TE Bvwg Beschluss 2018/12/4 W255 2186319-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2186319-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1092851307-180991214, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1092851307-180991214, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) reiste spätestens am 31.10.2015 illegal in Österreich ein und stellte am 31.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei seiner Erstbefragung am 31.10.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der AS an, dass seine Familie Grundstücksstreitigkeiten mit der Familie seines Vaters gehabt habe. Aus diesem Grund sei sein Vater getötet worden und habe die Familie des BF in die Berge fliehen müssen. Dort habe die Familie des BF eine Landwirtschaft geführt; es sei der Familie aber schlecht gegangen. Zudem herrsche in Afghanistan keine Sicherheit. Die Familie des BF habe Angst vor der Familie seines Vaters, da diese Anhänger der Taliban seien. Dadurch sei die Familie des Vaters viel stärker und mächtiger als seine eigene Familie gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Geburtsdatum des AS unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX , vom 05.04.2016, mit XXXX fest.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Geburtsdatum des AS unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 05.04.2016, mit römisch 40 fest.

1.4. Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 15.11.2017 gab der AS an, dass seine Familie Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters gehabt habe. Bei einer Auseinandersetzung sei sein Vater getötet worden; das Haus der Familie des AS sei angezündet worden. Bei diesem Brand sei auch der Hinterkopf des BF verletzt worden, er habe gebrannt. Danach hätten die Cousins die Landwirtschaft bewirtschaftet. Als er alt genug gewesen sei, habe der AS die Grundstücke selbst bewirtschaftet. Zur Erntezeit seien die Cousins gekommen. Sie hätten gesagt, dass der AS einen Teil der Ernte an die Taliban abzugeben habe. Nachdem der AS darauf hingewiesen habe, dass er nicht so viel abgeben könne, da er dann zu wenig zum Leben habe, hätten sie ihn zusammengeschlagen. Deshalb sei seine Wirbelsäule heute noch schief. Zudem hätten sie den AS mehrmals mit dem Tod bedroht und darauf hingewiesen, dass sie bereits seinen Vater beseitigt hätten. Jetzt würden der Bruder und der Onkel des AS bedroht. Als sie den AS zusammengeschlagen hätten, seien sie davon ausgegangen, dass er dies nicht überleben würde. Nach einigen Tagen sei es ihm jedoch bessergegangen und er habe mit seinem Onkel die Ausreise organisiert. Der AS habe Afghanistan verletzt verlassen. Bei einer Rückkehr habe der AS Angst vor den Cousins seines Vaters; sie würden ihn nicht am Leben lassen.

1.5. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. 1092851307-151659330, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den AS gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AS 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.5. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. 1092851307-151659330, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den AS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AS 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.7. Am 21.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der AS an, dass die Cousins seines Vaters seinen Vater getötet hätten, den AS geschlagen hätten und der Onkel väterlicherseits verschwunden sei. Der AS habe auf den landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. Die Cousins seines Vaters hätten ihn aber gezwungen, die Ernte an sie abzuliefern. Die Cousins hätten den Vater des BF getötet, um ihm das landwirtschaftliche Grundstück wegzunehmen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der AS vor den Cousins seines Vaters.

1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018, GZ W245 2186319-1/8E, wurde die Beschwerde des AS als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der AS nicht glaubhaft machen habe können, dass sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten von seinen Cousins getötet worden sei. Der AS sei persönlich nicht glaubwürdig. Sein Fluchtvorbringen sei widersprüchlich, nicht schlüssig und nicht plausibel.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Falle des AS keine exzeptionellen Umstände festgestellt worden seien, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Der AS könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte zu Mazar-e Sharif und Herat in Zusammenschau mit seinen persönlichen Umständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Mazar-e Sharif und Herat verwiesen werden.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Falle des AS keine exzeptionellen Umstände festgestellt worden seien, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Der AS könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte zu Mazar-e Sharif und Herat in Zusammenschau mit seinen persönlichen Umständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Mazar-e Sharif und Herat verwiesen werden.

Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er pflege in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus hätten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden können. Der AS sei nicht Mitglied von politischen Parteien und sei auch sonst nicht politisch aktiv gewesen. Neben den erwähnten Freundschaften sei der AS kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit spiele er Fußball, Volleyball und gehe Radfahren. Der AS besuche zwischenzeitlich Deutschkurse und habe dies durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen. Er sei in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Da der AS keine Arbeitserlaubnis habe, sei er bisher in Österreich nicht erwerbstätig gewesen. Der BF lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfüge er über keine Einstellzusage. Der BF habe keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Aufgaben übernommen. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des AS an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.

Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:

1.9. Am 17.10.2018 stellte der AS seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Seine zwei Brüder, welche noch in Afghanistan leben würden, seien von den Taliban entführt worden. Ob sie noch am Leben seien, wisse der BF nicht. Er habe am 23.09.2018 telefonisch erfahren, dass seine Brüder entführt worden seien. Der BF habe keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung.

1.10. Am 21.11.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein. Der AS habe einen Deutschkurs auf B1 Niveau besucht, nachdem er den negativen Bescheid erhalten habe. Einen Termin für eine Sprachprüfung habe er nicht, da er im Kurs oft gefehlt habe und diesen noch einmal machen müsse. Der AS habe am 23.09.2018 mit seinem Onkel mütterlicherseits über das Internet gesprochen. Der Onkel habe den AS angerufen und ihm erzählt, dass seine beiden Brüder entführt worden seien. Die Mutter des AS sei von den Entführern geschlagen worden. Sie hätten der Mutter mit einem Stock auf den Kopf geschlagen. Das sei das letzte Gespräch mit dem Onkel gewesen. Seither sei der Onkel nicht mehr online gewesen. Bei den Entführern würde es sich um die Taliban handeln. Es sei beim Vorfall nicht viel gesprochen worden. Ob die Entführung etwas mit den vom AS angegebenen Grundstückstreitigkeiten zu tun habe, wisse der AS nicht. Er habe keine Schriftstücke, die er bezüglich der Entführung vorlegen könne. Er habe es einfach von seinem Onkel erfahren. Es sei richtig, dass der AS das Bundesverwaltungsgericht bis zu dessen Entscheidung am 26.09.2018 nicht über sein Telefonat mit seinem Onkel informiert habe. Er sei zu tief in seinen Schwierigkeiten versunken gewesen.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dazu gab der AS an, dass er seine Familie verloren habe. Es gebe diese Feindschaft und er wisse nicht, wie er überleben könne und wie er Geld für eine Wohnung und zu Essen verdienen könne. Er könne in Afghanistan wegen seiner Feinde kein Leben führen.

1.11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 21.11.2018 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuwiesen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Es sei zudem beabsichtigt, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.1.11. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 21.11.2018 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuwiesen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Es sei zudem beabsichtigt, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

1.12. Am 30.11.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab der AS an, dass die Feindschaft zu den Cousins seines Vaters immer noch bestehe.

Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 27.09.2018 in Rechtskraft erwachsen.Das BFA verkündete gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 27.09.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Was die Bedrohung des AS durch Privatpersonen betreffe, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert bzw. seien keine entscheidungsrelevanten Gründe hinzugekommen. Der AS habe sich zudem auf die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens bezogen. Was die behauptete Entführung der beiden Brüder des AS betreffe, stehe fest, dass es sich hierbei lediglich um eine Steigerung des bereits rechtskräftig als nicht für asylrelevant erachteten Fluchtvorbringens handle.

Der Folgeantrag des AS werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Der Folgeantrag des AS werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 2, 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 29.10.2018) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 29.10.2018) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.

1.13. Am 03.12.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 zugewiesen.

2. Feststellungen:

Der AS führt den Namen XXXX und ist volljährig. Der BF wurde am XXXX in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschto. Zudem spricht er ein wenig Dari.Der AS führt den Namen römisch 40 und ist volljährig. Der BF wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschto. Zudem spricht er ein wenig Dari.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF besteht aus seiner Mutter und zwei Brüdern. Sie leben in seinem Heimatort XXXX . Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF besteht aus seiner Mutter und zwei Brüdern. Sie leben in seinem Heimatort römisch 40 . Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan.

Die Familie des BF verfügt in Afghanistan über ein Haus und mehrere Grundstücke. Die Familie lebt in Afghanistan in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.

In seinem Herkunftsstaat hat der BF zwei Jahre die Schule besucht. Danach hat er auf der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Mit dieser Arbeit hat der BF zum Unterhalt seiner Familie beigetragen.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.

Der BF stottert. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.

Das vom AS mit Antrag vom 31.10.2015 angestrengte und zu Zl. 1092851307-151659330 (BFA) bzw. W245 2186319-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Das vom AS mit Antrag vom 31.10.2015 angestrengte und zu Zl. 1092851307-151659330 (BFA) bzw. W245 2186319-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.

Das Erkenntnis wurde dem AS am 27.09.2018 zugestellt.

Am 17.10.2018 stellte der AS seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser zweite (gegenständliche) Antrag auf internationalen Schutz wird mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren begründet. Der BF gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Zudem gab der BF an, dass er am 23.09.2018 mit seinem Onkel telefoniert und von diesem erfahren habe, dass seine beiden Brüder entführt worden seien. Dies habe er dem Bundesverwaltungsgericht bis zu dessen Entscheidung im ersten Verfahren am 26.09.2018 nicht mitgeteilt.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AS ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der AS hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Dem AS würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des AS, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018 sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses mit dem über den Antrag des AS vom 31.10.2015 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 26.09.2018 dem AS am 27.09.2018 zugestellt wurde. Der Rückschein über die erfolgte Zustellung liegt im Akt auf.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des AS im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 31.10.2018 sowie den beiden Einvernahmen durch Organe des BFA vom 0621.11.2018 und 30.11.2018.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2018, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan (vom 29.10.2018) zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des AS im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des AS. Der AS hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr von der Familie des Mädchens getötet werden würde, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der AW keine Gründe vorgebracht. Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder der AS noch dessen Rechtsberaterin, in deren Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten.

Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützt sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des AS gegenüber dem BFA.

Die Feststellungen zur Integration des AS stützen sich auf die vom AS getätigten Angaben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, Sitzung 283).

Zu Spruchpunkt A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des AS gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des AS aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des AS gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des AS aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den AS mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018, zugestellt am 27.09.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den AS mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2018, zugestellt am 27.09.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, AsylG erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der AS erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien.

Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht daher hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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