Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2210719-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. 1210769001/181022783, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. 1210769001/181022783, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 25.10.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers ergab keinen Treffer.
Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von der portugiesischen Botschaft in XXXX /Nigeria ausgestellten Visums mit einer Gültigkeit vom 07.10.2018 bis zum 28.10.2018 ist.Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von der portugiesischen Botschaft in römisch 40 /Nigeria ausgestellten Visums mit einer Gültigkeit vom 07.10.2018 bis zum 28.10.2018 ist.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, verheiratet zu sein, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat Familienangehörige oder sonstige Verwandte zu haben.
Befragt zu seinem Reiseweg, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im Oktober 2018 verlassen und sei direkt nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, wegen einer Geheimgesellschaft namens XXXX geflohen zu sein, die Mitglieder würden ihn umbringen wollen.Befragt zu seinem Reiseweg, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im Oktober 2018 verlassen und sei direkt nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, wegen einer Geheimgesellschaft namens römisch 40 geflohen zu sein, die Mitglieder würden ihn umbringen wollen.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 29.10.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Portugal.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 29.10.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Portugal.
Mit Schreiben vom 07.11.2018 stimmten die portugiesischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 07.11.2018 stimmten die portugiesischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 14.11.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich geistig und körperlich in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Befragt, nach irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten gab der Beschwerdeführer an, er habe erhöhten Blutdruck und die Ärztin in der Betreuungsstelle habe ihm gesagt, dass er zu einem Facharzt müsse. Gegen seinen Bluthochdruck nehme er bereits Medikamente. Er sei direkt nach Österreich gereist, daher wisse er nichts über Portugal. Nach Portugal wolle er nicht, er kenne nur Österreich und werde hier gut behandelt und wolle sich dafür auch bedanken.
Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal gemäß Art. 12 Abs. 2/3 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Portugal zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Portugal gemäß Artikel 12, Absatz 2 /, 3, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Portugal zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Portugal traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vgl. SEF o.D.).Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vergleiche SEF o.D.).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vgl. Asylgesetz, Art. 77ff.).Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vergleiche Asylgesetz, Artikel 77 f, f,).
Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Art. 53). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Artikel 53,). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).
Unbegleitete Minderjährige (UM) müssen gegenüber den Behörden vertreten werden. Das Asylgesetz 26/2014 regelt diese Vertretung. Darüber hinaus regeln andere Gesetze die Vormundschaft bis zum 18. Geburtstag. Die unmittelbare Schutzmaßnahme der Familiengerichte ist üblicherweise die Unterbringung in einer angemessenen Schutzeinrichtung. Dort haben die Minderjährigen außerdem das Recht auf Bildung, Taschengeld, usw. Die Vertretung des UMA wird üblicherweise der NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) übertragen, die als einzige in Portugal differenzierte Unterbringung und Unterstützung für UMA anbietet. CPR hat damit (in der Regel in der Person des Direktors des betreffenden Unterbringungszentrums für UM) de facto die Vormundschaft und kümmert sich, neben der rechtlichen Unterstützung während des Asylverfahrens, auch um alle Belange des UMA abseits des Asylverfahrens (Zugang zu Bildung, Krankenversorgung, psychologische Unterstützung, Sprachkurse, Ausbildung usw.) Wie Erwachsene erhalten auch Minderjährige ein wöchentliches Taschengeld (ENGI o.D.).
Quellen:
Non-Refoulement
Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Artikel 47,).
Quellen:
Versorgung
In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungsplätzen werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).
Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f.).Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vergleiche Asylgesetz Artikel 57 f,).
Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).
Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Art. 35-B; Art. 51).Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Artikel 35 -, B,; Artikel 51,).
Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Artikel 54,).
Quellen:
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vergleiche Asylgesetz, Artikel 52,).
Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Artikel 60,).
Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Quellen:
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass am 29.10.2018 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 an Portugal gestellt worden sei, Portugal ausdrücklich mit Schreiben vom 07.11.2018 gem. Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO zugestimmt habe und daher Portugal für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass am 29.10.2018 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 2, oder 3 an Portugal gestellt worden sei, Portugal ausdrücklich mit Schreiben vom 07.11.2018 gem. Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin-III-VO zugestimmt habe und daher Portugal für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an Bluthochdruck, es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass dieses Problem von lebensbedrohlichen Charakter sei. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe ihm der Arzt lediglich Medikamente verschrieben. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an Bluthochdruck, es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass dieses Problem von lebensbedrohlichen Charakter sei. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe ihm der Arzt lediglich Medikamente verschrieben. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
3. Gegen den Bescheid des BFA vom 20.11.2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde darauf verweisen, dass das fluchtauslösende Ereignis aus seinen Herkunftsstaat habe den Beschwerdeführer so stark unter Druck gesetzt, dass sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt werden solle. Der einzige Weg sein Heimatland zu verlassen sei mittels portugiesischem Visum gewesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine "Spur" nach Europa aufgrund des Visums nachzuverfolgen sein könne. Davor fürchte er sich und wolle daher auch aus diesem Grund nicht nach Portugal. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen, die Behörde hab sich damit jedoch nicht ausreichend beschäftigt. Wie aus dem Bescheid ersichtlich, würde die Behörde selbst festhalten, dass bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung in Portugal in Bezug auf Randgruppen von Ungleichheit berichtet werde. Alleine die Feststellung, dass MedCOI grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU Mitgliedstaaten bearbeite sei nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in Portugal weiterhin medizinisch versorgt werde. Zudem habe der Beschwerdeführe am 28.12.2018 einen Termin bei einem kardiologischen Facharzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste spätestens am 25.10.2018 nach Österreich ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten war er im Besitz eines von der portugiesischen Botschaft ausgestellten Visums mit einer Gültigkeit vom 07.10.2018 bis zum 28.10.2018.
Das BFA richtete am 29.10.2018 aufgrund des erteilten Visums ein Aufnahmegesuch an Portugal, welchem Portugal mit Schreiben vom 07.11.2018 ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO zustimmte.Das BFA richtete am 29.10.2018 aufgrund des erteilten Visums ein Aufnahmegesuch an Portugal, welchem Portugal mit Schreiben vom 07.11.2018 ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck. Weiters besteht ein Verdacht einer Herzrhythmusstörung. Der Beschwerdeführer wurde medikamentös eingestellt und war nicht in stationärer Behandlung. Er leidet somit an keinen akuten lebensbedrohenden Krankheiten, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben. In Portugal sind medizinische Behandlungen für die oben angeführte Erkrankung sowie wirkungsgleiche Medikamente verfügbar, die Behandlungen entsprechen europäischen Standards.Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck. Weiters besteht ein Verdacht einer Herzrhythmusstörung. Der Beschwerdeführer wurde medikamentös eingestellt und war nicht in stationärer Behandlung. Er leidet somit an keinen akuten lebensbedrohenden Krankheiten, die die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben. In Portugal sind medizinische Behandlungen für die oben angeführte Erkrankung sowie wirkungsgleiche Medikamente verfügbar, die Behandlungen entsprechen europäischen Standards.
Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung und der erfolgten Erteilung eines Visums durch Portugal an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den im Verwaltungsakt ersichtlichen Auskünften aus dem VIS-System.
Die Feststellung betreffend das Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Portugal und den erfolgten Übergang der Zuständigkeit zur Durchführung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz auf Portugal beruht auf dem - ebenfalls im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der portugiesischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Portugal den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den medizinischen Unterlagen.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben. Er führte über Nachfrage seitens des BFA keine besonderen Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet ins Treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
(Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3.-5. [...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-(3) [...]"
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:3.2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:3.3. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. [...]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der