergleiche Asylgesetz Artikel 57 f,).

Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).

Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Art. 35-B; Art. 51).Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Artikel 35 -, B,; Artikel 51,).

Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Artikel 54,).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (7.2015): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2014, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22.portugal_emn_country_factsheet_2014.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/337195/479959_de.html, Zugriff 4.7.2017

5.1. Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vergleiche Asylgesetz, Artikel 52,).

Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Artikel 60,).

Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).

Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/336607/479290_de.html, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
    Auskunft MedCOI, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    WHO - World Health Organization (2017): European Observatory on Health Systems and Policies. Health Systems in Transition, Vol. 19 No. 2 2017; Portugal,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496136790_hit-portugal.pdf, Zugriff 4.7.2017

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Portugal dem BF ein Visum für den Gültigkeitszeitraum vom 07.10.2018 bis 28.10.2018 ausgestellt und seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Portugal angeführt; somit könne kein "real-risk" erkannt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Portugal die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, der BF dort eine entsprechende Unterkunft, Versorgung und medizinische Behandlung haben werde. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht glaubhaft vorbringen können, in Portugal Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkten und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Portugal dem BF ein Visum für den Gültigkeitszeitraum vom 07.10.2018 bis 28.10.2018 ausgestellt und seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Portugal angeführt; somit könne kein "real-risk" erkannt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Portugal die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, der BF dort eine entsprechende Unterkunft, Versorgung und medizinische Behandlung haben werde. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht glaubhaft vorbringen können, in Portugal Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkten und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der BF bereits im Zuge seiner Einvernahme die Gründe, die gegen seine Rücküberstellung nach Portugal sprechen, dargelegt hätte. Weiters wurde vorgebracht, dass er nicht in Portugal gewesen wäre und dort auch keinen Asylantrag gestellt hätte. Allerdings könnte es durchaus möglich sein, dass er im Falle seiner Überstellung nach Portugal wegen Visummissbrauch von der Gefahr einer Kettenabschiebung bedrohe wäre. Zudem sei der BF krank, da er immer wieder Schmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und sich deswegen seit 18.10.2018 in Österreich in medizinischer Behandlung befinde. Der Beschwerde ist ein Terminplan des XXXX , in 5020 Salzburg, beigelegt.Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der BF bereits im Zuge seiner Einvernahme die Gründe, die gegen seine Rücküberstellung nach Portugal sprechen, dargelegt hätte. Weiters wurde vorgebracht, dass er nicht in Portugal gewesen wäre und dort auch keinen Asylantrag gestellt hätte. Allerdings könnte es durchaus möglich sein, dass er im Falle seiner Überstellung nach Portugal wegen Visummissbrauch von der Gefahr einer Kettenabschiebung bedrohe wäre. Zudem sei der BF krank, da er immer wieder Schmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und sich deswegen seit 18.10.2018 in Österreich in medizinischer Behandlung befinde. Der Beschwerde ist ein Terminplan des römisch 40 , in 5020 Salzburg, beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 18.10.2018 im Besitz eines für den Zeitraum 07.10.2018 bis 28.10.2018 gültigen portugiesischen Schengen Visums war.

Am 25.10.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des dem BF von Portugal ausgestellten Schengen Visums ein Aufnahmeersuchen an die Portugiesische Republik, welche mit Schriftsatz vom 05.11.2018 der Überstellung des BF ausdrücklich zustimmte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebung) im Falle einer Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat (Portugal) herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist als jemand der im österreichischen Bundesgebiet physiotherapeutische Behandlungen erhält, im Falle seiner Überstellung nach Portugal nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, dass er in Portugal wegen des Fehlens einer angemessener Behandlung, des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung oder der fehlenden Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führt. In Portugal ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; diese ist auch in der Praxis zugänglich. Somit leidet der Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen.Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist als jemand der im österreichischen Bundesgebiet physiotherapeutische Behandlungen erhält, im Falle seiner Überstellung nach Portugal nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, dass er in Portugal wegen des Fehlens einer angemessener Behandlung, des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung oder der fehlenden Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führt. In Portugal ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; diese ist auch in der Praxis zugänglich. Somit leidet der Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen er besonders eng verbunden wäre oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Portugiesische Republik dem BF ein Visum erteilt hat, ergibt sich aus einer in seinem Verwaltungsakt einliegenden Anfrage an das Visainformationssystem (AS 17 - 19) und dem positiven Antwortschreiben der portugiesischen Behörden.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht. Im Besonderen hat der BF weder in seiner Einvernahme vor dem BFA konkrete Gründe angegeben, warum ihn im Falle seiner Rückkehr nach Portugal ein solches Bedrohungsrisiko treffen sollte noch sind solche Gründe in seiner Beschwerde angeführt, welche bloß auf seine Abgaben in seiner Einvernahme verweisen. Seinen Angaben in seiner Einvernahme, dass er in Österreich glücklich sei und man sich hier um ihn kümmere, weswegen er nicht nach Portugal überstellt werden möchte, sind jedenfalls nicht geeignet ein solches Risiko aufzuzeigen. Ebenso kann für das erkennende Gericht die Gefahr einer Kettenabschiebung ohne rechtsstaatliches inhaltliches Verfahren - entgegen die in seiner Beschwerde geäußerte Befürchtung - nicht erkannt werden. Vielmehr geht aus dem vom BFA ins Verfahren eingebrachten und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Portugal hervor, dass das portugiesische Asylgesetz, die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden würden, verbiete (vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 7).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht. Im Besonderen hat der BF weder in seiner Einvernahme vor dem BFA konkrete Gründe angegeben, warum ihn im Falle seiner Rückkehr nach Portugal ein solches Bedrohungsrisiko treffen sollte noch sind solche Gründe in seiner Beschwerde angeführt, welche bloß auf seine Abgaben in seiner Einvernahme verweisen. Seinen Angaben in seiner Einvernahme, dass er in Österreich glücklich sei und man sich hier um ihn kümmere, weswegen er nicht nach Portugal überstellt werden möchte, sind jedenfalls nicht geeignet ein solches Risiko aufzuzeigen. Ebenso kann für das erkennende Gericht die Gefahr einer Kettenabschiebung ohne rechtsstaatliches inhaltliches Verfahren - entgegen die in seiner Beschwerde geäußerte Befürchtung - nicht erkannt werden. Vielmehr geht aus dem vom BFA ins Verfahren eingebrachten und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Portugal hervor, dass das portugiesische Asylgesetz, die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden würden, verbiete vergleiche dazu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 7).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO und im Besonderen auch zum Refoulement-Schutz) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und das Prinzip des Non-Refoulements in Portugal den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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