TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W147 2191306-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W147 2191306-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. März 2018, Zl: 1002678709-150565795, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. März 2018, Zl: 1002678709-150565795, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am 9. März 2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 10. März 2014 gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes für nunmehriges Verfahren von Relevanz an, er sei am 27. Jänner 2014 über Nacht in Grosny gewesen. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei und das Militär zu Hause gewesen sei und ihn gesucht hätten. Er sei am 28. Jänner 2014 nach Hause gefahren und seine Mutter habe ihm gesagt, es seien 14 Personen, welche alles durchsuchten, gewesen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder nach Grosny gefahren, habe er sich dort einen Reisepass "gelöst" und sei bis zur Flucht in Grosny geblieben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er sei über Polen in die Europäische Union eingereist und habe dort auch einen Asylantrag gestellt.

Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 31. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seinen russischen Inlandspass vor. Befragt, weshalb er den Ausgang des Asylverfahrens in Polen nicht abgewartet habe, antwortete der Beschwerdeführer, es sei dort lebensbedrohend für ihn gewesen. Er habe sein Heimatland wegen einer Blutrache verlassen; fünf Personen, mit denen seine Familie in Tschetschenien in Blutrache gelebt hätten, befänden sich jetzt in Polen. Die Familie, die mit seiner Familie in Blutrache lebe, wohne in der Nachbarschaft. Daher hätten sie auch alle Informationen, auch die, dass derzeit fünf Angehörige in Polen leben würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. April 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10. März 2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. April 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10. März 2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich des Beschwerdeführers bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, welche bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Ferner würden auch keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Oktober 2014, W205 2007415-1/6E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Oktober 2014, W205 2007415-1/6E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

2. Am 09.03.2015 wurde zum Zwecke der Abschiebung nach Polen die Schubhaft verhängt.

Im Rahmen der Schubhaft gab der Beschwerdeführer am 9. März 2015 bekannt, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen und begründete diesen, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin und sei mit dieser seit August 2014 nach islamischem Recht verheiratet. Sie sei subsidiär schutzberechtigt und derzeit vom Beschwerdeführer schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin sei im XXXX.Im Rahmen der Schubhaft gab der Beschwerdeführer am 9. März 2015 bekannt, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen und begründete diesen, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin und sei mit dieser seit August 2014 nach islamischem Recht verheiratet. Sie sei subsidiär schutzberechtigt und derzeit vom Beschwerdeführer schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin sei im römisch 40 .

Am 10. März 2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung zum Folgeantrag zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung an, er könne nicht nach Polen zurück. Er habe das Alles schon angegeben, aber man habe ihn nicht wirklich zuhören wollen. Er habe wegen der Blutrache aus Tschetschenien flüchten müssen und von diesen Personen würden sich jetzt vier oder fünf Leute in Polen aufhalten; dies habe er alles schon angegeben. Der neue Grund für seinen jetzigen Antrag sei allerdings, dass er bald Vater werde und er in Österreich eine Familie gründen, bei seiner Frau und seinem Kind bleiben wolle.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2015 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2015 nach Polen abgeschoben.Mit Bescheid vom 16. Mai 2015 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2015 nach Polen abgeschoben.

Drittes (verfahrensgegenständliches) Verfahren:

3. Am 27. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe im August 2014 seine Ehefrau traditionell in einer Moschee geheiratet. Seine Ehefrau habe am XXXX eine Tochter zur Welt gebracht. Er selbst sei leider am 19. März 2015 aufgrund des Dublin-Abkommens nach Polen abgeschoben worden. Dort habe er sich bis zum 26. Mai 2015 aufgehalten. Er sei heute nach Österreich gekommen und stelle einen neuerlichen Asylantrag mit der Bitte um Familienzusammenführung. Er wolle gemeinsam mit seiner Frau und Tochter leben.3. Am 27. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe im August 2014 seine Ehefrau traditionell in einer Moschee geheiratet. Seine Ehefrau habe am römisch 40 eine Tochter zur Welt gebracht. Er selbst sei leider am 19. März 2015 aufgrund des Dublin-Abkommens nach Polen abgeschoben worden. Dort habe er sich bis zum 26. Mai 2015 aufgehalten. Er sei heute nach Österreich gekommen und stelle einen neuerlichen Asylantrag mit der Bitte um Familienzusammenführung. Er wolle gemeinsam mit seiner Frau und Tochter leben.

4. Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22. Jänner 2018 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, er habe bis jetzt keinen Deutschkurs mit einer Prüfung positiv abgeschlossen, er lerne mit seiner "Frau" zu Hause. Diese habe Herzprobleme, sei in ständiger Behandlung und habe niedrige Hämoglobinwerte und Eisenmangel. Weiters sei sie neuerlich schwanger, der Beschwerdeführer habe nunmehr auch schon ein zweites Kind mit seiner "Frau". Er selbst sei gesund und fühle sich sehr gut. Seine Lebensgefährtin habe in Österreich neben ihren Eltern noch einen Bruder und drei Schwestern.

Befragt wie er seine Lebensgefährtin kennen gelernt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei gewesen als er das erste Mal in Österreich gewesen sei. Er habe bei seinem Cousin gelebt und seine Lebensgefährtin ungefähr 300 Meter von seinem Cousin entfernt. Sie hätten sich oft im Geschäft gesehen und so auch kennengelernt. Standesamtlich seien sie nicht verheiratet, da dies ohne Reisepass nicht funktioniere. Sein Reisepass befände sich in Polen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im August 2014 in der Wohnung seines Cousins nach muslimischen Ritus geheiratet zu haben und seit diesem Zeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Beschwerdeführer erhalte von der Caritas 360 Euro und seine "Ehefrau" Mindestsicherung in Höhe von ca. 800 Euro und zusätzlich von der Caritas ca. 415 Euro.

In seinem Herkunftsland aufhältig seien seine Mutter und drei Schwestern. Sein Vater und zwei Cousins väterlicherseits seien im Wald getötet worden. Ein Onkel und zwei Cousins von seinem Vater seien von den Russen im Jahre 2002 festgenommen worden und wisse seit damals niemand, wo diese seien. In Österreich sei ein Onkel väterlicherseits und vier Cousins seit über 10 Jahren aufhältig und habe der Beschwerdeführer zu diesen einen engen Kontakt. Er selbst sei im Bezirk XXXX geboren und habe im Dorf XXXX, ca. XXXXkm von Grosny entfernt, gelebt. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und danach ein Bachelor Jus-Studium erfolgreich absolviert; er sei fertiger Jurist. Finanziell sei es seiner Familie mittelmäßig gegangen, nach dem Studium habe er aber 500.000 Rubel zahlen müssen, um als Jurist arbeiten zu können. Er habe das Geld dafür aber nicht gehabt und dann Sitzgarnituren, Plastikfenster und Plastiktüren gebaut.In seinem Herkunftsland aufhältig seien seine Mutter und drei Schwestern. Sein Vater und zwei Cousins väterlicherseits seien im Wald getötet worden. Ein Onkel und zwei Cousins von seinem Vater seien von den Russen im Jahre 2002 festgenommen worden und wisse seit damals niemand, wo diese seien. In Österreich sei ein Onkel väterlicherseits und vier Cousins seit über 10 Jahren aufhältig und habe der Beschwerdeführer zu diesen einen engen Kontakt. Er selbst sei im Bezirk römisch 40 geboren und habe im Dorf römisch 40 , ca. XXXXkm von Grosny entfernt, gelebt. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und danach ein Bachelor Jus-Studium erfolgreich absolviert; er sei fertiger Jurist. Finanziell sei es seiner Familie mittelmäßig gegangen, nach dem Studium habe er aber 500.000 Rubel zahlen müssen, um als Jurist arbeiten zu können. Er habe das Geld dafür aber nicht gehabt und dann Sitzgarnituren, Plastikfenster und Plastiktüren gebaut.

Er sei russischer Staatsangehöriger und werde ausschließlich in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien verfolgt. Tschetschenien habe er am 5. Februar 2014, die Russische Föderation am 7. oder 8. Februar 2014 verlassen.

Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei am 27. Jänner 2014 nach Grosny gefahren, um einen PC, den er gekauft habe, zur Reparatur abzugeben. Es sei ihm dort gesagt worden, er solle am nächsten Tag wieder kommen, weshalb er bei seinem Cousin zum Übernachten geblieben sei. In der Früh ungefähr um halb sechs, draußen sei es noch dunkel gewesen, habe seine Mutter angerufen; sie sei sehr aufgeregt gewesen und habe ihn gefragt, wo er sich befinde. Sie habe ihm mitgeteilt, dass viele Polizisten, aus verschiedenen Einheiten, Sonderheiten, nach Hause gekommen seien, ungefähr mit 14 oder 15 Autos. Sie hätten das Haus eingekesselt und der ganze Hof und das Haus seien durchsucht worden. Laut seiner Mutter seien auch Hunde dort gewesen. Die Durchsuchung habe ca. 1 Stunde gedauert und sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Danach seien sie weggefahren.

Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer einen Bekannten durch einen anderen Bekannten gefunden. Dieser Bekannte sei bekannt mit dem Stellvertreter der Polizeistation gewesen und habe der Beschwerdeführer diesen gebeten, sich zu erkundigen, warum die Polizei gekommen sei. Selbst zur Polizei zu gehen, habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut. Laut diesem Stellvertreter habe ein Polizeibeamter von einem Informanten ein Video mit meinem Haus erhalten und sei der Beschwerdeführer verdächtigt, Widerstandskämpfer zu sein. Laut diesem Informant würde der Beschwerdeführer Widerstand leisten und sei voll bewaffnet. Laut diesem Stellvertreter sei es sehr gut gewesen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, da er sonst getötet oder gezwungen worden wäre, dies zu bestätigen. Er habe auch vermeint, dass alles ok sei, aber er könne nichts versprechen. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekommen, und habe mit dem Bekannten des Stellvertreters gesprochen. Dann sei er wieder nach Grosny gefahren, um ein paar Tage abzuwarten und zu beobachten, ob sich alles beruhigt.

Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit Behörden gehabt. An diesem Tag ungefähr um 10:00 Uhr am Abend habe neuerlich seine Mutter angerufen und gesagt, dass vier oder fünf Autos mit 20 Kriminalbeamten nach Hause gekommen seien. Sie hätten wieder alles durchsucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dann seien sie wieder weggefahren. Seine Mutter und andere Verwandte hätten gemeint, dass sie alles machen könnten. Seine Mutter habe unbedingt wollen, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation verlässt. Als er in Polen gewesen sei, sei auch nach dem Beschwerdeführer gesucht worden.

Warum das Alles so gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, da er beweisen haben können, wer seinen Vater und Cousin getötet hätte. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch die Anzeige nicht aufnehmen wollen, mit der Begründung, dass dies schon verjährt sei. Er wisse aber, dass nach den russischen Gesetzen Mord nicht verjähre. Sie hätten es zunächst abgelehnt und habe der Beschwerdeführer sodann eine Berufung geschrieben. Vielleicht sei dies der Grund, warum die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht habe.

Österreich sei sein Zielland gewesen, er habe während seines Studiums erfahren, dass die Sicherheit in Österreich sehr hoch sei und seien außerdem sein Onkel und andere Verwandte hier. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Es gebe viele Fälle, wo man festgenommen und für mehrere Monate in einem Keller angehalten werde. Diese Leute würden getötet und als Widerstandskämpfer bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei laut diesem Bekannten beschuldigt worden, Widerstandskämpfer zu sein. Deswegen habe er Angst, von der Polizei der Statistik wegen umgebracht zu werden.

Befragt, ob es dem Beschwerdeführer im Zuge der innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sei, nach Moskau zu gehen und dort zu leben, antwortete diese, es sei egal, wo man sich befinde, "sie" würden jeden nach Tschetschenien bringen, sogar aus Kasachstan, Weißrussland oder Ukraine.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe in seinen drei Asylverfahren verschiedene Fluchtvorbringen erstattet und sei er somit in jeder Hinsicht nicht als glaubwürdig zu werten. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "ARGE Rechtsberatung " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "ARGE Rechtsberatung " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit am 29. März 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten, fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und ficht diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.

Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Entscheidungsfindung Asyl oder in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin nach muslimischen Ritus verheiratet, habe zwei kleine Kinder und sei seine Lebensgefährtin neuerlich schwanger. Eine Ausweisung wäre ein massiver Eingriff in Art. 8 EMRK. Seine Lebensgefährtin sei subsidiär schutzberechtigt.Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Entscheidungsfindung Asyl oder in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin nach muslimischen Ritus verheiratet, habe zwei kleine Kinder und sei seine Lebensgefährtin neuerlich schwanger. Eine Ausweisung wäre ein massiver Eingriff in Artikel 8, EMRK. Seine Lebensgefährtin sei subsidiär schutzberechtigt.

8. Am 30. Oktober 2018 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu den maßgeblichen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, seinem Gesundheitszustand und Privat- und Familienleben befragt wurde. Die belangte Behörde war im Vorfeld ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch mitgeteilt, dass aus dienstlichen und personellen Gründen kein Vertreter entsandt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am 27. Mai 2015 nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Während der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat durch regelmäßige Arbeit ein gutes Einkommen erzielte, ist er in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Lebensgefährtin und den drei minderjährigen Kindern - keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Diesen wurde allesamt der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Wege eines Familienverfahrens zuerkannt. Die Lebensgefährtin geht derzeit ebenfalls keiner beruflichen Tätigkeit nach und finanziert ihren Lebensunterhalt ebenfalls durch den Bezug von Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch kann vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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